Entscheidungsdatum
31.08.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
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G306 2277093-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER im Verfahren über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nordmazedonien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2023, Zl.: XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nordmazedonien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2023, Zl.: römisch 40 zu Recht:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Mit Eingabe vom 24.08.2023 (OZ 2), eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 25.08.2023, legte der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich zurück. Das Verfahren ist daher gemäß § 28 Abs 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen. Mit Eingabe vom 24.08.2023 (OZ 2), eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 25.08.2023, legte der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich zurück. Das Verfahren ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG sind nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen.Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG sind nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen.
Schlagworte
Asylverfahren Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G306.2277093.1.00Im RIS seit
04.10.2023Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023