TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/31 L511 2276150-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.08.2023
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Entscheidungsdatum

31.08.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
Externistenprüfungsverordnung §1
Externistenprüfungsverordnung §15
Externistenprüfungsverordnung §18
Externistenprüfungsverordnung §7
Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs5
SchPflG 1985 §11 Abs4
SchUG §42 Abs14
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 1 heute
  2. § 1 gültig ab 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 204/2024
  3. § 1 gültig von 03.06.2023 bis 17.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 166/2023
  4. § 1 gültig von 05.06.2018 bis 02.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 112/2018
  5. § 1 gültig von 01.09.2016 bis 04.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2016
  6. § 1 gültig von 20.08.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2016
  7. § 1 gültig von 01.11.2008 bis 19.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 385/2008
  8. § 1 gültig von 10.05.1997 bis 31.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 125/1997
  9. § 1 gültig von 01.09.1993 bis 09.05.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 671/1993
  1. § 15 heute
  2. § 15 gültig ab 01.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2016
  3. § 15 gültig von 20.08.2016 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2016
  4. § 15 gültig von 01.11.2008 bis 19.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 385/2008
  5. § 15 gültig von 10.05.1997 bis 31.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 125/1997
  6. § 15 gültig von 27.03.1991 bis 09.05.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1991
  1. § 7 heute
  2. § 7 gültig ab 01.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 166/2023
  3. § 7 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 671/1993
  1. § 14 heute
  2. § 14 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2020
  3. § 14 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2012
  4. § 14 gültig von 01.09.1974 bis 31.08.2012
  1. SchUG § 42 heute
  2. SchUG § 42 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023
  3. SchUG § 42 gültig von 01.11.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  4. SchUG § 42 gültig von 25.08.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  5. SchUG § 42 gültig von 01.09.2017 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 42 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  7. SchUG § 42 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 42 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 42 gültig von 15.02.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  10. SchUG § 42 gültig von 01.09.2008 bis 14.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2008
  11. SchUG § 42 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  12. SchUG § 42 gültig von 01.04.2000 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  13. SchUG § 42 gültig von 10.01.1998 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  14. SchUG § 42 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  15. SchUG § 42 gültig von 31.12.1996 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  16. SchUG § 42 gültig von 22.07.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  17. SchUG § 42 gültig von 01.09.1993 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  18. SchUG § 42 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Spruch


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L511 2276150–1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX vertreten durch die Erziehungsberechtige XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 12.07.2023, XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch die Erziehungsberechtige römisch 40 gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 12.07.2023, römisch 40 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1.1.    Die Beschwerdeführerin nahm im Schuljahr 2022/2023 an häuslichem Unterricht für die 6. Schulstufe teil und trat im Juni 2023 zu der zum Ende des Unterrichtsjahres angesetzten Externistenprüfung an der Mittelschule XXXX an.1.1. Die Beschwerdeführerin nahm im Schuljahr 2022 aus 2023, an häuslichem Unterricht für die 6. Schulstufe teil und trat im Juni 2023 zu der zum Ende des Unterrichtsjahres angesetzten Externistenprüfung an der Mittelschule römisch 40 an.

1.2.    Mit Entscheidung vom 26.06.2023 stellte die Prüfungskommission fest, dass die Beschwerdeführerin die am 26.06.2006 abgelegte Externistenprüfung in den Prüfungsgebieten Geschichte und Politische Bildung [im Folgenden Geschichte] und Digitale Grundbildung nicht bestanden habe (Aktenzahl der übermittelten Verwaltungsverfahrensaktenteile [AZ] 1).

1.3.    Mit Schreiben vom 26.06.2023, in der Schule eingelangt am 29.09.2023, erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die erziehungsberechtigte Mutter, fristgerecht Widerspruch sowohl gegen die Gesamtbeurteilung „Nicht bestanden“ als auch gegen die Beurteilungen in den konkreten Gegenständen (AZ 2, 3).

Betreffend den Gegenstand Geschichte (AZ 2) wurde zusammengefasst ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin habe in der Prüfungssituation ein stressbedingter „Blackout“ eingesetzt, da ihr einige Begriffe zugesetzt hätten. Sie habe die Antworten gewusst, die Worte aber nicht mehr finden können. Die Erziehungsberechtigte habe darauf in der Prüfung auch hingewiesen. Eine kurze gemeinsame Einsicht der Prüfungsfragen um stressauslösende Fragen im Vorhinein zu entschärfen sei nicht möglich gewesen. So sei etwa der Begriff „Quelle der Geschichte“ verwirrend gewesen. Es stehe auch nicht im Buch, was die Seidenstraße sei. Auch sei es „sicher nicht im Lehrplan verpflichtend, das Staatsoberhaupt oder den Bundespräsidenten oder den Nationalrat zu kennen, da sich diese bis zur Wahlberechtigung der Beschwerdeführerin noch ändern werden“. Da sich der Lehrstoff über mehrere Schuljahre erstrecke müsse man auch im Heimunterricht Prioritäten setzen. Ebenso müssten die Interessen des Kindes berücksichtigt werden.

Zum Gegenstand Digitale Grundbildung wurde ausgeführt (AZ 3), dass es bei der Anmeldung zum häuslichen Unterricht noch keinen Lehrplan zu diesem Fach gegeben habe. Der Lehrplan sei schwammig formuliert und die Angaben darin bezögen sich mehr auf „Sozial Media, Urheberrechte und Internet als auf ein perfektes Können von Tastatur und Excelberechnung“. Es sei auch nicht mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin ihren eigenen Laptop mitbringen hätte können. So habe die Beschwerdeführerin zu Beginn der Prüfung auf einer fremden Tastatur alle möglichen ungebräuchlichen Sonderzeichen, darunter Hochzahlen und eckige Klammern, finden müssen und während sie noch nachgedacht habe sei sogleich die nächste Frage gestellt worden.

Beantragt wurde für beide Gegenstände die Streichung jener Fragen, die nicht im Buch vorhanden seien und so die Prüfung als „ausreichend“ zu beurteilen.

1.4.    Die Schule legte der Bildungsdirektion für Oberösterreich [Bildungsdirektion] die Widersprüche (AZ 2, 3), die Entscheidung der Prüfungskommission (AZ 1) und die Prüfungsprotokolle zu den Gegenständen Geschichte und Digitale Grundbildung (AZ 4, 5) vor.

1.5.    Die Bildungsdirektion holte Fachgutachten zur Beurteilung „Nicht genügend“ in den beiden Gegenständen ein (AZ 6, 7) und ein Gutachten des pädagogischen Sachverständigen zur Beurteilung „Nicht bestanden bei der Externistenprüfung“ (AZ 8) ein.

1.6.    Mit Schreiben vom 05.07.2023 wurden der Beschwerdeführerin die Gutachten zur allfälligen Stellungnahme bis zum 12.07.2023, 12.00 Uhr, übermittelt (AZ 9).

1.7.    In der Stellungnahme betreffend das Gutachten zur Leistungsbeurteilung im Gegenstand Geschichte (AZ 10) wurde ähnlich ausgeführt wie bereits im Widerspruch. Es wurde die Prüfungssituation kritisiert, sowie der Umstand, dass Fragen zu Themen gestellt worden seien, die nicht im Buch zu finden gewesen seien.

Auch zum Gutachten zur Leistungsbeurteilung im Gegenstand Digitale Grundbildung (AZ 11) wurde im Wesentlichen ähnlich ausgeführt wie bereits im Widerspruch. Ergänzend wurde anhand des Lehrplans dargelegt, dass es der Erziehungsberechtigten primär wichtig gewesen war, dass die Beschwerdeführerin normale Texte verfassen und Präsentationen zusammenstellen könne. Der Fokus der öffentlichen Schule stehe hingegen konträr zum Bildungslehrplan und dem was die Beschwerdeführerin zur derzeitigen Interessensbildung brauche.

1.8.    Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 12.07.2023, Zahl: XXXX wies die Bildungsdirektion mit Spruchpunkt 1 den Widerspruch als unbegründet ab, setzte in Spruchpunkt 2 die Beurteilung im Prüfungsgebiet „Geschichte“ und in Spruchpunkt 3 im Prüfungsgebiet „Digitale Grundbildung“ jeweils mit „Nicht Genügend“ fest und hielt in Spruchpunkt 4 fest, dass die Beschwerdeführerin die Externistenprüfung über die 6. Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe (AZ 12).1.8. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 12.07.2023, Zahl: römisch 40 wies die Bildungsdirektion mit Spruchpunkt 1 den Widerspruch als unbegründet ab, setzte in Spruchpunkt 2 die Beurteilung im Prüfungsgebiet „Geschichte“ und in Spruchpunkt 3 im Prüfungsgebiet „Digitale Grundbildung“ jeweils mit „Nicht Genügend“ fest und hielt in Spruchpunkt 4 fest, dass die Beschwerdeführerin die Externistenprüfung über die 6. Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe (AZ 12).

Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, die Externistenprüfung erfülle in formaler Hinsicht alle gesetzlichen Voraussetzungen und sei ohne besondere Vorkommnisse verlaufen. Die Prüfungen seien durch die jeweiligen Prüferinnen gut dokumentiert und es würden sich daraus jeweils klar und nachvollziehbar die Beurteilungen der Gegenstände Geschichte und Digitale Grundbildung mit „Nicht genügend“ ergeben. So haben grundlegende Fragen nicht oder nur sehr unspezifisch beantwortet werden können und es haben Grundkompetenzen in vielen Bereichen gefehlt. Es lägen in beiden Gegenständen Wissensdefizite im Hinblick auf alle abgefragten Teilbereiche des Lehrplanes vor.

1.9.    Mit Schreiben vom 28.07.2023 (Postaufgabe) erhob die Mutter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den am 14.07.2023 zugestellten Bescheid (AZ 13, 14).

Begründend wurde zusammengefasst wie bereits in den Stellungnahmen und Widersprüchen ausgeführt sowie die Lehrpläne für Geschichte und Digitale Grundbildung vorgelegt.

2.       Die belangte Bildungsdirektion legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 04.08.2023 die Beschwerde samt Verwaltungsaktteilen vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-14]).

II.      Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1.    Die Beschwerdeführerin nahm im Schuljahr 2022/23 an häuslichem Unterricht teil und trat im Juni 2023 zur zum Ende des Unterrichtsjahres angesetzten Externistenprüfung an der Mittelschule XXXX an.1.1. Die Beschwerdeführerin nahm im Schuljahr 2022/23 an häuslichem Unterricht teil und trat im Juni 2023 zur zum Ende des Unterrichtsjahres angesetzten Externistenprüfung an der Mittelschule römisch 40 an.

1.2.    Die Prüfung im Prüfungsgebiet Geschichte und Politische Bildung fand am 12.06.2023 von 11:50 bis 12:30 statt. Die Beschwerdeführerin erreichte 3,5 von 25 erreichbaren Punkten. Die Fragen waren altersadäquat gestellt, klar und verständlich formuliert und decken den Lehrstoff des Lehrplanes für die 6. Schulstufe der Mittelschule ab.

Die Beschwerdeführerin hat die sich aus dem Lehrplan ergebenden Anforderungen für die 6. Schulstufe im Prüfungsgebiet Geschichte und Politische Bildung in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt (AZ 4, 6).

1.3.    Die Prüfung im Prüfungsgebiet Digitale Grundbildung fand fand am 12.06.2023 von 09:50 bis 10:40 statt. Die Beschwerdeführerin konnte von sieben Prüfungsaufgaben sechs nicht, eine nur mit Hilfestellung lösen.

Die Fragen waren altersadäquat gestellt, klar und verständlich formuliert und decken den Lehrstoff des Lehrplanes für die 5. und 6. Schulstufe der Mittelschule ab.

Die Beschwerdeführerin hat die sich aus dem Lehrplan ergebenden Anforderungen für die 6. Schulstufe im Prüfungsgebiet Digitale Grundbildung in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt (AZ 5, 7).

2.       Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1.    Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

?        Entscheidung und Prüfungsprotokolle (AZ 1, 4, 5)

?        Bescheid der BID (AZ 12)

?        Widersprüche, Stellungnahmen und Beschwerde (AZ 2-3, 10-11, 14)

?        Fachgutachten und Pädagogisches Gutachten (AZ 6-8)

2.2.    Beweiswürdigung

2.2.1.  Die Leistungsbeurteilung im Gegenstand Geschichte und Politische Bildung ergibt sich aus dem Prüfungsprotokoll und dem Fachgutachten der ARGE-Leiterin Geschichte und Politische Bildung in der Bildungsregion XXXX (AZ 4, 6). Die Feststellungen im Gutachten (zur Leistungsbeurteilung als Gutachten siehe die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung) sind nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Die Beschwerde zeigt weder Mängel noch Widersprüche im vorliegenden Gutachten auf und tritt diesem damit nicht substantiiert entgegen (vgl. dazu VwGH 18.01.2021, Ra2020/04/0133, 26.02.2016, Ro2014/03/004).2.2.1. Die Leistungsbeurteilung im Gegenstand Geschichte und Politische Bildung ergibt sich aus dem Prüfungsprotokoll und dem Fachgutachten der ARGE-Leiterin Geschichte und Politische Bildung in der Bildungsregion römisch 40 (AZ 4, 6). Die Feststellungen im Gutachten (zur Leistungsbeurteilung als Gutachten siehe die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung) sind nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Die Beschwerde zeigt weder Mängel noch Widersprüche im vorliegenden Gutachten auf und tritt diesem damit nicht substantiiert entgegen vergleiche dazu VwGH 18.01.2021, Ra2020/04/0133, 26.02.2016, Ro2014/03/004).

So berücksichtigt das Gutachten das Vorbringen im Widerspruch im Hinblick auf die fehlende Übereinstimmung mit dem Lehrplan und ordnet die Fragen anhand des Lehrplans korrekt ein (vgl. dazu Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Mittelschulen, BGBl. II Nr. 185/2012 idaF BGBl. II Nr. 1/2023). Darüber hinaus ist dem Vorbringen, im Bundeslehrplan seien das 1. und das 2. Lernjahr zusammengefasst (AZ 14), weshalb Prioritäten selbst festzulegen seien, der Lehrplan entgegenzuhalten, in dem im Kapitel „Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung“ unter der Rubrik „Lehrstoff“ dieser klar in 2. Klasse, 3. Klasse und 4. Klasse unterteilt ist.So berücksichtigt das Gutachten das Vorbringen im Widerspruch im Hinblick auf die fehlende Übereinstimmung mit dem Lehrplan und ordnet die Fragen anhand des Lehrplans korrekt ein vergleiche dazu Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Mittelschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012, idaF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023,). Darüber hinaus ist dem Vorbringen, im Bundeslehrplan seien das 1. und das 2. Lernjahr zusammengefasst (AZ 14), weshalb Prioritäten selbst festzulegen seien, der Lehrplan entgegenzuhalten, in dem im Kapitel „Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung“ unter der Rubrik „Lehrstoff“ dieser klar in 2. Klasse, 3. Klasse und 4. Klasse unterteilt ist.

Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass man bei „Quellen“ zunächst an Wasser denke (AZ 10), ist sie auch hier auf den Lehrplan zu verweisen. Modul 1 der 2. Klasse trägt den Titel „Modul 1 (Historische Bildung): Historische Quellen und Darstellungen der Vergangenheit“. Darüber hinaus weisen auch mehrere weitere Module einen Bezug zu „schriftlichen und bildlichen Quellen“ auf, so dass sich bereits aus dem Lehrplan selbst die Wichtigkeit von historischen Quellen ergibt.

Soweit die Erziehungsberechtigte ausführt, es sei wichtig die eigenen Recht bzw. Kinderrechte und Meinungsrechte zu kennen, aber „Welche Bundesministerien es gibt, Klassensprecherwahl und was Demokratie derzeit sein soll und wie Gesetze/Verordnungen zustande kommen, ist im 1. Jahr absolut unsinnig“ (AZ 10), so ist festzuhalten, dass es zweifellos wichtig für Heranwachsende ist, ihre Rechte zu kennen (siehe dazu auch im Lehrplan das Modul 8 (Politische Bildung): Möglichkeiten für politisches Handel), es jedoch im Lehrplan im Modul 7 (Historisch-politische Bildung): Vergangene und gegenwärtige Herrschaftsformen und Modul 9 (Politische Bildung): Gesetze, Regeln und Werte auch vorgesehen ist – was sich in den Prüfungsfragen 3 bis 6 widergespiegelt – den Unterschied zwischen Demokratie und Diktatur zu kennen, zu Wissen was eine Monarchie, wer das Staatsoberhaupt in Österreich, und was der Nationalrat ist. Keine dieser Fragen konnte von der Beschwerdeführerin auch nur ansatzweise beantwortet werden, da sie zu all diesen Begriffen angab, diese noch nie gehört zu haben bzw. nichts dazu zu wissen.

Zum Hinweis, dass vieles im von der Schule erhaltenen Lehrbuch nicht vorhanden gewesen sei (AZ 10), ist festzuhalten, dass es Aufgabe der Lehrenden in häuslichem Unterricht ist, den im Lehrplan vorgesehenen Lehrstoff zu erarbeiten und für entsprechendes Lehrmaterial zu sorgen. Im Hinblick auf die „im Buch nicht erwähnte Seidenstraße – Andere Kulturen und Han-Reich“ (AZ 10) ist ergänzend auszuführen, dass sich etwa im Internet unter www.politik-lernen.at/gskpb Materialien zum Lehrplan nach Schulstufen gegliedert finden, ua auch für das Modul 6 (Historische Bildung): Welt- und Vernetzungsgeschichte zur Zeit der europäischen Antike, welches eine Linksammlung für „Han Reich und Römisches Reich“ aufweist.

Zusammenfassend teilt das BVwG daher die im Gutachten dargelegte Übereinstimmung der Fragen mit dem Lehrplan, sowie dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen für ein Genügend nicht erfüllt.

2.2.2.  Die Leistungsbeurteilung im Gegenstand Digitale Grundbildung ergibt sich aus dem Prüfungsprotokoll und dem Fachgutachten des ARGE-Leiters Informatik (Digitale Grundbildung) in der Bildungsregion XXXX (AZ 5, 7). Wenngleich die Feststellungen im Gutachten (zur Leistungsbeurteilung als Gutachten siehe die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung) sehr knapp gehalten sind, sind diese nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Die Beschwerde zeigt weder Mängel noch Widersprüche Im vorliegenden Gutachten auf und tritt diesem damit nicht substantiiert entgegen (vgl. dazu VwGH 18.01.2021, Ra2020/04/0133, 26.02.2016, Ro2014/03/004).2.2.2. Die Leistungsbeurteilung im Gegenstand Digitale Grundbildung ergibt sich aus dem Prüfungsprotokoll und dem Fachgutachten des ARGE-Leiters Informatik (Digitale Grundbildung) in der Bildungsregion römisch 40 (AZ 5, 7). Wenngleich die Feststellungen im Gutachten (zur Leistungsbeurteilung als Gutachten siehe die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung) sehr knapp gehalten sind, sind diese nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Die Beschwerde zeigt weder Mängel noch Widersprüche Im vorliegenden Gutachten auf und tritt diesem damit nicht substantiiert entgegen vergleiche dazu VwGH 18.01.2021, Ra2020/04/0133, 26.02.2016, Ro2014/03/004).

Soweit vorgebracht wurde, der Lehrplan sei schwammig formuliert und die Angaben darin hätten sich mehr auf Social Media, Urheberrechte und Internet bezogen, als auf ein perfektes Können von Tastatur und Excelberechnungen (AZ 3, 11), so ist einzuräumen, dass die Fragen mehrheitlich dem Lehrplan für die 5. Schulstufe entsprechen, da der Gegenstand Digitale Grundbildung erstmals im Schuljahr 2023/24 als Pflichtgegenstand unterrichtet wurde (Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Mittelschulen, BGBl. II Nr. 185/2012 idaF BGBl. II Nr. 1/2023). Allerdings ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass sie – entgegen ihren Behauptungen – nicht in der Lage war auch nur ein Anwendungsprogramm (power point, excel oder word) selbständig ohne Hilfe zu öffnen. Auch konnte Sie keine Internetsuchmaschine angeben und war nicht in der Lage eine E-Mail zu versenden.Soweit vorgebracht wurde, der Lehrplan sei schwammig formuliert und die Angaben darin hätten sich mehr auf Social Media, Urheberrechte und Internet bezogen, als auf ein perfektes Können von Tastatur und Excelberechnungen (AZ 3, 11), so ist einzuräumen, dass die Fragen mehrheitlich dem Lehrplan für die 5. Schulstufe entsprechen, da der Gegenstand Digitale Grundbildung erstmals im Schuljahr 2023/24 als Pflichtgegenstand unterrichtet wurde (Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Mittelschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012, idaF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023,). Allerdings ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass sie – entgegen ihren Behauptungen – nicht in der Lage war auch nur ein Anwendungsprogramm (power point, excel oder word) selbständig ohne Hilfe zu öffnen. Auch konnte Sie keine Internetsuchmaschine angeben und war nicht in der Lage eine E-Mail zu versenden.

Dem Einwand, sie arbeite zu Hause auf einem Laptop mit Windows 7 und MS Office 2010 und könne mit Powerpoint und Word (in den Versionen MS Office 2010) umgehen und Geschichten schreiben, dazu Bilder und Texte im Internet recherchieren und diese mit Quellenangabe einfügen (AZ 3, 11), steht entgegen, dass die Beschwerdeführerin die entsprechenden Programme auf dem Schulcomputer nicht nur nicht öffnen konnte, sondern auch die Begriffe Präsentationsprogramm, Suchmaschine und Tabellenkalkulation weder erklären konnte, noch wusste welchen Zweck diese dienen (AZ 5).

Zusammenfassend teilt das BVwG daher die im Gutachten dargelegte Übereinstimmung der Fragen mit dem Lehrplan, sowie dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen für ein Genügend nicht erfüllt.

2.3.    Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den der Beschwerdeführerin bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den der Beschwerdeführerin bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).

3.       Rechtliche Beurteilung

3.1.    Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 33 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz [BD-EG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG] geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Schulbehörden im erstinstanzlichen Verfahren angewendet haben oder anzuwenden gehabt hätten (§ 17 VwGVG).3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 33, Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz [BD-EG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG] geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Schulbehörden im erstinstanzlichen Verfahren angewendet haben oder anzuwenden gehabt hätten (Paragraph 17, VwGVG).

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§ 7, § 9 VwGVG).Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraph 7,, Paragraph 9, VwGVG).

3.2.    Zur Abweisung der Beschwerde

3.2.1.  Die gegenständlich maßgeblichen schulrechtlichen Bestimmungen lauten auszugsweise:

Gemäß § 11 Abs. 4 SchPlfG ist der zureichende Erfolg der Teilnahme an häuslichem Unterricht jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen.Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchPlfG ist der zureichende Erfolg der Teilnahme an häuslichem Unterricht jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen.

Gemäß § 42 Abs. 14 SchuG und § 1 Abs. 3 Externistenprüfungsverordnung [EVO] gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges ua des häuslichen Unterrichtes.Gemäß Paragraph 42, Absatz 14, SchuG und Paragraph eins, Absatz 3, Externistenprüfungsverordnung [EVO] gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der Paragraphen 11, Absatz 4, 13, Absatz 3 und Paragraph 22, Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges ua des häuslichen Unterrichtes.

Gemäß § 7 Abs. 1 EVO hat die Externistenprüfung über einzelne Schulstufen (§ 1 Abs. 1 Z 2) den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe(n) entsprechend der Zulassung (§ 3 Abs. 6) zu umfassen.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, EVO hat die Externistenprüfung über einzelne Schulstufen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe(n) entsprechend der Zulassung (Paragraph 3, Absatz 6,) zu umfassen.

Gemäß § 15 EVO sind Grundlage für die Leistungsbeurteilung die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz sowie der §§ 12 bis 16 LBVO Anwendung.Gemäß Paragraph 15, EVO sind Grundlage für die Leistungsbeurteilung die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz sowie der Paragraphen 12 bis 16 LBVO Anwendung.

Gemäß § 18 EVO ist über jede Externistenprüfung ein Prüfungsprotokoll anzufertigen, das die Prüfungskommission, die Daten des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellung, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen, den Beginn und das Ende der einzelnen Prüfungen sowie allfällige besondere Vorkommnisse zu enthalten hat.Gemäß Paragraph 18, EVO ist über jede Externistenprüfung ein Prüfungsprotokoll anzufertigen, das die Prüfungskommission, die Daten des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellung, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen, den Beginn und das Ende der einzelnen Prüfungen sowie allfällige besondere Vorkommnisse zu enthalten hat.

Voraussetzung für das Bestehen einer Externistenprüfung ist gemäß § 20 Abs. 5 Z 1 lit. d) EVO, dass in keinem Pflichtgegenstand eine Beurteilung mit „Nicht genügend” erfolgte.Voraussetzung für das Bestehen einer Externistenprüfung ist gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer eins, Litera d,) EVO, dass in keinem Pflichtgegenstand eine Beurteilung mit „Nicht genügend” erfolgte.

3.2.2.  Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen die Schülerin die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Gemäß Abs. 6 leg.cit. sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen die Schülerin nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt. Unter dem Begriff „überwiegend“ ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu unterschiedlichen Bestimmungen nach dem üblichen Sinn des Wortes stets „mehr als 50 Prozent bzw. mehr als die Hälfte“ zu verstehen (vgl. VwGH 28.03.2008, 2007/12/0043; BVwG 10.08.2018, W128 2202993 mwN).3.2.2. Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen die Schülerin die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Gemäß Absatz 6, leg.cit. sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen die Schülerin nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Absatz 5,) erfüllt. Unter dem Begriff „überwiegend“ ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu unterschiedlichen Bestimmungen nach dem üblichen Sinn des Wortes stets „mehr als 50 Prozent bzw. mehr als die Hälfte“ zu verstehen vergleiche VwGH 28.03.2008, 2007/12/0043; BVwG 10.08.2018, W128 2202993 mwN).

Die Leistungsbeurteilung stellt nach der Konzeption des SchUG ein Gutachten über die Leistungen einer Schülerin dar, wobei die Noten in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten sind. Die Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die genannten Arten der Leistungsfeststellung, die in der LBVO umschrieben sind (vgl. Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Schulgesetze SchUG §18 Anm5 [Stand 29.12.2022 rdb.at] uHa VfSlg 11.252/1987 sowie Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht13, LBVO §1 FN1). Das BVwG trifft bei Vorliegen eines Gutachtens die Verpflichtung, dieses im Rahmen der Begründung der Entscheidung auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, weshalb es gehalten ist, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinander zu setzen und dieses entsprechend zu würdigen (VwGH 14.07.2021, Ra2021/03/0027 mwN).Die Leistungsbeurteilung stellt nach der Konzeption des SchUG ein Gutachten über die Leistungen einer Schülerin dar, wobei die Noten in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten sind. Die Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die genannten Arten der Leistungsfeststellung, die in der LBVO umschrieben sind vergleiche Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Schulgesetze SchUG §18 Anm5 [Stand 29.12.2022 rdb.at] uHa VfSlg 11.252 aus 1987, sowie Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht13, LBVO §1 FN1). Das BVwG trifft bei Vorliegen eines Gutachtens die Verpflichtung, dieses im Rahmen der Begründung der Entscheidung auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, weshalb es gehalten ist, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinander zu setzen und dieses entsprechend zu würdigen (VwGH 14.07.2021, Ra2021/03/0027 mwN).

3.2.3.  Fallbezogen ergibt sich aus den vorliegenden Gutachten, welche (wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt) richtig, vollständig und schlüssig sind, dass die Beschwerdeführerin in den Prüfungsgebieten Geschichte und Digitale Grundbildung die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei bei der Beurteilung zu berücksichtigen, dass die Prüfungssituation starr und kalt gewesen sei und nur eine Momentaufnahme widerspiegle, es vorab keinen Kontakt zu den Pädagoginnen gegeben habe, da dies oftmals nicht erwünscht gewesen sei und die Erziehungsberechtigte sich die Prüfungsfragen nicht gemeinsam mit der Beschwerdeführerin ansehen habe können, was das eingetretene „Blackout“ verhindern hätte können, ist ihr die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung der Schülerin ist, nicht jedoch etwaige organisatorische und pädagogische Mängel (vgl. für viele VwGH 13.03.2023, Ra2022/10/0015 mwN; VwGH E 09.07.1992, 92/10/0023).Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei bei der Beurteilung zu berücksichtigen, dass die Prüfungssituation starr und kalt gewesen sei und nur eine Momentaufnahme widerspiegle, es vorab keinen Kontakt zu den Pädagoginnen gegeben habe, da dies oftmals nicht erwünscht gewesen sei und die Erziehungsberechtigte sich die Prüfungsfragen nicht gemeinsam mit der Beschwerdeführerin ansehen habe können, was das eingetretene „Blackout“ verhindern hätte können, ist ihr die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung der Schülerin ist, nicht jedoch etwaige organisatorische und pädagogische Mängel vergleiche für viele VwGH 13.03.2023, Ra2022/10/0015 mwN; VwGH E 09.07.1992, 92/10/0023).

Die Beurteilung der Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen Geschichte und Digitale Grundbildung mit „Nicht genügend“ erfolgte daher jeweils zu Recht.

3.2.4.  Voraussetzung für das Bestehen einer Externistenprüfung ist gemäß § 20 Abs. 5 Z 1 lit. d EVO, dass in keinem Pflichtgegenstand eine Beurteilung mit „Nicht genügend” erfolgte.3.2.4. Voraussetzung für das Bestehen einer Externistenprüfung ist gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer eins, Litera d, EVO, dass in keinem Pflichtgegenstand eine Beurteilung mit „Nicht genügend” erfolgte.

Da die Beschwerdeführerin wie ausgeführt in zwei Pflichtgegenständen korrekt mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind die Voraussetzungen für das Bestehen der Externistenprüfung nicht gegeben.

3.2.5.  Zusammenfassend vermochte die Beschwerdeführerin weder mit ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides darzutun, noch hat sich aus den vorgelegten Aktenteilen eine solche ergeben. Die Entscheidung der Bildungsdirektion erweist sich somit als korrekt und die Beschwerde ist spruchgemäß abzuweisen.

III.    ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision:

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zur Leistungsbeurteilung für viele VwGH 13.03.2023, Ra2022/10/0015. Zur Schlüssigkeit von Gutachten VwGH 27.06.2018, Ra2018/09/0079; 28.06.2017, Ra2017/09/0015; zur Form der Auseinandersetzung mit dem Gutachten insbesondere VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/0004.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht Externistenprüfung Gutachten häuslicher Unterricht Lehrplan negative Beurteilung Pflichtgegenstand Widerspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L511.2276150.1.00

Im RIS seit

20.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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