Entscheidungsdatum
31.08.2023Norm
AVG §38Spruch
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W108 2267862-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. FELLNER-RESCH und den fachkundigen Laienrichter Mag. KUNZ als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 16.01.2023, GZ: D124.0453/22 2023-0.036.773, (Mitbeteiligter: XXXX ) zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. FELLNER-RESCH und den fachkundigen Laienrichter Mag. KUNZ als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 16.01.2023, GZ: D124.0453/22 2023-0.036.773, (Mitbeteiligter: römisch 40 ) zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Der nunmehrige Mitbeteiligte erhob am 18.03.2022 eine mit 16.03.2022 datierte Datenschutzbeschwerde gemäß Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. § 24 Datenschutzgesetz (DSG) gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen Verletzung im Recht auf Auskunft.1. Der nunmehrige Mitbeteiligte erhob am 18.03.2022 eine mit 16.03.2022 datierte Datenschutzbeschwerde gemäß Artikel 77, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen Verletzung im Recht auf Auskunft.
2.1. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2022, GZ.: D124.0453/22, 2022-0.544.877, setzte die belangte Behörde das Verfahren hinsichtlich der Frage, ob eine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO vorliege, gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-154/21 aus.2.1. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2022, GZ.: D124.0453/22, 2022-0.544.877, setzte die belangte Behörde das Verfahren hinsichtlich der Frage, ob eine Verletzung von Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO vorliege, gemäß Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-154/21 aus.
2.2. Mit ebenfalls in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2022, GZ.: D124.0453/22, 2022-0.485.372, wurde das Verfahren hinsichtlich der Frage, ob eine Verletzung nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO vorliege, gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung durch den EuGH betreffend das Vorabentscheidungsverfahren C-487/21 ausgesetzt.2.2. Mit ebenfalls in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2022, GZ.: D124.0453/22, 2022-0.485.372, wurde das Verfahren hinsichtlich der Frage, ob eine Verletzung nach Artikel 15, Absatz 3, DSGVO vorliege, gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung durch den EuGH betreffend das Vorabentscheidungsverfahren C-487/21 ausgesetzt.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde unter Hinweis u.a. auf § 38 AVG sowie § 68 Abs. 2 AVG aus, dass der (oben unter Punkt 2.1. angeführte) Aussetzungsbescheid der belangten Behörde vom 29.07.2022, GZ.: D124.0453/22, 2022-0.544.877, behoben und das Verfahren fortgesetzt werde.3. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde unter Hinweis u.a. auf Paragraph 38, AVG sowie Paragraph 68, Absatz 2, AVG aus, dass der (oben unter Punkt 2.1. angeführte) Aussetzungsbescheid der belangten Behörde vom 29.07.2022, GZ.: D124.0453/22, 2022-0.544.877, behoben und das Verfahren fortgesetzt werde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der EuGH habe mit Urteil vom 12.01.2023 in der Rechtssache C-154/21 entschieden, sodass der Grund für die Aussetzung weggefallen sei. Der Aussetzungsbescheid sei daher zu beheben und das Verfahren fortzusetzen gewesen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Parteibeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm Art. 132 Abs. 1 Z 1 B VG, in welcher er ausführte, das gegenständliche Verfahren könne infolge der in der Rechtssache C-154/21 ergangenen Entscheidung des EuGH (ungeachtet des schon dem in Rechtskraft erwachsenen Aussetzungsbescheid entgegengestandenen Umstandes, dass dieses Vorabentscheidungsverfahren zur relevanten Problemstellung keine Aussage treffen könne) noch nicht fortgesetzt werden. Denn der angefochtene Bescheid behebe nicht den (oben unter Punkt 2.2. angeführten zweiten) Aussetzungsbescheid der belangten Behörde vom 29.07.2022, GZ.: D124.0453/22, 2022-0.485.372, und könne dies auch nicht. Die Aussetzungsverfügung dieses Bescheides beziehe sich jedoch uneingeschränkt auf das gesamte Verfahren und nicht nur auf Teile der Aussetzung desselben, sie enthalte die Verfügung der Aussetzung des gesamten Verfahrens und nicht nur des Verfahrens über gewisse Beschwerdepunkte. Die Anführung der Rechtsfrage, zu welcher die zu erwartende Vorabentscheidung des EuGH die Vorfrage bilden solle, limitiere nicht den Umfang der Aussetzung. Im Vorabentscheidungsverfahren C-487/21 liege keine Entscheidung des EuGH vor. Er beantrage daher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu, dessen Aufhebung mit dem Auftrag an die belangte Behörde, eine neuerliche Entscheidung zu erlassen.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Parteibeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B VG, in welcher er ausführte, das gegenständliche Verfahren könne infolge der in der Rechtssache C-154/21 ergangenen Entscheidung des EuGH (ungeachtet des schon dem in Rechtskraft erwachsenen Aussetzungsbescheid entgegengestandenen Umstandes, dass dieses Vorabentscheidungsverfahren zur relevanten Problemstellung keine Aussage treffen könne) noch nicht fortgesetzt werden. Denn der angefochtene Bescheid behebe nicht den (oben unter Punkt 2.2. angeführten zweiten) Aussetzungsbescheid der belangten Behörde vom 29.07.2022, GZ.: D124.0453/22, 2022-0.485.372, und könne dies auch nicht. Die Aussetzungsverfügung dieses Bescheides beziehe sich jedoch uneingeschränkt auf das gesamte Verfahren und nicht nur auf Teile der Aussetzung desselben, sie enthalte die Verfügung der Aussetzung des gesamten Verfahrens und nicht nur des Verfahrens über gewisse Beschwerdepunkte. Die Anführung der Rechtsfrage, zu welcher die zu erwartende Vorabentscheidung des EuGH die Vorfrage bilden solle, limitiere nicht den Umfang der Aussetzung. Im Vorabentscheidungsverfahren C-487/21 liege keine Entscheidung des EuGH vor. Er beantrage daher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu, dessen Aufhebung mit dem Auftrag an die belangte Behörde, eine neuerliche Entscheidung zu erlassen.
5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wobei sie eine Stellungnahme abgab, in welcher sie den angefochtenen Bescheid verteidigte.
6. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Mitbeteiligten die Beschwerde und die Stellungnahme der belangten Behörde im Wege der Beschwerdemitteilung gemäß § 10 VwGVG und dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis- und Stellungnahme.6. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Mitbeteiligten die Beschwerde und die Stellungnahme der belangten Behörde im Wege der Beschwerdemitteilung gemäß Paragraph 10, VwGVG und dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis- und Stellungnahme.
7. Der Mitbeteiligte nahm zusammengefasst dahin Stellung, die beiden Aussetzungsbescheide und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde seien zu Recht ergangen.
8. Der Beschwerdeführer äußerte sich im Kern dahin, die Ausführungen der belangten Behörde griffen zu kurz, weshalb er seine Anträge aufrecht erhalte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem oben unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) ausgegangen. Es wird von dem oben unter Punkt römisch eins. dargestellten Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) ausgegangen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.2. Gemäß § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.3.1.2. Gemäß Paragraph 38, AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Nach der Bestimmung des § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Nach der Bestimmung des Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können aber Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Gemäß § 68 Abs. 7 AVG steht niemandem ein Anspruch zu, dass die Behörde ihr Abänderungs- und Behebungsrechts ausübt.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können aber Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Gemäß Paragraph 68, Absatz 7, AVG steht niemandem ein Anspruch zu, dass die Behörde ihr Abänderungs- und Behebungsrechts ausübt.
3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Die Beschwerde meint, die belangte Behörde hätte mit dem angefochtenen Bescheid den von ihr in einem datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren nach § 38 AVG erlassenen rechtskräftigen Aussetzungsbescheid - aufgrund eines rechtskräftigen zweiten Aussetzungsbescheides - nicht gemäß § 68 Abs. 2 AVG beheben und das ausgesetzte Beschwerdeverfahren nicht fortsetzen dürfen. Die Beschwerde meint, die belangte Behörde hätte mit dem angefochtenen Bescheid den von ihr in einem datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren nach Paragraph 38, AVG erlassenen rechtskräftigen Aussetzungsbescheid - aufgrund eines rechtskräftigen zweiten Aussetzungsbescheides - nicht gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG beheben und das ausgesetzte Beschwerdeverfahren nicht fortsetzen dürfen.
Der Beschwerde ist jedoch entgegenzuhalten, dass aus einem rechtskräftigen Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG den Verfahrensparteien kein subjektives Recht auf Nichtbeendigung des ausgesetzten Verwaltungsverfahrens erwächst (vgl. VwGH 30.06.1992, 92/11/0077 mwN). Die Aussetzung kann sich nur dahin auswirken, dass es den Parteien unter Umständen verwehrt sein kann, von der Behörde vor Entscheidung der Vorfrage bzw. ohne entsprechende Änderung des Sachverhaltes eine Fortführung des Verfahrens zu verlangen. Es liegt keine Rechtsverletzung durch Aufhebung des Aussetzungsbescheides in Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG vor. Der Verwaltungsakt, mit dem ein Verfahren gemäß § 38 AVG unterbrochen wird, kann von der Behörde aufgehoben werden (vgl. VwGH 21.03.1985, 85/08/0031, unter Hinweis auf VwGH 08.03.1954, 2501/51, VwSlg 3339 A/1954). Durch die Fortsetzung eines ausgesetzten Verfahrens vor Beendigung des die Vorfrage betreffenden Verfahrens kann die Partei in ihren Rechten nicht verletzt sein (vgl. VwGH 23.04.1986, 86/11/0011).Der Beschwerde ist jedoch entgegenzuhalten, dass aus einem rechtskräftigen Aussetzungsbescheid nach Paragraph 38, AVG den Verfahrensparteien kein subjektives Recht auf Nichtbeendigung des ausgesetzten Verwaltungsverfahrens erwächst vergleiche VwGH 30.06.1992, 92/11/0077 mwN). Die Aussetzung kann sich nur dahin auswirken, dass es den Parteien unter Umständen verwehrt sein kann, von der Behörde vor Entscheidung der Vorfrage bzw. ohne entsprechende Änderung des Sachverhaltes eine Fortführung des Verfahrens zu verlangen. Es liegt keine Rechtsverletzung durch Aufhebung des Aussetzungsbescheides in Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG vor. Der Verwaltungsakt, mit dem ein Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG unterbrochen wird, kann von der Behörde aufgehoben werden vergleiche VwGH 21.03.1985, 85/08/0031, unter Hinweis auf VwGH 08.03.1954, 2501/51, VwSlg 3339 A/1954). Durch die Fortsetzung eines ausgesetzten Verfahrens vor Beendigung des die Vorfrage betreffenden Verfahrens kann die Partei in ihren Rechten nicht verletzt sein vergleiche VwGH 23.04.1986, 86/11/0011).
Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer durch die amtswegige Aufhebung des im angefochtenen Bescheid genannten Aussetzungsbescheides und Fortführung des datenschutzrechtlichen Verwaltungsverfahrens – selbst bei Annahme, dieses Verfahren sei aufgrund des (oben unter Punkt I.2.2. angeführten) zweiten Aussetzungsbescheides aufgrund einer Unteilbarkeit des Verfahrensgegenstandes im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG (weiterhin) ausgesetzt – in keinem subjektiven Recht verletzt sein kann. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer durch die amtswegige Aufhebung des im angefochtenen Bescheid genannten Aussetzungsbescheides und Fortführung des datenschutzrechtlichen Verwaltungsverfahrens – selbst bei Annahme, dieses Verfahren sei aufgrund des (oben unter Punkt römisch eins.2.2. angeführten) zweiten Aussetzungsbescheides aufgrund einer Unteilbarkeit des Verfahrensgegenstandes im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG (weiterhin) ausgesetzt – in keinem subjektiven Recht verletzt sein kann.
Parteibeschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm Art. 132 Abs. 1 Z 1 B VG sind jedoch nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. VwGH vom 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, mwN).Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B VG sind jedoch nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist vergleiche VwGH vom 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, mwN).
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
3.4. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und Abs. 4 VwGVG entfallen. 3.4. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3 und Absatz 4, VwGVG entfallen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
amtswegige Aufhebung Aussetzung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren VerfahrensfortsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W108.2267862.1.00Im RIS seit
27.09.2023Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023