TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/31 G305 2274644-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.08.2023
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Entscheidungsdatum

31.08.2023

Norm

AlVG §10
AVG §13
AVG §32
B-VG Art133 Abs4
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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G305 2274644-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Brigitte MAROLD und Dr. Christoph RADLINGMAYR als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2023, GZ: RGS631/SfA/0566/2023-Sch/S, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Brigitte MAROLD und Dr. Christoph RADLINGMAYR als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2023, GZ: RGS631/SfA/0566/2023-Sch/S, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird abgewiesen und der Bescheid vom XXXX 2023, GZ: XXXX , bestätigt.A) Die Beschwerde wird abgewiesen und der Bescheid vom römisch 40 2023, GZ: römisch 40 , bestätigt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX 2023, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum XXXX 2023 bis XXXX .2023 verloren habe. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 2023, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum römisch 40 2023 bis römisch 40 .2023 verloren habe.

Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass ihm am XXXX 2022 vom AMS eine Stelle als XXXX beim Dienstgeber XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am XXXX .2023 zugewiesen worden sei. Um diese Stelle habe er sich nach der Mitteilung des Dienstgebers nicht beworben. Jedoch sei ihm diese zumutbar gewesen und wäre sie zur Beendigung seiner Arbeitslosigkeit geeignet gewesen. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass ihm am römisch 40 2022 vom AMS eine Stelle als römisch 40 beim Dienstgeber römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt am römisch 40 .2023 zugewiesen worden sei. Um diese Stelle habe er sich nach der Mitteilung des Dienstgebers nicht beworben. Jedoch sei ihm diese zumutbar gewesen und wäre sie zur Beendigung seiner Arbeitslosigkeit geeignet gewesen.

2. Über sein eAMS-Konto brachte der Beschwerdeführer am XXXX .2023 die Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. Darin brachte er (lediglich) zum Ausdruck, nicht damit einverstanden zu sein, dass er vom XXXX .2023 bis XXXX 2023 keine Entlohnung bekomme. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid ließ er dagegen zur Gänze vermissen.2. Über sein eAMS-Konto brachte der Beschwerdeführer am römisch 40 .2023 die Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. Darin brachte er (lediglich) zum Ausdruck, nicht damit einverstanden zu sein, dass er vom römisch 40 .2023 bis römisch 40 2023 keine Entlohnung bekomme. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid ließ er dagegen zur Gänze vermissen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX .2023 erhobene Beschwerde ab, bestätigte den angefochtenen Bescheid und sprach aus, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen werde.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 .2023 erhobene Beschwerde ab, bestätigte den angefochtenen Bescheid und sprach aus, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen werde.

Die Beschwerdevorentscheidung enthält eine Rechtsmittelbelehrung folgenden Wortlauts:

„Rechtsmittelbelehrung

Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, das die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).“

4. Gegen die ihm am XXXX .2023 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte er über sein eAMS-Konto am XXXX 2023 einen Vorlageantrag ein, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.4. Gegen die ihm am römisch 40 .2023 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte er über sein eAMS-Konto am römisch 40 2023 einen Vorlageantrag ein, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.

5. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX .2023, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde den Vorlageantrag als verspätet zurück.5. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde den Vorlageantrag als verspätet zurück.

6. Gegen diesen, dem BF am XXXX .2023 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid vom XXXX .2023 richtete sich dessen am XXXX .2023 bei der belangten Behörde über sein eAMS-Konto eingebrachte Beschwerde.6. Gegen diesen, dem BF am römisch 40 .2023 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid vom römisch 40 .2023 richtete sich dessen am römisch 40 .2023 bei der belangten Behörde über sein eAMS-Konto eingebrachte Beschwerde.

7. Am XXXX .2023 übermittelte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom XXXX .2023, die dagegen erhobene Beschwerde vom XXXX .2023, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023, GZ: XXXX , den Bescheid vom XXXX .2023, GZ: XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde vom XXXX .2023 und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht.7. Am römisch 40 .2023 übermittelte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2023, die dagegen erhobene Beschwerde vom römisch 40 .2023, die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , den Bescheid vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , die dagegen erhobene Beschwerde vom römisch 40 .2023 und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht.

8. Mit hg. Verfügung vom XXXX .2023 wurde dem BF der Stand des hg. geführten Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs dazu zu äußern. 8. Mit hg. Verfügung vom römisch 40 .2023 wurde dem BF der Stand des hg. geführten Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs dazu zu äußern.

9. In seiner zum XXXX .2023 datierten Äußerung gab der BF an, dass er den „am XXXX .2023 erhaltenen Bescheid widerrufen“ wolle. Weiter heißt es darin, dass ihm vom XXXX .2023 bis XXXX .2023 unerklärlicher Weise der Anspruch auf Arbeitslosengeld gesperrt worden sei, obwohl er sich nach Vereinbarung mit dem AMS XXXX bei der Firma XXXX beworben habe. Daraufhin sei er per E-Mail eingeladen worden, die jedoch im Spamordner angekommen sei und weswegen er dem Termin nicht ausdrücklich zugestimmt hätte. Der Termin sei nicht „beidseitig vereinbar“. Er sei auch nicht auf andere Weise kontaktiert worden. Er habe sich dann weiterhin beworben, bis ein Praktikum bei XXXX folgte. Als er kein Geld bekam, habe er das AMS bezüglich des Grundes kontaktiert. So habe sich das Missverständnis herausgestellt. Nach erneuter Kontaktaufnahme mit XXXX sei ihm dann gesagt worden, dass die besagte Stelle nun vergeben sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
9. In seiner zum römisch 40 .2023 datierten Äußerung gab der BF an, dass er den „am römisch 40 .2023 erhaltenen Bescheid widerrufen“ wolle. Weiter heißt es darin, dass ihm vom römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 unerklärlicher Weise der Anspruch auf Arbeitslosengeld gesperrt worden sei, obwohl er sich nach Vereinbarung mit dem AMS römisch 40 bei der Firma römisch 40 beworben habe. Daraufhin sei er per E-Mail eingeladen worden, die jedoch im Spamordner angekommen sei und weswegen er dem Termin nicht ausdrücklich zugestimmt hätte. Der Termin sei nicht „beidseitig vereinbar“. Er sei auch nicht auf andere Weise kontaktiert worden. Er habe sich dann weiterhin beworben, bis ein Praktikum bei römisch 40 folgte. Als er kein Geld bekam, habe er das AMS bezüglich des Grundes kontaktiert. So habe sich das Missverständnis herausgestellt. Nach erneuter Kontaktaufnahme mit römisch 40 sei ihm dann gesagt worden, dass die besagte Stelle nun vergeben sei., römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX .2023 erhobene Beschwerde ab, bestätigte diesen und schloss die der Beschwerde sonst zukommende aufschiebende Wirkung aus und enthält dieser behördliche Schriftsatz eine Rechtsmittelbelehrung folgenden Wortlauts:
„Rechtsmittelbelehrung
1.1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 .2023 erhobene Beschwerde ab, bestätigte diesen und schloss die der Beschwerde sonst zukommende aufschiebende Wirkung aus und enthält dieser behördliche Schriftsatz eine Rechtsmittelbelehrung folgenden Wortlauts:, „Rechtsmittelbelehrung

Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, das die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).“

1.2.    Die Beschwerdevorentscheidung wurde ihm am Donnerstag, XXXX 2023 durch Hinterlegung zugestellt und wurde die zweiwöchige Rechtsmittelfrist mit diesem Zeitpunkt ausgelöst.1.2. Die Beschwerdevorentscheidung wurde ihm am Donnerstag, römisch 40 2023 durch Hinterlegung zugestellt und wurde die zweiwöchige Rechtsmittelfrist mit diesem Zeitpunkt ausgelöst.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG endete diese mit Ablauf des Donnerstags, XXXX .2023 (sohin um 24:00 Uhr dieses Tages). Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG endete diese mit Ablauf des Donnerstags, römisch 40 .2023 (sohin um 24:00 Uhr dieses Tages).

1.3. Am Montag, XXXX .2023 brachte der Beschwerdeführer den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung verspätet ein. 1.3. Am Montag, römisch 40 .2023 brachte der Beschwerdeführer den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung verspätet ein.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt.

Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt, die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde und das Schriftsatzvorbringen des BF. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde ihm mit hg. Verfügung vom XXXX 2023 das Faktum der Verspätung seines gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobenen Rechtsmittels zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung gegeben. In seiner Stellungnahme vom XXXX .2023 gab er an, dass er den „am XXXX .2023 erhaltenen Bescheid widerrufen“ wolle. Das Faktum der Verspätung seines gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobenen Vorlageantrages zog der BF zu keinem Zeitpunkt in Zweifel.Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt, die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde und das Schriftsatzvorbringen des BF. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde ihm mit hg. Verfügung vom römisch 40 2023 das Faktum der Verspätung seines gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobenen Rechtsmittels zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung gegeben. In seiner Stellungnahme vom römisch 40 .2023 gab er an, dass er den „am römisch 40 .2023 erhaltenen Bescheid widerrufen“ wolle. Das Faktum der Verspätung seines gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobenen Vorlageantrages zog der BF zu keinem Zeitpunkt in Zweifel.

Überdies lassen sowohl der Vorlageantrag als auch das Parteiengehör vom XXXX .2023 ein Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend vermissen, weshalb es ihm die rechtzeitige Erhebung des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023, GZ: XXXX , nicht möglich war.Überdies lassen sowohl der Vorlageantrag als auch das Parteiengehör vom römisch 40 .2023 ein Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend vermissen, weshalb es ihm die rechtzeitige Erhebung des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , nicht möglich war.

Es waren die entsprechenden Feststellungen daher zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2023, GZ: XXXX :3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 :

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich die Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit Ablauf jenes Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 23 Abs. 2 leg. cit.).Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich die Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit Ablauf jenes Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 23, Absatz 2, leg. cit.).

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wie etwa die gegenständliche Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages grundsätzlich nicht abgeändert werden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wie etwa die gegenständliche Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages grundsätzlich nicht abgeändert werden.

Gemäß § 13 Abs. 1 AVG 1991 idgF. können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technischen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG 1991 idgF. können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit. können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technischen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen.

Aus den Verwaltungsakten und aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein über die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023, GZ: XXXX , mittels RSb-Briefes und den darin enthaltenen Vermerken und Datumsstampiglien des Hinterlegungspostamtes sowie der belangten Behörde ergibt sich unzweifelhaft der XXXX .2023 als durch Hinterlegung bewirkter Zustellzeitpunkt des Ausgangsbescheides. Aus den Verwaltungsakten und aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein über die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , mittels RSb-Briefes und den darin enthaltenen Vermerken und Datumsstampiglien des Hinterlegungspostamtes sowie der belangten Behörde ergibt sich unzweifelhaft der römisch 40 .2023 als durch Hinterlegung bewirkter Zustellzeitpunkt des Ausgangsbescheides.

Weder in seinem Vorlageantrag, noch in der gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX 2023, GZ: XXXX , erhobenen Beschwerde, noch in seiner Stellungnahme vom XXXX .2023 hat der BF den Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023, GZ: XXXX , in Zweifel gezogen. Demnach gilt der Donnerstag, XXXX .2023, als Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung und damit als fristauslösendes Moment. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung eines Vorlageantrages endete daher am Donnerstag, XXXX 2023, 24:00 Uhr. Weder in seinem Vorlageantrag, noch in der gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 2023, GZ: römisch 40 , erhobenen Beschwerde, noch in seiner Stellungnahme vom römisch 40 .2023 hat der BF den Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , in Zweifel gezogen. Demnach gilt der Donnerstag, römisch 40 .2023, als Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung und damit als fristauslösendes Moment. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung eines Vorlageantrages endete daher am Donnerstag, römisch 40 2023, 24:00 Uhr.

Der am Montag, XXXX .2023 an die belangte Behörde übermittelte Vorlageantrag erweist sich daher als verspätet, weshalb es keinen Bedenken begegnet, wenn die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2023, GZ: XXXX , den gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023 erhobenen Vorlageantrag als verspätet eingebracht zurückgewiesen hat. Im Übrigen hat der BF sein Rechtsmittel zu keinem Zeitpunkt mit einem Rechtsbehelf (Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) verbunden bzw. ein Vorbringen erstattet, weshalb es ihm nicht möglich war, den Vorlageantrag rechtzeitig zu erheben.Der am Montag, römisch 40 .2023 an die belangte Behörde übermittelte Vorlageantrag erweist sich daher als verspätet, weshalb es keinen Bedenken begegnet, wenn die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , den gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023 erhobenen Vorlageantrag als verspätet eingebracht zurückgewiesen hat. Im Übrigen hat der BF sein Rechtsmittel zu keinem Zeitpunkt mit einem Rechtsbehelf (Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) verbunden bzw. ein Vorbringen erstattet, weshalb es ihm nicht möglich war, den Vorlageantrag rechtzeitig zu erheben.

Damit sind die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2023, GZ: XXXX und der Bescheid vom XXXX .2023, VSNR: XXXX in Rechtskraft erwachsen. Dem erkennenden Verwaltungsgericht ist es aus den angeführten Gründen verwehrt, sich mit der gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2023 erhobenen Beschwerde und mit dem gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ: XXXX , erhobenen Vorlageantrag inhaltlich auseinander zu setzen.Damit sind die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2023, GZ: römisch 40 und der Bescheid vom römisch 40 .2023, VSNR: römisch 40 in Rechtskraft erwachsen. Dem erkennenden Verwaltungsgericht ist es aus den angeführten Gründen verwehrt, sich mit der gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2023 erhobenen Beschwerde und mit dem gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , erhobenen Vorlageantrag inhaltlich auseinander zu setzen.

3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde eindeutig geklärt erscheint und der BF zu keinem Zeitpunkt die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt hat, konnte eine solche gemäß § 24 VwGVG unterbleiben, zumal auch eine allfällig durchgeführte mündliche Verhandlung am Ergebnis des Beschwerdeverfahrens nichts zu ändern vermag.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde eindeutig geklärt erscheint und der BF zu keinem Zeitpunkt die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt hat, konnte eine solche gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, zumal auch eine allfällig durchgeführte mündliche Verhandlung am Ergebnis des Beschwerdeverfahrens nichts zu ändern vermag.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Beschwerdevorentscheidung Fristablauf Rechtsmittelfrist Verspätung Vorlageantrag Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G305.2274644.1.00

Im RIS seit

28.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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