Entscheidungsdatum
04.09.2023Norm
BBG §40Spruch
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W217 2276274-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 03.07.2023, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 03.07.2023, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) begehrte am 28.02.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Beilage eines Konvolutes an medizinischen Befunden die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sowie die Ausstellung eines Parkausweises. 1. Herr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) begehrte am 28.02.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Beilage eines Konvolutes an medizinischen Befunden die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sowie die Ausstellung eines Parkausweises.
1.1. Der hierauf von der belangten Behörde befasste Sachverständige, Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, hält in seinem Gutachten vom 27.05.2023 nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers Folgendes fest:1.1. Der hierauf von der belangten Behörde befasste Sachverständige, Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, hält in seinem Gutachten vom 27.05.2023 nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers Folgendes fest:
„Anamnese:
St.p. offener Nephrektomie rechts wegen Sackniere 04/2022 St.p. offener Nephrektomie rechts wegen Sackniere 04 aus 2022,
- Retroperitoneales Abszess nach Nephrektomie rechts 05/2022 - Retroperitoneales Abszess nach Nephrektomie rechts 05 aus 2022,
St.p. 3 x TVT linkes Bein (zuletzt 02/2022) St.p. 3 x TVT linkes Bein (zuletzt 02 aus 2022,)
St.p. TVT rechtes Bein 04/2023 St.p. TVT rechtes Bein 04 aus 2023,
St.p. 2 x Varizenstripping USCH links
St.p. Pankreaspseudozyste 09/2018 St.p. Pankreaspseudozyste 09 aus 2018,
St.p. Nephroureterektomie rechts bei Schrumpfniere 1990
Derzeitige Beschwerden:
rechte Niere entfernt worden, danach noch Abszess gehabt, nach längerem Gehen noch ein Stechen im OP - Gebiet, muss dann stehen bleiben
an beiden Beinen Thrombose gehabt, links 3 x, Eliquis täglich, weitere Abklärung läuft, beide Knöchel und Unterschenkel noch geschwollen
geht mit Hund spazieren, macht Gartenarbeit, kommt im Haushalt zurecht
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Eliquis
Novalgin bei Bedarf
Sozialanamnese:
seit ca. 3 Wochen Krankenstand, Angestellter Lager und Büro, verheiratet, 2 Kinder
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Arztbrief Urologie, Klinik XXXX vom 26.04.2022 - 02.05.2022: offene Nephrektomie rechts am 27.04.2022 Arztbrief Urologie, Klinik römisch 40 vom 26.04.2022 - 02.05.2022: offene Nephrektomie rechts am 27.04.2022
Arztbrief Urologie, Klinik XXXX bis 17.05.2023: Abszesseröffnung und Anlage eines VAC - Systems am 08.05.2022, VAC-Wechsel am 10.05.2022 und am 12.05.2022. Wundverschluß, VAC - Entfernung und Drainage am 15.05.2022 Arztbrief Urologie, Klinik römisch 40 bis 17.05.2023: Abszesseröffnung und Anlage eines VAC - Systems am 08.05.2022, VAC-Wechsel am 10.05.2022 und am 12.05.2022. Wundverschluß, VAC - Entfernung und Drainage am 15.05.2022
Ambulanter Patientenbrief, Dermatologie, Krankenhaus XXXX vom 08.04.2022: Pat kommt mit Überweisung zur Kontrolle nach 2 Monaten bei St.p. TVT linke UE (Muskelvenenthrombose) Bereits 3te TVT linke UE, Eliquis weiter Ambulanter Patientenbrief, Dermatologie, Krankenhaus römisch 40 vom 08.04.2022: Pat kommt mit Überweisung zur Kontrolle nach 2 Monaten bei St.p. TVT linke UE (Muskelvenenthrombose) Bereits 3te TVT linke UE, Eliquis weiter
Arztbrief 2. Chirurgie KH XXXX vom 21.09.2018 - 04.10.2018: Endosonographische Zystendrainage am 25.09.2018, VARN, diagnostische Laparoskopie, Gastroskopie. Lavage und Drainage am 26.09.2018 Arztbrief 2. Chirurgie KH römisch 40 vom 21.09.2018 - 04.10.2018: Endosonographische Zystendrainage am 25.09.2018, VARN, diagnostische Laparoskopie, Gastroskopie. Lavage und Drainage am 26.09.2018
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Guter AZ
Ernährungszustand:
Guter EZ
Größe: 178,00 cm Gewicht: 76,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput: unauffällig
Collum: unauffällig
Thorax: unauffällig
Cor: HA rein, rhythmisch, normofrequent
Pulmo: VA bds, Basen frei
Abdomen: weich, unauffällig, blande Narbe rechte Flanke
Schultergelenke: in S und F bds. bis 140 Grad, keine Funktionseinschränkung
Ellenbogen: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung
Handgelenke: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung
Fingergelenke: frei beweglich, Faustschluss bds. möglich, Pinzettengriff bds. möglich
Wirbelsäule: im Lot, keine Klopfdolenz, FBA 10 cm, KJA 0 cm, Lasegue bds. negativ
Hüftgelenke: bds. in S 0 – 0 – 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung
Kniegelenke: bds. in S 0 – 0 – 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung
Sprunggelenke: bds. in S 40 – 0 – 60, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung
Neurologisch: grob neurologisch unauffällig
Haut: livide Verfärbung Unterschenkel bds.
Gesamtmobilität – Gangbild:
frei, sicher, raumgreifend, keine Gehhilfe, keine Fallneigung
Status Psychicus:
kooperativ, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Zustand nach Nephrektomie rechts wegen Sackniere 04/2022 zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, kein Bluthochdruck vorliegend Zustand nach Nephrektomie rechts wegen Sackniere 04 aus 2022, zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, kein Bluthochdruck vorliegend
05.04.01
30
2
Zustand nach mehrfacher Thrombosen an beiden Beinen, Zustand nach 2 x Varizenstripping USCH links
zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, berücksichtigt die medikamentöse Dauertherapie und die trophischen Störungen (Hyperpigmentierung)
05.08.01
30
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. ,
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine wechselseitige negative Beeinflussung vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach Pankreaspseudozyste 09/2018 erreicht keinen Grad der Behinderung Zustand nach Pankreaspseudozyste 09 aus 2018, erreicht keinen Grad der Behinderung
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
-
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
-
X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand
(…)“
1.2. Im Rahmen des hierzu gewährten Parteiengehörs vom 30.05.2023 wurde vom Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben.
2. Mit Bescheid vom 03.07.2023 wies die belangte Behörde den am 28.02.2023 eingelangten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab.
3. Mit Schreiben vom 03.08.2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.07.2023 und ersuchte um nochmalige Überprüfung und Erhöhung der Behinderungsgrade für einen sicheren Arbeitsplatz und einen sicheren Arbeitsweg durch einen Parkausweis, da er auf ein KFZ aufgrund seiner Erkrankungen angewiesen sei. Ihm sei ein wichtiges Organ entfernt worden, des Weiteren bestehe nach wie vor immer wieder eine Erkrankung an Thrombosen trotz 2-mal täglicher Einnahme von Blutverdünnern. Derzeit leide er unter einer alten und einer neuen Thrombose. Auch leide er nach wie vor unter angeschwollenen Unterschenkeln an beiden Knöcheln sowie an Verfärbungen der Haut an den Beinen aufgrund der Erkrankungen. Da es ihm nicht möglich sei, seine Fixkosten zu bezahlen, wenn er Krankengeld beziehe, habe er mit 01.07.2023 eine neue Arbeitsstelle beginnen müssen. Deshalb sei eine körperliche und seelische Erholung in Form von einem Urlaub am Meer vor dem Arbeitsantritt notwendig gewesen und habe er keine Möglichkeit gehabt, während des Urlaubes eine Stellungnahme abzugeben. Leider habe er nach einem Monat schon wieder körperliche Beschwerden gehabt, weshalb er seit 31.07.2023 auch schon wieder im Krankenstand sei. Einen neuen Termin zur Kontrolle, ob Thrombosen der Grund für die neuerliche körperliche Erkrankung sein könnten, habe er erst Ende August 2023 im Spital.
Auch sei es ihm unerklärlich, dass er trotz Blutverdünner immer wieder an Thrombosen erkranke, weshalb er immer wieder nicht arbeitsfähig und somit auf einen gesicherten Arbeitsplatz angewiesen sei, da er in der Privatindustrie tätig sei und dort aufgrund der vermehrten und längeren Krankenständen oftmals eine Kündigung erfolgte – so wie auch nun zuletzt nach dem Probemonat. Nicht nur, dass er bei Verletzungen als „Bluter“ verbluten könnte, ermüde er jetzt auch viel schneller als vor der Nierenentfernung und sei sein Arbeitsverhalten dadurch auch verlangsamt. Er sei auf das Auto angewiesen, damit er zu seinen Arztterminen komme. Ein Gehen bzw. Fahren mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihm aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes nicht zumutbar, da er immer wieder stehenbleiben und rasten müsse und er ermüde.
Es wurden der Beschwerde keine neuen Befunde beigelegt.
4. Die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 08.08.2023 mit dem Hinweis ein, es würden keine Aspekte vorliegen, die eine Beschwerdevorentscheidung rechtfertigen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.1. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2 Er stellte am 28.02.2023 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.3. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor:
1
Zustand nach Nephrektomie rechts wegen Sackniere 04/2022 zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, kein Bluthochdruck vorliegend Zustand nach Nephrektomie rechts wegen Sackniere 04 aus 2022, zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, kein Bluthochdruck vorliegend
05.04.01
30
2
Zustand nach mehrfacher Thrombosen an beiden Beinen, Zustand nach 2 x Varizenstripping USCH links
zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, berücksichtigt die medikamentöse Dauertherapie und die trophischen Störungen (Hyperpigmentierung)
05.08.01
30
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H. Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine wechselseitige negative Beeinflussung vorliegt.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers.
Zu 1.2) Die Feststellung basiert auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes.
Zu 1.3) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 27.05.2023 von Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers.Zu 1.3) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 27.05.2023 von Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers.
In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen, eingegangen, wobei die vom Beschwerdeführer bis zum Tag der Untersuchung am 22.05.2023 vorgelegten Befunde und Beweismittel im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben.
So fasst der befasste Sachverständige die durch den Beschwerdeführer vorgelegten relevanten Beweismittel nachvollziehbar zusammen:
- Arztbrief Urologie, Klinik XXXX vom 26.04.2022 - 02.05.2022: offene Nephrektomie rechts am 27.04.2022 - Arztbrief Urologie, Klinik römisch 40 vom 26.04.2022 - 02.05.2022: offene Nephrektomie rechts am 27.04.2022
- Arztbrief Urologie, Klinik XXXX bis 17.05.2023 (richtig: 17.05.2022, siehe ABl. 47): Abszesseröffnung und Anlage eines VAC - Systems am 08.05.2022, VAC-Wechsel am 10.05.2022 und am 12.05.2022. Wundverschluß, VAC - Entfernung und Drainage am 15.05.2022 - Arztbrief Urologie, Klinik römisch 40 bis 17.05.2023 (richtig: 17.05.2022, siehe Amtsblatt 47): Abszesseröffnung und Anlage eines VAC - Systems am 08.05.2022, VAC-Wechsel am 10.05.2022 und am 12.05.2022. Wundverschluß, VAC - Entfernung und Drainage am 15.05.2022
- Ambulanter Patientenbrief, Dermatologie, Krankenhaus XXXX vom 08.04.2022: Pat kommt mit Überweisung zur Kontrolle nach 2 Monaten bei St.p. TVT linke UE (Muskelvenenthrombose) Bereits 3te TVT linke UE, Eliquis weiter - Ambulanter Patientenbrief, Dermatologie, Krankenhaus römisch 40 vom 08.04.2022: Pat kommt mit Überweisung zur Kontrolle nach 2 Monaten bei St.p. TVT linke UE (Muskelvenenthrombose) Bereits 3te TVT linke UE, Eliquis weiter
- Arztbrief 2. Chirurgie KH XXXX vom 21.09.2018 - 04.10.2018: Endosonographische Zystendrainage am 25.09.2018, VARN, diagnostische Laparoskopie, Gastroskopie. Lavage und Drainage am 26.09.2018- Arztbrief 2. Chirurgie KH römisch 40 vom 21.09.2018 - 04.10.2018: Endosonographische Zystendrainage am 25.09.2018, VARN, diagnostische Laparoskopie, Gastroskopie. Lavage und Drainage am 26.09.2018
Schlüssig und nachvollziehbar kam der Sachverständige in seinem Gutachten zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt.
Pos.Nr. 05.08 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF, lautet:Pos.Nr. 05.08 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, lautet:
„05.08 Venöses und lymphatisches System:
Lymphödem nach Operationen (z.B. Mammacarcinom, Entfernung inguinaler Lymphknoten etwa wegen fortgeschrittenen Melanoms) ist im Rahmen der Grundkrankheit einzuschätzen und wirkt als erhöhender Faktor innerhalb des Rahmensatzes.
Besenreiser begründen keinen GdB
05.08.01
Funktionseinschränkung leichten Grades
10 – 40 %
10 %:
Sichtbare Varizen ohne sonstige Schäden
20 %:
ausgeprägte Schwellungsneigung
Lymphödem ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit
30 %:
Postthrombotisches Syndrom
40 %:
Narbig abgeheilte Ulcera, Stauungsekze
Lymphödem mit geringer Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit
So begründete der Sachverständige plausibel die Heranziehung der Pos.Nr. 05.08.01 für das Leiden „Zustand nach mehrfacher Thrombosen an beiden Beinen, Zustand nach 2 x Varizenstripping USCH links“ mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz - somit in Höhe von 30% -, dass hierbei die medikamentöse Dauertherapie und die trophischen Störungen (Hyperpigmentierung) berücksichtigt werden.
Wenn der Beschwerdeführer moniert, er müsse täglich Eliquis, Blutverdünner, einnehmen, so hat der medizinische Sachverständige die medikamentöse Dauertherapie in seinem Gutachten auch sehr wohl berücksichtigt. Jedoch sind beim Beschwerdeführer keine anhaltenden Blutungskomplikationen dokumentiert. Es liegen ebenso keine Befunde zu eventuell bestehenden zufällig auftretenden Blutungskomplikationen vor.
Dass der Beschwerdeführer unter einem Zustand mehrfacher Thrombosen an beiden Beinen leidet, wurde vom Sachverständigen ebenfalls berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer hat keine neuen medizinischen Beweismittel mit der Beschwerde vorgelegt und auch nichts Substantielles gegen die Höhe des festgestellten Grades der Behinderung vorgebracht.
Soweit der Beschwerdeführer auf einen neuen Termin Ende August im Spital Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass es ihm jederzeit freisteht, mit neuen Befunden, sollte er daraus eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung ableiten wollen, einen neuerlichen Antrag zu stellen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen hinsichtlich der klinischen Befunde nicht im Widerspruch zum Ergebnis des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigenbeweises; es wird kein anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde, und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen § 1 Abs 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung:
§ 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2, Absatz eins, Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.Gemäß Absatz 2, leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten vom 27.05.2023 von Dr. XXXX , basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 40 v.H. ergibt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten vom 27.05.2023 von Dr. römisch 40 , basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 40 v.H. ergibt.
In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Sachverständige setzt sich mit den vorgelegten Befunden auseinander.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahme und Schlussfolgerung des dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W217.2276274.1.00Im RIS seit
28.09.2023Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023