Entscheidungsdatum
01.09.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W246 2264233-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 18.05.2015, Zl. P6/151314/1/2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 18.05.2015, Zl. P6/151314/1/2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 14.10.2010 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, mittels eines dafür vorgesehenen Formulars die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages sowie seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung unter Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten (Antragspunkt 1.) und die Nachzahlung allenfalls daraus resultierender Bezüge (Antragspunkt 2.).
2. Die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) wies diesen Antrag vom 14.10.2010 mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 18.05.2015 als unzulässig zurück. Dazu führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass das Außerkrafttreten der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG mit der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung verbunden sei, diese Bestimmungen in laufenden sowie künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.2. Die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) wies diesen Antrag vom 14.10.2010 mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 18.05.2015 als unzulässig zurück. Dazu führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass das Außerkrafttreten der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 GehG mit der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung verbunden sei, diese Bestimmungen in laufenden sowie künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer einen „Einspruch“, indem er auf der Rückseite der Übernahmebestätigung vom 02.06.2015 handschriftlich die Worte „Ich erhebe Einspruch!“, das Datum (08.06.2015) und seine Unterschrift anführte.
4. In der Folge übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.11.2021 das Ergebnis der amtswegigen Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung iSd § 169f Abs. 1 GehG, wozu der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgab.4. In der Folge übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.11.2021 das Ergebnis der amtswegigen Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung iSd Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG, wozu der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgab.
5. Mit Bescheid vom 09.06.2022 setzte die Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG zum Ablauf des 28.02.2015 in bestimmtem Ausmaß fest, wogegen der Beschwerdeführer keine Beschwerde erhob.5. Mit Bescheid vom 09.06.2022 setzte die Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG zum Ablauf des 28.02.2015 in bestimmtem Ausmaß fest, wogegen der Beschwerdeführer keine Beschwerde erhob.
6. Der Beschwerdeführer führte in der an die Behörde gerichteten E-Mail vom 08.11.2022 aus, dass er sich damals nach reiflicher Überlegung und Beratung mit der Personalvertretung dazu entschlossen habe, gegen den Bescheid vom 18.05.2015 einen Einspruch zu erheben. Er habe daher die Personalabteilung aufgesucht und nach einer dazu erfolgten Diskussion mit dem damaligen Leiter der Personalabteilung ( XXXX ) auf der Rückseite der Übernahmebestätigung dieses Bescheides seinen Einspruch festgehalten.6. Der Beschwerdeführer führte in der an die Behörde gerichteten E-Mail vom 08.11.2022 aus, dass er sich damals nach reiflicher Überlegung und Beratung mit der Personalvertretung dazu entschlossen habe, gegen den Bescheid vom 18.05.2015 einen Einspruch zu erheben. Er habe daher die Personalabteilung aufgesucht und nach einer dazu erfolgten Diskussion mit dem damaligen Leiter der Personalabteilung ( römisch 40 ) auf der Rückseite der Übernahmebestätigung dieses Bescheides seinen Einspruch festgehalten.
7. Mit E-Mail vom 09.11.2022 übermittelte der Beschwerdeführer der Behörde ein Schreiben mit dem Betreff „Säumnisbeschwerde“ samt Fotos aus seinem Personalakt (Übernahmebestätigung vom 02.06.2015 betreffend den Bescheid vom 18.05.2015 samt dem auf der Rückseite der Übernahmebestätigung festgehaltenen Einspruch vom 08.06.2015). Dazu führte er aus, dass er eine „Säumnisbeschwerde“ betreffend den zugrundeliegenden Bescheid und den dagegen erhobenen Einspruch erhebe, weil über diesen Einspruch noch nicht abgesprochen worden sei. In seinem Verfahren sei die Auszahlung der Differenzbeträge für den Zeitraum von März 2007 bis April 2015 nicht berücksichtigt worden.
8. Die Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.12.2022 die vom Beschwerdeführer erhobene „Säumnisbeschwerde“ samt den damit vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Einspruch vom 08.06.2015) und dem Bezug habenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt vor. In ihrer damit übermittelten „Gegenäußerung“ vom 13.12.2022 traf die Behörde nähere Ausführungen zu den behördeninternen Abläufen betreffend die Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 18.05.2015 und das Verfahren zur mit Bescheid vom 09.06.2022 amtswegig erfolgten Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers.
9. Mit Schreiben vom 04.01.2023 nahm der Beschwerdeführer zur Gegenäußerung der Behörde vom 13.12.2022 Stellung. Dabei legte er u.a. den aus seiner Sicht erfolgten Ablauf bei der Erhebung des Einspruchs gegen den Bescheid vom 18.05.2015 und die damit in Verbindung stehenden Umstände näher dar. Dazu führte er weiters aus, dass der verfahrensgegenständliche Antrag von ihm bereits mit Schreiben vom 30.03.2010 und nicht erst, wie von der Behörde behauptet, mit Schreiben vom 14.10.2010 gestellt worden sei.
10. Die Behörde nahm mit Schreiben vom 30.01.2023 zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 04.01.2023 Stellung, indem es dem von ihm getätigten Vorbringen mittels näherer Ausführungen entgegentrat. Dabei führte die Behörde u.a. aus, dass sein Antrag mit Schreiben vom 14.10.2010 gestellt worden und am 20.10.2010 bei der Behörde eingelangt sei. Ein – wie vom Beschwerdeführer behauptet – weiterer Antrag auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages sowie seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung, datiert mit 30.03.2010, liege in seinem Personalakt nicht ein.
11. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 17.03.2023 Stellung.
12. Mit Schreiben vom 30.05.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Behörde das Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.03.2023 und gab ihr Gelegenheit, dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Die Behörde machte von dieser Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme nicht Gebrauch.
13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.08.2023 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers durch, in welcher er und die geladenen Zeugen ( XXXX ) näher zu der mittels Einspruchs vom 08.06.2015 erfolgten Beschwerdeerhebung und den damit in Zusammenhang stehenden Umständen befragt wurden. Die Behörde entsandte zu dieser Verhandlung keinen Vertreter (s. die im Beschwerdeakt einliegende Ladung an die Behörde vom 27.06.2023 samt Zustellnachweis [übernommen am 29.06.2023] und die dahingehenden Ausführungen der Zeugin XXXX auf S. 12 des Verhandlungsprotokolls).13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.08.2023 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers durch, in welcher er und die geladenen Zeugen ( römisch 40 ) näher zu der mittels Einspruchs vom 08.06.2015 erfolgten Beschwerdeerhebung und den damit in Zusammenhang stehenden Umständen befragt wurden. Die Behörde entsandte zu dieser Verhandlung keinen Vertreter (s. die im Beschwerdeakt einliegende Ladung an die Behörde vom 27.06.2023 samt Zustellnachweis [übernommen am 29.06.2023] und die dahingehenden Ausführungen der Zeugin römisch 40 auf S. 12 des Verhandlungsprotokolls).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 18.05.2015 wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten auf einem Arbeitsplatz im in der XXXX , gelegenen Polizeikommissariat XXXX , vom 14.10.2010 (auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages sowie seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung unter Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten [Antragspunkt 1.] und auf Nachzahlung allenfalls daraus resultierender Bezüge [Antragspunkt 2.]) als unzulässig zurück. Nach durch die (Personalabteilung der) Behörde mit Schreiben vom 19.05.2015 erfolgter Übermittlung dieses Bescheides an die Dienststelle des Beschwerdeführers (Polizeikommissariat XXXX ) wurde dieser Bescheid vom Beschwerdeführer am 02.06.2015 persönlich übernommen. 1.1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 18.05.2015 wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten auf einem Arbeitsplatz im in der römisch 40 , gelegenen Polizeikommissariat römisch 40 , vom 14.10.2010 (auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages sowie seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung unter Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten [Antragspunkt 1.] und auf Nachzahlung allenfalls daraus resultierender Bezüge [Antragspunkt 2.]) als unzulässig zurück. Nach durch die (Personalabteilung der) Behörde mit Schreiben vom 19.05.2015 erfolgter Übermittlung dieses Bescheides an die Dienststelle des Beschwerdeführers (Polizeikommissariat römisch 40 ) wurde dieser Bescheid vom Beschwerdeführer am 02.06.2015 persönlich übernommen.
1.2. Nach Rücksprache mit der Personalvertretung suchte der Beschwerdeführer am 08.06.2015 persönlich die – im Gebäude am XXXX , gelegene – Personalabteilung der Behörde (konkret: das Vorzimmer des damaligen Abteilungsleiters XXXX ) auf und hielt auf der Rückseite der Übernahmebestätigung vom 02.06.2015 (betreffend den Bescheid vom 18.05.2015) handschriftlich die Worte „Ich erhebe Einspruch! XXXX , am 8.6.2015“ fest; darunter setzte er seine Unterschrift. Die Übernahmebestätigung langte am 08.06.2015 in der – ebenfalls im Gebäude am XXXX , gelegenen – Zentralkanzlei der Behörde ein, die diesen Eingang mittels auf der Rückseite der Übernahmebestätigung angebrachten Eingangsstempels dokumentierte.1.2. Nach Rücksprache mit der Personalvertretung suchte der Beschwerdeführer am 08.06.2015 persönlich die – im Gebäude am römisch 40 , gelegene – Personalabteilung der Behörde (konkret: das Vorzimmer des damaligen Abteilungsleiters römisch 40 ) auf und hielt auf der Rückseite der Übernahmebestätigung vom 02.06.2015 (betreffend den Bescheid vom 18.05.2015) handschriftlich die Worte „Ich erhebe Einspruch! römisch 40 , am 8.6.2015“ fest; darunter setzte er seine Unterschrift. Die Übernahmebestätigung langte am 08.06.2015 in der – ebenfalls im Gebäude am römisch 40 , gelegenen – Zentralkanzlei der Behörde ein, die diesen Eingang mittels auf der Rückseite der Übernahmebestätigung angebrachten Eingangsstempels dokumentierte.
1.3. Mit Bescheid vom 09.06.2022 setzte die Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG fest, wogegen der Beschwerdeführer keine Beschwerde erhob. Dieser Bescheid erwuchs daher in Rechtskraft.1.3. Mit Bescheid vom 09.06.2022 setzte die Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG fest, wogegen der Beschwerdeführer keine Beschwerde erhob. Dieser Bescheid erwuchs daher in Rechtskraft.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter Pkt. II.1.1. getroffenen Feststellungen zu dem Antrag des Beschwerdeführers vom 14.10.2010 und dem dazu erlassenen Bescheid vom 18.05.2015 folgen aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.10.2010, den angefochtenen Bescheid vom 18.05.1015 und die [Vorderseite der] Übernahmebestätigung vom 02.06.2015) sowie aus den in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer dazu getätigten Angaben (vgl. S. 5 f. des Verhandlungsprotokolls).2.1. Die unter Pkt. römisch zwei.1.1. getroffenen Feststellungen zu dem Antrag des Beschwerdeführers vom 14.10.2010 und dem dazu erlassenen Bescheid vom 18.05.2015 folgen aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.10.2010, den angefochtenen Bescheid vom 18.05.1015 und die [Vorderseite der] Übernahmebestätigung vom 02.06.2015) sowie aus den in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer dazu getätigten Angaben vergleiche S. 5 f. des Verhandlungsprotokolls).
2.2. Dass sowohl die Zentralkanzlei als auch die Personalabteilung der Behörde im verfahrensrelevanten Zeitraum im Gebäude am XXXX , gelegen waren, folgt u.a. aus den vom Beschwerdeführer dazu getätigten Angaben (s. S. 5 f. des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zum Aufsuchen der Personalabteilung durch den Beschwerdeführer am 08.06.2015 nach vorheriger Rücksprache mit der Personalvertretung, zum auf der Rückseite der Übernahmebestätigung vom 02.06.2015 festgehaltenen Einspruch und zum Einlangen der Übernahmebestätigung in der Zentralkanzlei am 08.06.2015 (Pkt. II.1.2.) ergeben sich aus folgenden Überlegungen: 2.2. Dass sowohl die Zentralkanzlei als auch die Personalabteilung der Behörde im verfahrensrelevanten Zeitraum im Gebäude am römisch 40 , gelegen waren, folgt u.a. aus den vom Beschwerdeführer dazu getätigten Angaben (s. S. 5 f. des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zum Aufsuchen der Personalabteilung durch den Beschwerdeführer am 08.06.2015 nach vorheriger Rücksprache mit der Personalvertretung, zum auf der Rückseite der Übernahmebestätigung vom 02.06.2015 festgehaltenen Einspruch und zum Einlangen der Übernahmebestätigung in der Zentralkanzlei am 08.06.2015 (Pkt. römisch zwei.1.2.) ergeben sich aus folgenden Überlegungen:
Der Beschwerdeführer führte – in Übereinstimmung mit dem in seiner Stellungnahme vom 04.01.2023 und in seiner E-Mail vom 08.11.2022 getätigten Vorbringen – in der mündlichen Verhandlung in für das Bundesverwaltungsgericht glaubhafter Weise aus, dass er am 08.06.2015 die Personalabteilung der Behörde aufgesucht (konkret: das Vorzimmer des damaligen Abteilungsleiters XXXX ) und dort auf der Rückseite der Übernahmebestätigung handschriftlich seinen Einspruch festgehalten hat (s. die Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 6 f. des Verhandlungsprotokolls). Der in der mündlichen Verhandlung befragte Zeuge XXXX führte zu diesen Angaben des Beschwerdeführers u.a. an, dazu aufgrund des seitdem vergangenen Zeitraums nichts mehr sagen zu können, wobei er den vom Beschwerdeführer geschilderten Ablauf der Ereignisse auch nicht bestritt (vgl. S. 8 f. des Verhandlungsprotokolls: „[…] R: Haben Sie noch irgendeine Erinnerung daran, dass der BF sich in Bezug auf diesen Bescheid mit Ihnen in Ihrer Funktion als damaligem Leiter der Personalabteilung in Verbindung gesetzt hat, um mit Ihnen über diesen Bescheid zu reden? Z1: Das ist alles schon relativ lange her. Ich will weder bestreiten, noch ausschließen, dass es so war. Ich kann es einfach nicht mehr sagen. […] R: Der BF führte im vorliegenden Verfahren weiters aus, dass er nach diesem ersten Gespräch mit Ihnen und nach Rücksprache mit der Personalvertretung in dieser Angelegenheit persönlich zu Ihnen in die Personalabteilung gegangen sei und mit Ihnen darüber gesprochen habe. Können Sie sich an dieses persönliche [zweite] Gespräch noch erinnern? Z1: Es ist möglich, dass es sich so abgespielt hat. Wenn es so drinnen ist in diesem Aktenstück, wird es sich so abgespielt haben. Wie soll es denn sonst in den Akt gekommen sein?“). Dass diese Festhaltung des Einspruchs durch den Beschwerdeführer nicht am 08.06.2015, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt (wie etwa im Rahmen der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Akteneinsicht am 25.07.2019) erfolgt wäre, ist für das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.Der Beschwerdeführer führte – in Übereinstimmung mit dem in seiner Stellungnahme vom 04.01.2023 und in seiner E-Mail vom 08.11.2022 getätigten Vorbringen – in der mündlichen Verhandlung in für das Bundesverwaltungsgericht glaubhafter Weise aus, dass er am 08.06.2015 die Personalabteilung der Behörde aufgesucht (konkret: das Vorzimmer des damaligen Abteilungsleiters römisch 40 ) und dort auf der Rückseite der Übernahmebestätigung handschriftlich seinen Einspruch festgehalten hat (s. die Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 6 f. des Verhandlungsprotokolls). Der in der mündlichen Verhandlung befragte Zeuge römisch 40 führte zu diesen Angaben des Beschwerdeführers u.a. an, dazu aufgrund des seitdem vergangenen Zeitraums nichts mehr sagen zu können, wobei er den vom Beschwerdeführer geschilderten Ablauf der Ereignisse auch nicht bestritt vergleiche S. 8 f. des Verhandlungsprotokolls: „[…] R: Haben Sie noch irgendeine Erinnerung daran, dass der BF sich in Bezug auf diesen Bescheid mit Ihnen in Ihrer Funktion als damaligem Leiter der Personalabteilung in Verbindung gesetzt hat, um mit Ihnen über diesen Bescheid zu reden? Z1: Das ist alles schon relativ lange her. Ich will weder bestreiten, noch ausschließen, dass es so war. Ich kann es einfach nicht mehr sagen. […] R: Der BF führte im vorliegenden Verfahren weiters aus, dass er nach diesem ersten Gespräch mit Ihnen und nach Rücksprache mit der Personalvertretung in dieser Angelegenheit persönlich zu Ihnen in die Personalabteilung gegangen sei und mit Ihnen darüber gesprochen habe. Können Sie sich an dieses persönliche [zweite] Gespräch noch erinnern? Z1: Es ist möglich, dass es sich so abgespielt hat. Wenn es so drinnen ist in diesem Aktenstück, wird es sich so abgespielt haben. Wie soll es denn sonst in den Akt gekommen sein?“). Dass diese Festhaltung des Einspruchs durch den Beschwerdeführer nicht am 08.06.2015, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt (wie etwa im Rahmen der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Akteneinsicht am 25.07.2019) erfolgt wäre, ist für das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.
Zu den in der Stellungnahme der Behörde vom 30.01.2023 getätigten Ausführungen wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass der vom Beschwerdeführer (primär) behauptete Ablauf bei der Erhebung seines Einspruchs gegen den Bescheid vom 18.05.2015 (Übernahme des Bescheids durch den Beschwerdeführer am 02.06.2015 im Polizeikommissariat XXXX ; Einlangen der Übernahmebestätigung in der Zentralkanzlei der Behörde am 08.06.2015 samt Dokumentation mittels Eingangsstempels; hausinterne Übermittlung der Übernahmebestätigung von der Zentralkanzlei in die Einlaufstelle der Personalabteilung am selben Tag; Aufsuchen der Personalabteilung durch den Beschwerdeführer am selben Tag und dortige Festhaltung seines Einspruchs auf der Rückseite der Übernahmebestätigung) vor dem Hintergrund der von den Zeugen XXXX und XXXX geschilderten – gewöhnlichen – Dauer von hausinternen Übermittlungen (s. S. 9 f. und 13 des Verhandlungsprotokolls) zumindest fraglich erscheint. Es ist jedoch auch festzuhalten, dass ein solcher Ablauf nach den auch hierzu nachvollziehbaren und somit plausiblen Ausführungen des Zeugen XXXX möglich ist (vgl. S. 10 des Verhandlungsprotokolls: „R: Haben Sie irgendwelche Erfahrungen dazu, wie lange Postläufe in der Polizeidirektion am XXXX generell gedauert haben? Z1: Die Postwege haben manches Mal doch etwas länger gedauert. Es kann schon sein, dass manche Schreiben erst am zweiten Tag gekommen sind. R: Wäre es […] möglich, dass das Schriftstück noch am selben Tag von der einen zu der jeweils anderen Stelle hausintern weitergeleitet wurde? Z1: Theoretisch ist alles möglich, also dann, wenn es flott über die Bühne gegangen ist. Genauso wie es aber auch möglich ist, dass es länger gedauert hätte.“). Vor diesem Hintergrund folgt das Bundesverwaltungsgericht daher den aus seiner Sicht glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zur Erhebung seines Einspruchs.Zu den in der Stellungnahme der Behörde vom 30.01.2023 getätigten Ausführungen wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass der vom Beschwerdeführer (primär) behauptete Ablauf bei der Erhebung seines Einspruchs gegen den Bescheid vom 18.05.2015 (Übernahme des Bescheids durch den Beschwerdeführer am 02.06.2015 im Polizeikommissariat römisch 40 ; Einlangen der Übernahmebestätigung in der Zentralkanzlei der Behörde am 08.06.2015 samt Dokumentation mittels Eingangsstempels; hausinterne Übermittlung der Übernahmebestätigung von der Zentralkanzlei in die Einlaufstelle der Personalabteilung am selben Tag; Aufsuchen der Personalabteilung durch den Beschwerdeführer am selben Tag und dortige Festhaltung seines Einspruchs auf der Rückseite der Übernahmebestätigung) vor dem Hintergrund der von den Zeugen römisch 40 und römisch 40 geschilderten – gewöhnlichen – Dauer von hausinternen Übermittlungen (s. S. 9 f. und 13 des Verhandlungsprotokolls) zumindest fraglich erscheint. Es ist jedoch auch festzuhalten, dass ein solcher Ablauf nach den auch hierzu nachvollziehbaren und somit plausiblen Ausführungen des Zeugen römisch 40 möglich ist vergleiche S. 10 des Verhandlungsprotokolls: „R: Haben Sie irgendwelche Erfahrungen dazu, wie lange Postläufe in der Polizeidirektion am römisch 40 generell gedauert haben? Z1: Die Postwege haben manches Mal doch etwas länger gedauert. Es kann schon sein, dass manche Schreiben erst am zweiten Tag gekommen sind. R: Wäre es […] möglich, dass das Schriftstück noch am selben Tag von der einen zu der jeweils anderen Stelle hausintern weitergeleitet wurde? Z1: Theoretisch ist alles möglich, also dann, wenn es flott über die Bühne gegangen ist. Genauso wie es aber auch möglich ist, dass es länger gedauert hätte.“). Vor diesem Hintergrund folgt das Bundesverwaltungsgericht daher den aus seiner Sicht glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zur Erhebung seines Einspruchs.
Darüber hinaus ist auch das – in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigte – Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem aus seiner Sicht weiters möglichen Ablauf (Übernahme des Bescheids am 02.06.2015 im Polizeikommissariat XXXX ; Aufsuchen der Personalabteilung durch den Beschwerdeführer am 08.06.2015 mit einem – bei ihm als Leiter der Dienststelle belassenen – Auszug der Übernahmebestätigung und dortiges Festhalten des Einspruchs auf der Rückseite der Übernahmebestätigung; hausinterne Übermittlung der Übernahmebestätigung von der Personalabteilung der Behörde in die Zentralstelle noch am 08.06.2015 und dortige Dokumentation des Einlangens auf der Rückseite der Übernahmebestätigung mittels Eingangsstempels) in Übereinstimmung mit den hierzu glaubhaften Ausführungen des Zeugen XXXX aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht unplausibel (vgl. S. 10 des Verhandlungsprotokolls: „BF: Auf der Rückseite der Übernahmebestätigung ist der Eingangsstempel der Zentralkanzlei vom 08.06.2015 festgehalten. Darunter steht handschriftlich ‚Ich erhebe Einspruch!‘ und es ist dasselbe Datum, also der 08.06.2015, angeführt. Jetzt wird von der Behörde behauptet, dass es nicht möglich sei, dass dieses Festhalten in der Personalabteilung erfolgt wäre … Z1: War es so, dass du bei mir warst und mir diese Übernahmebestätigung gegeben hast? BF: Offenbar war es schon bei dir im Personalakt einliegend, das halte ich zumindest für wahrscheinlich. Meiner Erinnerung nach war die Übernahmebestätigung schon in deinem Vorzimmer, als ich dort hingekommen bin. Das war auch mein bisheriges Vorbringen. Ich kann aber nicht ausschließen, dass ich vielleicht mit dieser Übernahmebestätigung, die ich ja auch ab 02.06.2015 schon hatte, in das Vorzimmer gekommen bin, dass ich dort meinen Einspruch festgehalten habe und dass danach der Eingangsstempel der Zentralkanzlei draufgestempelt wurde. Ausschließen kann ich das nicht. R: Ist aus Ihrer Sicht der zweitgenannte Fall plausibel, also, dass Sie dieses Schriftstück nochmals in die Zentralkanzlei geschickt hätten, nachdem der BF dieses persönlich zu Ihnen in die Personalabteilung hingebracht hätte? Z1: […] Im zweitgenannten Fall, also jenem, dass der BF das Schriftstück persönlich zu mir in die Personalabteilung gebracht hätte, kann ich sagen, dass ich dieses dann an unsere Einlaufstelle weitergeleitet hätte, die es dann wiederum an die Zentralkanzlei zum Abstempeln gesendet hätte. Wie lange dieser Postlauf dorthin dann gedauert hätte, kann ich ebenfalls nicht sagen. […] R: Wäre es […] möglich, dass das Schriftstück noch am selben Tag von der einen zu der jeweils anderen Stelle hausintern weitergeleitet wurde? Z1: Theoretisch ist alles möglich, also dann, wenn es flott über die Bühne gegangen ist. Genauso wie es aber auch möglich ist, dass es länger gedauert hätte.“; s. dazu auch die Angaben des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 04.01.2023, wonach ihm „nicht erinnerlich [sei], ob der Eingangsstempel schon [im Zeitpunkt der Einspruchsfesthaltung] über [s]eine[m] handschriftlichen Einspruch […] angebracht war, oder nicht.“). Das Bundesverwaltungsgericht vermag in diesem Vorbringen im Hinblick auf den seit den gegenständlichen Ereignissen vergangenen Zeitraum von über acht Jahren (!) auch keine / kein – die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers betreffend sein Vorbringen insgesamt in Frage stellende(s) – unzulässige Steigerung seines Vorbringens / widersprüchliches Vorbringen zu erblicken (s. im Übrigen auch die Angaben des Zeugen XXXX und der Zeugin XXXX , welche zu bestimmten Umständen in für das Bundesverwaltungsgericht ebenso nachvollziehbarer Weise ausführten, sich aufgrund des seitdem vergangenen Zeitraums nicht mehr genau erinnern zu können – S. 8 und 13 des Verhandlungsprotokolls). Darüber hinaus ist auch das – in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigte – Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem aus seiner Sicht weiters möglichen Ablauf (Übernahme des Bescheids am 02.06.2015 im Polizeikommissariat römisch 40 ; Aufsuchen der Personalabteilung durch den Beschwerdeführer am 08.06.2015 mit einem – bei ihm als Leiter der Dienststelle belassenen – Auszug der Übernahmebestätigung und dortiges Festhalten des Einspruchs auf der Rückseite der Übernahmebestätigung; hausinterne Übermittlung der Übernahmebestätigung von der Personalabteilung der Behörde in die Zentralstelle noch am 08.06.2015 und dortige Dokumentation des Einlangens auf der Rückseite der Übernahmebestätigung mittels Eingangsstempels) in Übereinstimmung mit den hierzu glaubhaften Ausführungen des Zeugen römisch 40 aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht unplausibel vergleiche S. 10 des Verhandlungsprotokolls: „BF: Auf der Rückseite der Übernahmebestätigung ist der Eingangsstempel der Zentralkanzlei vom 08.06.2015 festgehalten. Darunter steht handschriftlich ‚Ich erhebe Einspruch!‘ und es ist dasselbe Datum, also der 08.06.2015, angeführt. Jetzt wird von der Behörde behauptet, dass es nicht möglich sei, dass dieses Festhalten in der Personalabteilung erfolgt wäre … Z1: War es so, dass du bei mir warst und mir diese Übernahmebestätigung gegeben hast? BF: Offenbar war es schon bei dir im Personalakt einliegend, das halte ich zumindest für wahrscheinlich. Meiner Erinnerung nach war die Übernahmebestätigung schon in deinem Vorzimmer, als ich dort hingekommen bin. Das war auch mein bisheriges Vorbringen. Ich kann aber nicht ausschließen, dass ich vielleicht mit dieser Übernahmebestätigung, die ich ja auch ab 02.06.2015 schon hatte, in das Vorzimmer gekommen bin, dass ich dort meinen Einspruch festgehalten habe und dass danach der Eingangsstempel der Zentralkanzlei draufgestempelt wurde. Ausschließen kann ich das nicht. R: Ist aus Ihrer Sicht der zweitgenannte Fall plausibel, also, dass Sie dieses Schriftstück nochmals in die Zentralkanzlei geschickt hätten, nachdem der BF dieses persönlich zu Ihnen in die Personalabteilung hingebracht hätte? Z1: […] Im zweitgenannten Fall, also jenem, dass der BF das Schriftstück persönlich zu mir in die Personalabteilung gebracht hätte, kann ich sagen, dass ich dieses dann an unsere Einlaufstelle weitergeleitet hätte, die es dann wiederum an die Zentralkanzlei zum Abstempeln gesendet hätte. Wie lange dieser Postlauf dorthin dann gedauert hätte, kann ich ebenfalls nicht sagen. […] R: Wäre es […] möglich, dass das Schriftstück noch am selben Tag von der einen zu der jeweils anderen Stelle hausintern weitergeleitet wurde? Z1: Theoretisch ist alles möglich, also dann, wenn es flott über die Bühne gegangen ist. Genauso wie es aber auch möglich ist, dass es länger gedauert hätte.“; s. dazu auch die Angaben des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 04.01.2023, wonach ihm „nicht erinnerlich [sei], ob der Eingangsstempel schon [im Zeitpunkt der Einspruchsfesthaltung] über [s]eine[m] handschriftlichen Einspruch […] angebracht war, oder nicht.“). Das Bundesverwaltungsgericht vermag in diesem Vorbringen im Hinblick auf den seit den gegenständlichen Ereignissen vergangenen Zeitraum von über acht Jahren (!) auch keine / kein – die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers betreffend sein Vorbringen insgesamt in Frage stellende(s) – unzulässige Steigerung seines Vorbringens / widersprüchliches Vorbringen zu erblicken (s. im Übrigen auch die Angaben des Zeugen römisch 40 und der Zeugin römisch 40 , welche zu bestimmten Umständen in für das Bundesverwaltungsgericht ebenso nachvollziehbarer Weise ausführten, sich aufgrund des seitdem vergangenen Zeitraums nicht mehr genau erinnern zu können – S. 8 und 13 des Verhandlungsprotokolls).
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer am 08.06.2015 in der Personalabteilung auf der Rückseite der Übernahmebestätigung vom 02.06.2015 die Worte „Ich erhebe Einspruch! XXXX , am 8.6.2015“ festgehalten und darunter seine Unterschrift gesetzt hat.Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer am 08.06.2015 in der Personalabteilung auf der Rückseite der Übernahmebestätigung vom 02.06.2015 die Worte „Ich erhebe Einspruch! römisch 40 , am 8.6.2015“ festgehalten und darunter seine Unterschrift gesetzt hat.
2.3. Dass die Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers bescheidmäßig festgesetzt und der Beschwerdeführer dagegen keine Beschwerde erhoben hat, ergibt sich aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Bescheid vom 09.06.2022 und den dazu vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Angaben (s. S. 4 des Verhandlungsprotokolls).
3. Rechtliche Beurteilung:
Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit. erfolgt die Entscheidung durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. erfolgt die Entscheidung durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Schreiben vom 09.11.2022 zwar als „Säumnisbeschwerde“ bezeichnet hat, dieses jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig keine Säumnisbeschwerde iSd § 8 VwGVG darstellt. Die Behörde sprach über den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.10.2010 mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 18.05.2015 ab, womit zum Zeitpunkt der Erhebung des Schreibens vom 09.11.2022 dahingehend keine Säumnis der Behörde gegeben war. Dies war dem Beschwerdeführer auch bewusst (s. die Ausführungen im Schreiben vom 09.11.2022, wonach er „bezüglich des zugrundeliegenden Bescheides und des Einspruchs dagegen“ Beschwerde erhebe), womit das Schreiben des Beschwerdeführers vom 09.11.2022 als Ersuchen um Vorlage der mittels Einspruchs vom 08.06.2015 erhobenen Beschwerde an das dafür zuständige Bundesverwaltungsgericht zu deuten ist (vgl. dazu auch S. 4 f. des Verhandlungsprotokolls). Die Behörde kam diesem Ersuchen nach, indem es dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.12.2022 den erstinstanzlichen Verwaltungsakt (samt dem Einspruch des Beschwerdeführers vom 08.06.2015 auf der Rückseite der Übernahmebestätigung vom 02.06.2015) in Vorlage brachte.3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Schreiben vom 09.11.2022 zwar als „Säumnisbeschwerde“ bezeichnet hat, dieses jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig keine Säumnisbeschwerde iSd Paragraph 8, VwGVG darstellt. Die Behörde sprach über den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.10.2010 mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 18.05.2015 ab, womit zum Zeitpunkt der Erhebung des Schreibens vom 09.11.2022 dahingehend keine Säumnis der Behörde gegeben war. Dies war dem Beschwerdeführer auch bewusst (s. die Ausführungen im Schreiben vom 09.11.2022, wonach er „bezüglich des zugrundeliegenden Bescheides und des Einspruchs dagegen“ Beschwerde erhebe), womit das Schreiben des Beschwerdeführers vom 09.11.2022 als Ersuchen um Vorlage der mittels Einspruchs vom 08.06.2015 erhobenen Beschwerde an das dafür zuständige Bundesverwaltungsgericht zu deuten ist vergleiche dazu auch S. 4 f. des Verhandlungsprotokolls). Die Behörde kam diesem Ersuchen nach, indem es dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.12.2022 den erstinstanzlichen Verwaltungsakt (samt dem Einspruch des Beschwerdeführers vom 08.06.2015 auf der Rückseite der Übernahmebestätigung vom 02.06.2015) in Vorlage brachte.
3.2. Zur Frage der Zulässigkeit der erhobenen Beschwerde ist zunächst auszuführen, dass die vom Beschwerdeführer gewählte unrichtige Bezeichnung („Einspruch“) nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einer – wie hier nach dem Willen des Beschwerdeführers angestrebten – Beschwerdeerhebung nicht dazu führt, dass keine Beschwerde iSd § 9 VwGVG vorliegt (s. mit Judikatur- und Literaturhinweisen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 9 VwGVG, Rz 10). Weiters ist festzuhalten, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (vgl. hierzu die oben unter Pkt. II.2.1. und II.2.2. getroffenen Ausführungen zur Zustellung des Bescheids vom 18.05.2015 am 02.06.2015 und zur Erhebung der Beschwerde bei der Behörde am 08.06.2015). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen (tauglicher Beschwerdegegenstand, Beschwerdelegitimation und Beschwerdeinhalt) vorliegen (s. zum Beschwerdeinhalt die vom Beschwerdeführer auf S. 7 des Verhandlungsprotokolls getätigten Angaben zu der „Bezeichnung“ „des angefochtenen Bescheides“ [§ 9 Abs. 1 Z 1 leg.cit.] und „der belangten Behörde“ [§ 9 Abs. 1 Z 2 leg.cit.], den „Gründe[n], auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt“ [§ 9 Abs. 1 Z 3 leg.cit.] und seinem „Begehren“ [§ 9 Abs. 1 Z 4 leg.cit.]; vgl. hierzu auch etwa VwGH 13.11.2014, Ra 2014/12/0010), ist die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde zulässig.3.2. Zur Frage der Zulässigkeit der erhobenen Beschwerde ist zunächst auszuführen, dass die vom Beschwerdeführer gewählte unrichtige Bezeichnung („Einspruch“) nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einer – wie hier nach dem Willen des Beschwerdeführers angestrebten – Beschwerdeerhebung nicht dazu führt, dass keine Beschwerde iSd Paragraph 9, VwGVG vorliegt (s. mit Judikatur- und Literaturhinweisen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 9, VwGVG, Rz 10). Weiters ist festzuhalten, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde vergleiche hierzu die oben unter Pkt. römisch zwei.2.1. und römisch zwei.2.2. getroffenen Ausführungen zur Zustellung des Bescheids vom 18.05.2015 am 02.06.2015 und zur Erhebung der Beschwerde bei der Behörde am 08.06.2015). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen (tauglicher Beschwerdegegenstand, Beschwerdelegitimation und Beschwerdeinhalt) vorliegen (s. zum Beschwerdeinhalt die vom Beschwerdeführer auf S. 7 des Verhandlungsprotokolls getätigten Angaben zu der „Bezeichnung“ „des angefochtenen Bescheides“ [§ 9 Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit.] und „der belangten Behörde“ [§ 9 Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit.], den „Gründe[n], auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt“ [§ 9 Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit.] und seinem „Begehren“ [§ 9 Absatz eins, Ziffer 4, leg.cit.]; vergleiche hierzu auch etwa VwGH 13.11.2014, Ra 2014/12/0010), ist die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde zulässig.
3.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof legte in seinem Erkenntnis vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, dar, dass eine individuelle Berücksichtigung von Zeiten bei Bestandsbeamten, auf welche § 169d Abs. 5 GehG nicht Anwendung findet, jedenfalls nicht im Wege einer individuellen Neuberechnung ihres Besoldungsdienstalters unter Anwendung der für neu ernannte Beamte geltenden Bestimmungen der §§ 8 und 12 GehG idF BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I Nr. 65/2015 erfolgen kann. Ebensowenig kann laut Verwaltungsgerichtshof bei der Bemessung der nach Neurecht zustehenden Gehälter für Altbeamte die Richtigkeit der Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehalts nach Altrecht als Vorfrage der Gehaltsbemessung nach Neurecht geprüft werden. 3.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof legte in seinem Erkenntnis vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, dar, dass eine individuelle Berücksichtigung von Zeiten bei Bestandsbeamten, auf welche Paragraph 169 d, Absatz 5, GehG nicht Anwendung findet, jedenfalls nicht im Wege einer individuellen Neuberechnung ihres Besoldungsdienstalters unter Anwendung der für neu ernannte Beamte geltenden Bestimmungen der Paragraphen 8 und 12 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, erfolgen kann. Ebensowenig kann laut Verwaltungsgerichtshof bei der Bemessung der nach Neurecht zustehenden Gehälter für Altbeamte die Richtigkeit der Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehalts nach Altrecht als Vorfrage der Gehaltsbemessung nach Neurecht geprüft werden.
Zulässig und zur Geltendmachung der vom Beschwerdeführer beantragten Zeiten sind laut dem Verwaltungsgerichtshof verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren, welche der Überprüfung der Gestion der Verwaltung bei der Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehalts nach dem Altrecht dienen. Dies ist bei einem auf § 113 Abs. 10 GehG gestützten Antragsverfahren der Fall, hängt die konkrete Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden nach Altrecht gebührenden Gehalts doch von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Beamte am 01.01.2004 im Altrecht erlangt hatte. Führt die Dienstbehörde aufgrund einer hier beantragten Feststellung sodann eine Neubemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehalts durch (wozu sie gegebenenfalls verpflichtet ist, was in der Folge auch mit einem Antrag auf Feststellung der Höhe des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehalts nach Altrecht erzwungen werden könnte), bewirkt (erst) dieser Umstand, dass das dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegende Gehalt sodann anders (neu) bemessen „wurde“. Dieser Umstand hat sodann zu einer rückwirkenden Neufestsetzung der im Neusystem ab dem Zeitpunkt der Überleitung gebührenden Gehälter zu führen. Zulässig und zur Geltendmachung der vom Beschwerdeführer beantragten Zeiten sind laut dem Verwaltungsgerichtshof verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren, welche der Überprüfung der Gestion der Verwaltung bei der Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehalts nach dem Altrecht dienen. Dies ist bei einem auf Paragraph 113, Absatz 10, GehG gestützten Antragsverfahren der Fall, hängt die konkrete Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden nach Altrecht gebührenden Gehalts doch von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Beamte am 01.01.2004 im Altrecht erlangt hatte. Führt die Dienstbehörde aufgrund einer hier beantragten Feststellung sodann eine Neubemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehalts durch (wozu sie gegebenenfalls verpflichtet ist, was in der Folge auch mit einem Antrag auf Feststellung der Höhe des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehalts nach Altrecht erzwungen werden könnte), bewirkt (erst) dieser Umstand, dass das dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegende Gehalt sodann anders (neu) bemessen „wurde“. Dieser Umstand hat sodann zu einer rückwirkenden Neufestsetzung der im Neusystem ab dem Zeitpunkt der Überleitung gebührenden Gehälter zu führen.
3.3.2. Aus dieser Rechtsprechung folgt für das vorliegende Verfahren, dass die mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.05.2015 erfolgte Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers nicht auf § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG gestützt werden konnte. Die Behörde wäre daher dazu verpflichtet gewesen, über diesen Antrag inhaltlich zu entscheiden, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist (s. hierzu auch VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003, wonach bei der Zurückweisung eines Antrags durch die Behörde Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sein kann und dem Verwaltungsgericht eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag verwehrt ist).3.3.2. Aus dieser Rechtsprechung folgt für das vorliegende Verfahren, dass die mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.05.2015 erfolgte Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers nicht auf Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 GehG gestützt werden konnte. Die Behörde wäre daher dazu verpflichtet gewesen, über diesen Antrag inhaltlich zu entscheiden, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist (s. hierzu auch VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003, wonach bei der Zurückweisung eines Antrags durch die Behörde Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sein kann und dem Verwaltungsgericht eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag verwehrt ist).
Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht übersehen, dass die Behörde mit Bescheid vom 09.06.2022 mittlerweile eine amtswegige Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers nach § 169f Abs. 1 und 4 GehG vorgenommen und sein Besoldungsdienstalter mit Ablauf des 28.02.2015 in bestimmtem Ausmaß festgesetzt hat (s. Pkt. II.1.3.). Diese amtswegig erfolgte Festsetzung umfasst jedoch lediglich die im Antragspunkt 1. des Antrags vom 14.10.2010 begehrte Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages sowie seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung. Die mit Antragspunkt 2. dieses Antrags begehrte Nachzahlung allenfalls daraus resultierender Bezüge ist davon nicht umfasst (vgl. dazu auch S. 5 des Verhandlungsprotokolls). Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht übersehen, dass die Behörde mit Bescheid vom 09.06.2022 mittlerweile eine amtswegige Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers nach Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG vorgenommen und sein Besoldungsdienstalter mit Ablauf des 28.02.2015 in bestimmtem Ausmaß festgesetzt hat (s. Pkt. römisch zwei.1.3.). Diese amtswegig erfolgte Festsetzung umfasst jedoch lediglich die im Antragspunkt 1. des Antrags vom 14.10.2010 begehrte Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages sowie seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung. Die mit Antragspunkt 2. dieses Antrags begehrte Nachzahlung allenfalls daraus resultierender Bezüge ist davon nicht umfasst vergleiche dazu auch S. 5 des Verhandlungsprotokolls).
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde im vorliegenden Verfahren lediglich über den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.10.2010 abgesprochen hat, womit auch nur dieser Abspruch Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann. Der vom Beschwerdeführer erhobene Antrag vom 30.03.2010 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bescheidbehebung Besoldungsdienstalter ersatzlose Behebung Nachzahlungsantrag öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Rechtsansicht Sache des Verfahrens Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung VwGH ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W246.2264233.1.00Im RIS seit
14.11.2023Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023