Entscheidungsdatum
31.08.2023Norm
AMD-G §62 Abs1Spruch
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W131 2255486-1/20E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über den Antrag der anwaltlich vertretenen XXXX der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2023, Zl. W131 2255486-1/17E (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kommunikationsbehörde Austria), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über den Antrag der anwaltlich vertretenen römisch 40 der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2023, Zl. W131 2255486-1/17E (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kommunikationsbehörde Austria), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 30.08.2023, protokolliert am 31.08.2023, brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„1. Die angefochtene Entscheidung ist einem Vollzug zugänglich. Die KommAustria hat uns mit Spruchpunkt 2. des Bescheids KOA 2.300/22-019 aufgetragen, innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides eine – näher spezifizierte – Veröffentlichung der Entscheidung durch Verlesung auf „oe24.TV“ vorzunehmen. Der Bescheid der KommAustria ist nach der höchstgerichtlichen Rsp (s dazu zB Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 Rz 856 mwN) „formell rechtskräftig“, da er nicht mehr mit einem „ordentlichen Rechtsmittel“ bekämpft werden kann.
2. Wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, so können die Nachteile, wie der Reputationsverlust, die uns durch die vorzunehmende Veröffentlichung entstehen, nicht rückgängig gemacht werden. Nehmen wir die aufgetragene Veröffentlichung vor und ist in der Folge die gegenständliche Beschwerde erfolgreich, würde dadurch bei uns ein schwerer Schaden eintreten. Eine bereits erfolgte Urteilsveröffentlichung können wir nicht ungeschehen machen. Dieser Nachteil wiegt schwer.
3. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist ein geeignetes Mittel dieser Gefahr zu begegnen (s zur vergleichbaren Aufschiebung eines Exekutionsverfahrens Jakusch in Angst/Oberhammer, EO³ § 44 Rz 1 ff). Im Übrigen liegen keine zwingenden öffentlichen Interessen vor, die einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.3. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist ein geeignetes Mittel dieser Gefahr zu begegnen (s zur vergleichbaren Aufschiebung eines Exekutionsverfahrens Jakusch in Angst/Oberhammer, EO³ Paragraph 44, Rz 1 ff). Im Übrigen liegen keine zwingenden öffentlichen Interessen vor, die einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.
4. Wir richten daher aus den dargestellten Gründen an den Verwaltungsgerichtshof den Antrag, dieser Revision gemäß § 30 Abs 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. “4. Wir richten daher aus den dargestellten Gründen an den Verwaltungsgerichtshof den Antrag, dieser Revision gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. “
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen (vgl dazu etwa VwGH 16.02.2023, Ra 2023/03/0031-6 mwN) Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jeweils stattgegeben und dies – zusammengefasst – damit begründet, dass die der revisionswerbenden Partei aufgetragene Veröffentlichung, die der angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzung des Rundfunkveranstalters dient, im Fall eines Revisionserfolgs vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht und auch im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht derselbe Empfängerkreis erreicht werden könne, weshalb ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG drohe.Der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen vergleiche dazu etwa VwGH 16.02.2023, Ra 2023/03/0031-6 mwN) Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jeweils stattgegeben und dies – zusammengefasst – damit begründet, dass die der revisionswerbenden Partei aufgetragene Veröffentlichung, die der angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzung des Rundfunkveranstalters dient, im Fall eines Revisionserfolgs vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht und auch im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht derselbe Empfängerkreis erreicht werden könne, weshalb ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG drohe.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG - bereits vor Vorlage der ao Revision an den VwGH iSd §30 Abs 2 Satz 1 VwGG - stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG - bereits vor Vorlage der ao Revision an den VwGH iSd §30 Absatz 2, Satz 1 VwGG - stattzugeben.
Schlagworte
audiovisueller Mediendienst aufschiebende Wirkung Interessenabwägung unverhältnismäßiger Nachteil Vollzugstauglichkeit Werbung zwingendes öffentliches InteresseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W131.2255486.1.01Im RIS seit
09.10.2023Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023