TE Vwgh Erkenntnis 1991/1/29 90/04/0169

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Veröffentlicht am 29.01.1991
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Index

50/04 Berufsausbildung;

Norm

BAG 1969 §2 Abs2 litc idF 1978/232;
BAG 1969 §27a idF 1978/232;
BAGNov 1978 Art3 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. April 1990, Zl. Ge-40.077/1-1990/Pan/Ws, betreffend Verweigerung der Eintragung eines Lehrvertrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Lehrlingsstelle der Kammer der gewerblichen Wirtschaft vom 16. Dezember 1988 wurde die Eintragung des zwischen dem Beschwerdeführer und dem Lehrling AX für den Lehrberuf "bautechnischer Zeichner" abgeschlossenen Lehrvertrages gemäß § 20 Abs. 3 lit. a i.V.m. § 2 Abs. 2 lit. c Berufsausbildungsgesetz verweigert und gleichzeitig ausgesprochen, daß die vom Lehrling bereits tatsächlich im gegenständlichen Betrieb im Lehrberuf zurückgelegte Zeit vom 1. August 1988 gemäß § 20 Abs. 5 Berufsausbildungsgesetz zur Gänze anzurechenen sei.

Einer dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 24. April 1990 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 i.V.m. § 20 Abs. 3 lit. a und § 2 Abs. 2 lit. c Berufsausbildungsgesetz keine Folge und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer bekämpfe den erstbehördlichen Bescheid mit dem Vorbringen, daß er in den Jahren 1970 bis 1979 Lehrlinge ausgebildet habe. Die Ausbildungstätigkeit habe er am Universitätsbauamt Heidelberg "durchgeführt". Anschließend daran habe er diese Tätigkeit in seinem eigenen Architektenbüro fortgesetzt. Unter Hinweis auf die vom Beschwerdeführer ausgebildeten Lehrlinge und seine Tätigkeit als Kursleiter im Berufsförderungsinstitut habe der Beschwerdeführer die Aufhebung des erstbehördlichen Bescheides beantragt. Hiezu sei auszuführen, daß gemäß § 2 Abs. 2 lit. c Berufsausbildungsgesetz Inhaber eines Gewerbes Lehrlinge in einem in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf nur ausbilden dürften, wenn sie oder in den Fällen des § 3 der Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse besäßen und, sofern Abs. 7 und Abs. 8 nicht anderes bestimmten, die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt hätten. Gemäß Art. III Z. 1 der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978 dürften Lehrberechtigte und Ausbilder, die zwischen dem 1. Jänner 1970 und dem 1. Juli 1979 insgesamt mindestens drei Jahre Lehrlinge ausgebildet hätten, Lehrlinge auch dann ausbilden, wenn sie die Ausbilderprüfung nicht abgelegt hätten. Im gegenständlichen Fall sei daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen dieser Bestimmungen erfülle. Die vom Beschwerdeführer angeführten Zeiträume, in denen er als Ausbilder tätig gewesen sei, seien zum überwiegenden Teil im Ausland "erfolgt". Die Ausnahmebestimmung des Art. III der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978 berücksichtige jedoch nur Ausbildertätigkeiten im Inland. Denn wären auch Ausbildungstätigkeiten im Ausland umfaßt, so müßte das ausdrücklich in der Ausnahmebestimmung enthalten sein. Eine derartige Anordnung fehle jedoch, sodaß Tätigkeiten im Ausland keine Berücksichtigung finden könnten. Da die vom Beschwerdeführer im Inland durchgeführten Ausbildungstätigkeiten das Ausmaß von drei Jahren nicht erreichten, könne die angeführte Ausnahmebestimmung keine Anwendung finden. Hiernach erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 lit. c Berufsausbildungsgesetz zur Ausbildung von Lehrlingen nicht, sodaß ein Eintragungshindernis gegeben sei. Folglich sei auch die Eintragung des angemeldeten Lehrvertrages zu Recht verweigert worden, sodaß die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abzuweisen und der erstbehördliche Bescheid zu bestätigen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Eintragung des in Rede stehenden Lehrvertrages verletzt. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, die Behörde habe die im angefochtenen Bescheid bezogene Übergangsbestimmung des Art. III Z. 1 der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978 unrichtig angewendet. Die bezeichnete Übergangsbestimmung beziehe sich auf Personen, die sich schon in der Zeit vom 1. Jänner 1970 bis 1. Juli 1979 mindestens drei Jahre lang mit der Ausbildung von Lehrlingen befaßt hätten. Es handle sich um in dieser Zeit erworbene Fähigkeiten, Kenntnisse weiterzuvermitteln, die an die Person des Ausbilders gebunden seien. Hiebei spiele der Ort keine Rolle. Wenn dieselbe Person in Österreich einen Lehrling zum technischen Zeichner ausbilde, so bilde sie in der Bundesrepublik einen Lehrling zum technischen Zeichner in der gleichen Weise aus. Daher sei es im Gesetz nicht notwendig, den Ort der Tätigkeit ausdrücklich zu regeln. Die Zeit von drei Jahren Lehrlingsausbildung "seien" von Wichtigkeit, die der Ausbilder erbracht habe. Des weiteren würden gemäß § 27a Abs. 1 lit. a und b Berufsausbildungsgesetz auch in der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Lehrabschlußprüfungen in Österreich anerkannt, woraus aber folge, daß auch dem Ausbilder die Ausbilderzeit anzuerkennen sei. Gemäß § 27a Abs. 2 leg. cit. entfalle sogar der Nachweis der Gegenseitigkeit, wenn die Prüfung von einem österreichischen Staatsbürger abgelegt werde. Danach werde bei Gleichwertigkeit die Lehrlingsausbildung und somit die Lehrzeit anerkannt, woraus wiederum folge, daß auch die Ausbilderzeit eines österreichischen Staatsbürgers bei Gleichwertigkeit der in der Bundesrepublik Deutschland durch ihn "übermittelten" Ausbildung anzuerkennen sei.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Die nach dem Abspruch des angefochtenen Bescheides unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für die Entscheidung des vorliegenden Beschwerdefalles in Betracht kommende Bestimmung des Art. III Z. 1 der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978 lautet wie folgt:

"(1) Lehrberechtigte und Ausbilder, die zwischen dem 1. Jänner 1970 und dem 1. Juli 1979 insgesamt mindestens drei Jahre Lehrlinge ausgebildet haben, dürfen Lehrlinge auch dann ausbilden, wenn sie die Ausbilderprüfung nicht abgelegt haben."

In dieser Bestimmung, die als Übergangsbestimmung zu § 2 Abs. 2 lit. c Berufsausbildungsgesetz erging, findet sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kein tatbestandsmäßiger Anknüpfungspunkt dafür, daß etwa auch Ausbilderzeiten anzurechnen wären, die im Ausland zugebracht wurden. Einer derartigen Annahme steht im übrigen insbesondere auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Regelung des § 27a Berufsausbildungsgesetz über die Gleichhaltung von im Ausland abgelegten Lehrabschlußprüfungen entgegen, da im gegebenen Zusammenhang gerade das Fehlen einer derartigen Bestimmung darauf hinweist, daß von der in Rede stehenden Bestimmung ausschließlich Sachverhalte erfaßt werden, die einen inländischen Bezug aufweisen.

Da somit eine rechtswidrige Gesetzesanwendung durch die belangte Behörde im Rahmen der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen ist, erweist sich die Beschwerde im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040169.X00

Im RIS seit

29.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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