Entscheidungsdatum
31.08.2023Norm
AVG §13 Abs3Spruch
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W177 2272704-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die als „Beschwerde gegen das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten wegen Rechtswidrigkeit“ bezeichnete Eingabe von XXXX vom 23.05.2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die als „Beschwerde gegen das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten wegen Rechtswidrigkeit“ bezeichnete Eingabe von römisch 40 vom 23.05.2023, beschlossen:
A)
Die Eingabe wird gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 und 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.Die Eingabe wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, 17 und 28 Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.) Am 31.05.2023 langte eine mit 23.05.2023 datierte und mit „Beschwerde gegen das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten wegen Rechtswidrigkeit“ betitelte Eingabe der Beschwerdeführerin unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein. In ihrer Eingabe gibt sie an, dass sie das Recht gegenüber den chinesischen Behörden habe, Auskunft über den Verbleib ihrer Kinder zu erhalten. Gemeinsam mit ihrer Eingabe übermittelte die Beschwerdeführerin auch ein mit 21.04.2023 datiertes Schreiben des Magistrat 11 der Stadt Wien – Wiener-Kinder und Jugendhilfe, mit welchem der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass die Wiener Kinder- und Jugendhilfe ein Antwortschreiben des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (im Folgenden: BMEIA) erhalten habe, wonach mangels einer rechtlichen Grundlage eine Überprüfung der Lebensumstände der Kinder in China nicht möglich sei. Die Kinder seien österreichisch-chinesische Doppelstaatsbürger, weshalb „sie in China als Staatsangehörige betrachtet [werden] und die chinesischen Behörden gegenüber der Österreichischen Botschaft in Peking (ÖBP) nicht auskunftspflichtig“ seien.
2.) Mit Mängelbehebungsauftrag vom 05.06.2023, GZ. W177 2272704-1/3Z, wurde die Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Mängel ihrer am 31.05.2023 beim BVwG eingelangten Eingabe binnen zwei Wochen ab Zustellung aufgefordert. Mit dem Mängelbehebungsauftrag wurde die Beschwerdeführerin über die Inhaltserfordernisse einer Beschwerde im Sinne des § 9 VwGVG in Kenntnis gesetzt. Insbesondere wies das BVwG darauf hin, dass die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt fehle. Überdies seien keine Gründe enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze und würde zudem auch ein Beschwerdebegehren fehlen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass bei einer Anfechtung mehrerer Akte in einer Beschwerdeschrift jeweils gesondert und deutlich darzulegen sei, welcher Akt aus welchen Gründen mit welchem Begehren bekämpft werde.2.) Mit Mängelbehebungsauftrag vom 05.06.2023, GZ. W177 2272704-1/3Z, wurde die Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Mängel ihrer am 31.05.2023 beim BVwG eingelangten Eingabe binnen zwei Wochen ab Zustellung aufgefordert. Mit dem Mängelbehebungsauftrag wurde die Beschwerdeführerin über die Inhaltserfordernisse einer Beschwerde im Sinne des Paragraph 9, VwGVG in Kenntnis gesetzt. Insbesondere wies das BVwG darauf hin, dass die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt fehle. Überdies seien keine Gründe enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze und würde zudem auch ein Beschwerdebegehren fehlen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass bei einer Anfechtung mehrerer Akte in einer Beschwerdeschrift jeweils gesondert und deutlich darzulegen sei, welcher Akt aus welchen Gründen mit welchem Begehren bekämpft werde.
Abschließend wurde vom BVwG darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten zweiwöchigen Frist (ab Zustellung) die Eingabe der Beschwerdeführerin gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden könne.Abschließend wurde vom BVwG darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten zweiwöchigen Frist (ab Zustellung) die Eingabe der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden könne.
3.) Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 09.06.2023 durch persönliche Übernahme zugestellt.
4.) Die Beschwerdeführerin kam dem Verbesserungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nach und langten in der Folge auch keine weiteren (neuen) Eingaben bzw. eine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:
1.1. Die Beschwerdeführerin brachte mit einer, mit 23.05.2023 datierten und am 31.05.2023 eingelangten, Eingabe eine mangelhafte Beschwerde beim BVwG ein, da aus dieser nicht hervorgeht gegen welchen Bescheid bzw. gegen welche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sich die als „Beschwerde gegen das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten wegen Rechtswidrigkeit“ betitelte Eingabe richtet. Des Weiteren ist der Eingabe weder eine Behauptung der Rechtswidrigkeit noch ein konkretes (Beschwerde-)begehren zu entnehmen.
1.2. Mit Schreiben des BVwG vom 05.06.2023, GZ. W177 2272704-1/3Z, wurde der Beschwerdeführerin ein Verbesserungsauftrag übermittelt, mit welchem sie konkret aufgefordert wurde, die ihrer Eingabe anhaftenden Mängel binnen angemessener Frist zu beheben, widrigenfalls würde ihre Eingabe zurückgewiesen werden.
1.3. Der Mängelbehebungsauftrag vom 05.06.2023 wurde von der Beschwerdeführerin am 09.06.2023 persönlich übernommen.
1.4. Von der Beschwerdeführerin wurde dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte und (insoweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt und basiert grundsätzlich auf den seitens der Beschwerdeführerin selbst in Vorlage gebrachten Unterlagen, insbesondere den diesbezüglichen Ausführungen in ihrer Eingabe vom 23.05.2023, sowie dem Mängelbehebungsauftrag des BVwG vom 05.06.2023 und dem Zustellnachweis der Österreichischen Post AG, wonach der Beschwerdeführerin der Mängelbehebungsauftrag des BVwG vom 05.06.2023 nachweislich am 09.06.2023 zugestellt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Zurückweisung der Eingabe:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall liegt demnach Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall liegt demnach Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
Im gegenständlichen Fall kann der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23.05.2023, welche am 31.05.2023 unmittelbar beim BVwG einlangte, nicht entnommen werden, gegen welchen Bescheid bzw. gegen welche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sich diese als „Beschwerde gegen das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten wegen Rechtswidrigkeit“ betitelte Eingabe richtet. Des Weiteren sind auch keine Gründe ersichtlich, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt bzw. lässt die Eingabe auch kein (Beschwerde-)Begehren erkennen, weshalb seitens des BVwG ein Verbesserungsauftrag an die Beschwerdeführerin unter Setzung einer Frist zur Verbesserung von konkret angeführten Mängeln binnen zwei Wochen ab Zustellung erfolgte.
Obwohl der Mängelbehebungsauftrag der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugestellt wurde, langte in der Folge innerhalb der gesetzten Frist keine verbesserte Eingabe ein, weshalb die der Eingabe anhaftenden Mängel nicht fristgerecht behoben wurden und diese daher zurückzuweisen war.
3.3. Da die vorliegende Eingabe mittels Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Anm. 7 zu § 24 VwGVG mwN).3.3. Da die vorliegende Eingabe mittels Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Anmerkung 7 zu Paragraph 24, VwGVG mwN).
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn diese von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht eindeutig beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH vom 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn diese von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht eindeutig beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH vom 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W177.2272704.1.00Im RIS seit
27.09.2023Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023