TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/4 W293 2269246-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2023
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Entscheidungsdatum

04.09.2023

Norm

BDG 1979 §48 Abs1
B-VG Art133 Abs4
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W293 2269246-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, Landstraßer Hauptstraße 146, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 21.02.2023, Zl. XXXX , betreffend die Nichtgewährung eines Erholungsurlaubs zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, Landstraßer Hauptstraße 146, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 21.02.2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Nichtgewährung eines Erholungsurlaubs zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 07.12.2022 die Festlegung von Erholungsurlaub laut beigelegtem Dienstplanungsvorschlag für den Zeitraum 12. bis 31.12.2022.

2. Mit Dienstrechtsmandat vom 16.12.2022 teilte der Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Ansuchen vom 07.12.2022 betreffend Festlegung von Erholungsurlaub für die Zeit vom 12. bis 31.12.2022 nicht stattgegeben werden könne, weil von einer Dienstfähigkeit im Sinne der Ausführungen der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen nicht ausgegangen werden könne.2. Mit Dienstrechtsmandat vom 16.12.2022 teilte der Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch 40 dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Ansuchen vom 07.12.2022 betreffend Festlegung von Erholungsurlaub für die Zeit vom 12. bis 31.12.2022 nicht stattgegeben werden könne, weil von einer Dienstfähigkeit im Sinne der Ausführungen der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen nicht ausgegangen werden könne.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30.12.2022 Vorstellung. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, das bekämpfte Dienstrechtsmandat verkenne, dass sehr wohl die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers vorliege, sofern die gegen ihn gerichteten Schikanen abgestellt werden würden. Dies bestätige ein zuvor vorgelegtes Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, das vom Beschwerdeführer am 28.02.2022 eingeholt und der belangten Behörde vorgelegt worden sei. Die Dienstbehörde sei dazu verpflichtet, einen unter Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der Dienstbehörde mit entsprechenden Weisungen geschaffenen – sohin schikanefreien – Arbeitsplatz des Betroffenen, an dem unter Beachtung der dienstnehmerschutzrechtlichen Aspekte angemessene Arbeitsbedingungen vorherrschen, herzustellen. Nur an einen solchen Arbeitsplatz könne eine Rückkehr des Vorstellungswerbers erfolgen. Die Dienstunfähigkeit, die das bekämpfte Dienstrechtsmandat zugrunde lege, sei sohin eine Folge der Versäumung der Dienstbehörde, einen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Arbeitsplatz herzustellen. Somit hätte der Vorstellungswerber bei erfolgter Herstellung eines solchen Arbeitsplatzes und der Festlegung des Erholungsurlaubs im beantragten Ausmaß seine Dienstfähigkeit bereits wiedererlangt.

4. Mit Mitteilung vom 13.01.2023 informierte die Dienstbehörde den Beschwerdeführer, dass sie beabsichtige, seiner Vorstellung nicht Folge zu geben, weil von einer dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen sei.

5. Mit Bescheid vom 21.02.2023 sprach die belangte Behörde aus, dass der Vorstellung vom 30.12.2022 gegen das Dienstrechtsmandat des Leiters der Justizanstalt XXXX vom 16.12.2022, mit dem dieser dem Antrag des Beschwerdeführers auf Festlegung des Erholungsurlaubs vom 07.12.2022 nicht stattgegeben hat, keiner Folge gegeben werde.5. Mit Bescheid vom 21.02.2023 sprach die belangte Behörde aus, dass der Vorstellung vom 30.12.2022 gegen das Dienstrechtsmandat des Leiters der Justizanstalt römisch 40 vom 16.12.2022, mit dem dieser dem Antrag des Beschwerdeführers auf Festlegung des Erholungsurlaubs vom 07.12.2022 nicht stattgegeben hat, keiner Folge gegeben werde.

6. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden, dazu den angefochtenen Bescheid aufheben und der Vorstellung des Beschwerdeführers vom 30.12.2022 gegen das Dienstrechtsmandat vom 16.12.2022 stattgeben.6. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden, dazu den angefochtenen Bescheid aufheben und der Vorstellung des Beschwerdeführers vom 30.12.2022 gegen das Dienstrechtsmandat vom 16.12.2022 stattgeben.

7. Die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.03.2023 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Er ist als Justizwachebeamter der Justizanstalt XXXX zugeordnet. Seine Dienstbehörde ist das Bundesministerium für Justiz.1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Er ist als Justizwachebeamter der Justizanstalt römisch 40 zugeordnet. Seine Dienstbehörde ist das Bundesministerium für Justiz.

1.2. Mit Antrag vom 07.12.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Festlegung von Erholungsurlaub laut beigelegtem Dienstplanungsvorschlag für den Zeitraum 12. bis 31.12.2022.

1.3. Der Beschwerdeführer befand sich seit 27.04.2020 durchgehend im Krankenstand. Er befand sich im Zeitpunkt der Beantragung des Erholungsurlaubs sowie im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde weiterhin im Krankenstand, nimmt in diesem Zeitraum seine Personalvertretertätigkeit weiterhin wahr.

1.4. Der Beschwerdeführer legte der Dienstbehörde einen ärztlichen Befundbericht vom 28.02.2022 von XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vor. Diesem ist Folgendes zu entnehmen: 1.4. Der Beschwerdeführer legte der Dienstbehörde einen ärztlichen Befundbericht vom 28.02.2022 von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vor. Diesem ist Folgendes zu entnehmen:

XXXX Einem von der Dienstbehörde eingeholten Gutachten von XXXX Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 10.09.2022 kann entnommen werden, dass weiterhin keine Exekutivdiensttauglichkeit vorliegt. römisch 40 Einem von der Dienstbehörde eingeholten Gutachten von römisch 40 Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 10.09.2022 kann entnommen werden, dass weiterhin keine Exekutivdiensttauglichkeit vorliegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Diese sind unstrittig. Es besteht kein Grund, die darin enthaltenen Angaben in Zweifel zu ziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde

3.2. Einleitend ist festzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens ausschließlich der Antrag des Beschwerdeführers auf Festlegung des Erholungsurlaubs ist. Nicht gegenständlich ist die vom Beschwerdeführer wiederholt aufgeworfene Frage, ob die belangte Behörde als Dienstbehörde aufgrund der vorgebrachten Fürsorgepflicht dazu angehalten sei, einen Arbeitsplatz herzustellen, an dem aus Sicht des Beschwerdeführers angemessene Arbeitsbedingungen vorherrschen. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist weiters der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.02.2022, mit dem der Beschwerdeführer um Mitteilung ersuchte, die belangte Behörde möge ihm mitteilen, ob und zu welchem Termin er seinen Exekutivdienst unter bestimmten Voraussetzungen (nach Abschaltung von vom Beschwerdeführer vorgebrachter Schikanen) wieder aufnehmen könnte.

Verfahrensgegenstand in diesem Verfahren ist ausschließlich, ob die belangte Behörde dem Ansuchen des Beschwerdeführers auf Festlegung von Erholungsurlaub im Zeitraum 12. - 31.12.2022 zu Recht nicht stattgegeben hat.

3.3. Der gegenständliche Bescheid ist zu einem Zeitpunkt ergangen, zu dem der Zeitraum des beantragten Urlaubs bereits abgelaufen war. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr bestand, zur beantragten Zeit einen Urlaub zu konsumieren, bestand dennoch eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde. Diesbezüglich ist zu bedenken, dass es angesichts der Dauer von Verfahren meistens zeitlich wohl nicht möglich sein wird, vor Verstreichen des beantragten Urlaubs eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer abweisenden Entscheidung zu bewirken. Nachdem für den Beschwerdeführer auch weiterhin eine Bedeutung der Entscheidung für etwaige künftige Verfahren in gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhaltskonstellationen gegeben ist, ist die Beschwerde jedenfalls dem Grunde nach zulässig (siehe dazu auch VwGH 26.05.2003, 2000/12/0047; 27.05.2019, Ra 2018/12/0029).

3.4. Gemäß § 48 Abs. 1 BDG 1979 hat ein Beamter seine Dienstzeiten einzuhalten, sofern er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder sonst gerechtfertigt abwesend ist.3.4. Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979 hat ein Beamter seine Dienstzeiten einzuhalten, sofern er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder sonst gerechtfertigt abwesend ist.

Eine gerechtfertigte Abwesenheit liegt u.a. bei Krankheit vor (vgl. Jöchtl in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 48 BDG Rz 7 [Stand 1.6.2023, rdb.at]).Eine gerechtfertigte Abwesenheit liegt u.a. bei Krankheit vor vergleiche Jöchtl in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 48, BDG Rz 7 [Stand 1.6.2023, rdb.at]).

Anders als das BDG 1979 enthält das Urlaubsgesetz für privatwirtschaftliche Rechtsverhältnisse für die Frage der Gewährung von Erholungsurlaub während aufrechter Arbeitsunfähigkeit eine eigene Regelung: Gemäß § 4 Abs. 2 UrlG gilt für Arbeitnehmer, dass für Zeiträume, während deren er aus einem der in § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz 1974 genannten Gründe an der Arbeitsleistung verhindert ist, während deren er Anspruch auf Pflegefreistellung oder während deren er sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Arbeitsleistung hat, der Urlaubsantritt nicht vereinbart werden darf, wenn diese Umstände bereits bei Abschluss der Vereinbarung bekannt sind. Geschieht dies dennoch, gilt der Zeitraum der Arbeitsverhinderung nicht als Urlaub. Dadurch sind die Parteien bei der Vereinbarung über den Antritt und die zeitliche Lagerung des Urlaubs beschränkt. Zeiten, während denen ein Arbeitnehmer aus einem der demonstrativ aufgezählten, durchwegs die Erholungsmöglichkeit des Arbeitsnehmers zumindest beeinträchtigenden Gründen an der Arbeitsleistung verhindert ist, so insbesondere im Fall einer Krankheit, dürfen nicht als Urlaubszeit herangezogen werden (vgl. Mayr/Erler, UrlG3 § 4 Rz 22 [Stand 1.3.2019, rdb.at]).Anders als das BDG 1979 enthält das Urlaubsgesetz für privatwirtschaftliche Rechtsverhältnisse für die Frage der Gewährung von Erholungsurlaub während aufrechter Arbeitsunfähigkeit eine eigene Regelung: Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, UrlG gilt für Arbeitnehmer, dass für Zeiträume, während deren er aus einem der in Paragraph 2, Entgeltfortzahlungsgesetz 1974 genannten Gründe an der Arbeitsleistung verhindert ist, während deren er Anspruch auf Pflegefreistellung oder während deren er sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Arbeitsleistung hat, der Urlaubsantritt nicht vereinbart werden darf, wenn diese Umstände bereits bei Abschluss der Vereinbarung bekannt sind. Geschieht dies dennoch, gilt der Zeitraum der Arbeitsverhinderung nicht als Urlaub. Dadurch sind die Parteien bei der Vereinbarung über den Antritt und die zeitliche Lagerung des Urlaubs beschränkt. Zeiten, während denen ein Arbeitnehmer aus einem der demonstrativ aufgezählten, durchwegs die Erholungsmöglichkeit des Arbeitsnehmers zumindest beeinträchtigenden Gründen an der Arbeitsleistung verhindert ist, so insbesondere im Fall einer Krankheit, dürfen nicht als Urlaubszeit herangezogen werden vergleiche Mayr/Erler, UrlG3 Paragraph 4, Rz 22 [Stand 1.3.2019, rdb.at]).

3.5. Auch für das Beamtendienstrecht hat dies zu gelten, verfolgt doch der Urlaubsanspruch denselben Zweck wie bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen. Dies ergibt sich insbesondere schon aus dem Unionsrecht. So fällt ein Beamter auch unter den Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 2003/88/EG (vgl. EuGH 07.04.2011, C-519/09, May). Zur auch auf Beamte anzuwendenden Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sprach der EuGH aus, dass mit dem Anspruch auf bezahlten Arbeitsurlaub bezweckt werde, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Insoweit weiche dieser Zweck vom Zweck des Anspruchs auf Krankheitsurlaub ab. Dieser werde dem Arbeitnehmer gewährt, damit er von einer Krankheit genesen könne (vgl EuGH vom 20.01.2009, verb. Rs C-350/06 und C-520/06, Schultz-Hoff gegen Deutsche Rentenversicherung Bund und Stringer u.a. gegen Her Majesty Revenue and Customs).3.5. Auch für das Beamtendienstrecht hat dies zu gelten, verfolgt doch der Urlaubsanspruch denselben Zweck wie bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen. Dies ergibt sich insbesondere schon aus dem Unionsrecht. So fällt ein Beamter auch unter den Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 2003/88/EG vergleiche EuGH 07.04.2011, C-519/09, May). Zur auch auf Beamte anzuwendenden Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sprach der EuGH aus, dass mit dem Anspruch auf bezahlten Arbeitsurlaub bezweckt werde, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Insoweit weiche dieser Zweck vom Zweck des Anspruchs auf Krankheitsurlaub ab. Dieser werde dem Arbeitnehmer gewährt, damit er von einer Krankheit genesen könne vergleiche EuGH vom 20.01.2009, verb. Rs C-350/06 und C-520/06, Schultz-Hoff gegen Deutsche Rentenversicherung Bund und Stringer u.a. gegen Her Majesty Revenue and Customs).

In der Rechtssache Maschek, eines Beamten der Stadt Wien, sprach der EuGH aus, dass im Fall einer Erkrankung kein Verbrauch des Jahresurlaubs möglich sei (vgl. EuGH 20.07.2016, C-341/15, Maschek).In der Rechtssache Maschek, eines Beamten der Stadt Wien, sprach der EuGH aus, dass im Fall einer Erkrankung kein Verbrauch des Jahresurlaubs möglich sei vergleiche EuGH 20.07.2016, C-341/15, Maschek).

3.6. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann während aufrechtem Krankenstand kein Urlaub erteilt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Urlaubsanträgen von Beamten auch bereits ausgesprochen, dass für Zeiträume, für die von Gesetzes wegen – aus welchen Gründen immer – keine Verpflichtung des Beamten zu Dienstleistungen bestehe, dessen Entbindung von dieser Verpflichtung in Form der Erteilung von Urlaub (Sonderurlaub) begrifflich ausgeschlossen sei (VwGH 17.01.1979, 2191/78; 24.09.1997, 94/12/0084).

Wenn im Zeitpunkt der Entscheidung bereits festgestanden habe, dass eine Verpflichtung des Beschwerdeführers, die ihm sonst als öffentlich-rechtlichem Bediensteten obliegenden Dienste zufolge einer seine Dienstfähigkeit aufhebenden Erkrankung zu erbringen, nicht bestand, sei es der belangten Behörde im hier allein maßgebenden Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides untersagt, dem Beschwerdeführer für eben diese Zeit Befreiung von der Verpflichtung zur Dienstleistung (im konkreten Fall in Form des von diesem erbetenen Sonderurlaubs) zu gewähren. Die belangte Behörde habe daher über das vom Beschwerdeführer gestellte Ansuchen nicht anders als im Sinne einer Abweisung zu entscheiden gehabt (VwGH 17.01.1979, 2191/78).

3.7. Im gegenständlichen Fall befand sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durchgehend seit 27.04.2020 im Krankenstand. Nach dem vom Beschwerdeführer vorgelegten, privat in Auftrag gegebene Attest vom 28.02.2022 sei der Beschwerdeführer nur im ausgeführten Umfang zur Wahrnehmung der Personalvertretertätigkeiten, somit bedingt, dienstfähig.

Die belangte Behörde hat während des Krankenstandes selbst laufend regelmäßig ärztliche Untersuchungen zur Frage der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers veranlasst, wobei Ergebnis der letzten Untersuchung durch eine Fachärztin für Psychiatrie vom 08.09.2022 war, dass weiterhin keine Exekutivdienstfähigkeit vorliege. Dem Gutachten kann weiters entnommen werden, dass sich der Gesundheitszustand seit der Letztuntersuchung vom 28.02.2022 nicht wesentlich gebessert habe, um wiederum die Exekutivdienstfähigkeit zu erlangen. Ein weiteres Gutachten sei von der Ärztin für nicht notwendig erachtet worden. Die belangte Behörde stützte sich somit auf ein wesentlich aktuelleres Gutachten als jenes, das vom Beschwerdeführer im Februar desselben Jahres vorgelegt wurde. Die belangte Behörde ging in der Folge – auch in Zusammenschau mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten, das dem Beschwerdeführer ebenfalls nur eine bedingte Dienstfähigkeit zuschrieb und ausführte, dass bei einem Einsatz auf seinem derzeitigen Arbeitsplatz eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eintreten werde – weiterhin von einer Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Eine Dienstfähigkeit würde nämlich aus Sicht der belangten Behörde insbesondere erfordern, dass der Beschwerdeführer dazu fähig wäre, die Aufgaben auf seinem Arbeitsplatz sowohl physisch als auch psychisch wahrzunehmen, was ihm jedoch gerade nicht möglich sein solle.

Aufgrund des Vorgesagten ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie zum Ergebnis kam, dass mangels Dienstfähigkeit sowie aufgrund des Fortbestehens des Krankenstandes und der Entbindung von der Verpflichtung zur Dienstleistung aufgrund des Krankenstandes keine Vereinbarung über einen etwaigen Erholungsurlaub getroffen werden kann. Der Beschwerdeführer hat selbst auch nicht vorgebracht, dass er zu diesem Zeitpunkt uneingeschränkt dienstfähig gewesen wäre, vielmehr befand er sich weiterhin im Krankenstand.

Die belangte Behörde ging richtigerweise davon aus, dass aufgrund des gerechtfertigten Krankenstandes keine Verpflichtung zur Dienstleistung bestand und daher eine Entbindung in Form der Festlegung von Erholungsurlaub schon begrifflich ausgeschlossen war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.8. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dem Entfall der mündlichen Erörterung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Dem Entfall der mündlichen Erörterung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK kann die Verhandlungspflicht nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen nicht für übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall erfüllt.Nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK kann die Verhandlungspflicht nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen nicht für übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall erfüllt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit den verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen befasst. Es handelt sich nicht um komplexe Rechtsfragen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben näher angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben näher angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

ärztliche Untersuchung Dienstplan Dienstunfähigkeit Erholungsurlaub Exekutivdienst Gesundheitszustand Gutachten Krankenstand öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Personalvertreter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W293.2269246.1.00

Im RIS seit

27.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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