TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/1 W221 2274027-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.09.2023
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Entscheidungsdatum

01.09.2023

Norm

AVG §38
B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art16
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W221 2274027-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Laura SANJATH und MMag. Jakob KALINA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Datenschutzbehörde vom 05.06.2023, Zl. D124.0564/23, 2023-0.298.456, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Laura SANJATH und MMag. Jakob KALINA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Österreichischen Datenschutzbehörde vom 05.06.2023, Zl. D124.0564/23, 2023-0.298.456, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 18.03.2023 brachte die beschwerdeführende Partei bei der belangten Behörde eine Beschwerde ein und führte darin aus, sie habe mit E-Mail vom 09.03.2023 die XXXX (in Folge: mitbeteiligte Partei) zur Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten gemäß Art. 16 DSGVO, nämlich zur Änderung ihres Geschlechtseintrages von „männlich“ auf „divers“, aufgefordert. Eine entsprechende Änderung im Personenstandsregister sei bereits mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 27.02.2023, VGW-101/007/15504/2022, angewiesen worden. Die mitbeteiligte Partei habe mit E-Mail vom 10.03.2023 verweigert, der Aufforderung nachzukommen und dies damit begründet, dass die Änderung technisch nicht möglich sei, womit sie die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf Berichtigung verletzt habe.Mit Schreiben vom 18.03.2023 brachte die beschwerdeführende Partei bei der belangten Behörde eine Beschwerde ein und führte darin aus, sie habe mit E-Mail vom 09.03.2023 die römisch 40 (in Folge: mitbeteiligte Partei) zur Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten gemäß Artikel 16, DSGVO, nämlich zur Änderung ihres Geschlechtseintrages von „männlich“ auf „divers“, aufgefordert. Eine entsprechende Änderung im Personenstandsregister sei bereits mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 27.02.2023, VGW-101/007/15504/2022, angewiesen worden. Die mitbeteiligte Partei habe mit E-Mail vom 10.03.2023 verweigert, der Aufforderung nachzukommen und dies damit begründet, dass die Änderung technisch nicht möglich sei, womit sie die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf Berichtigung verletzt habe.

Mit Schreiben vom 11.04.2023 gab die mitbeteiligte Partei im Wege ihrer Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab. In dieser führte sie aus, sie habe nicht verweigert, den Geschlechtseintrag zu ändern, sondern diesen umgehend von „männlich“ auf „unbekannt“ geändert und die beschwerdeführende Partei davon in Kenntnis gesetzt. Eine andere Eintragungsmöglichkeit stehe derzeit technisch nicht zur Verfügung. Die mitbeteiligte Partei unterliege bei der Inanspruchnahme externer Dienstleister einer Ausschreibungspflicht, habe eine Ausschreibung für die Implementierung entsprechender Änderungen im System jedoch bereits gestartet und es sei davon auszugehen, dass diese bis Ende des Jahres abgeschlossen seien. Darüber hinaus sei nicht jede von der Eintragung im Personenstandsregister abweichende Bezeichnung automatisch unrichtig. Vielmehr könne eine von den binären Geschlechtern „männlich“ und „weiblich“ abweichende Geschlechtsidentität laut der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 15.06.2018, G77/2018-9, mit mehreren vergleichbaren Bezeichnungen wie „divers“, „inter“ oder „offen“ zum Ausdruck gebracht werden. Der Personenstandsbehörde stehe dabei ein Ermessen offen, was für ein privatwirtschaftlich tätiges Unternehmen umso mehr gelten müsse, da Art. 8 EMRK grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung entfalte. Im Fall der beschwerdeführenden Partei sei die Eintragung als „unbekannt“ folglich nicht unrichtig.Mit Schreiben vom 11.04.2023 gab die mitbeteiligte Partei im Wege ihrer Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab. In dieser führte sie aus, sie habe nicht verweigert, den Geschlechtseintrag zu ändern, sondern diesen umgehend von „männlich“ auf „unbekannt“ geändert und die beschwerdeführende Partei davon in Kenntnis gesetzt. Eine andere Eintragungsmöglichkeit stehe derzeit technisch nicht zur Verfügung. Die mitbeteiligte Partei unterliege bei der Inanspruchnahme externer Dienstleister einer Ausschreibungspflicht, habe eine Ausschreibung für die Implementierung entsprechender Änderungen im System jedoch bereits gestartet und es sei davon auszugehen, dass diese bis Ende des Jahres abgeschlossen seien. Darüber hinaus sei nicht jede von der Eintragung im Personenstandsregister abweichende Bezeichnung automatisch unrichtig. Vielmehr könne eine von den binären Geschlechtern „männlich“ und „weiblich“ abweichende Geschlechtsidentität laut der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 15.06.2018, G77/2018-9, mit mehreren vergleichbaren Bezeichnungen wie „divers“, „inter“ oder „offen“ zum Ausdruck gebracht werden. Der Personenstandsbehörde stehe dabei ein Ermessen offen, was für ein privatwirtschaftlich tätiges Unternehmen umso mehr gelten müsse, da Artikel 8, EMRK grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung entfalte. Im Fall der beschwerdeführenden Partei sei die Eintragung als „unbekannt“ folglich nicht unrichtig.

Mit E-Mail vom 19.04.2023 gab die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme ab. In dieser führte sie aus, die Geschlechtseintragung sei sehr wohl unrichtig. In der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs sei der Eintrag „divers“ für zulässig erachtet worden, nicht aber der Eintrag „unbekannt“. Das Geschlecht der beschwerdeführenden Partei sei gerade nicht „unbekannt“ und dies sei auch kein Synonym für „divers“. Zudem seien auch privatwirtschaftliche Unternehmen an Grundrechte gebunden und die mitbeteiligte Partei sei dem Sektor Staat zuzuordnen, da sie zu 100 % im Eigentum des Bundes stehe.

Mit Schreiben vom 26.04.2023 stellte die belangte Behörde ein Amtshilfeersuchen an die Magistratsabteilung 63 und ersuchte diese um Auskunft darüber, ob gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Wien vom 27.02.2023, VGW-101/007/15504/2022-8, eine Revision eingebracht worden sei. Weiters ersucht sie um Bekanntgabe, ob die Geschlechtsidentität der beschwerdeführenden Partei von „männlich“ auf „divers“ abgeändert wurde, und falls dies zutreffend sein sollte, zu welchem Zeitpunkt die Umänderung erfolgt sei.

Mit Stellungnahme vom 02.05.2023 brachte die Magistratsabteilung 63 vor, dass eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis erhoben worden sei. Eine aufschiebende Wirkung sei nicht beantragt worden. Die Änderung des Geschlechtseintrages der beschwerdeführenden Partei von „männlich“ auf „divers“ sei am XXXX im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) erfolgt.Mit Stellungnahme vom 02.05.2023 brachte die Magistratsabteilung 63 vor, dass eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis erhoben worden sei. Eine aufschiebende Wirkung sei nicht beantragt worden. Die Änderung des Geschlechtseintrages der beschwerdeführenden Partei von „männlich“ auf „divers“ sei am römisch 40 im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) erfolgt.

Mit Stellungnahme vom 03.05.2023 teilte das Landesverwaltungsgericht Wien mit, dass eine Revision seitens des Bürgermeisters der Stadt Wien (Magistratsabteilung 63) erhoben worden sei. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei nicht beantragt worden.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.06.2023, zugestellt am 13.06.2023, setzte die belangte Behörde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-247/23 hinsichtlich der Frage der unionsrechtlichen Auslegung von Art. 16 DSGVO in Bezug auf die Berichtigung des Geschlechtseintrages in einem Register durch eine Behörde und ob die betroffene Person, die die Berichtigung der Daten betreffend ihres Geschlechtes beantragt, verpflichtet ist, Nachweise zur Begründung ihres Antrages zu erbringen, gemäß § 38 AVG aus. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.06.2023, zugestellt am 13.06.2023, setzte die belangte Behörde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-247/23 hinsichtlich der Frage der unionsrechtlichen Auslegung von Artikel 16, DSGVO in Bezug auf die Berichtigung des Geschlechtseintrages in einem Register durch eine Behörde und ob die betroffene Person, die die Berichtigung der Daten betreffend ihres Geschlechtes beantragt, verpflichtet ist, Nachweise zur Begründung ihres Antrages zu erbringen, gemäß Paragraph 38, AVG aus.

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde, die am 19.06.2023 bei der belangten Behörde einlangte. Darin wurde ausgeführt, das beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren sei mit dem gegenständlichen Verfahren nicht vergleichbar und daher nicht verfahrensrelevant. Das Vorabentscheidungsverfahren betreffe eine Änderung einer Eintragung in einem staatlichen Register unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung der Diagnose „Transsexualismus“ ohne Beleg einer „Geschlechtsumwandlung“. Es sei jedoch nicht Aufgabe der belangten Behörde, über den Geschlechtseintrag im Personenstandsregister zu entscheiden. Der Geschlechtseintrag der beschwerdeführenden Partei im Personenstandsregister sei bereits geändert worden, die gegenständliche Beschwerde beziehe sich hingegen darauf, dass die mitbeteiligte Partei sich geweigert habe, diese Änderung in ihrer Datenbank umzusetzen, sodass sie unrichtige personenbezogene Daten der beschwerdeführenden Partei verarbeite. Zudem habe die beschwerdeführende Partei ein öffentliches Dokument als Nachweis der Begründung der Änderung vorgelegt. Die Frage der Nachweispflicht für eine Änderung eines Eintrags in einem staatlichen Register stelle sich im gegenständlichen Verfahren nicht.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 23.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. In der beiliegenden Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, die Sachverhalte des gegenständlichen Verfahrens und des Vorabentscheidungsverfahrens seien zwar teilweise unterschiedlich, es gehe jedoch in beiden Fällen um die Auslegung des Rechts auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO, die für das gegenständliche Verfahren von essenzieller und gesonderter Bedeutung sei. Diesbezüglich verwies die belangte Behörde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.02.2022, Ra 2020/04/0187-11. Für eine Aussetzung gemäß § 38 AVG genüge es bereits, wenn beim EuGH eine Rechtsfrage anhängig gemacht worden sei, die jener im ausgesetzten Verfahren „(bloß) ähnlich“ sei, weil sie „inhaltlich im Wesentlichen gleiche“ Bestimmungen betreffe (VwGH 19.09.2001, 2001/16/0439). Die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens sei daher notwendig und das Beschwerdevorbringen werde zur Gänze bestritten.Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 23.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. In der beiliegenden Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, die Sachverhalte des gegenständlichen Verfahrens und des Vorabentscheidungsverfahrens seien zwar teilweise unterschiedlich, es gehe jedoch in beiden Fällen um die Auslegung des Rechts auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO, die für das gegenständliche Verfahren von essenzieller und gesonderter Bedeutung sei. Diesbezüglich verwies die belangte Behörde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.02.2022, Ra 2020/04/0187-11. Für eine Aussetzung gemäß Paragraph 38, AVG genüge es bereits, wenn beim EuGH eine Rechtsfrage anhängig gemacht worden sei, die jener im ausgesetzten Verfahren „(bloß) ähnlich“ sei, weil sie „inhaltlich im Wesentlichen gleiche“ Bestimmungen betreffe (VwGH 19.09.2001, 2001/16/0439). Die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens sei daher notwendig und das Beschwerdevorbringen werde zur Gänze bestritten.

Mit Schreiben vom 13.07.2023 gab die mitbeteiligte Partei im Wege ihrer Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab. Darin führte sie im Wesentlichen aus, die an den EuGH im Vorabentscheidungsersuchen herangetragenen Rechtsfragen seien auch für das gegenständliche Verfahren relevant und die Aussetzung des Verfahrens daher gerechtfertigt. Im Kern würden beide Verfahren dieselbe Rechtsfrage betreffen. Beiden Fällen liege ein Antrag auf Berichtigung des Geschlechtseintrags nach Art. 16 DSGVO zugrunde und somit sei in beiden Fällen die Auslegung derselben unionsrechtlichen Vorschrift betroffen. Es spiele keine Rolle, ob es sich um einen Verantwortlichen aus dem öffentlichen oder aus dem privatrechtlichen Bereich handle. Die Entscheidung des EuGH werde sich auf das gegenständliche Verfahren übertragen lassen. Der EuGH werde sich zur erforderlichen Art und Qualität von Nachweisen über die Unrichtigkeit der Daten über die Geschlechtseintragung gegenüber Verantwortlichen äußern, woraus sich ergeben würde, ob eine Änderung im Personenstandsregister aufgrund eines nicht rechtskräftigen Erkenntnisses des LVwG Wien einen ausreichenden Nachweis darstelle. Nur wenn dies zu bejahen sei, sei zu prüfen, ob der Eintrag „unbekannt“ die Geschlechtseintragung „divers“ ausreichend abbilde. Die Aussetzung sei für die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig und im Sinne der Prozessökonomie sowie zur Verhinderung nachteiliger Auswirkungen auf die mitbeteiligte Partei geboten. Der beschwerdeführenden Partei drohe dadurch auch kein unwiederbringlicher Nachteil. Die Beschwerde möge daher als unbegründet abgewiesen werden.Mit Schreiben vom 13.07.2023 gab die mitbeteiligte Partei im Wege ihrer Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab. Darin führte sie im Wesentlichen aus, die an den EuGH im Vorabentscheidungsersuchen herangetragenen Rechtsfragen seien auch für das gegenständliche Verfahren relevant und die Aussetzung des Verfahrens daher gerechtfertigt. Im Kern würden beide Verfahren dieselbe Rechtsfrage betreffen. Beiden Fällen liege ein Antrag auf Berichtigung des Geschlechtseintrags nach Artikel 16, DSGVO zugrunde und somit sei in beiden Fällen die Auslegung derselben unionsrechtlichen Vorschrift betroffen. Es spiele keine Rolle, ob es sich um einen Verantwortlichen aus dem öffentlichen oder aus dem privatrechtlichen Bereich handle. Die Entscheidung des EuGH werde sich auf das gegenständliche Verfahren übertragen lassen. Der EuGH werde sich zur erforderlichen Art und Qualität von Nachweisen über die Unrichtigkeit der Daten über die Geschlechtseintragung gegenüber Verantwortlichen äußern, woraus sich ergeben würde, ob eine Änderung im Personenstandsregister aufgrund eines nicht rechtskräftigen Erkenntnisses des LVwG Wien einen ausreichenden Nachweis darstelle. Nur wenn dies zu bejahen sei, sei zu prüfen, ob der Eintrag „unbekannt“ die Geschlechtseintragung „divers“ ausreichend abbilde. Die Aussetzung sei für die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig und im Sinne der Prozessökonomie sowie zur Verhinderung nachteiliger Auswirkungen auf die mitbeteiligte Partei geboten. Der beschwerdeführenden Partei drohe dadurch auch kein unwiederbringlicher Nachteil. Die Beschwerde möge daher als unbegründet abgewiesen werden.

Mit Schreiben vom 21.07.2023 gab die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme ab. Darin führte sie im Wesentlichen aus, das Vorabentscheidungsverfahren zu C-247/23 betreffe zwar dieselbe Rechtsnorm wie das gegenständliche Verfahren, die beiden Fälle seien jedoch so unterschiedlich, dass sie in keiner Weise vergleichbar seien und eine Entscheidung des EuGH demnach nicht verfahrensrelevant sei. Ob weitere Nachweise oder eine geschlechtsangleichende Operation zur Änderung eines Geschlechtseintrags in staatlichen Registern notwendig sei, sei nicht verfahrensgegenständlich. Der Geschlechtseintrag der beschwerdeführenden Partei sei im Personenstandsregister geändert worden und die mitbeteiligte Partei weigere sich, diese Änderung in ihrer Datenbank umzusetzen, sodass sie unrichtige personenbezogene Daten der beschwerdeführenden Partei verarbeite. Zudem habe die beschwerdeführende Partei ein öffentliches Dokument zum Nachweis vorgelegt und die Frage der Nachweispflicht für Änderungen in staatlichen Registern stelle sich hier nicht. Inzwischen seien der beschwerdeführenden Partei auch eine neue Geburtsurkunde und ein neuer Personalausweis ausgestellt worden. Die mitbeteiligte Partei habe auch nie weitere Nachweise verlangt, sondern sogar sofort auf den Antrag reagiert und eine Änderung des Geschlechtseintrags auf „unbekannt“ durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 27.02.2023, VGW-101/007/15504/2022, wurde die Änderung des Geschlechtseintrags der beschwerdeführenden Partei im Personenstandsregister von „männlich“ auf „divers“ verfügt. Dieses Erkenntnis ist mit 06.03.2023 in Rechtskraft erwachsen und in der dagegen eingebrachten Amtsrevision wurde eine aufschiebende Wirkung nicht beantragt. In Folge wurde der Geschlechtseintrag der beschwerdeführenden Partei im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) von „männlich“ auf „divers“ geändert. Am XXXX eine Geburtsurkunde ausgestellt, auf der als Geschlecht „divers“ eingetragen ist. Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei am XXXX ein Personalausweis ausgestellt, auf dem als Geschlecht „X“ eingetragen ist. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 27.02.2023, VGW-101/007/15504/2022, wurde die Änderung des Geschlechtseintrags der beschwerdeführenden Partei im Personenstandsregister von „männlich“ auf „divers“ verfügt. Dieses Erkenntnis ist mit 06.03.2023 in Rechtskraft erwachsen und in der dagegen eingebrachten Amtsrevision wurde eine aufschiebende Wirkung nicht beantragt. In Folge wurde der Geschlechtseintrag der beschwerdeführenden Partei im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) von „männlich“ auf „divers“ geändert. Am römisch 40 eine Geburtsurkunde ausgestellt, auf der als Geschlecht „divers“ eingetragen ist. Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei am römisch 40 ein Personalausweis ausgestellt, auf dem als Geschlecht „X“ eingetragen ist.

Mit E-Mail vom 09.03.2023 forderte die beschwerdeführende Partei die mitbeteiligte Partei zur Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten gemäß Art. 16 DSGVO, nämlich zur Änderung ihres Geschlechtseintrages von „männlich“ auf „divers“, auf.Mit E-Mail vom 09.03.2023 forderte die beschwerdeführende Partei die mitbeteiligte Partei zur Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten gemäß Artikel 16, DSGVO, nämlich zur Änderung ihres Geschlechtseintrages von „männlich“ auf „divers“, auf.

Die mitbeteiligte Partei änderte den Geschlechtseintrag daraufhin von „männlich“ auf „unbekannt“ und teilte dies der beschwerdeführenden Partei mit E-Mail vom 10.03.2023 mit, wozu sie in einer nachfolgenden E-Mail vom selben Tag darlegte, ein anderer Geschlechtseintrag sei aus technischen Gründen vorerst nicht möglich und ähnliche Bezeichnungen seien zulässig.

Am 18.04.2023 wurde beim Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen eines ungarischen Gerichts zu folgenden Fragen eingebracht:

„1. Ist Art. 16 DSGVO dahin auszulegen, dass die Behörde, die nach dem mitgliedstaatlichen Recht die Register führt, im Hinblick auf die Ausübung der Rechte der betroffenen Person verpflichtet ist, von ihr registrierte personenbezogene Daten betreffend das Geschlecht dieser Person zu berichtigen, wenn sich diese Daten seit ihrer Eintragung in das Register geändert haben und daher nicht dem in Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO niedergelegten Grundsatz der Richtigkeit entsprechen?„1. Ist Artikel 16, DSGVO dahin auszulegen, dass die Behörde, die nach dem mitgliedstaatlichen Recht die Register führt, im Hinblick auf die Ausübung der Rechte der betroffenen Person verpflichtet ist, von ihr registrierte personenbezogene Daten betreffend das Geschlecht dieser Person zu berichtigen, wenn sich diese Daten seit ihrer Eintragung in das Register geändert haben und daher nicht dem in Artikel 5, Absatz eins, Buchst. d DSGVO niedergelegten Grundsatz der Richtigkeit entsprechen?

2. Falls Frage 1 bejaht wird: Ist Art. 16 DSGVO dahin auszulegen, dass die Person, die die Berichtigung von Daten betreffend ihr Geschlecht beantragt, verpflichtet ist, Nachweise zur Begründung ihres Berichtigungsantrags vorzulegen?2. Falls Frage 1 bejaht wird: Ist Artikel 16, DSGVO dahin auszulegen, dass die Person, die die Berichtigung von Daten betreffend ihr Geschlecht beantragt, verpflichtet ist, Nachweise zur Begründung ihres Berichtigungsantrags vorzulegen?

3. Falls Frage 2 bejaht wird: Ist Art. 16 DSGVO dahin auszulegen, dass die antragstellende Person nachweisen muss, dass sie sich einer geschlechtsangleichenden Operation unterzogen hat?“3. Falls Frage 2 bejaht wird: Ist Artikel 16, DSGVO dahin auszulegen, dass die antragstellende Person nachweisen muss, dass sie sich einer geschlechtsangleichenden Operation unterzogen hat?“

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.06.2023, zugestellt am 13.06.2023, setzte die belangte Behörde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-247/23 gemäß § 38 AVG aus.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.06.2023, zugestellt am 13.06.2023, setzte die belangte Behörde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-247/23 gemäß Paragraph 38, AVG aus.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt, dem Vorbringen der Parteien und den von ihnen vorgelegten Dokumenten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Im vorliegenden Beschwerdefall steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Zu A)

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es nach § 38 AVG dem Gesetz, im Fall von beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren ein Verwaltungsverfahren auszusetzen, wenn die zu entscheidende Vorlagefrage für das Verfahren präjudiziell ist (vgl. z.B. VwGH 28.10.2008, 2008/05/0129; 09.12.2010, 2009/09/0260; 26.04.2011, 2011/03/0015; 09.11.2011, 2011/22/0284; 13.12.2011, 2011/22/0316).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es nach Paragraph 38, AVG dem Gesetz, im Fall von beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren ein Verwaltungsverfahren auszusetzen, wenn die zu entscheidende Vorlagefrage für das Verfahren präjudiziell ist vergleiche z.B. VwGH 28.10.2008, 2008/05/0129; 09.12.2010, 2009/09/0260; 26.04.2011, 2011/03/0015; 09.11.2011, 2011/22/0284; 13.12.2011, 2011/22/0316).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist unter einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Präjudiziell - und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt. Dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich daraus, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des § 38 AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet (vgl. VwGH 27.06.2019, Ra 2019/02/0017).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist unter einer Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Präjudiziell - und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt. Dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich daraus, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des Paragraph 38, AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet vergleiche VwGH 27.06.2019, Ra 2019/02/0017).

Gemäß Art. 16 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.Gemäß Artikel 16, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.

Gegenstand des beim EuGH zu C-247/23 anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens ist die Frage, ob Art. 16 DSGVO dahingehend auszulegen ist, dass eine Behörde den Geschlechtseintrag einer betroffenen Person in einem Register auf Antrag zu ändern hat, wenn sich diese Daten seit ihrer Eintragung in das Register geändert haben und daher unrichtig sind, sowie ob die antragstellende Person diesbezüglich verpflichtet ist, Nachweise zur Begründung ihres Berichtigungsantrags, allenfalls einen Nachweis einer geschlechtsangleichenden Operation, vorzulegen. Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft folglich die allfällige Berichtigung eines von einer Behörde geführten Registers und das Ausmaß der die antragstellende Person treffenden Beweislast.Gegenstand des beim EuGH zu C-247/23 anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens ist die Frage, ob Artikel 16, DSGVO dahingehend auszulegen ist, dass eine Behörde den Geschlechtseintrag einer betroffenen Person in einem Register auf Antrag zu ändern hat, wenn sich diese Daten seit ihrer Eintragung in das Register geändert haben und daher unrichtig sind, sowie ob die antragstellende Person diesbezüglich verpflichtet ist, Nachweise zur Begründung ihres Berichtigungsantrags, allenfalls einen Nachweis einer geschlechtsangleichenden Operation, vorzulegen. Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft folglich die allfällige Berichtigung eines von einer Behörde geführten Registers und das Ausmaß der die antragstellende Person treffenden Beweislast.

Im gegenständlichen, von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ausgesetzten Verfahren ist hingegen die Rechtsfrage zu beurteilen, ob der Geschlechtseintrag „unbekannt“ in der Datenbank eines privatwirtschaftlich tätigen Unternehmens im Fall einer Person, deren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister „divers“ lautet, als unrichtig anzusehen ist.

Weder die Frage, ob unrichtige personenbezogene Daten bezügliches des Geschlechts einer betroffenen Person in einem von einer Behörde geführten Register auf Antrag zu ändern sind, noch die Frage des Ausmaßes der die antragstellende Person treffenden Beweislast sind im vorliegenden Verfahrens präjudiziell. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass eine rechtskräftige Entscheidung des EuGH im zitierten Vorabentscheidungsverfahren eine notwendige Grundlage für die Beantwortung der im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde zu klärenden Hauptfrage, nämlich der Frage der Richtigkeit des Eintrags „unbekannt“, ist. Aus einer rechtskräftigen Entscheidung des EuGH im zitierten Vorabentscheidungsverfahren wäre für den gegenständlichen Fall nichts zu gewinnen, da die zu beantwortende Rechtsfrage unbeantwortet bleiben würde.

In Bezug auf die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.02.2022, Ra 2020/04/0187, mit der ein Verfahren aufgrund eines Vorabentscheidungsverfahrens ausgesetzt wurde, ist auszuführen, dass es dabei sowohl im Verfahren vor dem VwGH als auch in dem Vorabentscheidungsverfahren um die auf Art. 83 DSGVO bezogene Rechtsfrage ging, ob ein Bußgeldverfahren unmittelbar gegen eine juristische Person geführt werden kann oder ob es der Zurechnung zu einer natürlichen Person bedarf. In beiden Verfahren war also grundsätzlich dieselbe Rechtsfrage gegenständlich. Auch die von der belangten Behörde erwähnte Entscheidung des VwGH vom 19.09.2001, 2001/16/0439, tut im gegenständlichen Fall nichts zur Sache, da diese Entscheidung sich auf das in zwei landesrechtlichen Abgabenbestimmungen normierte sogenannte „Bereicherungsverbot“ bezog, das in beiden Bestimmungen inhaltlich im Wesentlichen gleich geregelt war. Es lag somit eindeutig ein vergleichbarer Fall und eine präjudizielle Vorfrage vor.In Bezug auf die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.02.2022, Ra 2020/04/0187, mit der ein Verfahren aufgrund eines Vorabentscheidungsverfahrens ausgesetzt wurde, ist auszuführen, dass es dabei sowohl im Verfahren vor dem VwGH als auch in dem Vorabentscheidungsverfahren um die auf Artikel 83, DSGVO bezogene Rechtsfrage ging, ob ein Bußgeldverfahren unmittelbar gegen eine juristische Person geführt werden kann oder ob es der Zurechnung zu einer natürlichen Person bedarf. In beiden Verfahren war also grundsätzlich dieselbe Rechtsfrage gegenständlich. Auch die von der belangten Behörde erwähnte Entscheidung des VwGH vom 19.09.2001, 2001/16/0439, tut im gegenständlichen Fall nichts zur Sache, da diese Entscheidung sich auf das in zwei landesrechtlichen Abgabenbestimmungen normierte sogenannte „Bereicherungsverbot“ bezog, das in beiden Bestimmungen inhaltlich im Wesentlichen gleich geregelt war. Es lag somit eindeutig ein vergleichbarer Fall und eine präjudizielle Vorfrage vor.

Der Argumentation der mitbeteiligten Partei in ihrer Stellungnahme vom 13.07.2023 ist entgegenzuhalten, dass die Frage der erforderlichen Art und Qualität von Nachweisen der Unrichtigkeit von Daten über die Geschlechtseintragung gegenüber Verantwortlichen gerade nicht verfahrensgegenständlich ist. Die mitbeteiligte Partei hat erkennbar selbst nie angezweifelt, dass die Geschlechtseintragung zur beschwerdeführenden Partei unrichtig und auf Antrag zu ändern war, was sich daraus ergibt, dass sie den Geschlechtseintrag bereits von „männlich“ auf „unbekannt“ geändert hat. Im gegenständlichen Verfahren ist ausschließlich zu beurteilen, ob die Eintragung als „unbekannt“ ebenfalls als unrichtig anzusehen ist. In Bezug auf diese Rechtsfrage ist eine Klärung durch eine Entscheidung des EuGH im herangezogenen Vorabentscheidungsverfahren jedoch nicht zu erwarten. Sofern die mitbeteiligte Partei und/oder die belangte Behörde implizit die Ansicht vertreten bzw. die Frage aufwerfen, dass/ob ein von der rechtskräftigen Entscheidung einer staatlichen Behörde oder eines Gerichts abweichender Geschlechtseintrag in der Datenbank eines privatwirtschaftlich tätigen Unternehmens als unrichtig anzusehen ist und ob es diesem freisteht, zusätzliche oder andere Nachweise (beispielsweise – wie in Frage 3 angedeutet – den Nachweis einer geschlechtsangleichenden Operation) zu verlangen, so wäre dem entgegenzuhalten, dass diese Rechtsfrage durch Beantwortung der genannten Vorlagefragen ebenfalls nicht geklärt werden würde und allenfalls Gegenstand eines eigenen Vorabentscheidungsersuchens sein müsste.

Nach der älteren Rsp des VwGH kann es sich bei einer iSd § 38 AVG präjudiziellen Vorfrage niemals um ein theoretisches Rechtsproblem handeln, das seine Beantwortung in einem generellen Rechtssatz findet. Vielmehr kann darunter nur eine Frage verstanden werden, die ein konkretes Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat, das für die Entscheidung in der Hauptsache ein unentbehrliches Tatbestandselement bildet. Nur eine solche, auf einen individuellen Fall zugeschnittene Frage ist einer „Entscheidung“ iSd § 69 Abs 1 Z 3 AVG zugänglich. Schon deshalb stellt die Frage der Auslegung oder der Rechtmäßigkeit einer anzuwendenden generellen Norm keine Vorfrage iSd § 38 AVG dar. Zwar hat der VwGH in Bezug auf die Auslegung von Unionsrecht aufgrund des Auslegungsmonopols des EuGH einen weiten Vorfragenbegriff entwickelt, er hat das Vorliegen einer Vorfrage jedoch ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass „der Tatbestand ein Element enthält“, welches für sich allein Gegenstand der bindenden Entscheidung einer anderen Behörde ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 14, 17).Nach der älteren Rsp des VwGH kann es sich bei einer iSd Paragraph 38, AVG präjudiziellen Vorfrage niemals um ein theoretisches Rechtsproblem handeln, das seine Beantwortung in einem generellen Rechtssatz findet. Vielmehr kann darunter nur eine Frage verstanden werden, die ein konkretes Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat, das für die Entscheidung in der Hauptsache ein unentbehrliches Tatbestandselement bildet. Nur eine solche, auf einen individuellen Fall zugeschnittene Frage ist einer „Entscheidung“ iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG zugänglich. Schon deshalb stellt die Frage der Auslegung oder der Rechtmäßigkeit einer anzuwendenden generellen Norm keine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG dar. Zwar hat der VwGH in Bezug auf die Auslegung von Unionsrecht aufgrund des Auslegungsmonopols des EuGH einen weiten Vorfragenbegriff entwickelt, er hat das Vorliegen einer Vorfrage jedoch ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass „der Tatbestand ein Element enthält“, welches für sich allein Gegenstand der bindenden Entscheidung einer anderen Behörde ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 14, 17).

Im gegenständlichen Verfahren liegen nicht, wie von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei vorgebracht, zwei „gleich gelagerte“ bzw. „ähnliche“ Fälle vor, da die einzige Parallele zwischen den beiden Verfahren darin besteht, dass beide die Auslegung von Art. 16 DSGVO im Zusammenhang mit der Berichtigung eines Geschlechtseintrags betreffen. Davon abgesehen unterscheiden sich die beiden Verfahren jedoch grundlegend – insbesondere hinsichtlich der zu beurteilenden Rechtsfrage – voneinander, sodass das Vorliegen einer die Aussetzung rechtfertigenden Vorfrage zu verneinen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegen nicht, wie von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei vorgebracht, zwei „gleich gelagerte“ bzw. „ähnliche“ Fälle vor, da die einzige Parallele zwischen den beiden Verfahren darin besteht, dass beide die Auslegung von Artikel 16, DSGVO im Zusammenhang mit der Berichtigung eines Geschlechtseintrags betreffen. Davon abgesehen unterscheiden sich die beiden Verfahren jedoch grundlegend – insbesondere hinsichtlich der zu beurteilenden Rechtsfrage – voneinander, sodass das Vorliegen einer die Aussetzung rechtfertigenden Vorfrage zu verneinen ist.

Da der von der belangten Behörde angenommene Aussetzungsgrund somit nicht besteht, ist der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aussetzung Berichtigung Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren ersatzlose Behebung EuGH Geschlechtsänderung personenbezogene Daten Personenstandsdaten Präjudizialität Verfahrensgegenstand Vorabentscheidungsverfahren Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W221.2274027.1.00

Im RIS seit

14.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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