Entscheidungsdatum
01.09.2023Norm
B-VG Art132 Abs4Spruch
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W239 2259760-1/3E
W239 2259762-1/3E
W239 2259762-1/3E,
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Hanoi vom 10.08.2022, Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrages von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Vietnam, über die Beschwerde gegen die Bescheide des Österreichischen Botschaft Hanoi, jeweils vom 27.05.2022, zu den Zahlen 1.) XXXX und 2.) XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Hanoi vom 10.08.2022, Zl. römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrages von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Vietnam, über die Beschwerde gegen die Bescheide des Österreichischen Botschaft Hanoi, jeweils vom 27.05.2022, zu den Zahlen 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 , zu Recht:
A)
Das Verfahren wird gemäß den §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.Das Verfahren wird gemäß den Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführ ( XXXX ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX ) sind Geschwister und vietnamesische Staatsangehörige. Sie stellten jeweils am 27.04.2022 bei der Österreichischen Botschaft Hanoi (ÖB Hanoi) Anträge auf Ausstellung von Schengen-Visa der Kategorie C für einen zur einmaligen Einreise berechtigenden Aufenthalt von 20.06.2022 bis 14.08.2022. Ausgeführt wurde, die Beschwerdeführer seien ledig und arbeitslos. Als Reisegrund gaben die Beschwerdeführer „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ an, spezifiziert wurde dies dahingehend, dass der Besuch zum Geburtstag der Nichte erfolgen solle. Als „Mitgliedsstaat der Hauptbestimmung“ wurden Österreich und die Schweiz; als „Mitgliedsstaat der ersten Einreise“ Österreich angegeben. Datum der geplanten Einreise sei der 20.06.2022, jener der Ausreise der 20.07.2022. Als einladende Person wurde XXXX , angeführt, welche für die Reise- und Lebenshaltungskosen der Beschwerdeführer während des Aufenthaltes aufkommen werde. Eigene finanzielle Mittel der Beschwerdeführer wurden nicht nachgewiesen.1. Der Erstbeschwerdeführ ( römisch 40 ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) sind Geschwister und vietnamesische Staatsangehörige. Sie stellten jeweils am 27.04.2022 bei der Österreichischen Botschaft Hanoi (ÖB Hanoi) Anträge auf Ausstellung von Schengen-Visa der Kategorie C für einen zur einmaligen Einreise berechtigenden Aufenthalt von 20.06.2022 bis 14.08.2022. Ausgeführt wurde, die Beschwerdeführer seien ledig und arbeitslos. Als Reisegrund gaben die Beschwerdeführer „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ an, spezifiziert wurde dies dahingehend, dass der Besuch zum Geburtstag der Nichte erfolgen solle. Als „Mitgliedsstaat der Hauptbestimmung“ wurden Österreich und die Schweiz; als „Mitgliedsstaat der ersten Einreise“ Österreich angegeben. Datum der geplanten Einreise sei der 20.06.2022, jener der Ausreise der 20.07.2022. Als einladende Person wurde römisch 40 , angeführt, welche für die Reise- und Lebenshaltungskosen der Beschwerdeführer während des Aufenthaltes aufkommen werde. Eigene finanzielle Mittel der Beschwerdeführer wurden nicht nachgewiesen.
Den Anträgen lagen folgende Unterlagen bei:
- Kopien der vietnamesischen Reisepässe der Beschwerdeführer
- Einladungsschreiben der einladenden Person, in welchem ausgeführt wird, die Beschwerdeführer seien die Geschwister der Schwiegertochter der einladenden Person und würden anlässlich des Geburtstages ihrer Enkelin, welche die Nichte der Beschwerdeführer sei, eingeladen. Sie würden während des Aufenthaltes im Haus der einladenden Person wohnen, die auch die Kosten für die Reise und die Verpflegung übernehmen werde.
- Reisepasskopie der einladenden Person
- Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) in welcher als „Reisegrund“: „Besuch von Familie und Freunden“ angeführt wird. Es handle sich um die Geschwister der Schwiegertochter der einladenden Person. Vermerkt wurde, dass die einladende Person monatliche Mieteinnahmen in der Höhe von ca. EUR 1000,00 sowie eine Pension in der Höhe von EUR 1.370,00 erhalte „sowie durch die Scheidung von ihrem Ex-Gatten monatlich EUR 5.000,-- ! Nachweis liegt ha. auf“. Unter dem Punkt „Belastungen“ werden Mietkosten in Höhe von EUR 500,00 sowie weitere regelmäßige Zahlungen in Höhe von EUR 500,00 ausgewiesen.
- Schweizer Familienausweis, aus welchem die Eheschließung von XXXX mit XXXX (geborene XXXX ) am XXXX sowie jeweils die Namen der Eltern der angeführten Personen und die Geburt des gemeinsamen Kindes XXXX am XXXX hervorgehen.- Schweizer Familienausweis, aus welchem die Eheschließung von römisch 40 mit römisch 40 (geborene römisch 40 ) am römisch 40 sowie jeweils die Namen der Eltern der angeführten Personen und die Geburt des gemeinsamen Kindes römisch 40 am römisch 40 hervorgehen.
- vietnamesisches „Household Registration Book“ in englischer Übersetzung aus welchem das Verwandtschaftsverhältnis der XXXX zu den Beschwerdeführern hervorgeht (Geschwister).- vietnamesisches „Household Registration Book“ in englischer Übersetzung aus welchem das Verwandtschaftsverhältnis der römisch 40 zu den Beschwerdeführern hervorgeht (Geschwister).
- Reiseversicherungen für den Schengenraum für beide Beschwerdeführer jeweils gültig von 20.06.2022 bis 04.08.2022;
- Flugreservierungen für die Destinationen Ho Chi Minh City nach Wien – Abflug 20.06.2022, Ankunft 21.06.2022; sowie die Strecke von Wien nach Ho Chi Minh City – Abflug 20.07.2022, Ankunft 21.07.2022.
2. Mit Mandatsbescheiden der ÖB Hanoi vom 04.05.2022 wurden die Anträge auf Erteilung je eines Visums abgewiesen. Begründet wurde dies damit, die Beschwerdeführer hätten nicht den Nachweis erbracht, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat indem ihre Zulassung gewährleistet sei zu verfügen; die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien nicht glaubhaft und es bestünden begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführer, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.
Angemerkt wurde dazu, es würden Zweifel an der Tragfähigkeit der EVE für zwei Personen bestehen, eigene finanzielle Mittel seien nicht nachgewiesen worden. Die derzeitige Lebenssituation der Beschwerdeführer (ledig, arbeitslos) in Vietnam stelle keine ausreichende familiäre, wirtschaftliche und soziale Verwurzelung im Heimatland dar. Der Hauptreisezweck „Österreich“ sei nicht glaubhaft, da sich die Schwester der Beschwerdeführer dauerhaft in der Schweiz aufhalte.
3. Gegen die genannten Mandatsbescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 18.05.2022 Vorstellung und brachten vor, die notwendigen Unterlagen seien vorgelegt und eine tragfähige EVE abgegeben worden. Es sei zutreffend, dass sich die Schwester der Beschwerdeführer in der Schweiz aufhalte. Das Familientreffen finde jedoch in Österreich statt, wohin die Schwester mit ihrem Ehemann anreisen würde. Die einladende Person sei die Schwiegermutter der Schwester und habe altersbedingt den Wunsch geäußert, von einer Reise in die Schweiz Abstand zu nehmen, sodass das Familientreffen in Österreich geplant worden sei. Ein kurzer Besuch in der Schweiz sei geplant und für alle Orte des Aufenthaltes seien Unterkünfte vorhanden oder würden gebucht. Es sei daher unrichtig, dass der Zweck der Reise nicht der Besuch in Österreich sei. Die Zweifel an der Ausreisewilligkeit vor Visumsablauf seien unbegründet. Die Beschwerdeführer seien in Vietnam völlig verwurzelt, beruflich und familiär abgesichert und würden nicht beabsichtigen, diese gesicherte Position gegen einen irregulären Aufenthalt im Schengenraum einzutauschen. Auch sei den Beschwerdeführern bewusst, dass ein Verbleib im Schengenraum die Schwiegermutter ihrer Schwester (einladende Person) einem beträchtlichen finanziellen Risiko aussetzen würde, was einen schwerwiegenden innerfamiliären Konflikt auslösen würde.
4. Mit Bescheiden vom 27.05.2022 wurden die Anträge vom 27.04.2022 gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii, lit. b Visakodex abgewiesen. Dies wurde damit begründet, die Beschwerdeführer hätten nicht den Nachweis erbracht, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei; die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien nicht glaubhaft und es bestünden begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführer, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Ergänzend zu der bereits im Mandatsbescheid enthaltenen Begründung wurde ausgeführt, zwar sei in der Vorstellung angegeben worden, ausreichende finanzielle Mittel in Vorlage gebracht zu haben, was jedoch nicht zutreffe. Die einladende Person verfüge über eine monatliche Pension in Höhe von EUR 1.370,00 und monatliche Mieteinnahmen von EUR 1.000,00. Dem gegenüber stünden Kreditzahlungen und Mietkosten in Höhe von monatlich jeweils EUR 500,00. Somit sei ein Restbetrag von EUR 1.370,00, welcher jedoch, nachdem zwei Personen eingeladen würden, zu halbieren sei. EUR 685,00 pro Person seien nicht ausreichend und die EVE daher nicht tragfähig. Zudem sei für den etwa gleichen Zeitraum ein Visumsantrag beim Generalkonsulat der Schweiz gestellt worden. Die Ablehnung des Antrages sei in der Vorstellung nicht erwähnt worden. Eine Verwurzelung in Vietnam - etwa Nachweise hinsichtlich eines bestehenden Arbeitsverhältnisses, einer Sozialversicherung oder auch zu einem Schulbesuch oder Studium - seien nicht vorgelegt worden. 4. Mit Bescheiden vom 27.05.2022 wurden die Anträge vom 27.04.2022 gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iii, Litera b, Visakodex abgewiesen. Dies wurde damit begründet, die Beschwerdeführer hätten nicht den Nachweis erbracht, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei; die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien nicht glaubhaft und es bestünden begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführer, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Ergänzend zu der bereits im Mandatsbescheid enthaltenen Begründung wurde ausgeführt, zwar sei in der Vorstellung angegeben worden, ausreichende finanzielle Mittel in Vorlage gebracht zu haben, was jedoch nicht zutreffe. Die einladende Person verfüge über eine monatliche Pension in Höhe von EUR 1.370,00 und monatliche Mieteinnahmen von EUR 1.000,00. Dem gegenüber stünden Kreditzahlungen und Mietkosten in Höhe von monatlich jeweils EUR 500,00. Somit sei ein Restbetrag von EUR 1.370,00, welcher jedoch, nachdem zwei Personen eingeladen würden, zu halbieren sei. EUR 685,00 pro Person seien nicht ausreichend und die EVE daher nicht tragfähig. Zudem sei für den etwa gleichen Zeitraum ein Visumsantrag beim Generalkonsulat der Schweiz gestellt worden. Die Ablehnung des Antrages sei in der Vorstellung nicht erwähnt worden. Eine Verwurzelung in Vietnam - etwa Nachweise hinsichtlich eines bestehenden Arbeitsverhältnisses, einer Sozialversicherung oder auch zu einem Schulbesuch oder Studium - seien nicht vorgelegt worden.
5. Mit Schriftsatz vom 24.06.2022, der ÖB Hanoi am selben Tag übermittelt, erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde. Ausgeführt wurde dabei, die vorgelegten Unterlagen seien nicht vollständig gewürdigt worden, zumal die einladende Person zusätzlich zu den angeführten Einnahmen monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von EUR 5.000,00 erhalte. Die Antragstellung am Generalkonsulat in der Schweiz sei nicht entscheidungswesentlich und die gegenständlichen Anträge unabhängig davon zu prüfen. Zudem würden dadurch der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes bestätigt, da auch hier ein Familienbesuch geplant gewesen sei. Weshalb die Antragstellung in der Vorstellung zu erwähnen gewesen wären, sei den angefochtenen Bescheiden nicht zu entnehmen. Die Verwurzelung der Beschwerdeführer, namentlich die bisherige Lebensdauer und die familiären Bindungen in Vietnam, sei zudem sehr wohl durch die vorgelegten Urkunden nachgewiesen worden. Die Begründung der Bescheide sei völlig unzureichend, sodass auch kein weiteres Beschwerdevorbringen erstattet werden könne, zudem sei er inhaltlich rechtswidrig. Beantragt wurden die Behebung des Bescheides und die Antragsstattgabe, in eventu eine Zurückverweisung an die belangte Behörde.
Mit der Beschwerde wurden folgende ergänzende Unterlagen vorgelegt:
- Kontoausgänge vom 24.06.2022 hinsichtlich der Zahlung der Konsulargebühren an die ÖB Hanoi;
- Kontoeingänge über jeweils EUR 5.000,00 auf dem Konto der einladenden Person, gesendet von XXXX , vom 03.02.2022, tituliert „2/2022“ sowie vom 01.03.2022 und 29.03.2022, tituliert „Monatl. Unterhalt“;- Kontoeingänge über jeweils EUR 5.000,00 auf dem Konto der einladenden Person, gesendet von römisch 40 , vom 03.02.2022, tituliert „2/2022“ sowie vom 01.03.2022 und 29.03.2022, tituliert „Monatl. Unterhalt“;
- Grundbuchsauszug aus welchem ein Anteil der einladenden Person von zwei Dritteln an der Liegenschaft in Graz hervorgeht, in welcher die Beschwerdeführer laut Antrag Unterkunft genommen hätten;
- Kontoauszug vom 20.04.2022 über ein Konto der einladenden Person, sowie XXXX und XXXX „Haus XXXX “, mit einem Guthaben von EUR 58.537,80;- Kontoauszug vom 20.04.2022 über ein Konto der einladenden Person, sowie römisch 40 und römisch 40 „Haus römisch 40 “, mit einem Guthaben von EUR 58.537,80;
6. Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Hanoi vom 10.08.2022, am selben Tag zugestellt, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Ausgeführt wurde, die EVE sei seitens der belangten Behörde in Hinblick auf Reisegrund und -zeitraum als nicht tragfähig eingestuft worden. Die erst mit der Beschwerde vorgelegten Kontoeingänge vom 03.02.2022, 01.03.2022 und 29.03.2022 würden dem Neuerungsverbot unterliegen. Zudem würden die vorgelegten Kontoauszüge die drei Zahlungen in Höhe von EUR 5.000,00 nicht aufweisen und es könne daher nicht ersehen werden, ob diese tatsächlich regelmäßig ergehen würden. Ein Scheidungsurteil oder ein sonstiger Nachweis sei nicht erbracht worden. Die EVE sei daher nicht tragfähig, die Nachweispflicht ausreichender eigener finanzieller Mittel liege bei den Antragstellern und sei nicht erfolgt. Die Beschwerdeführer würden nur über sehr schwache soziale, familiäre und wirtschaftliche Bindungen an ihren Herkunftsstaat verfügen. Aufgrund des abgelehnten Visumsantrages in der Schweiz, sei nicht auszuschließen, dass das Hauptreiseziel nicht Österreich, sondern die Schweiz sei und es sich bei der Einladung um eine Gefälligkeit handle. Insgesamt sei daher die Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführer in Frage zu stellen.
7. Mit Schriftsatz vom 24.08.2022 wurde seitens der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer ein Vorlageantrag eingebracht und die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Ergänzend zum Beschwerdevorbringen wurde ausgeführt, dass Österreich und die Schweiz Nachbarländer seien, der Besuchszweck in Österreich nachvollziehbar dargelegt worden sei und die Schwester der Beschwerdeführer über einen Nebenwohnsitz in Wien verfüge, an welchem sie sich regelmäßig aufhalte. Die Unterhaltszahlungen seien angegeben worden und das diesbezügliche Vorbringen unterliege nicht dem Neuerungsverbot. Jedenfalls sei die Manuduktionspflicht im Laufe des Verfahrens verletzt worden, zumal die EVE bei der Abgabe in Österreich als ausreichend angesehen worden sein. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Einladung eine Gefälligkeit darstellen solle. Dem widerspreche das damit verbundene finanzielle Risiko; die Behörde ignoriere die bestehende verwandtschaftliche Beziehung.
8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 15.09.2022, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2022, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer sind Geschwister und vietnamesische Staatsangehörige. Die Schwester der Beschwerdeführer, XXXX (geborene XXXX ), ist seit XXXX mit XXXX , einem österreichischen Staatsangehörigen, verheiratet. Die Schwester der Beschwerdeführer und ihr Ehemann haben eine gemeinsame Tochter namens XXXX (Nichte der Beschwerdeführer), welche österreichische Staatsangehörige ist und am XXXX geboren wurde. Die Beschwerdeführer sind Geschwister und vietnamesische Staatsangehörige. Die Schwester der Beschwerdeführer, römisch 40 (geborene römisch 40 ), ist seit römisch 40 mit römisch 40 , einem österreichischen Staatsangehörigen, verheiratet. Die Schwester der Beschwerdeführer und ihr Ehemann haben eine gemeinsame Tochter namens römisch 40 (Nichte der Beschwerdeführer), welche österreichische Staatsangehörige ist und am römisch 40 geboren wurde.
Die Beschwerdeführer stellten jeweils am 27.04.2022 bei der ÖB Hanoi Anträge auf Ausstellung von Schengen-Visa der Kategorie C für einen zur einmaligen Einreise berechtigenden Aufenthalt von 20.06.2022 bis 14.08.2022, als beabsichtigter Reisezeitraum wurde 20.06.2022 bis 20.07.2022 angegeben. Ausgeführt wurde, die Beschwerdeführer seien ledig und arbeitslos. Als Reisegrund gaben die Beschwerdeführer „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ an. Als weitere Informationen zum Aufenthaltszweck wurde jeweils angeführt „zum Geburtstag meiner Nichte“. Als einladende Person wurde XXXX , die Schwiegermutter der Schwester der Beschwerdeführer und Großmutter der Nichte der Beschwerdeführer angeführt. Die Beschwerdeführer stellten jeweils am 27.04.2022 bei der ÖB Hanoi Anträge auf Ausstellung von Schengen-Visa der Kategorie C für einen zur einmaligen Einreise berechtigenden Aufenthalt von 20.06.2022 bis 14.08.2022, als beabsichtigter Reisezeitraum wurde 20.06.2022 bis 20.07.2022 angegeben. Ausgeführt wurde, die Beschwerdeführer seien ledig und arbeitslos. Als Reisegrund gaben die Beschwerdeführer „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ an. Als weitere Informationen zum Aufenthaltszweck wurde jeweils angeführt „zum Geburtstag meiner Nichte“. Als einladende Person wurde römisch 40 , die Schwiegermutter der Schwester der Beschwerdeführer und Großmutter der Nichte der Beschwerdeführer angeführt.
Anlässlich des ersten Geburtstages der Nichte der Beschwerdeführer am XXXX war ein Familientreffen in Österreich geplant. Zweck der Einreise der Beschwerdeführer nach Österreich war der Besuch der Nichte anlässlich des zu ihrem ersten Geburtstag geplanten Familienfestes.Anlässlich des ersten Geburtstages der Nichte der Beschwerdeführer am römisch 40 war ein Familientreffen in Österreich geplant. Zweck der Einreise der Beschwerdeführer nach Österreich war der Besuch der Nichte anlässlich des zu ihrem ersten Geburtstag geplanten Familienfestes.
Die Nichte der Beschwerdeführer wäre gemeinsam mit ihren Eltern nach Österreich gereist, um an dem geplanten Familientreffen teilzunehmen. Die Nichte lebt mit ihren Eltern dauerhaft in der Schweiz, sie hat dort ihren Lebensmittelpunkt und hält sich dauerhaft in der Schweiz auf. Die Beschwerdeführer beantragten im März 2022 in der Schweiz ein Visum für Juni 2022 zum Zweck eines Familienbesuches, welches abgelehnt wurde.
Die Schwester der Beschwerdeführer verfügt über einen Nebenwohnsitz in Wien; die Nichte der Beschwerdeführer verfügte zu keiner Zeit über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz im Bundesgebiet. Ein regelmäßiger Aufenthalt der Nichte der Beschwerdeführer und ihrer Eltern in Österreich findet nicht statt.
2. Beweiswürdigung:
Die Familienverhältnisse der Beschwerdeführer und die Feststellungen zu ihrer Nichte, Schwester und deren Eheschließung ergeben sich aus den in den Akten einliegenden Einladungsschreiben der einladenden Person, dem schweizerischen Familienausweis sowie dem vietnamesischen „Household Registration Book“. Dem Familienausweis ist zu entnehmen, wann die Schwester der Beschwerdeführer heiratete und wann ihre Nichte geboren wurde. Aus dem Household Registration Book ergibt sich überdies, dass es sich bei XXXX um die Schwester der Beschwerdeführer handelt. Die Familienverhältnisse der Beschwerdeführer und die Feststellungen zu ihrer Nichte, Schwester und deren Eheschließung ergeben sich aus den in den Akten einliegenden Einladungsschreiben der einladenden Person, dem schweizerischen Familienausweis sowie dem vietnamesischen „Household Registration Book“. Dem Familienausweis ist zu entnehmen, wann die Schwester der Beschwerdeführer heiratete und wann ihre Nichte geboren wurde. Aus dem Household Registration Book ergibt sich überdies, dass es sich bei römisch 40 um die Schwester der Beschwerdeführer handelt.
Die Visumsanträge sind in den Verwaltungsakten enthalten, ihnen sind die jeweiligen Daten und Angaben entnommen. Unter Punkt 24.: „Weitere Informationen zum Aufenthaltszweck“ ist jeweils angeführt „zum Geburtstag meiner Nichte“. Die einladende Person ergibt sich aus dem Antrag, der EVE, ihrer einliegenden Reisepasskopie sowie dem Beschwerdevorbringen. Dass es sich dabei um die Schwiegermutter der Schwester beziehungsweise Großmutter der Nichte der Beschwerdeführer handelt, ist aus dem schweizerischen Familienausweis ersichtlich, wo die einladende Person als Mutter von XXXX (Ehemann der Schwester der Beschwerdeführer) vermerkt ist.Die Visumsanträge sind in den Verwaltungsakten enthalten, ihnen sind die jeweiligen Daten und Angaben entnommen. Unter Punkt 24.: „Weitere Informationen zum Aufenthaltszweck“ ist jeweils angeführt „zum Geburtstag meiner Nichte“. Die einladende Person ergibt sich aus dem Antrag, der EVE, ihrer einliegenden Reisepasskopie sowie dem Beschwerdevorbringen. Dass es sich dabei um die Schwiegermutter der Schwester beziehungsweise Großmutter der Nichte der Beschwerdeführer handelt, ist aus dem schweizerischen Familienausweis ersichtlich, wo die einladende Person als Mutter von römisch 40 (Ehemann der Schwester der Beschwerdeführer) vermerkt ist.
Dass geplante Familientreffen anlässlich des ersten Geburtstages der Nichte der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Antrag, in welchem die Teilnahme an diesem als Aufenthaltszweck angeführt ist sowie dem Einladungsschreiben in welchem ausgeführt wird:
„(...) Umstandsbedingt konnte ich bis heute meine neuen Familienmitglieder nicht kennenlernen. Weder bei der zivilen Eheschließung meiner Schwiegertochter und meines Sohns im Jahr 2019, noch der Hochzeitsfeier (Corona-bedingte Reisebeschränkung) im Jahr 2021 war ein Kennenlernen möglich. Eine Reise nach Vietnam ist für mich zu beschwerlich.
Daher möchte ich den Anlass des ersten Geburtstages meiner Enkelin XXXX , welchen wir im Rahmen der Familie in Graz groß feiern wollen, XXXX und XXXX nach Graz einladen. An dieser Stelle sei erwähnt, dass die beiden ebenso (Corona-bedingt) noch keine Gelegenheit hatten, ihre Nichte kennen zu lernen. (...)“Daher möchte ich den Anlass des ersten Geburtstages meiner Enkelin römisch 40 , welchen wir im Rahmen der Familie in Graz groß feiern wollen, römisch 40 und römisch 40 nach Graz einladen. An dieser Stelle sei erwähnt, dass die beiden ebenso (Corona-bedingt) noch keine Gelegenheit hatten, ihre Nichte kennen zu lernen. (...)“
Auch der Lebensmittelpunkt der Nichte der Beschwerdeführer sowie ihrer Eltern in der Schweiz ergibt sich aus dem Einladungsschreiben:
„(...) Meine Schwiegertochter, XXXX und mein Sohn XXXX leben mit ihrer Tochter XXXX , Österreichische Staatsbürgerin) in der Schweiz. (...)“„(...) Meine Schwiegertochter, römisch 40 und mein Sohn römisch 40 leben mit ihrer Tochter römisch 40 , Österreichische Staatsbürgerin) in der Schweiz. (...)“
In den Vorstellungen vom 18.05.2022 wird hierzu ausgeführt: „(...) Richtig ist, dass sich die Schwester des Vorstellungswerbers (Anm. bzw. der Vorstellungswerberin) in der Schweiz aufhält, geplant ist jedoch ein Familientreffen in Österreich, zu dem die Schwester mit ihrem Ehemann anreisen würde. (...)“. In den Vorstellungen vom 18.05.2022 wird hierzu ausgeführt: „(...) Richtig ist, dass sich die Schwester des Vorstellungswerbers Anmerkung bzw. der Vorstellungswerberin) in der Schweiz aufhält, geplant ist jedoch ein Familientreffen in Österreich, zu dem die Schwester mit ihrem Ehemann anreisen würde. (...)“.
Es ergibt sich sohin, dass die Nichte der Beschwerdeführer ihren Lebensmittelpunkt gemeinsam mit ihren Eltern in der Schweiz hat und eigens für das im Juni beziehungsweise Juli 2022 geplante Familientreffen zum Geburtstag der Nichte der Beschwerdeführer angereist wäre.
Die Antragstellung in der Schweiz ergibt sich aus dem in den Verwaltungsakten einliegenden Aktenvermerken vom 24.05.2022, aus welchen sich ergibt:
1. Zum Erstbeschwerdeführer:
„AV zu Telefonat mit GK der Schweiz in HCMC: Es wurde im März ein Visum für Juni beantragt, der Antrag wurde abgelehnt. Die Gründe dafür waren:
? ungenügend finanzielle Mittel
? Wiederausreise nicht gesichert
? keine feste Arbeitsstelle
? jung und ungebunden
? keine Ziele, keine Absicht etwas zu ändern
? arbeitet „schwarz“ beim Vater
? machte falsche Aussagen bzgl. Schwester mein Interview
Laut dem Mitarbeiter des ist die Schweiz das Hauptreiseziel, es gab viel Schriftverkehr mit dem Einlader (österreichischer StA). (...)“
2. Zur Zweitbeschwerdeführerin:
„(...) Es wurde im März ein Visum für Juni beantragt, der Antrag wurde aber abgelehnt. Die Gründe dafür waren: 2. Zur Zweitbeschwerdeführerin: , „(...) Es wurde im März ein Visum für Juni beantragt, der Antrag wurde aber abgelehnt. Die Gründe dafür waren:
- Ungenügend finanzielle Mittel
- Wiederausreise nicht gesichert
- Keine feste Arbeitsstelle
- Jung und ungebunden
- Konnte nicht zum Interview erscheinen, da sie angeblich einen Deutschkurs besuchen musste, beim Interview stritt sie ab, dass sie einen Deutschkurs besucht
- Hat keine Ziele und keine Absicht was zu ändern
Laut dem Mitarbeiter des GK ist die Schweiz das Hauptreiseland, es gab viel Schriftverkehr mit dem dem Einlader (AT-StA). (...)“
Auch in der Beschwerdeschrift vom 24.06.2022 wird auf die Antragstellung in der Schweiz Bezug genommen und ausgeführt, dass richtig sei, dass Anträge abgelehnt und danach die gegenständlichen Anträge in Österreich gestellt worden seien. Die Antragstellung beim Generalkonsulat der Schweiz sei jedoch nicht entscheidungswesentlich. Auch die frühere Antragstellung sei zudem mit einem Familienbesuch begründet worden, was im Übrigen den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes bestätige, da die Anträge auch zum Zweck eines Familienbesuchs gestellt worden seien.
Die Antragstellung in der Schweiz war sohin ohne Zweifel feststellbar.
Erstmals im Vorlageantrag vom 24.08.2022 wird angeführt, die Schwester der Beschwerdeführer verfüge über einen Nebenwohnsitz in Wien, an welchem sie sich regelmäßig aufhalte. Zudem wurde die Schwester der Beschwerdeführer betreffend ein diesbezüglicher Auszug aus dem Zentralen Melderegister vorgelegt. Nähere Angaben zu einer Frequenz des Aufenthaltes der Schwester wurde nicht erstattet. Eine Nachschau im Zentralen Melderegister vom heutigen Tag (31.08.2023) ergab, dass die Nichte der Beschwerdeführer zu keiner Zeit über einen Wohnsitz in Österreich verfügte. Es war sohin auch nicht davon auszugehen, dass sich die Familie mit Regelmäßigkeit und über längere Zeit, insbesondere die Nichte der Beschwerdeführer, in Österreich aufhält. Auch die Tatsache, dass ein schweizerischer Familienausweis in Vorlage gebracht wurde, spricht für einen dauernden Aufenthalt in der Schweiz.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd § 28 VwGVG Rz 18ff, 29 ff; vgl. auch § 33 VwGG; § 66 AVG und dazu Hengstschläger/Leeb, AVG III § 66 Rz 56f; zur verfahrensbeendenden Wirkung des Einstellungsbeschlusses z.B. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0127). Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde (z.B. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) oder des Untergangs des Beschwerdeführers (z.B. VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035) kommt analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde gemäß § 68 AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (...); vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; 31.1.2018, Ra 2018/10/0022. Zur Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 VStG durch Erkenntnis des VwG siehe § 50 VwGVG Anm. 2. (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [Stand 01.10.2018, rdb.at] § 28 VwGVG, Anm. 5 und vgl. mutatis mutandis VwGH, 20.09.2012, 2011/06/0132).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd Paragraph 28, VwGVG Rz 18ff, 29 ff; vergleiche auch Paragraph 33, VwGG; Paragraph 66, AVG und dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f; zur verfahrensbeendenden Wirkung des Einstellungsbeschlusses z.B. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0127). Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde (z.B. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) oder des Untergangs des Beschwerdeführers (z.B. VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035) kommt analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde gemäß Paragraph 68, AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (...); vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; 31.1.2018, Ra 2018/10/0022. Zur Einstellung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG durch Erkenntnis des VwG siehe Paragraph 50, VwGVG Anmerkung 2. vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [Stand 01.10.2018, rdb.at] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5 und vergleiche mutatis mutandis VwGH, 20.09.2012, 2011/06/0132).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
In den Anträgen auf Erteilung von Visa vom 27.04.2022 für den beabsichtigten Reisezeitraum 20.06.2022 bis 20.07.2022 wurde als Reisezweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“, spezifisch jeweils „Zum Geburtstag meiner Nichte“ angegeben. Ein sonstiger - über die Teilnahme an dem Geburtstag hinausgehender - Zweck der im Reisezeitraum stattfinden sollte, wurde nicht genannt. In der Vorstellung wird der Reisezweck näher damit konkretisiert, dass ein Familientreffen in Österreich geplant sei, die in der Schweiz aufhältige Nichte mit ihren Eltern zu dem Familientreffen anreisen würden und Aufenthalte in Wien, Salzburg, Hallstatt, Kärnten sowie insbesondere ein längerer Aufenthalt in Graz geplant seien. Auch ein kurzer Besuch in der Schweiz solle erfolgen. Der Besuchszweck in Österreich bezog sich auf das genannte Familientreffen, dieser ist - als in der Vergangenheit liegend - nicht mehr erfüllbar. Gleichzeitig damit ist aber auch der Antrag auf Erteilung eines Visums zu dem alleinigen Zweck, an diesem Treffen teilzunehmen, ins Leere gerichtet.
Die Nichte der Beschwerdeführer lebt mit ihren Eltern dauerhaft in der Schweiz und hält sich dauerhaft dort auf. Sie verfügt über keinen Wohnsitz in Österreich. Über das bereits in der Vergangenheit liegende Familientreffen hinaus ist daher kein Interesse an einem Familienbesuch der Beschwerdeführer in Österreich ersichtlich. Sollten in Zukunft die Verwandten in der Schweiz besucht werden, müsste auch in der Schweiz um ein entsprechendes Visum angesucht werden. Angesichts des vorliegenden Sachverhaltes ist ein nach wie vor bestehendes rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung nicht erkennbar, zumal es für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Infolge Hinfälligkeit des Visumszweckes hat die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen mehr (vgl. VwGH vom 30.06.2016, Ro 2016/21/0008).Die Nichte der Beschwerdeführer lebt mit ihren Eltern dauerhaft in der Schweiz und hält sich dauerhaft dort auf. Sie verfügt über keinen Wohnsitz in Österreich. Über das bereits in der Vergangenheit liegende Familientreffen hinaus ist daher kein Interesse an einem Familienbesuch der Beschwerdeführer in Österreich ersichtlich. Sollten in Zukunft die Verwandten in der Schweiz besucht werden, müsste auch in der Schweiz um ein entsprechendes Visum angesucht werden. Angesichts des vorliegenden Sachverhaltes ist ein nach wie vor bestehendes rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung nicht erkennbar, zumal es für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Infolge Hinfälligkeit des Visumszweckes hat die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen mehr vergleiche VwGH vom 30.06.2016, Ro 2016/21/0008).
Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Ausreisewilligkeit Einreisetitel finanzielle Mittel Gegenstandslosigkeit Rechtsschutzinteresse VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W239.2259762.1.00Im RIS seit
19.09.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023