TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/4 W227 2246370-1

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Veröffentlicht am 04.09.2023
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Entscheidungsdatum

04.09.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchBeihG 1983 §10
SchOG §73 Abs1 litc
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchOG § 73 heute
  2. SchOG § 73 gültig ab 01.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  3. SchOG § 73 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2010
  4. SchOG § 73 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/1998
  5. SchOG § 73 gültig von 01.04.1997 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 766/1996
  6. SchOG § 73 gültig von 01.09.1993 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1993

Spruch


,

W227 2246370-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 16. Juli 2021, Zl. 916419/2068/20, nach einer mündlichen Verhandlung am 29. August 2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 16. Juli 2021, Zl. 916419/2068/20, nach einer mündlichen Verhandlung am 29. August 2023 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe
, Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 18. Dezember 2020 (Datum des Einlangens bei der belangten Behörde) beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung von besonderer Schulbeihilfe für das Schuljahr 2020/2021 für den Besuch des zweijährigen Tageskollegs für Erwachsene XXXX an der Höheren Bundeslehranstalt XXXX in XXXX Wien. Dabei wurde von der Schule der voraussichtlich letzte Tag der Hauptprüfung mit 30. Juni 2021 angegeben. 1. Am 18. Dezember 2020 (Datum des Einlangens bei der belangten Behörde) beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung von besonderer Schulbeihilfe für das Schuljahr 2020 aus 2021, für den Besuch des zweijährigen Tageskollegs für Erwachsene römisch 40 an der Höheren Bundeslehranstalt römisch 40 in römisch 40 Wien. Dabei wurde von der Schule der voraussichtlich letzte Tag der Hauptprüfung mit 30. Juni 2021 angegeben.

2. Mit Mandatsbescheid vom 28. Mai 2021 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 10 Schülerbeihilfengesetz 1983 (SchBG) mit der Begründung ab, dass sich die Beschwerdeführerin vor Beurlaubung bzw. Einstellung der Berufstätigkeit zur Vorbereitung auf die abschließende Prüfung nachweislich nicht durch eine zumindest einjährige Berufstätigkeit selbst erhalten habe. 2. Mit Mandatsbescheid vom 28. Mai 2021 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß Paragraph 10, Schülerbeihilfengesetz 1983 (SchBG) mit der Begründung ab, dass sich die Beschwerdeführerin vor Beurlaubung bzw. Einstellung der Berufstätigkeit zur Vorbereitung auf die abschließende Prüfung nachweislich nicht durch eine zumindest einjährige Berufstätigkeit selbst erhalten habe.

3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Vorstellung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor:

Sie habe sich seit ihrem 18. Lebensjahr selbst erhalten. Es könne aufgrund des Gesetzeswortlauts des § 10 SchBG nicht davon ausgegangen werden, dass eine einjährige Berufstätigkeit zusammenhängend sein müsse. Die letzte berufliche Tätigkeit habe sie in den Monaten Juli und August in der Schweiz ausgeübt und diese danach eingestellt, um sich auf die Prüfungen vorzubereiten. In den folgenden zehn Monaten vor der Prüfung habe sie nachweislich nicht gearbeitet. Das Erfordernis der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit unmittelbar sechs Monate vor der Prüfung würde sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht ergeben. Auch aus den Durchführungsrichtlinien zum Schülerbeihilfengesetz ergebe sich, dass ein Zeitraum bis zu einem Jahr als angemessen und ein längerer Zeitraum als ein Jahr bloß im Regelfall als nicht mehr angemessen angesehen werde. Es könne keinen Unterschied machen, ob die berufliche Tätigkeit sechs bzw. zehn Monate oder auch zwei Jahre vor der Prüfung eingestellt worden sei.Sie habe sich seit ihrem 18. Lebensjahr selbst erhalten. Es könne aufgrund des Gesetzeswortlauts des Paragraph 10, SchBG nicht davon ausgegangen werden, dass eine einjährige Berufstätigkeit zusammenhängend sein müsse. Die letzte berufliche Tätigkeit habe sie in den Monaten Juli und August in der Schweiz ausgeübt und diese danach eingestellt, um sich auf die Prüfungen vorzubereiten. In den folgenden zehn Monaten vor der Prüfung habe sie nachweislich nicht gearbeitet. Das Erfordernis der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit unmittelbar sechs Monate vor der Prüfung würde sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht ergeben. Auch aus den Durchführungsrichtlinien zum Schülerbeihilfengesetz ergebe sich, dass ein Zeitraum bis zu einem Jahr als angemessen und ein längerer Zeitraum als ein Jahr bloß im Regelfall als nicht mehr angemessen angesehen werde. Es könne keinen Unterschied machen, ob die berufliche Tätigkeit sechs bzw. zehn Monate oder auch zwei Jahre vor der Prüfung eingestellt worden sei.

4. Mit dem hier bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte sie zusammengefasst aus:

Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin eine zumindest einjährige Berufstätigkeit zur Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung eingestellt habe bzw. sich von einer solchen gegen Entfall der Bezüge zur Prüfungsvorbereitung beurlauben habe lassen. Gerechnet ab dem Antragszeitpunkt liege eine selbsterhaltende Tätigkeit mehr als ein Jahr zurück und es habe nicht festgestellt werden können, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Aufgabe der Berufstätigkeit und der Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung gegeben sei. Aus einem Sozialversicherungsauszug ergebe sich, dass eine Berufstätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits mehr als ein Jahr zurückgelegen sei und die Beschwerdeführerin zuletzt im Jahr 2018 für mehrere Monate berufstätig gewesen sei. Aufgrund ihrer vorangegangenen Tätigkeiten habe die Beschwerdeführerin bereits seit Ende 2018 Arbeitslosengeld bezogen und die vorgelegten Unterlagen für den Zeitraum von Ende Dezember 2019 bis Ende Jänner 2020 sowie von Juli 2020 bis August 2020 würden bloß befristete Vertragsverhältnisse bescheinigen, welche durch Zeitablauf geendet hätten; deren Beendigung stehe deshalb nicht in kausalem Zusammenhang mit einer Prüfungsvorbereitung.

5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen vorbringt:

Die belangte Behörde habe nur die Abweisung der Vorstellung ausgesprochen, es bleibe jedoch unklar, was mit dem Mandatsbescheid vom 28. Mai 2021 „geschehe“. Es seien auch keine nach außen hin erkennbaren Ermittlungsschritte gesetzt worden, wodurch „unklar“ bleibe, ob der Mandatsbescheid noch „aufrecht“ sei oder nicht.

Weiters habe die Behörde argumentiert, dass im Zeitraum Juli bis August 2020 bloß ein befristetes Dienstverhältnis abgeschlossen worden sei, welches durch Zeitablauf geendet hätte, sodass die Beendigung nicht in kausalem Zusammenhang mit einer Prüfungsvorbereitung habe stehen können. Diese Argumentation sei unverständlich und nicht nachvollziehbar. Auch sei ihr dazu kein Parteiengehör gewährt worden.

Zu ihrer beruflichen Tätigkeit führte die Beschwerdeführerin ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus, dass alle saisonalen Dienstverhältnisse in der Gastronomie der Schweizer Fremdenverkehrsregionen befristet abgeschlossen werden würden und eine Befristung bis Ende August bewusst gewählt worden sei, um ausreichend Zeit für die Prüfungsvorbereitung zu haben, anderenfalls das Dienstverhältnis (befristet) bis zum Ende der Sommersaison abgeschlossen worden wäre. Dies hätte die belangte Behörde zu berücksichtigen gehabt, hätte sie das Parteiengehör gewahrt.

Auch seien bereits im Zeitraum Jänner 2020 bis Dezember 2020 durch das Nähen und Vertreiben von Masken vorbereitende Handlungen für Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemacht und an diversen Entwürfen für z.B. Lederhandtaschen gearbeitet worden. Weiters sei schon die Produktion eines Prototyps einer Tasche in Auftrag gegeben worden. Zudem habe die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Prüfung eine Website reserviert, welche dem Vertrieb von Handtaschen im Onlinehandel dienen sollte.

6. Auf entsprechende Aufforderungen des Bundesverwaltungsgerichts legte die Beschwerdeführerin in der Folge Unterlagen vor, die ihr Vorbringen untermauern würden.

7. Am 29. August 2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, der die Beschwerdeführerin unentschuldigt fernblieb. Mit der belangten Behörde wurden die Schulform und beruflichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2020/2021 an der Höheren Bundeslehranstalt XXXX in XXXX Wien das zweijähriges Tageskolleg für Erwachsene XXXX . Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2020 aus 2021, an der Höheren Bundeslehranstalt römisch 40 in römisch 40 Wien das zweijähriges Tageskolleg für Erwachsene römisch 40 .

Am 18. Dezember 2020 beantragte die Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2020/2021 besondere Schulbeihilfe gemäß § 10 SchBG.Am 18. Dezember 2020 beantragte die Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2020 aus 2021, besondere Schulbeihilfe gemäß Paragraph 10, SchBG.

Am 9. Juni 2021 bestand die Beschwerdeführerin die Diplomprüfung XXXX an der Höheren Bundeslehranstalt XXXX in XXXX Wien. Am 9. Juni 2021 bestand die Beschwerdeführerin die Diplomprüfung römisch 40 an der Höheren Bundeslehranstalt römisch 40 in römisch 40 Wien.

Die Beschwerdeführerin stand von Juni 2017 bis Oktober 2021 in folgenden Dienstverhältnissen:

Zeitraum

Arbeitgeber

Land

Tätigkeit

12.06.2017 - 10.10.2017

(ca. 4 Monate)

XXXX Gastronomie GmbH römisch 40 Gastronomie GmbH

Schweiz

Gastronomie (Saisonarbeitsplatz)

21.12.2017 - 23.01.2018

(ca. 1 Monat)

XXXX Gastronomie GmbH römisch 40 Gastronomie GmbH

Schweiz

Gastronomie (Saisonarbeitsplatz)

21.02.2018 - 08.06.2018

(ca. 4 Monate)

XXXX Gastronomie GmbH römisch 40 Gastronomie GmbH

Österreich

Gastronomie (Saisonarbeitsplatz)

01.09.2018 - 01.11.2018

(ca. 2 Monate)

XXXX Österreich GmbH römisch 40 Österreich GmbH

Österreich

Einzelhandel

15.12.2018 - 29.04.2019

(ca. 4 Monate)

Restaurant XXXX Restaurant römisch 40

Schweiz

Gastronomie (Saisonarbeitsplatz)

21.12.2019 - 10.01.2020

(ca. 1 Monat)

XXXX Gastronomie GmbH römisch 40 Gastronomie GmbH

Schweiz

Gastronomie (Saisonarbeitsplatz)

05.07.2020 - 31.08.2020

(ca. 2 Monate)

XXXX Gastronomie GmbH römisch 40 Gastronomie GmbH

Schweiz

Gastronomie (Saisonarbeitsplatz)

15.06.2021 - 04.10.2021

(ca. 4 Monate)

XXXX Gastronomie GmbH römisch 40 Gastronomie GmbH

Schweiz

Gastronomie (Saisonarbeitsplatz)

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie sind unstrittig bzw. wurden nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 10 SchBG gebührt besondere Schulbeihilfe Studierenden an höheren Schulen (einschließlich deren Sonderformen) für Berufstätige, die sich zum Zweck der Vorbereitung auf die abschließende Prüfung gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder jede Berufstätigkeit nachweislich einstellen, sofern sie sich durch eine zumindest einjährige Berufstätigkeit selbst erhalten haben.3.1.1. Gemäß Paragraph 10, SchBG gebührt besondere Schulbeihilfe Studierenden an höheren Schulen (einschließlich deren Sonderformen) für Berufstätige, die sich zum Zweck der Vorbereitung auf die abschließende Prüfung gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder jede Berufstätigkeit nachweislich einstellen, sofern sie sich durch eine zumindest einjährige Berufstätigkeit selbst erhalten haben.

Nach § 73 Abs. 1 lit. c SchOrgG kann ein Kolleg auch als Schule für Berufstätige geführt werden, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer. Nach Paragraph 73, Absatz eins, Litera c, SchOrgG kann ein Kolleg auch als Schule für Berufstätige geführt werden, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer.

3.1.2. Für die besondere Schulbeihilfe kommen Berufstätige in Betracht, die eine höhere Schule für Berufstätige im Sinne des § 73 Abs. 1 lit. c SchOrgG besuchen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage 2015, FN 1 zu § 10 SchBG). 3.1.2. Für die besondere Schulbeihilfe kommen Berufstätige in Betracht, die eine höhere Schule für Berufstätige im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, Litera c, SchOrgG besuchen vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage 2015, FN 1 zu Paragraph 10, SchBG).

3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Vorab ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei in ihrem Parteiengehör verletzt worden, zu entgegnen, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und der damit verbundenen Möglichkeit der Stellungnahme saniert ist, wenn der bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. dazu etwa VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057; 24.10.2017, Ra 2016/06/0104, jeweils m.w.H.). Das ist hier der Fall gewesen.Vorab ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei in ihrem Parteiengehör verletzt worden, zu entgegnen, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und der damit verbundenen Möglichkeit der Stellungnahme saniert ist, wenn der bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat vergleiche dazu etwa VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057; 24.10.2017, Ra 2016/06/0104, jeweils m.w.H.). Das ist hier der Fall gewesen.

Weiters ist zum Vorbringen betreffend den Mandatsbescheid darauf hinzuweisen, dass dieser (im Vorstellungsverfahren) durch den (hier) angefochtenen Bescheid (Vorstellungsbescheid) ersetzt wurde und damit aus dem Rechtsbestand ausschied (vgl. etwa VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151, m.w.H.). Er kann damit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, weshalb auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen war.Weiters ist zum Vorbringen betreffend den Mandatsbescheid darauf hinzuweisen, dass dieser (im Vorstellungsverfahren) durch den (hier) angefochtenen Bescheid (Vorstellungsbescheid) ersetzt wurde und damit aus dem Rechtsbestand ausschied vergleiche etwa VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151, m.w.H.). Er kann damit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, weshalb auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen war.

In der Sache scheitert der Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf besondere Schulbeihilfe gemäß § 10 SchBG aus nachstehenden Gründen auf mehreren Ebenen:In der Sache scheitert der Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf besondere Schulbeihilfe gemäß Paragraph 10, SchBG aus nachstehenden Gründen auf mehreren Ebenen:

Die besondere Schulbeihilfe gebührt Studierenden an höheren Schulen für Berufstätige, die sich zum Zweck der Vorbereitung auf die abschließende Prüfung gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder jede Berufstätigkeit nachweislich einstellen, sofern sie sich durch eine zumindest einjährige Berufstätigkeit selbst erhalten haben.

Somit ist als erster Schritt zu prüfen, ob der Studierende eine höhere Schule für Berufstätige besucht.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin – wie festgestellt – ein zweijähriges Tageskolleg für Erwachsene besucht und (eben) nicht eines für Berufstätige. Damit scheitert der Anspruch der Beschwerdeführerin auf besonderer Schulbeihilfe gemäß § 10 SchBG bereits an dieser Tatbestandsvoraussetzung. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin – wie festgestellt – ein zweijähriges Tageskolleg für Erwachsene besucht und (eben) nicht eines für Berufstätige. Damit scheitert der Anspruch der Beschwerdeführerin auf besonderer Schulbeihilfe gemäß Paragraph 10, SchBG bereits an dieser Tatbestandsvoraussetzung.

Folglich ist die Beschwerde schon deswegen als unbegründet abzuweisen.

Abgesehen davon fehlt im Fall der Beschwerdeführerin, dass sie zumindest eine einjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat, um sich selbst erhalten zu können, und – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid argumentierte – der Kausalzusammenhang zwischen der Einstellung der Berufstätigkeit und der Vorbereitung auf die abschließende Prüfung.

Denn – wie sich aus dem (oben) festgestellten beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum ergibt – umfasste ihr Saisonarbeitsplatz vom 21. Dezember 2019 bis zum 10. Jänner 2020 in etwa den Zeitraum der „Weihnachtsferien“ und ihr Saisonarbeitsplatz vom 5. Juli 2020 bis zum 31. August 2020 in etwa den Zeitraum der „Sommerferien“. Damit ging die Beschwerdeführerin während des (gesamten) Schulbesuchs keiner durchgehenden Arbeit nach, sondern arbeitete nur in den Ferien.

Folglich ging sie offenbar keiner Berufstätigkeit nach, um sich selbst erhalten zu können. Sie stellte damit auch keinen Beruf ein, um sich für die abschließende Prüfung vorzubereiten.

Daher scheitert der Anspruch der Beschwerdeführerin auf besonderer Schulbeihilfe gemäß § 10 SchBG auch an diesen zwei weiteren Tatbestandsvoraussetzungen.Daher scheitert der Anspruch der Beschwerdeführerin auf besonderer Schulbeihilfe gemäß Paragraph 10, SchBG auch an diesen zwei weiteren Tatbestandsvoraussetzungen.

3.2. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass hier der Anspruch auf eine höhere Schulbeihilfe schon an der falschen Schulform scheitert, entspricht dem klaren Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 SchBG (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass hier der Anspruch auf eine höhere Schulbeihilfe schon an der falschen Schulform scheitert, entspricht dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 10, Absatz eins, SchBG (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzungen Berufstätigkeit Kausalzusammenhang Schülerbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W227.2246370.1.00

Im RIS seit

14.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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