TE Bvwg Beschluss 2023/9/4 W232 2268405-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2023
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Entscheidungsdatum

04.09.2023

Norm

AsylG 2005 §35
AVG §73
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W232 2268407-1/12E
W232 2268405-1/12E
W232 2268409-1/12E
W232 2268410-1/12E
W232 2268406-1/12E
W232 2268407-1/12E, W232 2268405-1/12E, W232 2268409-1/12E, W232 2268410-1/12E, W232 2268406-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX ; 2.) XXXX , geb. XXXX ; 3.) mj. XXXX , geb. XXXX ; 4.) mj. XXXX , geb. XXXX ; 5.) mj. XXXX , geb. XXXX ; alle StA. Syrien, 1.) sowie 2.) vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, 3.), 4.) sowie 5.) vertreten durch den Vater XXXX , dieser vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer; wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Österreichischen Botschaft Damaskus, GZ Damaskus-OB/KONS/0674/2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 ; 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 ; 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 ; 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 ; 5.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 ; alle StA. Syrien, 1.) sowie 2.) vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, 3.), 4.) sowie 5.) vertreten durch den Vater römisch 40 , dieser vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer; wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Österreichischen Botschaft Damaskus, GZ Damaskus-OB/KONS/0674/2023, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, syrische Staatsangehörige, erhoben am 26.01.2023 gegenüber der Österreichischen Botschaft Damaskus gegenständliche Säumnisbeschwerden.

Die Beschwerdeführer hätten am 24.06.2022 Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 eingebracht. Seit der Antragstellung seien mehr als sechs Monate vergangen, die gesetzliche Entscheidungsfrist des § 73 AVG sei bereits verstrichen und die Behörde säumig. Die Beschwerdeführer hätten am 24.06.2022 Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 eingebracht. Seit der Antragstellung seien mehr als sechs Monate vergangen, die gesetzliche Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG sei bereits verstrichen und die Behörde säumig.

In diesem Zusammenhang wurde auf ein Schreiben des Österreichischen Roten Kreuzes verwiesen. Diesem Schreiben nach seien für die Beschwerdeführer am 24.06.2022 Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt worden. In diesem Zusammenhang wurde auf ein Schreiben des Österreichischen Roten Kreuzes verwiesen. Diesem Schreiben nach seien für die Beschwerdeführer am 24.06.2022 Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt worden.

2. Das Bundesministerium für Inneres legte die gegenständlichen Säumnisbeschwerden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2023 vor und verwies dabei zusammengefasst darauf, dass die Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14.12.2022, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 eingebracht hätten. Der Empfang dieser E-Mail sei – einer üblichen Vorgehensweise entsprechend – durch eine E-Mail der Österreichischen Botschaft Damaskus am selben Tag bestätigt worden. 2. Das Bundesministerium für Inneres legte die gegenständlichen Säumnisbeschwerden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2023 vor und verwies dabei zusammengefasst darauf, dass die Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14.12.2022, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 eingebracht hätten. Der Empfang dieser E-Mail sei – einer üblichen Vorgehensweise entsprechend – durch eine E-Mail der Österreichischen Botschaft Damaskus am selben Tag bestätigt worden.

Das Österreichische Rote Kreuz habe im Zuge des E-Mails vom 14.12.2022 auf eine Antragstellung am 24.06.2022 verwiesen; eine E-Mail vom 24.06.2022 sei bei der Botschaft jedoch nie eingelangt und sei daher auch keine Bestätigung des Eingangs (an das Österreichische Rote Kreuz) erfolgt.

Aufgrund von stark angestiegenen Antragszahlen habe noch keine Terminvergabe zur persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführer erfolgen können. Ungeachtet des Umstandes, dass die Anträge erst am 14.12.2022 gestellt worden seien und somit keine Säumnis eingetreten sei, sei auszuführen, dass die Vorlage von verfahrensrelevanten Unterlagen noch nicht abschließend erfolgt sei; wichtige verfahrensrelevante Unterlagen sowie zu überprüfende Originaldokumente würden erst bei einer persönlichen Vorsprache eingereicht werden. Der Beginn einer umfassenden Bearbeitung eines Antrages nach § 35 AsylG 2005 sei vor allem in Hinsicht auf die notwendige Identitätsfeststellung unter Einbeziehung von DokumentenprüferInnen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erst zum Zeitpunkt der persönlichen Vorsprache möglich. Als Konsequenz sei festzuhalten, dass in den genannten Fällen die Einbringung des Antrags zweikomponentig sei und erst mit der persönlichen Vorsprache abgeschlossen werde. Daher müsse die Entscheidungsfrist des AVG auch erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Aufgrund von stark angestiegenen Antragszahlen habe noch keine Terminvergabe zur persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführer erfolgen können. Ungeachtet des Umstandes, dass die Anträge erst am 14.12.2022 gestellt worden seien und somit keine Säumnis eingetreten sei, sei auszuführen, dass die Vorlage von verfahrensrelevanten Unterlagen noch nicht abschließend erfolgt sei; wichtige verfahrensrelevante Unterlagen sowie zu überprüfende Originaldokumente würden erst bei einer persönlichen Vorsprache eingereicht werden. Der Beginn einer umfassenden Bearbeitung eines Antrages nach Paragraph 35, AsylG 2005 sei vor allem in Hinsicht auf die notwendige Identitätsfeststellung unter Einbeziehung von DokumentenprüferInnen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erst zum Zeitpunkt der persönlichen Vorsprache möglich. Als Konsequenz sei festzuhalten, dass in den genannten Fällen die Einbringung des Antrags zweikomponentig sei und erst mit der persönlichen Vorsprache abgeschlossen werde. Daher müsse die Entscheidungsfrist des AVG auch erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen.

Die Botschaft könne den Prüfprozess eines vorliegenden Antrages erst dann beginnen, wenn die Identität der antragstellenden Personen hinreichend geklärt und die Erfassung von deren biometrischen Daten abschließend erfolgt sei. Weil der Antrag im aktuellen Verfahrensstadium noch all diesen verfahrensnotwendigen Unterlagen entbehre, könne er auch noch nicht bearbeitet werden. Das Bundesverwaltungsgericht möge jeweils die Säumnisbeschwerde daher als unbegründet abweisen.

3. Mit Schreiben vom 04.04.2023 wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine E-Mail Korrespondenz zwischen dem Österreichischen Roten Kreuz und der Österreichischen Botschaft Damaskus vorgelegt. Aus dieser gehe hervor, dass die Anträge für die Beschwerdeführer am 24.06.2022 an die E-Mail-Adresse der Österreichischen Botschaft Damaskus gesendet worden seien. Am 14.12.2022 sei um Information ersucht worden, ob die Beschwerdeführer bereits in die Datenbank aufgenommen worden seien, woraufhin die Botschaft den Empfang der Dokumente bestätigt habe. Beantragt werde ein Gutachten eines Sachverständigen für Software, Datenschutz, Datensicherheit, elektronische Kommunikation und Internet zum Beweis dafür, dass der Antrag fristgerecht am 24.07.2022 gesendet und auch von der Österreichischen Botschaft Damaskus empfangen worden sei.

Im Rahmen der Stellungnahme wurden Metadaten der „confirmation e-mail“ („Transport; Wed, 21 Dec 2022 11:47:54 +0100“) sowie Metadaten zur schriftlichen Antragstellung vom 24.06.2022 übermittelt.

4. In einer Stellungnahme vom 03.05.2023 führte die Österreichische Botschaft Damaskus im Wesentlichen aus, dass sie den Erhalt einer E-Mail vom 24.06.2022 nie bestätigt habe. Die Botschaft habe die Mail vom 24.06.2022 im fraglichen Zeitraum nicht erhalten, auch hätten die Beschwerdeführer keine Bestätigungs-E-Mail vorgelegt.

In diesem Zusammenhang sei auf außergewöhnliche Umstände zu verweisen, die die Notwendigkeit einer Bestätigungs-E-Mail erforderlich machen würden – der Libanon befinde sich seit einer Finanzkrise Ende 2019 in einer tiefen Dauerkrise. Häufige Stromabschaltungen würden das tägliche Arbeitsumfeld prägen; das öffentliche Stromnetz liefere im Schnitt nur eine Stunde Strom täglich (alle 24 Stunden, zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten). Das Bürogebäude werde aus diesem Grund mit einem Dieselgenerator mit Strom versorgt. Es komme aus unterschiedlichen Gründen dennoch immer wieder zu kürzeren oder längeren Stromunterbrechungen. Vorkehrungen seien getroffen worden, um den Betrieb des botschaftseigenen Servers sicherstellen zu können. Leider komme es jedoch auch häufig zu Ausfällen der Ersatzbatterie und damit verbunden zu einem Totalausfall des Servers. Derartige Probleme würden relativ häufig vorkommen und nach Expertenmeinung zu schwerwiegenden Problemen bei der elektronischen Datenübermittlung führen, die weder für den Absender noch den Empfänger unmittelbar ersichtlich seien. Aufgrund dieser Unwägbarkeiten habe sich die Botschaft dafür entschieden, den Erhalt einer E-Mail mittels einer eigenen Nachricht an den Absender zu bestätigen. Anträge, die die Botschaft nicht erreicht hätten, könne die Botschaft nicht bearbeiten. Das Österreichische Rote Kreuz sei von der Botschaft gebeten worden, bei Ausbleiben einer Bestätigungs-E-Mail zeitnah binnen zehn Tagen nachzufragen.

Im gegenständlichen Fall habe die Botschaft am 21.12.2022 den Erhalt des Antrags nach einer Nachfrage des Österreichischen Roten Kreuzes vom 14.12.2022 bestätigt; die Nachfrage sei erst sechs Monate nach der bei der Botschaft nicht eingelangten Erstantragstellung vom 24.06.2022 erfolgt.

5. Nach Auftrag des Bundesverwaltungsgericht wurde mit einer am 19.05.2023 übermittelten Nachricht vom Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten ein Schriftstück der Österreichischen Botschaft Damaskus vorgelegt; im fraglichen Zeitraum 23.06.2022 00:00 Uhr bis 27.06.2022 23:59 Uhr seien nach Überprüfung durch die IT-Abteilung des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten keine E-Mail-Eingänge des Absenders fzf@n.roteskreuz.at bei der Vertretungsbehörde verzeichnet worden (IKT-Auswertung).

Bis dato langte seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer keine Stellungnahme zu der zum Parteiengehör übermittelten IKT-Auswertung ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer, syrische Staatsangehörige, brachten – vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz – am 14.12.2022 im Zusammenhang mit einer Anfrage per E-Mail Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 35 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein. Die Beschwerdeführer, syrische Staatsangehörige, brachten – vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz – am 14.12.2022 im Zusammenhang mit einer Anfrage per E-Mail Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein.

Eine am 24.06.2022 von der E-Mail-Adresse des Österreichischen Roten Kreuzes abgeschickte E-Mail, die Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 35 AsylG 2005 enthielt, langte bei der Österreichischen Botschaft Damaskus nicht ein.Eine am 24.06.2022 von der E-Mail-Adresse des Österreichischen Roten Kreuzes abgeschickte E-Mail, die Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 enthielt, langte bei der Österreichischen Botschaft Damaskus nicht ein.

Am 26.01.2023 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren nunmehrigen Rechtsvertreter gegenständliche Säumnisbeschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Dass die Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 35 AsylG 2005 am 14.12.2022 eingebracht wurden und ein zuvor am 24.06.2022 abgesendetes E-Mail die Österreichische Botschaft Damaskus nicht erreicht hat, ergibt sich aus einer Zusammenschau der gegenständlichen Säumnisbeschwerden sowie der Stellungnahme der Beschwerdeführer und dem Vorlageschreiben sowie der Stellungnahmen der Österreichischen Botschaft Damaskus. Dass die Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 am 14.12.2022 eingebracht wurden und ein zuvor am 24.06.2022 abgesendetes E-Mail die Österreichische Botschaft Damaskus nicht erreicht hat, ergibt sich aus einer Zusammenschau der gegenständlichen Säumnisbeschwerden sowie der Stellungnahme der Beschwerdeführer und dem Vorlageschreiben sowie der Stellungnahmen der Österreichischen Botschaft Damaskus.

In den am 26.01.2023 eingebrachten Säumnisbeschwerden wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer am 24.06.2022 Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 eingebracht hätten. In diesem Zusammenhang wurde auf ein Schreiben des Österreichischen Roten Kreuzes verwiesen – diesem Schreiben nach seien für die Beschwerdeführer am 24.06.2022 Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt worden. In den am 26.01.2023 eingebrachten Säumnisbeschwerden wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer am 24.06.2022 Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 eingebracht hätten. In diesem Zusammenhang wurde auf ein Schreiben des Österreichischen Roten Kreuzes verwiesen – diesem Schreiben nach seien für die Beschwerdeführer am 24.06.2022 Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt worden.

Am 04.04.2023 wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Österreichischen Roten Kreuz und der Österreichischen Botschaft Damaskus vorgelegt. Aus dieser gehe hervor, dass die Anträge für die Beschwerdeführer am 24.06.2022 an die E-Mail-Adresse der Österreichischen Botschaft Damaskus gesendet worden seien. Am 14.12.2022 sei um Information ersucht worden, ob die Beschwerdeführer bereits in die Datenbank aufgenommen worden seien, woraufhin die Österreichische Botschaft Damaskus den Empfang der Dokumente bestätigt habe. Im Rahmen der Stellungnahme wurden auch Metadaten der „confirmation e-mail“ („Transport; Wed, 21 Dec 2022 11:47:54 +0100“) sowie Metadaten zur E-Mail vom 24.06.2022 übermittelt.

Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Österreichischen Botschaft Damaskus konnte ein Einlangen des E-Mails vom 24.06.2022 jedoch – auch im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern vorgelegte E-Mail-Korrespondenz – nicht festgestellt werden:

Das Bundesministerium für Inneres legte die gegenständlichen Säumnisbeschwerden dem Bundesverwaltungsgericht vor und verwies dabei zusammengefasst darauf, dass die Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14.12.2022 Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 eingebracht hätten. Der Empfang dieser E-Mail sei – einer üblichen Vorgehensweise entsprechend – durch eine E-Mail der Österreichischen Botschaft Damaskus am selben Tag bestätigt worden. Das Österreichische Rote Kreuz habe im Zuge des E-Mails vom 14.12.2022 auf eine Antragstellung am 24.06.2022 verwiesen; eine E-Mail vom 24.06.2022 sei bei der Botschaft jedoch nie eingelangt und sei daher auch keine Bestätigung des Eingangs (an das Österreichische Rote Kreuz) erfolgt. Im Rahmen der Vorlage wurde hervorgehoben, dass die Anträge erst am 14.12.2022 gestellt worden seien und somit keine Säumnis eingetreten sei. Das Bundesministerium für Inneres legte die gegenständlichen Säumnisbeschwerden dem Bundesverwaltungsgericht vor und verwies dabei zusammengefasst darauf, dass die Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14.12.2022 Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 eingebracht hätten. Der Empfang dieser E-Mail sei – einer üblichen Vorgehensweise entsprechend – durch eine E-Mail der Österreichischen Botschaft Damaskus am selben Tag bestätigt worden. Das Österreichische Rote Kreuz habe im Zuge des E-Mails vom 14.12.2022 auf eine Antragstellung am 24.06.2022 verwiesen; eine E-Mail vom 24.06.2022 sei bei der Botschaft jedoch nie eingelangt und sei daher auch keine Bestätigung des Eingangs (an das Österreichische Rote Kreuz) erfolgt. Im Rahmen der Vorlage wurde hervorgehoben, dass die Anträge erst am 14.12.2022 gestellt worden seien und somit keine Säumnis eingetreten sei.

Mit einer am 19.05.2023 übermittelten Nachricht wurde vom Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten ein Schriftstück der Österreichischen Botschaft Damaskus vorgelegt; im fraglichen Zeitraum 23.06.2022 00:00 Uhr bis 27.06.2022 23:59 Uhr seien nach Überprüfung durch die IT-Abteilung des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten keine E-Mail-Eingänge des Absenders fzf@n.roteskreuz.at bei der Vertretungsbehörde verzeichnet worden. Sowohl der überprüfte Zeitraum, als auch die herangezogene E-Mail-Adresse decken sich mit der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer übermittelten E-Mail-Korrespondenz, die ein Absenden einer E-Mail am 24.06.2022 vom Absender fzf@n.roteskreuz.at ausweist.

Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer langte nach Übermittlung der IKT-Auswertung, die im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt wurde, keine Stellungnahme ein und traten die Beschwerdeführer diesen Angaben somit auch nicht entgegen.

Zudem ist darauf zu verweisen, dass die Österreichische Botschaft Damaskus keine zeitnahe Rückmeldung zu einem Mail vom 24.06.2022 tätigte, was auch von Seiten des Österreichischen Roten Kreuzes (gegenüber dem nunmehrigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer) in einer E-Mail Korrespondenz eingeräumt wurde.

Von der beantragten Einholung eines Gutachtens „eines Sachverständigen für Software, Datenschutz, Datensicherheit, elektronische Kommunikation und Internet zum Beweis dafür, dass der Antrag fristgerecht am 24. Juli 2022 am die E-Mailadresse DAMASKUS-OB@bmeia.gv gesendet wurde und auch von der ÖB Damaskus empfangen wurde“, konnte unter Berücksichtigung der im Verfahren vorgelegten Nachweise (IKT-Auswertung) abgesehen werden, da das Bundesverwaltungsgericht dadurch in der Lage war, sich Klarheit über den Zeitpunkt des Einlangens der Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 35 AsylG 2005 zu verschaffen. Der Sachverhalt ist diesbezüglich als geklärt anzusehen.Von der beantragten Einholung eines Gutachtens „eines Sachverständigen für Software, Datenschutz, Datensicherheit, elektronische Kommunikation und Internet zum Beweis dafür, dass der Antrag fristgerecht am 24. Juli 2022 am die E-Mailadresse DAMASKUS-OB@bmeia.gv gesendet wurde und auch von der ÖB Damaskus empfangen wurde“, konnte unter Berücksichtigung der im Verfahren vorgelegten Nachweise (IKT-Auswertung) abgesehen werden, da das Bundesverwaltungsgericht dadurch in der Lage war, sich Klarheit über den Zeitpunkt des Einlangens der Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 zu verschaffen. Der Sachverhalt ist diesbezüglich als geklärt anzusehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Unzulässigkeit der Säumnisbeschwerde:

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (vgl. VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH 02.07.2015, E 657/2015). Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150; 09.06.2020, Ra 2020/10/0016). Erweist sich eine Säumnisbeschwerde mangels Ablaufs der sechsmonatigen Frist des § 8 VwGVG als verfrüht, ist sie mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückweisen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Sie wird auch nicht Ablauf der Frist zulässig, selbst wenn die Behörde weiterhin säumig ist (vgl. VwGH 28.3.2019, Ra 2018/14/0286).Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden vergleiche VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH 02.07.2015, E 657 aus 2015,). Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen vergleiche VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150; 09.06.2020, Ra 2020/10/0016). Erweist sich eine Säumnisbeschwerde mangels Ablaufs der sechsmonatigen Frist des Paragraph 8, VwGVG als verfrüht, ist sie mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückweisen vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Sie wird auch nicht Ablauf der Frist zulässig, selbst wenn die Behörde weiterhin säumig ist vergleiche VwGH 28.3.2019, Ra 2018/14/0286).

Die Säumnisbeschwerdefrist beginnt nach § 8 Abs 1 zweiter Satz AVG expressis verbis mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Damit wird klar zum Ausdruck gebracht, dass es für die Berechnung dieser Frist allein darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt der Antrag bei der Behörde „einlangt“. Dabei handelt es sich um jenen Zeitpunkt, in dem das Anbringen von der Behörde rechtswirksam entgegengenommen wird. Durch das Abstellen auf das „Einlangen“ wird die Anwendbarkeit des Postlaufprivilegs gem. § 33 Abs 3 AVG ausgeschlossen; die Entscheidungsfrist beginnt nicht schon mit der „Übergabe an einen Zustelldienst“ zur Übermittlung an die Behörde, sondern eben erst mit dem „Einlangen“ bei dieser. Maßgeblich ist daher jener Zeitpunkt, in dem der Antrag in den (physischen oder elektronischen) Verfügungsbereich der Behörde gelangt ist, sofern sie nicht rechtswirksam ihre mangelnde Bereitschaft zur Übernahme schon an diesem Tag erklärt hat (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) RZ 17f). Die Säumnisbeschwerdefrist beginnt nach Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz AVG expressis verbis mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Damit wird klar zum Ausdruck gebracht, dass es für die Berechnung dieser Frist allein darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt der Antrag bei der Behörde „einlangt“. Dabei handelt es sich um jenen Zeitpunkt, in dem das Anbringen von der Behörde rechtswirksam entgegengenommen wird. Durch das Abstellen auf das „Einlangen“ wird die Anwendbarkeit des Postlaufprivilegs gem. Paragraph 33, Absatz 3, AVG ausgeschlossen; die Entscheidungsfrist beginnt nicht schon mit der „Übergabe an einen Zustelldienst“ zur Übermittlung an die Behörde, sondern eben erst mit dem „Einlangen“ bei dieser. Maßgeblich ist daher jener Zeitpunkt, in dem der Antrag in den (physischen oder elektronischen) Verfügungsbereich der Behörde gelangt ist, sofern sie nicht rechtswirksam ihre mangelnde Bereitschaft zur Übernahme schon an diesem Tag erklärt hat vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) RZ 17f).

Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, brachten die Beschwerdeführer – vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz – am 14.12.2022 im Zusammenhang mit einer Anfrage per E-Mail Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 35 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein. Eine zuvor am 24.06.2022 von der E-Mail-Adresse des Österreichischen Roten Kreuzes abgeschickte E-Mail, die Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 35 AsylG 2005 enthielt, langte bei der Österreichischen Botschaft Damaskus nicht ein. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, brachten die Beschwerdeführer – vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz – am 14.12.2022 im Zusammenhang mit einer Anfrage per E-Mail Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein. Eine zuvor am 24.06.2022 von der E-Mail-Adresse des Österreichischen Roten Kreuzes abgeschickte E-Mail, die Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 enthielt, langte bei der Österreichischen Botschaft Damaskus nicht ein.

Da keine von der allgemeinen Entscheidungsfrist des § 73 AVG abweichende Frist für die in Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 zuständige Vertretungsbehörde normiert ist, hätte die Behörde spätestens sechs Monaten nach dem Einlangen der Anträge auf Einreisetitel die Bescheide zu erlassen gehabt.Da keine von der allgemeinen Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG abweichende Frist für die in Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 zuständige Vertretungsbehörde normiert ist, hätte die Behörde spätestens sechs Monaten nach dem Einlangen der Anträge auf Einreisetitel die Bescheide zu erlassen gehabt.

Die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 35 AsylG 2005 langten am 14.12.2022 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein – der 14.12.2022 ist somit als jener Zeitpunkt anzusehen, in dem die Anträge in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde gelangt sind. Die gut sechs Wochen später am 26.01.2023 erhobene gegenständlichen Säumnisbeschwerde erweist sich somit mangels Ablaufs der sechsmonatigen Frist des § 8 VwGVG als verfrüht und ist daher zurückzuweisen. Die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetitel gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 langten am 14.12.2022 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein – der 14.12.2022 ist somit als jener Zeitpunkt anzusehen, in dem die Anträge in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde gelangt sind. Die gut sechs Wochen später am 26.01.2023 erhobene gegenständlichen Säumnisbeschwerde erweist sich somit mangels Ablaufs der sechsmonatigen Frist des Paragraph 8, VwGVG als verfrüht und ist daher zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn eine Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn eine Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Barauslagen im Sinne des § 11a Abs. 3 FPG 2005 sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden. Barauslagen im Sinne des Paragraph 11 a, Absatz 3, FPG 2005 sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Antragszeitpunkt Einlangen Einreisetitel Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Fristbeginn Fristenlauf österreichische Botschaft Säumnisbeschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W232.2268405.1.00

Im RIS seit

21.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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