Entscheidungsdatum
04.09.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W208 2265149-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes WIEN vom 01.12.2022, Zl Jv 53432-33a/22, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes WIEN vom 01.12.2022, Zl Jv 53432-33a/22, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. In dem beim Bezirksgericht XXXX geführten Grundverfahren zu XXXX wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit Lastschriftanzeige vom 04.11.2022 zur Zahlung von Gerichtsgebühren iHv € 358,00 (Pauschalgebühr nach TP 12 lit a Z 1 GGG) aufgefordert (ON 2).1. In dem beim Bezirksgericht römisch 40 geführten Grundverfahren zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit Lastschriftanzeige vom 04.11.2022 zur Zahlung von Gerichtsgebühren iHv € 358,00 (Pauschalgebühr nach TP 12 Litera a, Ziffer eins, GGG) aufgefordert (ON 2).
2. Mit Schreiben vom 15.11.2022 brachte der BF einen Nachlassantrag gemäß § 9 Abs 2 GEG beim BG ein, welcher vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde - die Präsidentin des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde (ON 1).2. Mit Schreiben vom 15.11.2022 brachte der BF einen Nachlassantrag gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG beim BG ein, welcher vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde - die Präsidentin des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde (ON 1).
Begründet war der Antrag im Wesentlichen mit seiner derzeitig angespannten finanziellen Situation (monatliches Nettoeinkommen iHv € 1.850,00 und monatliche Fixkosten in Form von € 900,00 Unterhaltszahlungen, Wohn- Strom- und Internetkosten iHv € 1.150,00 sowie einer Kreditrate iHv € 550,00).
3. Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch, bei dem sie eine Auskunft des Sozialversicherungsträgeres (Versicherungsdatenauszug vom 22.11.2022) einholte (ON 3).
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.11.2022 wurde der BF sodann in Kenntnis gesetzt, dass der Antrag auf Nachlass zu allgemein gehalten und durch Ausfüllen des beiliegenden Fragebogens sowie Vorlage von Bescheinigungsmitteln binnen 14 Tagen zu präzisieren sei (ON 4).
5. Mit daraufhin fristgerecht eingelangter Mitteilung des BF vom 30.11.2022 wurde der ausgefüllte Fragebogen übermittelt und Unterlagen zu vier verschiedenen Krediten des BF beigelegt (ON 5).
6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des BF auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht stattgegeben. In der Begründung wurde, nach Wiedergabe des unstrittigen Sachverhaltes und Zitierung des § 9 Abs 2 GEG, im Wesentlichen ausgeführt, dass in Anbetracht der gegebenen Einkommensverhältnisse in der Einbringung eines einmaligen Betrages iHv € 358,00 keine besondere Härte iSd § 9 Abs 2 GEG erblickt werden könne. Der BF habe einen Arbeitsplatz mit einem monatlichen Nettoeinkommen von € 2.200,00 (inkl. Sonderzahlungen) und sei in der Lage trotz der Sorgepflichten für 3 Kinder, die Gebühren in Raten abzuzahlen (nach der Existenzminimum-Tabelle 2022 verbliebe ein abschöpfbarer Betrag im Falle einer Gehaltsexekution von monatlich € 220,80, der Ausgleichszulagenrichtsatz liege für 2022 bei € 1.030,50). Der aushaftende Betrag wäre in 2 Monaten abgedeckt, sodass allenfalls eine Stundung gerechtfertigt wäre, aber kein Nachlass. Die Belastung durch die Tilgung von Darlehen sei im Nachlassverfahren nicht zu prüfen.6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des BF auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht stattgegeben. In der Begründung wurde, nach Wiedergabe des unstrittigen Sachverhaltes und Zitierung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG, im Wesentlichen ausgeführt, dass in Anbetracht der gegebenen Einkommensverhältnisse in der Einbringung eines einmaligen Betrages iHv € 358,00 keine besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG erblickt werden könne. Der BF habe einen Arbeitsplatz mit einem monatlichen Nettoeinkommen von € 2.200,00 (inkl. Sonderzahlungen) und sei in der Lage trotz der Sorgepflichten für 3 Kinder, die Gebühren in Raten abzuzahlen (nach der Existenzminimum-Tabelle 2022 verbliebe ein abschöpfbarer Betrag im Falle einer Gehaltsexekution von monatlich € 220,80, der Ausgleichszulagenrichtsatz liege für 2022 bei € 1.030,50). Der aushaftende Betrag wäre in 2 Monaten abgedeckt, sodass allenfalls eine Stundung gerechtfertigt wäre, aber kein Nachlass. Die Belastung durch die Tilgung von Darlehen sei im Nachlassverfahren nicht zu prüfen.
7. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 09.12.2022) erhob der BF am 27.12.2022 Beschwerde. Darin wurde begründend insbesondere ausgeführt, dass die Einbringung der Gebühren iHv € 358,00 einen Härtefall für ihn darstellen würde und mache er diesbezüglich das öffentliche Interesse geltend. Die Kredite seien für die Bezahlung von Rückständen bei den Unterhaltszahlungen aufgenommen worden. Des Weiteren handle es sich um einen Wohnraumbeschaffungskredit und Wohnraumeinrichtungskredit. Dies seien Grundbedürfnisse und sollten nicht wie Konsumkredite behandelt werden. Bei Bezahlung der Gebühren sei der nötige Unterhalt für seine Kinder in hohem Maße gefährdet. Schließlich wies er darauf hin, dass seine monatlichen Einnahmen € 2.200,00 (inkl. Sonderzahlungen) und seine monatlichen Ausgaben € 3.375,00 betragen würden.
8. Mit Schriftsatz vom 03.01.2023 (eingelangt am 05.01.2023) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wird festgestellt, dass der BF seit 15.03.2021 in einem aufrechten Arbeitsverhältnis als Techniker bei einer Immobiliengesellschaft steht und dort als Angestellter ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.200,00 (inkl. Sonderzahlungen) bezieht.Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wird festgestellt, dass der BF seit 15.03.2021 in einem aufrechten Arbeitsverhältnis als Techniker bei einer Immobiliengesellschaft steht und dort als Angestellter ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.200,00 (inkl. Sonderzahlungen) bezieht.
Die vorgeschriebenen Gebühren iHv € 358,00, deren Nachlass begehrt wurde, stellen angefallene Pauschalgebühren nach TP 12 lit a Z 1 GGG im Grundverfahren zu XXXX dar, zu deren Zahlung der BF mittels Lastschriftanzeige vom 04.11.2022 aufgefordert wurde. Die vorgeschriebenen Gebühren iHv € 358,00, deren Nachlass begehrt wurde, stellen angefallene Pauschalgebühren nach TP 12 Litera a, Ziffer eins, GGG im Grundverfahren zu römisch 40 dar, zu deren Zahlung der BF mittels Lastschriftanzeige vom 04.11.2022 aufgefordert wurde.
Der BF ist gesund und voll arbeitsfähig. Er lebt in einer Mietwohnung und leistet monatliche Unterhaltszahlungen iHv € 950,00 (Kindesunterhalt für seine zwei minderjährigen Kinder: Sohn XXXX , geb. XXXX , Tochter XXXX , geb. XXXX , und seinen volljährigen Sohn XXXX , XXXX ). Der BF ist gesund und voll arbeitsfähig. Er lebt in einer Mietwohnung und leistet monatliche Unterhaltszahlungen iHv € 950,00 (Kindesunterhalt für seine zwei minderjährigen Kinder: Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , und seinen volljährigen Sohn römisch 40 , römisch 40 ).
In Summe hat der BF aufgrund verschiedener Ausgaben (Miete, Strom, Internet, Telefon und öffentliche Verkehrsmittel) insgesamt Fixkosten von ca € 1.150,00 pro Monat zu bestreiten.
Der BF hat vier laufende Kreditverträge. Dazu hat er seinem Vermögensverzeichnis einen Kreditvertrag der Bank Austria über eine Kreditnominale iHv € 30.000,00 (Kredit 1), einen Tilgungsplan der Bank Austria über einen zweiten Kredit vom 02.05.2022 (Anfangssaldo € 9.986,73), eine Kontoumsatzliste der Bank Austria vom 03.05.2022 iHv € -5869,59 (Kredit 3), und einen Rückstandsausweis der Volksbank vom 05.05.2022 (Kredit 4) über einen Saldo iHv € -25.262,32, beigelegt. Dafür entrichtet er monatliche Darlehensrückzahlungen iHv ca. € 550,00.
Aufgrund der Arbeitsleistung des BF und seines monatlichen Nettoeinkommens von € 2.200,00 (inkl. Sonderzahlungen) ist der notwendige Unterhalt des BF und seiner 3 Kinder (davon 2 minderjährig) gesichert. Eine Existenzgefährdung liegt bei Abstattung des Betrages iHv € 358,00 nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf die Angaben des BF in seinem Antrag und der Beschwerde, der Lastschriftanzeige vom 04.11.2022 (ON 2) und dem Versicherungsdatenauszug vom 22.11.2022 (ON 3). Das monatliche Nettoeinkommen iHv € 2.200,00 (inkl. Sonderzahlungen) ist unbestritten.
Die Feststellung zu den monatlichen Ausgaben des BF gründet ebenfalls auf seinen eigenen Angaben. In diesem Zusammenhang werden die Unterhaltspflichten gegenüber der 3 Kinder nicht verkannt. Der volljährige Sohn des BF (geb. XXXX ) ist bereits in einem arbeitsfähigen Alter, sodass er in absehbarer Zeit in der Lage sein wird eigenes Einkommen zu erwirtschaften. Die übrigen Unterhaltspflichten gegenüber der zwei minderjährige Kinder vermögen vor dem Hintergrund des jungen und arbeitsfähigen BF keine existenzgefährdenden Schwierigkeiten für ihn und seine Familie zu begründen, zumal diese auch auf die jeweilige Einkommenshöhe des BF angepasst werden können. Die Feststellung zu den monatlichen Ausgaben des BF gründet ebenfalls auf seinen eigenen Angaben. In diesem Zusammenhang werden die Unterhaltspflichten gegenüber der 3 Kinder nicht verkannt. Der volljährige Sohn des BF (geb. römisch 40 ) ist bereits in einem arbeitsfähigen Alter, sodass er in absehbarer Zeit in der Lage sein wird eigenes Einkommen zu erwirtschaften. Die übrigen Unterhaltspflichten gegenüber der zwei minderjährige Kinder vermögen vor dem Hintergrund des jungen und arbeitsfähigen BF keine existenzgefährdenden Schwierigkeiten für ihn und seine Familie zu begründen, zumal diese auch auf die jeweilige Einkommenshöhe des BF angepasst werden können.
Etwaige Darlehensschulden, wurden geltend gemacht und haben als freiwillig eingegangene Verpflichtungen iSd der höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Nachlassverfahren bei der Beurteilung einer Existenzgefährdung als Voraussetzung einer Nachlassgewährung außer Betracht zu bleiben (siehe rechtliche Beurteilung).
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch nachvollziehbar angeführt, dass bei einer Einschränkung auf das Existenzminimum (iHv € 1.979,20, Stand Existenzminimumtabelle 2022) der aushaftende Betrag iHv € 358,00 mit dem abschöpfbaren Freibetrag von € 220,80 innerhalb von zwei Monaten abgedeckt wäre. Zieht man die aktuelle (downloadbar auf der Internetseite des BMJ) Existenzminimumtabelle 2023 Tabelle 1 a m (monatlicher Bezug mit Sonderzahlungen) heran, kommt man zu einem vergleichbaren Ergebnis, zumal dort bei drei Unterhaltspflichten ein unpfändbarer Freibetrag iHv € 2.030,40 ausgewiesen ist und sich daher bei einem Nettoverdienst von € 2.200,00 ein abschöpfbarer Freibetrag iHv € 169,60 errechnet. Der aushaftende Betrag iHv € 358,00 wäre daher aktuell innerhalb von knapp 3 Monaten – ohne Gefährdung des Unterhalts für den BF oder seine Kinder – gedeckt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit des Verfahrens
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.
Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) Einzelrichterzuständigkeit vor.Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2).
Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs 2). Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2,).
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht – ungeachtet eines hier ohnehin nicht vorliegenden Parteienantrags – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht – ungeachtet eines hier ohnehin nicht vorliegenden Parteienantrags – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht, dem BF bekannt ist und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht, dem BF bekannt ist und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Rechtsgrundlagen
Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.Gebühren und Kosten können gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).
Freiwillig eingegangene Verpflichtungen, denen offenbar entsprechende Sicherheiten gegenüberstehen, haben im Allgemeinen bei der Beurteilung einer Existenzgefährdung als Voraussetzung einer Nachlassgewährung außer Betracht zu bleiben (VwGH 27.06.1997, 97/16/0192).
Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 28.03.1996, 96/16/0020, mwN; 27.05.2014, 2011/16/0241).
Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 10.04.1986, 85/17/0147, 0148; 05.11.2003, 2003/17/0253).
3.3. Anwendung auf den konkreten Fall
Der BF führt in seiner Beschwerde zusammengefasst seine angespannte schwierige finanzielle Situation an (monatliches Nettoeinkommen iHv € 2.200,00 inkl. Sonderzahlungen und monatliche Fixkosten in Form von € 900,00 Unterhaltszahlungen, Wohn- Strom- und Internetkosten iHv € 1.150,00, sowie Kreditraten iHv ca. € 550,00).
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der BF zwar Unterhaltszahlungen leisten muss, jedoch als gesunder und arbeitender Mann ein regelmäßiges Einkommen iHv € 2.200,00 (inkl. Sonderzahlungen) erwirtschaftet. Etwaige Darlehensschulden, wurden geltend gemacht und haben als freiwillig eingegangene Verpflichtungen iSd der höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Nachlassverfahren bei der Beurteilung einer Existenzgefährdung als Voraussetzung einer Nachlassgewährung außer Betracht zu bleiben (VwGH 27.06.1997, 97/16/0192). Mit seinem Vorbringen erfüllt der BF daher nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Nachlass.
Es wurden keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des BF von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die Antragsteller in einem Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 98 Ehegesetz) ist, treffen, nämlich die Vorschreibung der dafür gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit a Z 1 GGG. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung, könnte die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren eine besondere Härte aufgrund des Vorliegens individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe darstellen. Diesbezüglich ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (erhöhte Mitwirkungspflicht).Es wurden keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des BF von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die Antragsteller in einem Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (Paragraphen 81 bis 98 Ehegesetz) ist, treffen, nämlich die Vorschreibung der dafür gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 Litera a, Ziffer eins, GGG. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung, könnte die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren eine besondere Härte aufgrund des Vorliegens individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe darstellen. Diesbezüglich ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (erhöhte Mitwirkungspflicht).
Mit dem Vorbringen zu seiner schwierigen wirtschaftlichen Situation, konnte der BF keine „besondere Härte“ bei der Bezahlung von Gerichtsgebühren iHv € 358,00 im Sinne der oben genannten Rechtsprechung bescheinigen.
So ist der BF arbeitsfähig und derzeit bei einer Immobiliengesellschaft als Angestellter beschäftigt, wo er ein Nettomonatsgehalt iHv € 2.200,00 (inkl. Sonderzahlungen) verdient. Der BF mit Geburtsjahrgang XXXX kann dieser oder einer vergleichbaren Tätigkeit noch länger nachgehen und aufgrund seines Alters noch langfristig sein Einkommen durch eigene Arbeitsleistung erwirtschaften. Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den offenen Gebühren iHv € 358,00 nicht um eine derart hohe Summe handelt, dass anzunehmen wäre, dass diese nicht von einem berufstätigen Menschen – allenfalls auch in Raten – bezahlt werden kann.So ist der BF arbeitsfähig und derzeit bei einer Immobiliengesellschaft als Angestellter beschäftigt, wo er ein Nettomonatsgehalt iHv € 2.200,00 (inkl. Sonderzahlungen) verdient. Der BF mit Geburtsjahrgang römisch 40 kann dieser oder einer vergleichbaren Tätigkeit noch länger nachgehen und aufgrund seines Alters noch langfristig sein Einkommen durch eigene Arbeitsleistung erwirtschaften. Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den offenen Gebühren iHv € 358,00 nicht um eine derart hohe Summe handelt, dass anzunehmen wäre, dass diese nicht von einem berufstätigen Menschen – allenfalls auch in Raten – bezahlt werden kann.
Das Ende der Unterhaltsbedürftigkeit des volljährigen Sohnes (geb. XXXX ) ist absehbar. Aufgrund des Einkommens des BF ist weder die Existenz des BF noch jene seiner drei Kinder gefährdet. Bei einer allfälligen Gehaltsexekution würde auf die Unterhaltskosten Rücksicht genommen und auch deswegen keine Gefährdung des Unterhalts der Kinder oder seiner eigenen Existenz zu befürchten sein.Das Ende der Unterhaltsbedürftigkeit des volljährigen Sohnes (geb. römisch 40 ) ist absehbar. Aufgrund des Einkommens des BF ist weder die Existenz des BF noch jene seiner drei Kinder gefährdet. Bei einer allfälligen Gehaltsexekution würde auf die Unterhaltskosten Rücksicht genommen und auch deswegen keine Gefährdung des Unterhalts der Kinder oder seiner eigenen Existenz zu befürchten sein.
Auf Basis der aktuellen Existenzminimumtabelle 2023 ist bei drei Unterhaltspflichten ein unpfändbarer Freibetrag iHv € 2.030,40 ausgewiesen und errechnet sich daher ein vom BF abschöpfbarer Freibetrag iHv € 169,60. Der aushaftende Betrag iHv € 358,00 wäre daher aktuell innerhalb von 3 Monaten gedeckt. Dieser Umstand rechtfertigt allenfalls die Gewährung einer vorläufigen Stundung, aber nicht die eines Nachlasses.
Die relevante Gesetzesbestimmung zur Stundung lautet:
„§ 9. (1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
[…]
(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat, wenn sonst der Zweck der Entscheidung ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, auf Antrag oder von Amts wegen die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, wenn das Begehren einen ausreichenden Erfolg verspricht und nicht die Einbringlichkeit gefährdet wird.
(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden. […]“(4) Über Anträge nach Absatz eins bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind Paragraph 6 b,, Paragraph 7, Absatz 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden. […]“
Der Antrag wäre bei der belangten Behörde einzubringen wären die gesamten Vermögensverhältnisse (Wohnverhältnisse, Erspartes, sonstigen Vermögenswerte, Unterhaltspflichten) offen zu legen und eine Ratenhöhe anzubieten.
Die Anerkennung als besondere Härte im Wege des Nachlasses im vorliegenden Fall, würde eine Überwälzung von Gerichtsgebühren auf die Allgemeinheit bedeuten, welche vom Gesetz nicht gedeckt ist und käme seinem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen Gebührenbefreiung bzw Gebührenbegünstigung gleich.
Das im § 9 Abs 2 GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde hat der BF nur unsubstantiiert behauptet und ist es auch sonst nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse des BF an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Das im Paragraph 9, Absatz 2, GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde hat der BF nur unsubstantiiert behauptet und ist es auch sonst nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse des BF an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).
An der Einhebung von Gerichtsgebühren – wie bei der Einhebung von Abgaben – besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden.
Der BF konnte daher keine "besondere Härte" bei der Bezahlung von Gerichtsgebühren € 358,00 im Sinne der oben genannten Rechtsprechung zweifelsfrei bescheinigen.
Im Ergebnis erkannte die belangte Behörde somit zutreffend, dass das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung eines einmaligen Betrages iHv € 358,00 im Sinn des § 9 Abs. 2 GEG nicht gegeben ist.Im Ergebnis erkannte die belangte Behörde somit zutreffend, dass das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung eines einmaligen Betrages iHv € 358,00 im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht gegeben ist.
3.4. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aus den von dem BF angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.3.4. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aus den von dem BF angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Schlagworte
besondere Härte Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Nachlass von Gerichtsgebühren Nachlassantrag sachliche Unbilligkeit Unterhaltspflicht Vermögensverhältnisse VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W208.2265149.1.00Im RIS seit
22.09.2023Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023