TE Vwgh Beschluss 1991/1/29 AW 90/14/0041

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Veröffentlicht am 29.01.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs1;
BAO §257;
VwGG §30 Abs2;
ZustG §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N, der gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I), vom 19. November 1990, Zl. 6/236/1-BK-Ko-1990, betreffend Umsatzsteuer 1985, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1987 sowie Vorauszahlung für Körperschaft- und Gewerbesteuer 1989, jeweils hinsichtlich des Steuerpflichtigen R-Gmb Handel mit Campingmöbel in M, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Antragsteller und Beschwerdeführer ist als potentiell Haftungspflichtiger gemäß § 257 BAO der Berufung der steuerpflichtigen GmbH beigetreten. Er begründet seinen Antrag damit, mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides wäre für ihn insoweit ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, als sein notwendiger Lebensunterhalt durch die Entrichtung der völlig gesetzwidrig vorgeschriebenen S 1,972.317,-- ernstlich gefährdet wäre, weil die GmbH keinerlei Einkommen und Vermögen habe, er daher zur Haftung herangezogen werde, ihm jedoch für seinen Lebensunterhalt nur S 3.722,-- im Monat zur Verfügung stünden. Für die Höhe dieses Betrages schließt der Beschwerdeführer eine Kopie einer Gehaltsbestätigung dem Antrag bei. Er besitze kein Vermögen.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer hat seiner Mängelbehebung durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes auf der Beschwerde seine Vollmacht einschließlich Zustellvollmacht an den unterfertigenden Rechtsanwalt beigeschlossen. Diese Vorgangsweise kann nicht anders verstanden werden (vgl. VwSlg. 5222 A/1960, Verwaltungsgerichtshof 12. Oktober 1989, 89/16/0126) als als Vertretungsanzeige und Bekanntgabe eines Zustellungsbevollmächtigten für das betreffende verwaltungsgerichtliche Verfahren. Dieser Rechtsanwalt wird daher als Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter des Antragstellers und Beschwerdeführers behandelt.

Mit der Beschwerde des der Berufung des Steuerpflichtigen beigetretenen Haftungspflichtigen werden die Steuerbescheide betreffend den Steuerpflichtigen angefochten. Durch deren Vollzug droht dem Haftungspflichtigen jedenfalls noch kein unverhältnismäßiger Nachteil (vgl. Verwaltungsgerichtshof B 1. Juni 1987, AW 87/04/0031, B 21. August 1990, AW 90/04/0066) durch Beschneidung seines notwendigen Lebensunterhaltes. Eine solche könnte erst durch die Geltendmachung der Haftung § 224 BAO) erfolgen. Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob bei der vom Antragsteller behaupteten Vermögenslosigkeit und der Höhe des von ihm angeführten Gehaltseinkommens überhaupt eine Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes durch Vollzugsmaßnahmen denkbar ist.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1990140041.A00

Im RIS seit

29.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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