Entscheidungsdatum
31.08.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
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I421 1402928-2/6Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. BOSNIEN UND HERZEGOWINA, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 03.07.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. BOSNIEN UND HERZEGOWINA, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 03.07.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, im Folgenden auch BF genannt, einem Staatsbürger von Bosnien Herzegowina, vom 04.04.2023 auf Internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigen und des Subsidiärschutzberechtigen abgewiesen (Spruchpunkt I und II), keinen Aufenthaltstitel gem § 57 AsylG erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und im Spruchpunkt VII. der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem § 18 Abs 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit dem bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, im Folgenden auch BF genannt, einem Staatsbürger von Bosnien Herzegowina, vom 04.04.2023 auf Internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigen und des Subsidiärschutzberechtigen abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei), keinen Aufenthaltstitel gem Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und im Spruchpunkt römisch sieben. der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid, ausgenommen Spruchpunkt I, II und III, hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben.Gegen diesen Bescheid, ausgenommen Spruchpunkt römisch eins, römisch zwei und römisch drei, hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben.
Aus einer aktuellen Abfrage des zentralen Melderegisters ist ersichtlich, dass der BF erstmals im April 1999 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet war.
Wohnsitze
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Gemeldet 27.02.2004 - 27.10.2004 Nebenwohnsitz
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Aus der ZMR-Abfrage ergibt sich weiters, dass der BF von April 1999 bis März 2015 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet war, also über eine Zeitspanne von 16 Jahren. Seit April 2023 ist der BF wieder mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Der BF ist im August 1983 geboren und ist es daher durchaus glaubhaft, dass der BF in Österreich die Schule besucht hat.
Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergibt sich, dass der BF seit Juli 1999 bis Jänner 2006 immer wieder, zunächst als Arbeiterlehrling und dann als Arbeiter, in Österreich sozialversichert war
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der stark gekürzte wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben.
Dieser ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Bescheid und der Beschwerde.
Die Feststellungen zur Wohnsitzmeldung und zu den Sozialversicherungszeiten ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister und aus dem Sozialversicherungsdatenauszug.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die Beschwerde richtet sich (unter anderem) gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.Die Beschwerde richtet sich (unter anderem) gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung aberkannt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsland stammt. Die Aberkennung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Die Behörde muss nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung aberkannt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsland stammt. Die Aberkennung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Die Behörde muss nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
In der Beschwerde wird dazu vorgebracht:
„Jedoch wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht mit der gebotenen Tiefe geprüft, da es sich beim BF um eine überdurchschnittlich gut integrierte Person handelt, welche bereits ca.17 Jahre legal in Österreich gelebt hat, hier über familiäre Anknüpfungspunkte und eine Lebensgefährtin verfügt, perfekt deutsch mit Kärntner Dialekt spricht, unbescholten ist und keinerlei Bindungen mehr zu seinem Herkunftsstaat hat.
Er hat in seiner Einvernahme vorgebracht, dass er eine Freundin (S.8) und somit ein Interesse auf Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich hat. Wie die belangte Behörde zur Feststellung, dass „er glaubhaft und widerspruchsfrei vorbrachte, dass er keine familiären oder engen privaten Bindungen in Österreich habe“ (S.24) ist nicht nachvollziehbar.“
Dieses Vorbringen wird jedenfalls durch die lange Zeit der Wohnsitzmeldung und durch die Berufstätigkeit des BF in Österreich gestützt. Auch wurde mit der Beschwerde eine Unterstützungserklärung jener Frau vorgelegt, von der in der Beschwerde behauptet wird, sie sei die Lebensgefährtin des BF.
Es besteht bei seiner Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina die Gefahr einer Verletzung seiner nach Art 8 EMRK geschützten Rechte (Schutz des Privat- und Familienlebens), worauf die Beschwerde zu Recht hinweist. Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Es besteht bei seiner Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina die Gefahr einer Verletzung seiner nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte (Schutz des Privat- und Familienlebens), worauf die Beschwerde zu Recht hinweist. Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das Bundesverwaltungsgericht keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das Bundesverwaltungsgericht keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
Schlagworte
Asylverfahren aufschiebende Wirkung ersatzlose Teilbehebung Integration Interessenabwägung Kassation öffentliche Interessen persönliche Einvernahme persönlicher Eindruck Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr sicherer Herkunftsstaat Spruchpunktbehebung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I421.1402928.2.00Im RIS seit
22.09.2023Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023