Entscheidungsdatum
01.09.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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L524 2276881-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der XXXX und des XXXX , Erziehungsberechtigte des mj. XXXX , geb. XXXX , in XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 04.08.2023, Zl. Präs/3a-103-2/0258-allg/2023, betreffend Untersagung der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht und Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der römisch 40 und des römisch 40 , Erziehungsberechtigte des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , in römisch 40 gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 04.08.2023, Zl. Präs/3a-103-2/0258-allg/2023, betreffend Untersagung der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht und Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die erziehungsberechtigten Eltern des minderjährigen XXXX zeigten mit Schreiben vom 06.07.2023 die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht ihres Sohnes im Schuljahr 2023/2024 der Bildungsdirektion für Oberösterreich an. Die erziehungsberechtigten Eltern des minderjährigen römisch 40 zeigten mit Schreiben vom 06.07.2023 die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht ihres Sohnes im Schuljahr 2023 aus 2024, der Bildungsdirektion für Oberösterreich an.
Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 04.08.2023, Zl. Präs/3a-103-2/0258-allg/2023, wurde die Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht untersagt und die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung angeordnet (Spruchpunkt 2.). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt 3.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Kind die 5. Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Kind zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei. Auf Grund der Regelung des § 42 Abs. 6 letzter Satz SchUG sei es nicht möglich, die Externistenprüfung zeitgerecht im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG zu absolvieren. Der Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht sei daher nicht gestattet.Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 04.08.2023, Zl. Präs/3a-103-2/0258-allg/2023, wurde die Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht untersagt und die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung angeordnet (Spruchpunkt 2.). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt 3.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Kind die 5. Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Kind zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei. Auf Grund der Regelung des Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz SchUG sei es nicht möglich, die Externistenprüfung zeitgerecht im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG zu absolvieren. Der Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht sei daher nicht gestattet.
Gegen diesen Bescheid erhoben die erziehungsberechtigten Eltern des Kindes fristgerecht Beschwerde.
II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
Der mj. XXXX ist der am XXXX geborene Sohn der Beschwerdeführer. Der mj. römisch 40 ist der am römisch 40 geborene Sohn der Beschwerdeführer.
Mit Schreiben vom 15.06.2022 wurde die Teilnahme des Kindes am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2022/2023 angezeigt. Mit Schreiben der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 18.07.2022 teilte diese der erziehungsberechtigten Mutter mit, dass dagegen kein Einwand erhoben wird.Mit Schreiben vom 15.06.2022 wurde die Teilnahme des Kindes am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2022 aus 2023, angezeigt. Mit Schreiben der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 18.07.2022 teilte diese der erziehungsberechtigten Mutter mit, dass dagegen kein Einwand erhoben wird.
Das Kind besuchte im Schuljahr 2022/2023 ab dem 11.04.2023 die 5. Schulstufe einer öffentlichen Mittelschule und wurde im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache Englisch“ mit „Nicht genügend“ beurteilt. Das Kind besuchte im Schuljahr 2022 aus 2023, ab dem 11.04.2023 die 5. Schulstufe einer öffentlichen Mittelschule und wurde im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache Englisch“ mit „Nicht genügend“ beurteilt.
Das Kind ist auf Grund der Feststellung der Klassenkonferenz gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG trotz der Beurteilung mit „Nicht genügend“ in einem Pflichtgegenstand zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt. Das Kind ist auf Grund der Feststellung der Klassenkonferenz gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG trotz der Beurteilung mit „Nicht genügend“ in einem Pflichtgegenstand zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt.
Mit Schreiben vom 06.07.2023 wurde die Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2023/2024 der Bildungsdirektion für Oberösterreich angezeigt.Mit Schreiben vom 06.07.2023 wurde die Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2023 aus 2024, der Bildungsdirektion für Oberösterreich angezeigt.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Minderjährigkeit des Sohnes der Beschwerdeführer und zum Angehörigenverhältnis ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer sowie den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.
Die Feststellungen betreffend die Anzeige über die Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2022/2023 und die Kenntnisnahme durch die Bildungsdirektion für Oberösterreich ergeben sich aus dem Schreiben der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 18.07.2022 (OZ 4).Die Feststellungen betreffend die Anzeige über die Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2022 aus 2023, und die Kenntnisnahme durch die Bildungsdirektion für Oberösterreich ergeben sich aus dem Schreiben der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 18.07.2022 (OZ 4).
Die Feststellungen zum Besuch einer öffentlichen Mittelschule, der Beurteilung mit „Nicht genügend“ in einem Pflichtgegenstand und der Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe ergeben sich aus den Angaben der Bildungsdirektion für Oberösterreich (OZ 4), dem Jahreszeugnis über die 5. Schulstufe und den Angaben der Beschwerdeführer.
Aus dem Schreiben vom 06.07.2023 ergibt sich die Anzeige betreffend die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2023/2024.Aus dem Schreiben vom 06.07.2023 ergibt sich die Anzeige betreffend die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2023 aus 2024,.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985) lauten:
„B. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen
Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen
§ 4. Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.Paragraph 4, Unter den in den Paragraphen 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.Paragraph 5, (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(2) …
C. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht
Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Paragraph 11, (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2a) – (3) …
(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist
1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und
2. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird,(4) Der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 3, diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist, 1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und, 2. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, angegebene Lehrplan geführt wird,
durchzuführen.
Wenn das Kind gemäß Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.Wenn das Kind gemäß Ziffer eins, vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Ziffer 2,, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Absatz 5, zu erfolgen.
(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Absatz 4, erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß Paragraph 42, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn
1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder
2. gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder
3. das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder
4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder
5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder
6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn, 1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder, 2. gemäß Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder, 3. das Reflexionsgespräch gemäß Absatz 4, nicht durchgeführt wurde, oder, 4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder, 5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder, 6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes lauten auszugsweise:
„Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.Paragraph 25, (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
(2) – (10) …
Externistenprüfungen
§ 42. (1) – (5) …Paragraph 42, (1) – (5) …
(6) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre. Soweit es sich um eine Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, bezieht sich dieses Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten.
(6a) - (15) …“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unterrichtszeit an den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schularten (Schulzeitgesetz 1985) lauten auszugsweise:
„Schuljahr
§ 2. (1) Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.Paragraph 2, (1) Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).
1. Das Unterrichtsjahr umfaßt
a) das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;
b) die Semesterferien in der Dauer einer Woche, welche in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar beginnen;
c) das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Diplom-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Sonntag vor dem Beginn der Klausurprüfung.
2. Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Ziffer eins,) und den Hauptferien (Ziffer 2,)., 1. Das Unterrichtsjahr umfaßt, a) das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;, b) die Semesterferien in der Dauer einer Woche, welche in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar beginnen;, c) das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Diplom-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Sonntag vor dem Beginn der Klausurprüfung., 2. Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
(2a) – (9) …“
Das Kind besuchte im Schuljahr 2022/2023 nach dem Ende der Osterferien die 5. Schulstufe einer öffentlichen Mittelschule und wurde im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache Englisch“ mit „Nicht genügend“ beurteilt. Mit Schreiben vom 06.07.2023 wurde die Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2023/2024 der Bildungsdirektion für Oberösterreich angezeigt.Das Kind besuchte im Schuljahr 2022 aus 2023, nach dem Ende der Osterferien die 5. Schulstufe einer öffentlichen Mittelschule und wurde im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache Englisch“ mit „Nicht genügend“ beurteilt. Mit Schreiben vom 06.07.2023 wurde die Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2023 aus 2024, der Bildungsdirektion für Oberösterreich angezeigt.
Im Falle des Besuchs einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht (die Regelungen dafür sind dieselben wie bei einem häuslichen Unterricht), hat das Kind gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung den zureichenden Erfolg nachzuweisen. Das Unterrichtsjahr endet gemäß § 2 Abs. 2 lit. c Schulzeitgesetz mit dem Beginn der Hauptferien, somit im Schuljahr 2023/2024 mit Ablauf des 05.07.2024. Im Falle des Besuchs einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht (die Regelungen dafür sind dieselben wie bei einem häuslichen Unterricht), hat das Kind gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung den zureichenden Erfolg nachzuweisen. Das Unterrichtsjahr endet gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, Schulzeitgesetz mit dem Beginn der Hauptferien, somit im Schuljahr 2023 aus 2024, mit Ablauf des 05.07.2024.
Aus den Regelungen des SchUG 1986 – namentlich aus jenen des § 42 SchUG 1986 – ergibt sich, was unter der in § 11 Abs. 4 SchPflG 1985 angeordneten "Prüfung" zu verstehen ist. Aus diesen Regelungen folgt insbesondere auch, dass der "Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" iSd § 11 Abs. 4 SchPflG 1985 nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (§ 42 SchUG 1986) abgelegte Prüfung erbracht werden kann (vgl. VwGH 97/10/0060; VwGH 27.3.2014, 2012/10/0154; VwGH 25.4.2001, 2000/10/0187=VwSlg. 15600 A/2001). Daraus erhellt, dass die in § 11 Abs. 4 SchPflG 1985 genannte Prüfung ohne Einschränkung – somit auch hinsichtlich der Zulassung zu dieser Prüfung – dem Regelungsregime des § 42 SchUG 1986 unterliegt (vgl. VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007).Aus den Regelungen des SchUG 1986 – namentlich aus jenen des Paragraph 42, SchUG 1986 – ergibt sich, was unter der in Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG 1985 angeordneten "Prüfung" zu verstehen ist. Aus diesen Regelungen folgt insbesondere auch, dass der "Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" iSd Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG 1985 nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (Paragraph 42, SchUG 1986) abgelegte Prüfung erbracht werden kann vergleiche VwGH 97/10/0060; VwGH 27.3.2014, 2012/10/0154; VwGH 25.4.2001, 2000/10/0187=VwSlg. 15600 A/2001). Daraus erhellt, dass die in Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG 1985 genannte Prüfung ohne Einschränkung – somit auch hinsichtlich der Zulassung zu dieser Prüfung – dem Regelungsregime des Paragraph 42, SchUG 1986 unterliegt vergleiche VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007).
Würde der Sohn der Beschwerdeführer daher im Schuljahr 2023/2024 eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht besuchen, müsste er zum Nachweis des zureichenden Erfolgs gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz eine Externistenprüfung gemäß § 42 SchUG ablegen. Um zu dieser Prüfung antreten zu dürfen, sind daher die in § 42 SchUG angeführten Voraussetzungen zu erfüllen. Würde der Sohn der Beschwerdeführer daher im Schuljahr 2023 aus 2024, eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht besuchen, müsste er zum Nachweis des zureichenden Erfolgs gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz eine Externistenprüfung gemäß Paragraph 42, SchUG ablegen. Um zu dieser Prüfung antreten zu dürfen, sind daher die in Paragraph 42, SchUG angeführten Voraussetzungen zu erfüllen.
Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz SchUG zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten.Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er gemäß Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz SchUG zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten.
Eine Schulstufe ist gemäß § 25 Abs. 1 SchUG erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache Englisch“ mit „Nicht genügend“ beurteilt und hat daher die 5. Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen.Eine Schulstufe ist gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchUG erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache Englisch“ mit „Nicht genügend“ beurteilt und hat daher die 5. Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen.
Er dürfte daher frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe zur Externistenprüfung antreten. Der Abschluss der Schulstufe war am 07.07.2023, weshalb ein Antritt zur Externistenprüfung erst nach dem 07.07.2024 möglich wäre.
Nach § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz ist die Externistenprüfung aber zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahrs, also dem 05.07.2024 abzulegen. In diesem Zeitraum dürfte der Sohn der Beschwerdeführer aber – wegen der „Sperrfrist“ von zwölf Monaten – nicht zur Externistenprüfung antreten. Nach Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz ist die Externistenprüfung aber zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahrs, also dem 05.07.2024 abzulegen. In diesem Zeitraum dürfte der Sohn der Beschwerdeführer aber – wegen der „Sperrfrist“ von zwölf Monaten – nicht zur Externistenprüfung antreten.
Aus der Wendung „frühestens … Monate“ ergibt sich, dass eine Verkürzung nicht zulässig ist und es somit ganze Monate sein müssen (vgl. Jonak/Kövesi, Handbuch des österreichischen Schulrechts14, § 42 SchUG, Anm. 18).Aus der Wendung „frühestens … Monate“ ergibt sich, dass eine Verkürzung nicht zulässig ist und es somit ganze Monate sein müssen vergleiche Jonak/Kövesi, Handbuch des österreichischen Schulrechts14, Paragraph 42, SchUG, Anmerkung 18).
Die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht ist gemäß § 11 Abs. 6 Z 4 Schulpflichtgesetz zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetz zu erfüllen hat, wenn eine Prüfung auf Grund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist. Die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht ist gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 4, Schulpflichtgesetz zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, Schulpflichtgesetz zu erfüllen hat, wenn eine Prüfung auf Grund der Bestimmung gemäß Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist.
§ 11 Abs. 6 Z 4 Schulpflichtgesetz nimmt zwar ausdrücklich nur auf eine Anzeige des häuslichen Unterrichts Bezug, doch handelt es sich dabei nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts um eine echte Lücke, die mittels Analogie zu schließen ist.Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 4, Schulpflichtgesetz nimmt zwar ausdrücklich nur auf eine Anzeige des häuslichen Unterrichts Bezug, doch handelt es sich dabei nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts um eine echte Lücke, die mittels Analogie zu schließen ist.
Die Zulässigkeit der Schließung einer Regelungslücke im Wege einer Analogie setzt das Bestehen einer echten bzw. planwidrigen Rechtslücke voraus. Eine solche ist dort anzunehmen, wo das Gesetz – gemessen an der eigenen Absicht und immanenten Teleologie – unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo die Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende echte Lücke ist nur dann gegeben, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn es in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf den – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (vgl. VwGH 10.10.2018, Ra 2018/08/0189 unter Hinweis auf VwGH 04.05.2017, Ro 2014/08/0060, mwN). Die Zulässigkeit der Schließung einer Regelungslücke im Wege einer Analogie setzt das Bestehen einer echten bzw. planwidrigen Rechtslücke voraus. Eine solche ist dort anzunehmen, wo das Gesetz – gemessen an der eigenen Absicht und immanenten Teleologie – unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo die Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende echte Lücke ist nur dann gegeben, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn es in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf den – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen vergleiche VwGH 10.10.2018, Ra 2018/08/0189 unter Hinweis auf VwGH 04.05.2017, Ro 2014/08/0060, mwN).
Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 6 SchUG beziehen sich auf Externistenprüfungen, unabhängig davon, ob zuvor am häuslichen Unterricht oder am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht teilgenommen wurde. Dass der Gesetzgeber eine Untersagung und Anordnung des Schulbesuchs nur im Falle eines angezeigten häuslichen Unterrichts wollte, kann nicht angenommen werden, da auch bei beabsichtigter Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht ein Antritt zur Externistenprüfung wegen der „Sperrfrist“ von zwölf Monaten nicht möglich wäre. Die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz 6, SchUG beziehen sich auf Externistenprüfungen, unabhängig davon, ob zuvor am häuslichen Unterricht oder am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht teilgenommen wurde. Dass der Gesetzgeber eine Untersagung und Anordnung des Schulbesuchs nur im Falle eines angezeigten häuslichen Unterrichts wollte, kann nicht angenommen werden, da auch bei beabsichtigter Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht ein Antritt zur Externistenprüfung wegen der „Sperrfrist“ von zwölf Monaten nicht möglich wäre.
Auch der Einleitungssatz des § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz spricht von der Teilnahme „an einem solchen Unterricht“ und schränkt die Regelung damit nicht auf den häuslichen Unterricht ein.Auch der Einleitungssatz des Paragraph 11, Absatz 6, Schulpflichtgesetz spricht von der Teilnahme „an einem solchen Unterricht“ und schränkt die Regelung damit nicht auf den häuslichen Unterricht ein.
Es liegt daher eine echte Lücke vor, die mittels Analogie zu schließen ist.
Die Rechtsfolge des § 11 Abs. 6 Z 4 Schulpflichtgesetz ist daher auch in Fällen der angezeigten Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht anzuwenden.Die Rechtsfolge des Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 4, Schulpflichtgesetz ist daher auch in Fällen der angezeigten Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht anzuwenden.
Der Sohn der Beschwerdeführer dürfte vor dem Ende des Unterrichtsjahrs – dem 05.07.2024 – nicht zu einer Externistenprüfung antreten, weshalb die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht zu untersagen und die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule anzuordnen ist.
Die Beschwerde bringt vor, dass gegen die Beurteilung „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstande „Lebende Fremdsprache Englisch“ Widerspruch erhoben worden sei, was im Verfahren über die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht berücksichtigt werden müsse.
Dazu ist festzuhalten, dass § 71 SchUG jene Fälle regelt, in denen ein Widerspruch grundsätzlich möglich ist. Gegen andere als in § 71 Abs. 1 und 2 SchUG genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist gemäß § 71 Abs. 9 SchUG ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.Dazu ist festzuhalten, dass Paragraph 71, SchUG jene Fälle regelt, in denen ein Widerspruch grundsätzlich möglich ist. Gegen andere als in Paragraph 71, Absatz eins und 2 SchUG genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist gemäß Paragraph 71, Absatz 9, SchUG ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.
So ist gemäß § 71 As. 2 lit. c SchUG gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, ein Widerspruch zulässig. So ist gemäß Paragraph 71, As. 2 Litera c, SchUG gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, ein Widerspruch zulässig.
Der Sohn der Beschwerdeführer hat die 5. Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen. Da es sich dabei nicht um die letzte Stufe der besuchten Schulart handelt und er außerdem zum Aufsteigen berechtigt ist, ist ein Widerspruch nicht möglich.
Alle übrigen in § 71 SchUG genannten Fälle, in denen ein Widerspruch möglich ist, kommen von Vornherein im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.Alle übrigen in Paragraph 71, SchUG genannten Fälle, in denen ein Widerspruch möglich ist, kommen von Vornherein im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.
Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und ist daher abzuweisen.
Mit dieser Entscheidung ist es nicht mehr erforderlich, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Schulrechtliche Angelegenheiten sind weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VwGH 24.04.2018, Ro 2018/10/0004 unter Hinweis auf VfGH 10.3.2015, E 1993/2014).Schulrechtliche Angelegenheiten sind weder von Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VwGH 24.04.2018, Ro 2018/10/0004 unter Hinweis auf VfGH 10.3.2015, E 1993 aus 2014,).
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
B) Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ist zu klären, ob eine auf § 11 Abs. 6 Z 4 Schulpflichtgesetz gestützte Untersagung und Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht durch einen Schulbesuch im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetz auch im Falle einer angezeigten Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht in Betracht kommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ist zu klären, ob eine auf Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 4, Schulpflichtgesetz gestützte Untersagung und Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht durch einen Schulbesuch im Sinne des Paragraph 5, Schulpflichtgesetz auch im Falle einer angezeigten Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht in Betracht kommt.
Schlagworte
allgemeine Schulpflicht Analogie Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Externistenprüfung negative Beurteilung Öffentlichkeitsrecht Pflichtgegenstand planwidrige Lücke Privatschule Revision zulässig Schulstufe Sperrfrist Unterrichtserfolg UntersagungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L524.2276881.1.00Im RIS seit
03.10.2023Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023