Entscheidungsdatum
01.09.2023Norm
AlVG §11Spruch
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G312 2261564-1/12E
Im Namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Kerstin GORITSCHNIG und Alexander PERISSUTTI als Beisitzer über den Vorlageantrag vom 18.08.2022 der XXXX , SVNR: XXXX , vertreten durch Holzer Kofler Mikosch Kasper RA OG in 9020 Klagenfurt, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice vom 05.10.2022 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Kerstin GORITSCHNIG und Alexander PERISSUTTI als Beisitzer über den Vorlageantrag vom 18.08.2022 der römisch 40 , SVNR: römisch 40 , vertreten durch Holzer Kofler Mikosch Kasper RA OG in 9020 Klagenfurt, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice vom 05.10.2022 beschlossen:
Das verfahrensgegenständliche Verfahren wird fortgesetzt.
zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.07.2022 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) für die Zeit vom XXXX bis XXXX mit Nachsicht ab 21.07.2022 gemäß § 11 AlVG kein Arbeitslosengeld erhält.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.07.2022 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 mit Nachsicht ab 21.07.2022 gemäß Paragraph 11, AlVG kein Arbeitslosengeld erhält.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die BF ihr Dienstverhältnis bei der Firma XXXX während der Probezeit freiwillig gelöst habe.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die BF ihr Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 während der Probezeit freiwillig gelöst habe.
Dagegen erhob die BF am 18.08.2022 durch ihre rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass nicht sie das Dienstverhältnis gelöst habe, sondern lediglich um ein paar freie Tage ersuchte, um zu ihrer Mutter nach Tirol gehen zu können. Am nächsten Tag habe sie einen Anruf erhalten, dabei sei ihr mitgeteilt worden, dass sie abgemeldet worden sei und sie den Schlüssel retournieren solle. Die Initiative zur Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgte daher vonseiten des Dienstgebers, da dieser sie konsenslos abgemeldet habe. Desweiteren hätte die Behörde, wenn sie ordnungsgemäß ermittelt hätte, in Erfahrung bringen können, dass gar keine Probezeit vereinbart gewesen istDie Sperre nach § 11 AlVG erfolge daher zu Unrecht. Dagegen erhob die BF am 18.08.2022 durch ihre rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass nicht sie das Dienstverhältnis gelöst habe, sondern lediglich um ein paar freie Tage ersuchte, um zu ihrer Mutter nach Tirol gehen zu können. Am nächsten Tag habe sie einen Anruf erhalten, dabei sei ihr mitgeteilt worden, dass sie abgemeldet worden sei und sie den Schlüssel retournieren solle. Die Initiative zur Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgte daher vonseiten des Dienstgebers, da dieser sie konsenslos abgemeldet habe. Desweiteren hätte die Behörde, wenn sie ordnungsgemäß ermittelt hätte, in Erfahrung bringen können, dass gar keine Probezeit vereinbart gewesen istDie Sperre nach Paragraph 11, AlVG erfolge daher zu Unrecht.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am 05.10.2022 gemäß § 14 VwGVG ab. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am 05.10.2022 gemäß Paragraph 14, VwGVG ab.
Dagegen beantragte die BF durch ihre Rechtsvertretung die Vorlage an das BVwG, der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt dem BVwG am 28.10.2022 vorgelegt.
Das BVwG beraumte eine öffentliche, mündliche Verhandlung für den 30.01.2023 an, welche aufgrund der Vertagungsbitte aufgrund Klagseinbringung gegen die ehemalige Dienstgeberin beim LG Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht abberaumt wurde.
Mit Beschluss vom 28.02.2023 setzte das BVwG das verfahrensgegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des LG XXXX als Arbeits- und Sozialgericht aus.Mit Beschluss vom 28.02.2023 setzte das BVwG das verfahrensgegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des LG römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht aus.
Mit Schriftsatz vom 04.05.2023 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung der BF den, am 12.03.2023 vor dem LG XXXX abgeschlossenen Vergleich zwischen der BF und der ehemaligen Arbeitgeberin.Mit Schriftsatz vom 04.05.2023 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung der BF den, am 12.03.2023 vor dem LG römisch 40 abgeschlossenen Vergleich zwischen der BF und der ehemaligen Arbeitgeberin.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF beantragte am 09.07.2022 neuerlich den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt Arbeitslosengeld in der Höhe von € 35,32 täglich. Das letzte Dienstverhältnis bei der XXXX endete am XXXX durch Lösung in der Probezeit durch die Dienstnehmerin. 1.1. Die BF beantragte am 09.07.2022 neuerlich den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt Arbeitslosengeld in der Höhe von € 35,32 täglich. Das letzte Dienstverhältnis bei der römisch 40 endete am römisch 40 durch Lösung in der Probezeit durch die Dienstnehmerin.
Bei der niederschriftlichen Befragung durch das AMS erklärte die BF, dass sie die Dienstgeberin gebeten habe, dass sie zu ihrer Mutter nach Tirol fahren könne, da es ihr nicht gut gehe. Die Dienstgeberin erklärte, dass dies kein Problem sei und in Ordnung gehe. Am nächsten Tag habe sie einen Anruf bekommen und sei ihr mitgeteilt worden, dass sie bereits abgemeldet sei und sie den Schlüssel retournieren solle.
Im zwischenzeitlich abgeschlossenen Vergleich vor dem LG XXXX als Arbeits- und Sozialgericht wurde zwischen der ehemaligen Dienstgeberin und der BF festgehalten, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses auf Initiative der ehemaligen Dienstgeberin erfolgt ist. Im zwischenzeitlich abgeschlossenen Vergleich vor dem LG römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht wurde zwischen der ehemaligen Dienstgeberin und der BF festgehalten, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses auf Initiative der ehemaligen Dienstgeberin erfolgt ist.
Demnach erfolgte die Auflösung des Dienstverhältnisses durch die ehemalige Dienstgeberin und nicht durch die BF, wodurch keine Sperrfrist gemäß § 11 AlVG zu verhängen ist.Demnach erfolgte die Auflösung des Dienstverhältnisses durch die ehemalige Dienstgeberin und nicht durch die BF, wodurch keine Sperrfrist gemäß Paragraph 11, AlVG zu verhängen ist.
2. Beweiswürdigung:
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):
Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten gemäß § 11 Abs. 1 AlVG für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AlVG für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist gemäß Abs. 2 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist gemäß Absatz 2, leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
3.2. Strittig ist, ob die belangte Behörde das Arbeitslosengeld zur Recht vom XXXX bis XXXX gemäß § 11 AlVG ausgeschlossen hat.3.2. Strittig ist, ob die belangte Behörde das Arbeitslosengeld zur Recht vom römisch 40 bis römisch 40 gemäß Paragraph 11, AlVG ausgeschlossen hat.
Das Dienstverhältnis der BF bei der Firma XXXX endete laut Abmeldung bei der ÖGK am XXXX durch Lösung in der Probezeit durch Dienstnehmerin. Die BF teilte jedoch mit, dass das Dienstverhältnis in der Probezeit vonseiten der Dienstgeberin aufgelöst worden sei.Das Dienstverhältnis der BF bei der Firma römisch 40 endete laut Abmeldung bei der ÖGK am römisch 40 durch Lösung in der Probezeit durch Dienstnehmerin. Die BF teilte jedoch mit, dass das Dienstverhältnis in der Probezeit vonseiten der Dienstgeberin aufgelöst worden sei.
Da die ehemalige Dienstgeberin de Abmeldung bei der ÖGK nicht korrigieren wollte, brachte die BF eine Klage gegen die ehemalige Dienstgeberin beim LG XXXX als Arbeits- und Sozialgericht ein. Aus dem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich ist ersichtlich, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses zwischen der BF und der ehemaligen Dienstgeberin auf Initiative der Dienstgeberin erfolgte.Da die ehemalige Dienstgeberin de Abmeldung bei der ÖGK nicht korrigieren wollte, brachte die BF eine Klage gegen die ehemalige Dienstgeberin beim LG römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht ein. Aus dem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich ist ersichtlich, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses zwischen der BF und der ehemaligen Dienstgeberin auf Initiative der Dienstgeberin erfolgte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arbeitslosengeld Beschwerdevorentscheidung Dienstverhältnis ersatzlose Behebung Freiwilligkeit Sperrfrist Verfahrensfortsetzung Vorlageantrag vorzeitige BeendigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G312.2261564.1.01Im RIS seit
28.09.2023Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023