Entscheidungsdatum
31.08.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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L523 2276811-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerde der mj. XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX und XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 25.07.2023, GZ: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerde der mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch die Erziehungsberechtigten römisch 40 und römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 25.07.2023, GZ: römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2022/2023 die Klasse 6z des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums XXXX (Schule). 1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2022 aus 2023, die Klasse 6z des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums römisch 40 (Schule).
Am 29.06.2023 entschied die Klassenkonferenz der besuchten Klasse, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Mathematik“ mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei und sie somit die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Am 29.06.2023 entschied die Klassenkonferenz der besuchten Klasse, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Mathematik“ mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei und sie somit die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe.
2. Gegen diese Entscheidung wurde seitens der Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin fristgerecht Widerspruch eingebracht. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beurteilung in Deutsch und Mathematik nicht gerechtfertigt sei.
Die Tochter habe über einen längeren Zeitraum Nachhilfe in beiden Fächern in Anspruch genommen und wäre hierbei kein Mangel in diesem Ausmaß ersichtlich gewesen. Auch wäre die Mitarbeit ihrer Tochter ausreichend gewesen und hätte diese auch die Hausübungen erledigt. In Mathematik wäre eine Schularbeit positiv und sogar nur 2 Punkte von der Note 3 entfernt gewesen und sei diesbezüglich von einer harten Beurteilung auszugehen. Überdies wären die in Deutsch negativ beurteilten Schularbeiten auf eine schlechte Leistung und eine falsche berufliche Einstellung der Lehrerin zurückzuführen. Hinzu komme, dass die Frühwarnungen in beiden Fächern viel zu spät erfolgt seien. XXXX sei eine sehr beliebte und engagierte Schülerin, deren Leistungen zweifellos nicht herausragend seien, aber die beiden Lehrerinnen hätte ihr großen Stress und gesundheitliche Probleme bereitet und sollte ein junger Mensch nicht um ein Jahr seines Lebens gebracht worden und wäre dies auch mit einem finanziellen Schaden für die Eltern und der Allgemeinheit verbunden. Insofern sei auch ein Widerspruch gegen die Verweigerung der Aufstiegsklausel gerechtfertigt. Beide Lehrkräfte der betreffenden Fächer würden in Menschenkenntnis und in den für Lehrer notwendigen psychologischen Fähigkeiten versagen und seien nicht in der Lage, Probleme und Schwachstellen von Jugendlichen zu erkennen und auf diese einzugehen. Ein engagierter und pflichtbewusster Lehrer zeichne sich nicht durch unzählige Negativbeurteilungen und Wiederholung von Schularbeiten aus, sondern durch positive Abschlüsse aller seiner Schüler.
Die Tochter habe über einen längeren Zeitraum Nachhilfe in beiden Fächern in Anspruch genommen und wäre hierbei kein Mangel in diesem Ausmaß ersichtlich gewesen. Auch wäre die Mitarbeit ihrer Tochter ausreichend gewesen und hätte diese auch die Hausübungen erledigt. In Mathematik wäre eine Schularbeit positiv und sogar nur 2 Punkte von der Note 3 entfernt gewesen und sei diesbezüglich von einer harten Beurteilung auszugehen. Überdies wären die in Deutsch negativ beurteilten Schularbeiten auf eine schlechte Leistung und eine falsche berufliche Einstellung der Lehrerin zurückzuführen. Hinzu komme, dass die Frühwarnungen in beiden Fächern viel zu spät erfolgt seien. römisch 40 sei eine sehr beliebte und engagierte Schülerin, deren Leistungen zweifellos nicht herausragend seien, aber die beiden Lehrerinnen hätte ihr großen Stress und gesundheitliche Probleme bereitet und sollte ein junger Mensch nicht um ein Jahr seines Lebens gebracht worden und wäre dies auch mit einem finanziellen Schaden für die Eltern und der Allgemeinheit verbunden. Insofern sei auch ein Widerspruch gegen die Verweigerung der Aufstiegsklausel gerechtfertigt. Beide Lehrkräfte der betreffenden Fächer würden in Menschenkenntnis und in den für Lehrer notwendigen psychologischen Fähigkeiten versagen und seien nicht in der Lage, Probleme und Schwachstellen von Jugendlichen zu erkennen und auf diese einzugehen. Ein engagierter und pflichtbewusster Lehrer zeichne sich nicht durch unzählige Negativbeurteilungen und Wiederholung von Schularbeiten aus, sondern durch positive Abschlüsse aller seiner Schüler. ,
3. Die Bildungsdirektion für Oberösterreich als zuständige Schulbehörde (belangte Behörde) leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren ein. Es wurden Fachgutachten in den beiden Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Mathematik“ sowie ein pädagogisches Gutachten der zuständigen Schulqualitätsmanagerin eingeholt und hierzu die Schularbeiten der Beschwerdeführerin und die jeweiligen Aufzeichnungen der Lehrerinnen samt der sonstigen Leistungen der Beschwerdeführerin in den beiden Fächern an die Gutachter übermittelt.
Dem Gutachten im Gegenstand „Deutsch“ vom 14.07.2023 ist zusammenfassend zu entnehmen, dass die Beurteilung der schriftlichen Leistungen der Beschwerdeführerin für grundsätzlich richtig befunden werde und die Textsorten der Schularbeiten lehrplankonform erfolgt seien. Alle drei Schularbeiten (1. Erörterung, 2. Gedichtanalyse- und interpretation und 3. Meinungsrede) wären aus Sicht des Gutachters ebenfalls mit „Nicht genügend“ zu beurteilen. Die Gesamtnote „Nicht genügend“ sei gut begründet und eine positive Beurteilung wäre falsch und nicht gerechtfertigt.
Dem Gutachten im Gegenstand „Mathematik“ vom 16.07.2023 ist zusammenfassend zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nur im Rahmen der 3. Schularbeit im Bereich „Statistik“ Leistungen erbracht habe, die den Anforderungen für eine positive Beurteilung entsprechen würden. In den Themenbereichen Trigonometrie, Analytische Geometrie und Funktionen seien die Anforderungen laut Lehrplan nicht einmal überwiegend erfüllt und besonders gravierend wären die Mängel im Themengebiet Exponentialfunktionen, sodass auch das Vorhandensein von Hausübungen nichts am Gesamteindruck des deutlich negativen Leistungsstandes ändern würde. Auch eine mündliche Prüfung im Juni hätte das Gesamtbild nicht mehr verändern können, da die meisten wesentlichen Bereiche nicht positiv abgeschlossen worden seien.
Die Schulqualitätsmanagerin schließt sich in ihrer Beurteilung vom 18.07.2023 den Ausführungen der beiden Fachgutachter vollinhaltlich zur Gänze an. Die jeweilige Jahresbeurteilung mit „Nicht genügend“ in „Deutsch“ und „Mathematik“ werde bestätigt, da die Schülerin nach Maßgabe des Lehrplanes die gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend nicht erfüllt habe.
4. Im Zuge des Parteiengehörs nahmen hierzu die beiden Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt schriftlich Stellung: Die Fristen für Stellungnahmen und Widerspruch seien viel zu kurz, die Vorgaben des Bundesministeriums würden ignoriert und die Ansprechpartner seitens der belangten Behörde würden sich laufend ändern und sei dies alles unzumutbar. Auch werde auf den Gesundheitszustand keine Rücksicht genommen, da die Tochter vermutlich aufgrund des Verhaltens der Lehrerin Panik-Attacken und Herzrasen bekommen habe und deshalb in der Schule gefehlt habe. Die fachliche Qualifikation der Lehrer sei unzureichend (belegt durch deren Aussagen und Verhaltensweisen) und hätte sich insbesondere die Deutschlehrerin durch ihre Stellungnahme pädagogisch und psychologisch selbst disqualifiziert. Die Gutachter wären mit keinem Wort auf die Schülerin eingegangen und würden diese vielmehr nur den Lehrplan und die Lehrer verteidigen. Schließlich sei in Deutsch das „Nicht genügend“ sicherlich nicht begründet und in Mathematik würde es im „Grenzbereich“ liegen, sodass die Vorgaben des Bundesministeriums zur Anwendung kommen müssten.
5. In der Folge erließ die belangte Behörde am 25. Juli 2023 den nunmehr angefochtenen Bescheid. In Spruchpunkt 1. wird der Widerspruch als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt 2. werden die Beurteilungen in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Mathematik“ mit „Nicht genügend“ festgesetzt. In Spruchpunkt 3. wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist.
In der Begründung stützte sich die belangte Behörde insbesondere auf die eingeholten Fachgutachten, welche nachvollziehbar seien und die Richtigkeit der Beurteilung mit „Nicht genügend“ in den beiden Gegenständen „Deutsch“ und „Mathematik“ bestätigen würden. Die Schularbeiten wären allesamt lehrplankonform ausgestaltet gewesen und würden auch die umfassend angeführten Tests, Diktate, mündlichen bzw. praktischen Prüfungen, Referate, Mitarbeit und die Hausübungen in ihrer Gesamtschau zu keiner anderen Benotung führen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Frühwarnung am 24.01.2023 und eine weitere am 05.06.2023 ordnungsgemäß erhalten und wären die Erziehungsberechtigten auch über den Leistungsverlauf der Tochter informiert gewesen; selbst ein allfälliges Unterbeleiben einer Mitteilung im Sinne des § 19 Abs. 3a SchUG (Frühwarnsystem) würde aber an der Rechtmäßigkeit einer Leistungsbeurteilung nichts ändern. Die Beschwerdeführerin habe zwar vereinzelt positive Leistungen erbringen können, betrachtet über das gesamte Schuljahr sei aber unzweifelhaft erkennbar, dass ein großer Aufholbedarf bestehe und die Beurteilungen mit „Nicht genügend“ daher nachvollziehbar und angemessen seien. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde insbesondere auf die eingeholten Fachgutachten, welche nachvollziehbar seien und die Richtigkeit der Beurteilung mit „Nicht genügend“ in den beiden Gegenständen „Deutsch“ und „Mathematik“ bestätigen würden. Die Schularbeiten wären allesamt lehrplankonform ausgestaltet gewesen und würden auch die umfassend angeführten Tests, Diktate, mündlichen bzw. praktischen Prüfungen, Referate, Mitarbeit und die Hausübungen in ihrer Gesamtschau zu keiner anderen Benotung führen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Frühwarnung am 24.01.2023 und eine weitere am 05.06.2023 ordnungsgemäß erhalten und wären die Erziehungsberechtigten auch über den Leistungsverlauf der Tochter informiert gewesen; selbst ein allfälliges Unterbeleiben einer Mitteilung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG (Frühwarnsystem) würde aber an der Rechtmäßigkeit einer Leistungsbeurteilung nichts ändern. Die Beschwerdeführerin habe zwar vereinzelt positive Leistungen erbringen können, betrachtet über das gesamte Schuljahr sei aber unzweifelhaft erkennbar, dass ein großer Aufholbedarf bestehe und die Beurteilungen mit „Nicht genügend“ daher nachvollziehbar und angemessen seien.
6. In Ihrer rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde monieren die Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin erneut insbesondere die ihrer Auffassung zufolge bestehende „Unkenntnis und Unprofessionalität der betroffenen Lehrer“ und würde sich der Bescheid auf „unwahre Darstellungen der Lehrer und folge dessen der Gutachter“ begründen. So sei das Nichtgenügend in Deutsch keinesfalls gerechtfertigt und wäre bei einem Nichtgenügend in Mathematik die Aufstiegsklausel möglich. Dem Beschwerdeschreiben wird der angefochtene Bescheid beigelegt und mit diversen Anmerkungen (wie etwa: „nicht gerechtfertigt“, „hier ist die Lehrerin das Problem – erkennt nichts!!“, „Schwäche der Lehrerin – Fehleinschätzung“, „Lehrer müssten Kinder fordern“, „Lehrerin hat ein Wahrnehmungsproblem – es gab massive Kritik“, „Diese Vorgehensweise spiegelt die Untätigkeit in unserem Schulsystem wider- bedauerlich“ usw.) versehen. Angesichts der Ungerechtigkeiten und Missstände im Bildungswesen würden sich die Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin massive Sorgen um die österreichische Schulbildung machen.
7. Mit am 21.08.2023 eingelangtem Schreiben legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2022/2023 die Klasse 6z des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums XXXX (Schule). Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2022 aus 2023, die Klasse 6z des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums römisch 40 (Schule).
Mit Schulnachricht vom 17. Februar 2023 wurde die Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Mathematik“ mit „Nicht genügend“ beurteilt.
Am 29. Juni 2023 entschied die Klassenkonferenz der besuchten Klasse, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, da diese auch im Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Mathematik“ mit „Nicht genügend“ beurteilt wird. Am 29. Juni 2023 entschied die Klassenkonferenz der besuchten Klasse, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, da diese auch im Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Mathematik“ mit „Nicht genügend“ beurteilt wird.
In Unterrichtsfach „Deutsch“ waren im gegenständlichen Schuljahr alle drei durchgeführten Schularbeiten der Beschwerdeführerin mit „Nicht genügend“ zu beurteilen. Alle Schularbeiten waren hinsichtlich Schwierigkeitsgrad, Aufgabenstellungen, Inhalt und Länge lehrplankonform ausgestaltet.
Im Unterrichtsfach „Mathematik“ waren im gegenständlichen Schuljahr drei von vier Schularbeiten mit „Nicht genügend“ zu beurteilen. Alle Schularbeiten waren hinsichtlich Schwierigkeitsgrad, Aufgabenstellungen, Inhalt und Länge lehrplankonform ausgestaltet.
Die bei den Schularbeiten aufgetretenen Defizite konnte die Beschwerdeführerin durch ihre sonstigen Leistungen in den beiden Unterrichtsfächern (insbesondere Mitarbeit, Hausübungen, Referate und mündliche Prüfungen) nicht kompensieren. Die Beschwerdeführerin hat die nach Maßgabe des Lehrplanes für diese Fächer gestellten Anforderungen in der Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt.
Die negative Beurteilung der Beschwerdeführerin erfolgte sowohl im Pflichtgegenstand „Deutsch“ als auch im Pflichtgegenstand „Mathematik“ zurecht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. der Erziehungsberechtigten. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage (inklusive aller gegenständlichen Schularbeiten der Beschwerdeführerin sowie der Unterlagen zu den mündlichen Prüfungen und der detaillierten und umfassenden Aufzeichnungen der Lehrkräfte aus den beiden Unterrichtsgegenständen samt deren Stellungnahmen) zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Insbesondere stützen sich die maßgeblichen Feststellungen auf das von der Behörde eingeholte Fachgutachten im Gegenstand „Deutsch“ vom 14.07.2023, sowie das eingeholte Fachgutachten im Gegenstand „Mathematik“ vom 16.07.2023. Beide Gutachten sind schlüssig, plausibel und nachvollziehbar und sind die Beschwerdeführerin und ihre Erziehungsberechtigten diesen nicht auf selber fachlicher Höhe entgegengetreten.
Aufgrund des Gutachtens im Fach „Deutsch“ steht für das erkennende Gericht außer Zweifel, dass alle drei Schularbeiten lehrplankonform ausgestaltet und mit „Nicht genügend“ zu beurteilen waren. So führt der Gutachter im Rahmen der Beurteilung zur 1. und 2. Schularbeit aus: „Die Gesamtzahl der Verstöße zur Sprachrichtigkeit ergeben hier mit den anderen Teilaspekten als Gesamtnote Nicht genügend. Das ist vollständig nachzuvollziehen, die negative Beurteilung ist nicht in Frage zu stellen.“ Betreffend der 3. Schularbeit hält der Gutachter fest: „Diese Rede arbeitet leider nur einen geringen Anteil der Teilaufgaben ab, die Kernaussage zu den Standards wird gar nicht klar (…) Der Großteil der Grammatikfehler ist auf dem Niveau der 6. Klasse unerwartet, auch die Rechtschreibfehler zeigen Ungenauigkeiten und Auslassungen. Insgesamt ist die negative Benotung der SA nachzuvollziehen (…).“
Die negative Benotung im Jahreszeugnis ist unter Berücksichtigung der sonstigen Leistungen der Beschwerdeführerin (Mitarbeit, Hausübung, mündliche Prüfungen, Referat) im Gegenstand „Deutsch“ gerechtfertigt. Zwar wurde die Beschwerdeführerin bei einer von zwei mündlichen Prüfungen mit „Genügend“ beurteilt und vermag diese auch positive Leistungen wie die Referatsbeurteilung mit „Sehr gut“ und teilweise erledigte Hausübungen und Mitarbeit vorzuweisen, allerdings vermochten jene Leistungen die – im Hinblick auf den Lehrplan festzumachenden und bei den Schularbeiten klar ersichtlichen – Defizite der Beschwerdeführerin gegenständlich nicht aufzuwiegen. In diesem Zusammenhang wird auf die ausführliche und schlüssige Darlegung dieser sonstigen Leistungen der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid hingewiesen. Der belangten Behörde ist zudem beizupflichten, dass die Aufzeichnungen der Lehrkraft sehr detailliert, umfangreich und auch ausgewogen erscheinen und die Erziehungsberechtigten diesen in wesentlichen Bereichen unsubstantiiert entgegentreten. Dem entsprechend führt der Gutachter in seinem Gesamtfazit auch aus: „Entsprechend den vorhandenen Beurteilungsrichtlinien und allem vorgelegtem Material der Lehrerin ist das Nicht genügend gut begründet gewesen, eine positive Beurteilung wäre falsch und nicht gerechtfertigt.“
Die Behauptung der Beschwerdeführerin bzw. der Erziehungsberechtigten, dass die Beurteilung „Nicht genügend“ jedenfalls im Gegenstand „Deutsch“ ungerechtfertigt sei, ist unter Heranziehung des schlüssigen und nachvollziehbaren Fachgutachtens klar und zweifelsfrei widerlegt.
Die Schularbeiten im Fach „Mathematik“ entsprechen ebenso zweifelsfrei dem Lehrplan und waren hiervon entsprechend schlüssiger gutachterlicher Ausführung drei von vier mit „Nicht genügend“ zu beurteilen: „Bei drei der vier Schularbeiten konnte XXXX die Aufgaben zu den ,wesentlichen‘ Bereichen nicht einmal annähernd überwiegend richtig lösen, sodass die Beurteilung mit ,Nicht genügend‘ auf jeden Fall gerechtfertigt ist. Auch bei der 3. Schularbeit enthält der Grundlagenteil etliche Fehler, durch 10 erreichte Punkte im ,Teil 2‘ konnte allerdings die Note ,Genügend‘ erreicht werden.“ Die Schularbeiten im Fach „Mathematik“ entsprechen ebenso zweifelsfrei dem Lehrplan und waren hiervon entsprechend schlüssiger gutachterlicher Ausführung drei von vier mit „Nicht genügend“ zu beurteilen: „Bei drei der vier Schularbeiten konnte römisch 40 die Aufgaben zu den ,wesentlichen‘ Bereichen nicht einmal annähernd überwiegend richtig lösen, sodass die Beurteilung mit ,Nicht genügend‘ auf jeden Fall gerechtfertigt ist. Auch bei der 3. Schularbeit enthält der Grundlagenteil etliche Fehler, durch 10 erreichte Punkte im ,Teil 2‘ konnte allerdings die Note ,Genügend‘ erreicht werden.“
Zusammenfassend und insbesondere auch bezogen auf die Jahresbenotung hält der Gutachter fest: „In den Themenbereichen Trigonometrie (1. Schularbeit), Analytische Geometrie (1. und 2. Schularbeit) und Funktionen (3. und 4. Schularbeit) wurden die Anforderungen laut Lehrplan nicht einmal überwiegend erfüllt. Besonders gravierend sind die Mängel im Themengebiet Exponentialfunktionen. Das bloße Vorhandensein der Hausübungen (…) ändert nichts am Gesamteindruck des deutlich negativen Leistungsstandes. Eine punktuelle mündliche Prüfung im Juni hätte das Gesamtbild nicht mehr verändern können, da 3 von 4 (bzw. 4 von 5, je nach ,Clusterung‘) wesentliche Bereiche nicht positiv abgeschlossen wurden.“
Die Defizite in „Mathematik“ sind folglich klar ersichtlich und war dieser Gegenstand daher mit „Nicht genügend“ zu beurteilen.
Der belangten Behörde ist auch nicht entgegenzutreten, wenn diese davon ausgeht, dass keine Hinweise vorliegen, welche die Unvoreingenommenheit, Objektivität und Kompetenz der Fachguter in Frage stellen würden.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt und die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind somit ausreichend geklärt, sodass die erkennende Richterin nunmehr eine rechtliche Beurteilung vornehmen kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
1. Zur Rechtslage:
Gemäß § 20 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Gemäß § 25 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
Gemäß § 25 Abs. 2 SchUG ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aberGemäß Paragraph 25, Absatz 2, SchUG ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung des Schülers (siehe VwGH 16.12.1996, 96/10/0095).
Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG 1986 ohne Einfluss (vgl. VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0009).Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 17, SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß Paragraph 71, SchUG 1986 ohne Einfluss vergleiche VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0009).
Eine Verständigung („Frühwarnung“) gemäß § 19 Abs. 3a SchUG iVm § 19 Abs. 7 SchUG besitzt ausschließlich Informationscharakter, was bedeutet, dass auch ohne Frühwarnung eine negative Beurteilung erfolgen kann und eine Verletzung des § 19 Abs. 3a SchUG nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge hat (vgl. VwGH 05.11.2014, Zl. 2012/10/0009).Eine Verständigung („Frühwarnung“) gemäß Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, SchUG besitzt ausschließlich Informationscharakter, was bedeutet, dass auch ohne Frühwarnung eine negative Beurteilung erfolgen kann und eine Verletzung des Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge hat vergleiche VwGH 05.11.2014, Zl. 2012/10/0009).
Die Leistungsbeurteilung stellt ein Sachverständigengutachten dar. Wie bei jedem Gutachten muss der Beurteilung des Sachverhaltes dessen Erhebung vorangehen. Die Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu § 1 LBVO).Die Leistungsbeurteilung stellt ein Sachverständigengutachten dar. Wie bei jedem Gutachten muss der Beurteilung des Sachverhaltes dessen Erhebung vorangehen. Die Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu Paragraph eins, LBVO).
Gemäß § 11 Abs. 1 2. Satz Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) sind Maßstab für die Leistungsbeurteilung die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, 2. Satz Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) sind Maßstab für die Leistungsbeurteilung die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Gemäß § 14 Abs. 6 LBVO sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 6, LBVO sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Absatz 5,) erfüllt.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit c. SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
Gemäß § 71 Abs. 2a SchUG tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2 a, SchUG tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Gemäß § 73 Abs. 5 SchUG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 73, Absatz 5, SchUG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes in den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen zu entscheiden.
2. Zum gegenständlichen Verfahren:
Gegenständlich ist gemäß § 71 Abs. 2 lit. c iVm § 25 SchUG zu prüfen, ob die belangte Behörde zurecht entschieden hat, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der besuchten Schulart berechtigt ist.Gegenständlich ist gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 25, SchUG zu prüfen, ob die belangte Behörde zurecht entschieden hat, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der besuchten Schulart berechtigt ist.
Wie oben festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, wurde die Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Mathematik“ gerechtfertigt mit „Nicht genügend“ am Endes des Schuljahres 2022/23 beurteilt. Unter Heranziehung des Lehrplanes und der im Schuljahr erbrachten Leistungen der Beschwerdeführerin musste festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin die in den beiden Unterrichtsfächern geforderten Kompetenzen nicht im erforderlichen Ausmaß nachweisen konnte. Weder im Fach „Deutsch“ noch im Fach „Mathematik“ konnte sie die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllen.
Da die Beschwerdeführerin in zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, hat sie die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen und ist sie daher gemäß § 25 SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt. Da die Beschwerdeführerin in zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, hat sie die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen und ist sie daher gemäß Paragraph 25, SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt.
Die Beschwerde zeigt alledem zufolge keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und ist diese daher abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und mitunter in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und mitunter in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Gutachten Klassenkonferenz Lehrplan Leistungsbeurteilung negative Beurteilung Pflichtgegenstand Schule WiderspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L523.2276811.1.00Im RIS seit
20.09.2023Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023