TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/4 W208 2264979-1

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Veröffentlicht am 04.09.2023
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Entscheidungsdatum

04.09.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §9 Abs1
GEG §9 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch


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W208 2264979-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes WIEN vom 13.11.2022, Zl Jv 53870-33a/21, betreffend Stundung und Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes WIEN vom 13.11.2022, Zl Jv 53870-33a/21, betreffend Stundung und Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)       

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 9 Abs 2 GEG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, GEG als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. In dem vor dem Bezirksgericht XXXX (in der Folge: BG) geführten Grundverfahren (ein Verlassenschaftsverfahren) zu XXXX wurde die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) mit Lastschriftanzeige vom 27.08.2021 zur Zahlung von Gebühren iHv € 18.580,00 (Pauschalgebühren für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht nach Tarifpost 8 GGG) aufgefordert (ON 2).1. In dem vor dem Bezirksgericht römisch 40 (in der Folge: BG) geführten Grundverfahren (ein Verlassenschaftsverfahren) zu römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) mit Lastschriftanzeige vom 27.08.2021 zur Zahlung von Gebühren iHv € 18.580,00 (Pauschalgebühren für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht nach Tarifpost 8 GGG) aufgefordert (ON 2).

2. Mit am 20.09.2021 beim BG eingelangtem Schreiben brachte die BF den nunmehr gegenständlichen Nachlassantrag gemäß § 9 Abs 2 GEG hinsichtlich der oa Gebühren ein, wobei dieser vom Gericht des Grundverfahrens an die Präsidentin des Oberlandesgerichts XXXX (in Folge: belangte Behörde) zur Entscheidung weitergeleitet wurde (ON 1).2. Mit am 20.09.2021 beim BG eingelangtem Schreiben brachte die BF den nunmehr gegenständlichen Nachlassantrag gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG hinsichtlich der oa Gebühren ein, wobei dieser vom Gericht des Grundverfahrens an die Präsidentin des Oberlandesgerichts römisch 40 (in Folge: belangte Behörde) zur Entscheidung weitergeleitet wurde (ON 1).

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die hohen Kosten aus der langen Verfahrensdauer resultieren würden und die BF und ihre Kinder nie „irgendwelche Institutionen“ gebraucht hätten und sie daher nicht bereit sei, überhaupt etwas zu bezahlen. Es sei außerdem schwierig, den Betrieb nach dem Tod ihres Mannes weiterzuführen. Sie stelle daher den Antrag, die Kosten auf ein Minimum zu reduzieren.

3. Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch. Dabei holte sie einen Versicherungsdatenauszug vom 30.09.2021 ein (ON 5). Darüber hinaus führte sie am 30.09.2021 Abfragen im Grundbuch durch, bei denen die BF als Eigentümerin einer Liegenschaft mit der EZ XXXX KG XXXX festgestellt werden konnte (ON 4). Des Weiteren wurde der Akt des Grundverfahrens über die Abhandlung der Verlassenschaft beim BG eingeholt (ON 6-13). 3. Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch. Dabei holte sie einen Versicherungsdatenauszug vom 30.09.2021 ein (ON 5). Darüber hinaus führte sie am 30.09.2021 Abfragen im Grundbuch durch, bei denen die BF als Eigentümerin einer Liegenschaft mit der EZ römisch 40 KG römisch 40 festgestellt werden konnte (ON 4). Des Weiteren wurde der Akt des Grundverfahrens über die Abhandlung der Verlassenschaft beim BG eingeholt (ON 6-13).

4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.08.2022 wurde die BF sodann in Kenntnis gesetzt, dass der Antrag auf Nachlass zu allgemein gehalten und durch Ausfüllen des beiliegenden Fragebogens sowie Vorlage von Bescheinigungsmitteln binnen 14 Tagen zu präzisieren sei. Des Weiteren wurde der BF eine Ratenzahlung ab 10.10.2022 iHv € 500,00 pro Monat angeboten (ON 14).

5. Mit dem daraufhin fristgerecht eingelangten Schreiben der BF vom 13.11.2022 (ON 15) wurde im Wesentlichen ein weiterer Nachlassantrag (betreffend den gesamten Betrag) gestellt und begründend lediglich vorgebracht, dass keine Hilfe bezüglich der Abhandlung der Verlassenschaft ihres Mannes notwendig gewesen wäre, da alles schon zu dessen Lebzeiten abgesprochen worden sei. Die Vermögensverhältnisse seien bereits im Verlassenschaftsverfahren offengelegt worden. Der Fragebogen wurde nicht beigelegt und auch keine weiteren Bescheinigungsmittel beigebracht.

6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag der BF auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs 2 GEG nicht stattgegeben.6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag der BF auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht stattgegeben.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die BF sei bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX und habe diese im Erbgang nach ihrem verstorbenen Ehemann erworben. Laut Inventar vom 11.11.2020 sei der Liegenschaft ein dreifacher Einheitswert von € 204.719,37 zugrunde gelegt worden, außerdem sei diese gemäß Bilanz vom 11.02.2020 mit € 1.149.540,00 bewertet. Gemäß Gutachten des Sachverständigen vom 28.04.2021 sei der Verkehrswert der Liegenschaft mit € 2.064.000,00 festgestellt und diese der BF mit Beschluss des BG vom 26.08.2021 eingeantwortet worden. Weiters sei ihr testamentarisch ein Fruchtgenussrecht für die Dauer von 10 Jahren an der Liegenschaft EZ 426 KG XXXX zuerkannt worden. Das Fruchtgenussrecht sei laut Inventar mit einem Wert von € 650.148,85 und laut Sachverständigengutachten vom 12.05.2021 mit einem Barwert von € 258.000,00 beziffert worden. Die Verlassenschaft umfasse laut Inventar vom 01.06.2021 einen Reinnachlas von € 3.715.932,26 bzw. nach Ergänzung am 12.10.2021 € 3.716.206,75. Laut Protokoll vom 11.11.2020 sei ein Pflichtteilsübereinkommen geschlossen worden, wonach sich die BF verpflichtet habe die noch offenen Pflichtteile für ihre beiden Söhne (iHv je € 170.821,38) auf ein mündelsicheres Sparbuch (für den minderjährigen Sohn) bzw Konto (für den volljährigen Sohn) einzuzahlen. In Anbetracht der Vermögensverhältnisse der BF (insbesondere das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens), könne in der Einbringung eines einmaligen Betrages iHv € 18.580,00 keine besondere Härte iSd § 9 Abs 2 GEG erblickt werden. Ebensowenig würde ein in § 9 Abs 2 GEG erwähntes öffentliche Interesse, welches so gewichtig sei, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiege, vorliegen, zumal dies weder behauptet worden noch aus dem Akt ersichtlich sei, da dies nicht schon durch das subjektive Interesse des Antragstellers an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt sei (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Dem Antrag auf Nachlass sei daher der Erfolg zu versagen gewesen. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die BF sei bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 und habe diese im Erbgang nach ihrem verstorbenen Ehemann erworben. Laut Inventar vom 11.11.2020 sei der Liegenschaft ein dreifacher Einheitswert von € 204.719,37 zugrunde gelegt worden, außerdem sei diese gemäß Bilanz vom 11.02.2020 mit € 1.149.540,00 bewertet. Gemäß Gutachten des Sachverständigen vom 28.04.2021 sei der Verkehrswert der Liegenschaft mit € 2.064.000,00 festgestellt und diese der BF mit Beschluss des BG vom 26.08.2021 eingeantwortet worden. Weiters sei ihr testamentarisch ein Fruchtgenussrecht für die Dauer von 10 Jahren an der Liegenschaft EZ 426 KG römisch 40 zuerkannt worden. Das Fruchtgenussrecht sei laut Inventar mit einem Wert von € 650.148,85 und laut Sachverständigengutachten vom 12.05.2021 mit einem Barwert von € 258.000,00 beziffert worden. Die Verlassenschaft umfasse laut Inventar vom 01.06.2021 einen Reinnachlas von € 3.715.932,26 bzw. nach Ergänzung am 12.10.2021 € 3.716.206,75. Laut Protokoll vom 11.11.2020 sei ein Pflichtteilsübereinkommen geschlossen worden, wonach sich die BF verpflichtet habe die noch offenen Pflichtteile für ihre beiden Söhne (iHv je € 170.821,38) auf ein mündelsicheres Sparbuch (für den minderjährigen Sohn) bzw Konto (für den volljährigen Sohn) einzuzahlen. In Anbetracht der Vermögensverhältnisse der BF (insbesondere das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens), könne in der Einbringung eines einmaligen Betrages iHv € 18.580,00 keine besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG erblickt werden. Ebensowenig würde ein in Paragraph 9, Absatz 2, GEG erwähntes öffentliche Interesse, welches so gewichtig sei, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiege, vorliegen, zumal dies weder behauptet worden noch aus dem Akt ersichtlich sei, da dies nicht schon durch das subjektive Interesse des Antragstellers an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt sei (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Dem Antrag auf Nachlass sei daher der Erfolg zu versagen gewesen.

7. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 18.12.2022) erhob die BF am 15.12.2022 Beschwerde, in welcher sie erneut eine „Minderung der Gerichtskosten“ beantragte und sich begründend gegen die Höhe der Gebührenbemessung im Verlassenschaftsverfahren wandte.

8. Mit Schriftsatz vom 29.12.2022 (eingelangt am 13.01.2023) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. 1.-5. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Es wird von dem unter römisch eins. 1.-5. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

Insbesondere wird Folgendes festgestellt:

Mit der im Grundverfahren zu XXXX erlassenen Lastschriftanzeige vom 27.08.2021 wurden der BF Gebühren nach TP 8 GGG iHv € 18.580,00 vorgeschrieben.Mit der im Grundverfahren zu römisch 40 erlassenen Lastschriftanzeige vom 27.08.2021 wurden der BF Gebühren nach TP 8 GGG iHv € 18.580,00 vorgeschrieben.

Die XXXX geborene BF hat keine eigenen Angaben über ihr Einkommen oder ihre Vermögensverhältnisse gemacht. Laut Auskunft des Sozialversicherungsträgers hat sie von 13.01.2021 – 31.05.2021 Arbeitslosengeld bezogen. Die römisch 40 geborene BF hat keine eigenen Angaben über ihr Einkommen oder ihre Vermögensverhältnisse gemacht. Laut Auskunft des Sozialversicherungsträgers hat sie von 13.01.2021 – 31.05.2021 Arbeitslosengeld bezogen.

Die BF ist Alleinerbin der Verlassenschaft ihres verstorbenen Mannes, welche einen Reinnachlass iHv € 3.716.206,75 aufweist. Davon sind der Vermächtnisanspruch (Liegenschaft EZ 426 KG XXXX im Wert von € 980.000,00) und die zwei Pflichtteilsansprüche an ihre beiden Söhne abzuziehen (je € 170.821,38). Die BF ist Alleinerbin der Verlassenschaft ihres verstorbenen Mannes, welche einen Reinnachlass iHv € 3.716.206,75 aufweist. Davon sind der Vermächtnisanspruch (Liegenschaft EZ 426 KG römisch 40 im Wert von € 980.000,00) und die zwei Pflichtteilsansprüche an ihre beiden Söhne abzuziehen (je € 170.821,38).

Im Reinnachlass ist ein Sparbuch der verstorbenen Person bei der Raiffeisen Bezirksbank XXXX , welches zum Todestag ein Guthaben iHv € 633.441,49 auswies, enthalten.Im Reinnachlass ist ein Sparbuch der verstorbenen Person bei der Raiffeisen Bezirksbank römisch 40 , welches zum Todestag ein Guthaben iHv € 633.441,49 auswies, enthalten.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass die BF Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 397 KG XXXX mit einem Verkehrswert von € 2.064.000,00, ist, welche ihr mit Beschluss des BG vom 26.08.2021 eingeantwortet worden ist. Die Liegenschaft ist frei von Belastungen und stellt ein Geschäftsgrundstück samt Frühstückspension dar, welche die BF als gesamten Betrieb übernommen hat.Darüber hinaus wird festgestellt, dass die BF Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 397 KG römisch 40 mit einem Verkehrswert von € 2.064.000,00, ist, welche ihr mit Beschluss des BG vom 26.08.2021 eingeantwortet worden ist. Die Liegenschaft ist frei von Belastungen und stellt ein Geschäftsgrundstück samt Frühstückspension dar, welche die BF als gesamten Betrieb übernommen hat.

Weiters hat sie ein Fruchtgenussrecht für die Dauer von 10 Jahren an der Liegenschaft EZ 426 KG XXXX (die im Eigentum ihrer Söhne steht), welches mit einem Barwert von € 258.000,00 beziffert wurde. Weiters hat sie ein Fruchtgenussrecht für die Dauer von 10 Jahren an der Liegenschaft EZ 426 KG römisch 40 (die im Eigentum ihrer Söhne steht), welches mit einem Barwert von € 258.000,00 beziffert wurde.

Demgegenüber stehen die vorgeschriebenen Gebühren von in Summe € 18.580,00, die im Verlasssenschaftsverfahren entstanden sind und deren Nachlass begehrt wurde.

Der Wert der Liegenschaft beträgt jedenfalls erheblich mehr als die von der BF geschuldete Gebühr von € 18.580,00. Die BF verfügt aufgrund des oa Sparbuches iHv € 633.441,49 auch über ein beträchtliches Barvermögen. Ihr Wohnbedürfnis ist durch das Fruchtgenussrecht an der Liegenschaft EZ 426 KG XXXX gesichert.Der Wert der Liegenschaft beträgt jedenfalls erheblich mehr als die von der BF geschuldete Gebühr von € 18.580,00. Die BF verfügt aufgrund des oa Sparbuches iHv € 633.441,49 auch über ein beträchtliches Barvermögen. Ihr Wohnbedürfnis ist durch das Fruchtgenussrecht an der Liegenschaft EZ 426 KG römisch 40 gesichert.

Es steht daher fest, dass bei Entrichtung der Gebühren iHv € 18.580,00 der BF – oder ihren zwei Söhnen – keine existenzbedrohende Lage droht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf die Angaben der BF in ihrem Antrag (ON 1) und der Beschwerde, sowie der im Akt einliegenden Lastschriftanzeige des BG vom 08.06.2022 (ON 2).

Die Feststellungen gründen sich auf die von der belangten Behörde eingeholten Unterlagen, insbesondere auf die Akten des Verlassenschaftsverfahren zu XXXX (ON 6-13), den Versicherungsdatenauszug vom 30.09.2021 (ON 5) und dem Grundbuchsauszug vom 30.09.2021 (ON 4).Die Feststellungen gründen sich auf die von der belangten Behörde eingeholten Unterlagen, insbesondere auf die Akten des Verlassenschaftsverfahren zu römisch 40 (ON 6-13), den Versicherungsdatenauszug vom 30.09.2021 (ON 5) und dem Grundbuchsauszug vom 30.09.2021 (ON 4).

Der Reinnachlas der Verlassenschaft war dem Protokoll des Verlassenschaftsverfahrens zu XXXX vom 01.06.2021 und der Ergänzung des Protokolls vom 12.10.2021 zu entnehmen, in dem die Aktiva und Passiva der Verlassenschaft nachvollziehbar aufgeschlüsselt sind (ON 7 und ON 13). Der Reinnachlas der Verlassenschaft war dem Protokoll des Verlassenschaftsverfahrens zu römisch 40 vom 01.06.2021 und der Ergänzung des Protokolls vom 12.10.2021 zu entnehmen, in dem die Aktiva und Passiva der Verlassenschaft nachvollziehbar aufgeschlüsselt sind (ON 7 und ON 13).

Dass die BF bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 397 KG XXXX ist, ergibt sich insbesondere aus dem Einantwortungsbeschluss des BG vom 26.08.2021 (ON 10) und dem eingeholten Grundbuchsauszug vom 30.09.2021 (ON 4). Diesem ist auch zu entnehmen, dass die in Rede stehende Liegenschaft lastenfrei ist. Der Verkehrswert dieser Liegenschaft ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten vom 28.04.2021 (ON 8, AS 35).Dass die BF bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 397 KG römisch 40 ist, ergibt sich insbesondere aus dem Einantwortungsbeschluss des BG vom 26.08.2021 (ON 10) und dem eingeholten Grundbuchsauszug vom 30.09.2021 (ON 4). Diesem ist auch zu entnehmen, dass die in Rede stehende Liegenschaft lastenfrei ist. Der Verkehrswert dieser Liegenschaft ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten vom 28.04.2021 (ON 8, AS 35).

Der Wert des Fruchtgenussrechtes ergibt sich ebenfalls aus einem Sachverständigengutachten vom 12.05.2021 (ON 8, 37).

Diese Werte werden von der BF nicht bestritten. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass bei einem allfälligen Verkauf oder der Einbringung als Sicherheit für einen Kredit oder bei einer Zwangsverwertung der Liegenschaft EZ 397 KG XXXX ein die Gebührenschuld iHv € 18.580,00 übersteigender Betrag erzielt werden könnte. Diese Werte werden von der BF nicht bestritten. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass bei einem allfälligen Verkauf oder der Einbringung als Sicherheit für einen Kredit oder bei einer Zwangsverwertung der Liegenschaft EZ 397 KG römisch 40 ein die Gebührenschuld iHv € 18.580,00 übersteigender Betrag erzielt werden könnte.

Mit dem Vorbringen, dass es schwierig sei den Betrieb nach dem Tod ihres Mannes weiterzuführen, ist für die BF nichts gewonnen, zumal sie im gesamten Verfahren – trotz Aufforderung der belangten Behörde mit Schreiben vom 29.08.2022 – keine konkreten Angaben über etwaige wirtschaftliche Missstände oder finanzielle Schwierigkeiten gemacht hat, sondern selbst auf die – nunmehr vom BVwG zur Beurteilung herangezogenen – Darstellungen der Vermögenslage (insbesondere des Liegenschaftsvermögens) im Verlassenschaftsverfahren verwiesen hat.

Die Ausführungen der BF, sie und ihre Kinder hätten nie „irgendwelche Institutionen“ gebraucht und sie sei daher nicht bereit überhaupt etwas zu bezahlen, führen ins Leere, zumal sie damit der gesetzlich festgelegten Gebührenpflicht nach TP 8 GGG nicht wirksam entgegentreten kann und dies auch für das gegenständliche Nachlassverfahren keine Relevanz hat (siehe rechtliche Beurteilung 3.3.).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit des Verfahrens

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2).

Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs 2). Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2,).

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht trotz Parteienantrag – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht trotz Parteienantrag – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Rechtsgrundlagen

Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.Gebühren und Kosten können gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).

Im Verfahren betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren und Kosten ist kein Raum dafür, allfällige Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und (nochmals) die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025; 23.11.2005, 2005/16/0197; 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr (schon allein wegen ihres Unrechtsgehalts) führt nicht zu einer „besondere Härte" für den Zahlungspflichtigen (vgl VwGH 29.01.1996, 95/16/0306; VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039).Im Verfahren betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren und Kosten ist kein Raum dafür, allfällige Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und (nochmals) die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025; 23.11.2005, 2005/16/0197; 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr (schon allein wegen ihres Unrechtsgehalts) führt nicht zu einer „besondere Härte" für den Zahlungspflichtigen vergleiche VwGH 29.01.1996, 95/16/0306; VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039).

Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 28.03.1996, 96/16/0020, mwN; 27.05.2014, 2011/16/0241).

Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG entgegen (VwGH 21.12.1998, 98/17/0180).Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG entgegen (VwGH 21.12.1998, 98/17/0180).

Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur mit § 9 Abs 2 GEG vergleichbaren Regelung des § 236 BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 10.04.1986, 85/17/0147, 0148; 05.11.2003, 2003/17/0253).Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur mit Paragraph 9, Absatz 2, GEG vergleichbaren Regelung des Paragraph 236, BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 10.04.1986, 85/17/0147, 0148; 05.11.2003, 2003/17/0253).

3.3. Anwendung auf den konkreten Fall

Die BF bemängelt insbesondere die Höhe der Gebühren im Verlassenschaftsverfahren. Da sie keine „Hilfe“ bei der Abhandlung der Verlassenschaft gebraucht hätte, seien diese Gebühren nicht gerechtfertigt.

Wie oben festgestellt, wurde im Zuge dieses Verlassenschaftsververfahrens ein Reinnachlass iHv € 3.716.206,75 ermittelt. Nach Abzug des Vermächtnisanspruches (Liegenschaft EZ 426 KG XXXX im Wert von € 980.000,00) und der zwei Pflichtteilsansprüche an ihre beiden Söhne (je € 170.821,38) bleibt der BF unter anderem ein Sparbuch mit einem Guthaben iHv € 633.441,49 und das Alleineigentum an der Liegenschaft EZ 397 KG XXXX mit einem Verkehrswert von € 2.064.000,00 (an der die Frühstückspension der BF betrieben wird).Wie oben festgestellt, wurde im Zuge dieses Verlassenschaftsververfahrens ein Reinnachlass iHv € 3.716.206,75 ermittelt. Nach Abzug des Vermächtnisanspruches (Liegenschaft EZ 426 KG römisch 40 im Wert von € 980.000,00) und der zwei Pflichtteilsansprüche an ihre beiden Söhne (je € 170.821,38) bleibt der BF unter anderem ein Sparbuch mit einem Guthaben iHv € 633.441,49 und das Alleineigentum an der Liegenschaft EZ 397 KG römisch 40 mit einem Verkehrswert von € 2.064.000,00 (an der die Frühstückspension der BF betrieben wird).

Die belangte Behörde ist daher vertretbar davon ausgegangen, dass der Wert der Liegenschaft die Abgabenschuld beträchtlich übersteigt und daher keine besondere Härte vorliegt.

Fallbezogen ist nun festzuhalten, dass keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt wurden, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der BF von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte im Sinne des § 9 Abs 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr im Verlassenschaftsverfahren nach TP 8 GGG. Dies trifft alle von den betreffenden Gesetzen erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise. Im Beschwerdefall sind nur Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage festzustellen.Fallbezogen ist nun festzuhalten, dass keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt wurden, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der BF von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr im Verlassenschaftsverfahren nach TP 8 GGG. Dies trifft alle von den betreffenden Gesetzen erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise. Im Beschwerdefall sind nur Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage festzustellen.

In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung, könnte die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren eine besondere Härte aufgrund des Vorliegens individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe darstellen. Diesbezüglich ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (erhöhte Mitwirkungspflicht).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Antrag auf Nachlass und der von der BF vorgelegten Beschwerde bzw den Ermittlungsergebnissen der Behörde, dass keine besondere Härte vorliegt. Wie beweiswürdigend ausgeführt ist die BF im Besitz einer Liegenschaft, die von der geschuldeten Gebühr erheblich übersteigendem Wert ist, die sie verwerten bzw belehnen kann. Überdies hat sie ein beträchtliches Barvermögen geerbt. Außerdem ist festzuhalten, dass die BF trotz Aufforderung der belangten Behörde mit Schreiben vom 29.08.2022 keine eigenen Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Situation gemacht und allfällige finanzielle Schwierigkeiten aufgezeigt, sondern vielmehr auf die im Verlassenschaftsverfahren festgestellte Vermögenslage verwiesen hat. Das unsubstantiierte Vorbringen, wonach es schwierig sei, den Betrieb weiter zu führen, führt diesbezüglich mangels näherer Angaben ins Leere.

Auch mit dem Vorbringen, wonach sie und ihre Kinder nie „irgendwelche Institutionen“ gebraucht hätten und sie daher nicht bereit sei, überhaupt etwas zu bezahlen ist für sie nichts gewonnen, zumal im Verfahren betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren und Kosten kein Raum dafür ist, die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).

Bei Betrachtung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse (insbesondere des Liegenschaftsvermögens der BF) kann nicht von einer besonderen Härte, im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH ausgegangen werden, welche einen Nachlass rechtfertigen würde, zumal der BF die Beantragung der Zahlung in Raten (Stundung) gemäß § 9 Abs 1 GEG offen steht und sie nicht dargetan hat warum eine Zahlung von (allenfalls kleinen) Raten nicht möglich sein sollte.Bei Betrachtung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse (insbesondere des Liegenschaftsvermögens der BF) kann nicht von einer besonderen Härte, im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH ausgegangen werden, welche einen Nachlass rechtfertigen würde, zumal der BF die Beantragung der Zahlung in Raten (Stundung) gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG offen steht und sie nicht dargetan hat warum eine Zahlung von (allenfalls kleinen) Raten nicht möglich sein sollte.

Die relevante Gesetzesbestimmung lautet:

"§ 9. (1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

[...]

(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat, wenn sonst der Zweck der Entscheidung ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, auf Antrag oder von Amts wegen die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, wenn das Begehren einen ausreichenden Erfolg verspricht und nicht die Einbringlichkeit gefährdet wird.

(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden. [...]"(4) Über Anträge nach Absatz eins bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind Paragraph 6 b,, Paragraph 7, Absatz 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden. [...]"

Die Anerkennung als besondere Härte im Wege des Nachlasses im vorliegenden Fall, würde eine Überwälzung von Gerichtsgebühren auf die Allgemeinheit bedeuten, welche vom Gesetz nicht gedeckt ist und käme seinem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen Gebührenbefreiung bzw Gebührenbegünstigung gleich.

Das im § 9 Abs 2 GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde, hat die BF nicht behauptet und ist dieses auch nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse der BF an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).Das im Paragraph 9, Absatz 2, GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde, hat die BF nicht behauptet und ist dieses auch nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse der BF an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).

An der Einhebung von Gerichtsgebühren - wie bei der Einhebung von Abgaben - besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden.

Vor dem Hintergrund ihres insbesondere beträchtlichen Liegenschaftsvermögens konnte die BF keine „besondere Härte“ bei der Bezahlung von Gerichtsgebühren iHv € 18.580,00 im Sinne der oben genannten Rechtsprechung bescheinigen.

Da nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses der vorgeschriebenen Gebühren nicht vorliegen, vermag das BVwG nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, der BF den Nachlass der Gebührenschuld gemäß § 9 Abs 2 GEG zu versagen, rechtswidrig wäre.Da nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses der vorgeschriebenen Gebühren nicht vorliegen, vermag das BVwG nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, der BF den Nachlass der Gebührenschuld gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG zu versagen, rechtswidrig wäre.

3.4. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist spruchgemäß zu entscheiden.3.4. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Schlagworte

besondere Härte Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Liegenschaftseigentum Nachlass von Gerichtsgebühren Nachlassantrag sachliche Unbilligkeit Verlassenschaftsverfahren Vermögensverhältnisse Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W208.2264979.1.00

Im RIS seit

22.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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