Entscheidungsdatum
31.08.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W116 2262720-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über den Vorlageantrag von Mag. XXXX , geb. XXXX , betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 08.09.2022, GZ. PAD22/01630895/002/KRIM und die Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2022, GZ. PAD22/1912833/1/AA, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über den Vorlageantrag von Mag. römisch 40 , geb. römisch 40 , betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 08.09.2022, GZ. PAD22/01630895/002/KRIM und die Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2022, GZ. PAD22/1912833/1/AA, zu Recht:
A)
Der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 08.09.2022 wurde über den mit Gebührennote vom 08.09.2022 fristgerecht eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der näher angeführten Gebühren für die Dolmetschertätigkeit bzw. Übersetzungstätigkeit entschieden und ein Mehrbegehren in Höhe von € 45,40 als unbegründet abgewiesen.
2. Die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 12.09.2022 wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2022, GZ. PAD22/1912833/1/AA, mit näherer Begründung ab.
3. Am 31.10.2022 langte der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 28.10.2022 bei der belangten Behörde ein.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer dahingehend Parteiengehör gewährt, dass beabsichtigt sei, den Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen, da sich dieser nach Aktenlage als verspätet erweist. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Woche hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
5. Der Beschwerdeführer gab bis dato keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben unter I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.Der oben unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der diesbezüglich eindeutigen Aktenlage. Den darin enthaltenen Unterlagen, Zustellnachweisen und Eingangstempeln ist unzweifelhaft zu entnehmen, wann dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde zugestellt wurde, wann und wo er dagegen einen Vorlageantrag eingebracht hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Zu A) Zurückweisung des Vorlageantrags:
3.1. Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
Gemäß § 15 Abs. 2 VwGVG hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde 1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat; 2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde 1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat; 2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
Gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
Gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustellG ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Gemäß § 17 Abs. 2 ZustellG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ZustellG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
3.2. Daraus folgt für die gegenständliche Beschwerde:
Gegenständlich ist die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am Donnerstag, dem 13.10.2022 erfolgt, da das Dokument ab diesem Tag beim Zustellpostamt zur Abholung bereitgehalten wurde (vgl. Kopie des Zustellnachweises). Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete daher gemäß § 32 Abs. 2, 1.Fall AVG mit Ablauf des 27.10.2022, ebenfalls ein Donnerstag. Der mit 28.10.2022 datierte Vorlageantrag, elektronisch signiert und eingebracht am 31.10.2022, erweist sich daher als verspätet. Ein Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht gestellt. Hinweise auf einen mangelhaften Zustellvorgang sind im Verfahren nicht hervorgekommen und auch der Beschwerdeführer hat kein dahingehendes Vorbringen erstattet. Gegenständlich ist die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am Donnerstag, dem 13.10.2022 erfolgt, da das Dokument ab diesem Tag beim Zustellpostamt zur Abholung bereitgehalten wurde vergleiche Kopie des Zustellnachweises). Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete daher gemäß Paragraph 32, Absatz 2, eins Punkt F, a, l, l, AVG mit Ablauf des 27.10.2022, ebenfalls ein Donnerstag. Der mit 28.10.2022 datierte Vorlageantrag, elektronisch signiert und eingebracht am 31.10.2022, erweist sich daher als verspätet. Ein Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht gestellt. Hinweise auf einen mangelhaften Zustellvorgang sind im Verfahren nicht hervorgekommen und auch der Beschwerdeführer hat kein dahingehendes Vorbringen erstattet.
Der gegenständliche Vorlageantrag erweist sich damit als verspätet und ist daher als verspätet zurückzuweisen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Frist Hinterlegung Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W116.2262720.1.00Im RIS seit
04.10.2023Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023