Entscheidungsdatum
04.09.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W208 2264687-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes WIEN vom 03.11.2022, Zl Jv 52929-33a/22, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes WIEN vom 03.11.2022, Zl Jv 52929-33a/22, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. In dem beim Bezirksgericht XXXX geführten Grundverfahren (einer Pflegschaftssache) zu XXXX wurden dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit Zahlungsauftrag vom 07.06.2022 die Zahlung von Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 678,00 (2 x Pauschalgebühr nach § 24 UVG, Einhebungsgebühr) vorgeschrieben (ON 1).1. In dem beim Bezirksgericht römisch 40 geführten Grundverfahren (einer Pflegschaftssache) zu römisch 40 wurden dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit Zahlungsauftrag vom 07.06.2022 die Zahlung von Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 678,00 (2 x Pauschalgebühr nach Paragraph 24, UVG, Einhebungsgebühr) vorgeschrieben (ON 1).
2. Mit Schreiben vom 15.09.2022 brachte der BF einen Nachlassantrag gemäß § 9 Abs 2 GEG beim BG ein, welcher vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde - die Präsidentin des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde.2. Mit Schreiben vom 15.09.2022 brachte der BF einen Nachlassantrag gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG beim BG ein, welcher vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde - die Präsidentin des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde.
Begründet war der Antrag im Wesentlichen damit, dass er lediglich einen monatlichen Nettolohn iHv € 1.300,00 ins Verdienen bringe und demgegenüber einen Kindesunterhalt iHv monatlich € 400,00 und monatliche Raten iHv € 100,00 wegen einer Geldstrafe an das Gericht zu leisten habe. Insgesamt habe er Unterhaltsschulden (Ehegatten- und Kindesunterhalt iHv € 13.000,00). Dazu wurden insbesondere eine Lohn- bzw Gehaltsabrechnung für Juni, Juli, August 2022, ein Unterhaltsvorschussgewährungsbeschluss des BG für seine beiden minderjährigen (mj) Kinder, ein weiterer Beschluss des BG über die Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Unterhaltsherabsetzungsverfahren gegen seine Ex-Ehegattin, ein Kontoauszug seines Girokontos, sowie ein Beschluss des BG XXXX über die Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution wegen € 7.220,00 s.A. vorgelegt.Begründet war der Antrag im Wesentlichen damit, dass er lediglich einen monatlichen Nettolohn iHv € 1.300,00 ins Verdienen bringe und demgegenüber einen Kindesunterhalt iHv monatlich € 400,00 und monatliche Raten iHv € 100,00 wegen einer Geldstrafe an das Gericht zu leisten habe. Insgesamt habe er Unterhaltsschulden (Ehegatten- und Kindesunterhalt iHv € 13.000,00). Dazu wurden insbesondere eine Lohn- bzw Gehaltsabrechnung für Juni, Juli, August 2022, ein Unterhaltsvorschussgewährungsbeschluss des BG für seine beiden minderjährigen (mj) Kinder, ein weiterer Beschluss des BG über die Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Unterhaltsherabsetzungsverfahren gegen seine Ex-Ehegattin, ein Kontoauszug seines Girokontos, sowie ein Beschluss des BG römisch 40 über die Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution wegen € 7.220,00 s.A. vorgelegt.
3. Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch, bei dem sie eine Auskunft des Sozialversicherungsträgeres (Versicherungsdatenauszug vom 29.09.2022, ON 3) einholte.
4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des BF auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht stattgegeben. In der Begründung wurde, nach Wiedergabe des unstrittigen Sachverhaltes und Zitierung des § 9 Abs 2 GEG im Wesentlichen ausgeführt, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur (wie die gegenwärtig angespannte Situation des BF aufgrund laufender Unterhaltsverpflichtungen für zwei Kinder und die Ex-Ehegattin) lediglich eine Zahlungserleichterung wie Stundung oder Ratenzahlung nach § 9 Abs 1 GEG rechtfertigen, jedoch keine besondere Härte darstellen würden, die einen Nachlass der Gebühren nach sich ziehen könnten. 4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des BF auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht stattgegeben. In der Begründung wurde, nach Wiedergabe des unstrittigen Sachverhaltes und Zitierung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG im Wesentlichen ausgeführt, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur (wie die gegenwärtig angespannte Situation des BF aufgrund laufender Unterhaltsverpflichtungen für zwei Kinder und die Ex-Ehegattin) lediglich eine Zahlungserleichterung wie Stundung oder Ratenzahlung nach Paragraph 9, Absatz eins, GEG rechtfertigen, jedoch keine besondere Härte darstellen würden, die einen Nachlass der Gebühren nach sich ziehen könnten.
5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 10.11.2022) erhob der BF am 06.12.2022 Beschwerde. Darin wurde begründend insbesondere ausgeführt, dass keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten von nur vorübergehender Natur vorliegen würden, zumal im Hinblick auf den monatlichen Nettoverdienst iHv € 1.300,00 und den monatlichen Verpflichtungen (Kinderunterhalt iHv € 400,00, Ehegattenunterhalt iHv € 350,00) zur Abdeckung des Lebens- und Wohnbedarfs nurmehr € 550,00 bleiben würden, was deutlich unter dem Existenzminimum liegen würde. Dazu wurden die entsprechen Unterhaltsvereinbarungen und ein Kontoauszug beigelegt.
6. Mit Schriftsatz vom 23.12.2022 (eingelangt am 27.12.2022) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wird festgestellt, dass der BF seit 05.04.2022 in einem aufrechten Arbeitsverhältnis bei einem Frisörsalon steht und dort als Angestellter ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.300,00 (14x) bezieht.Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wird festgestellt, dass der BF seit 05.04.2022 in einem aufrechten Arbeitsverhältnis bei einem Frisörsalon steht und dort als Angestellter ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.300,00 (14x) bezieht.
Die vorgeschriebenen Kosten/Gebühren von in Summe € 678,00, deren Nachlass begehrt wurde, setzen sich aus zweimal einer Pauschalgebühr iHv € 335,00 nach § 24 UVG, sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00 zusammen (ON 1), die dem BF mittels Zahlungsauftrag vom 07.06.2022 zu XXXX vorgeschrieben wurden.Die vorgeschriebenen Kosten/Gebühren von in Summe € 678,00, deren Nachlass begehrt wurde, setzen sich aus zweimal einer Pauschalgebühr iHv € 335,00 nach Paragraph 24, UVG, sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00 zusammen (ON 1), die dem BF mittels Zahlungsauftrag vom 07.06.2022 zu römisch 40 vorgeschrieben wurden.
Der BF ist gesund und voll arbeitsfähig. Er lebt in einer Mietwohnung und leistet monatliche Unterhaltszahlungen iHv € 400,00 (laufender und rückständiger Kindesunterhalt) für seine zwei mj Kinder (geb. XXXX und XXXX ) sowie € 350,00 laufenden Ehegattenunterhalt an seine Ex-Ehefrau. Überdies lief zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch eine Ratenvereinbarung hinsichtlich einer dem BF auferlegten Geldstrafe wegen Körperverletzung, für die er € 100,00 monatlich entrichtete. Dem Kontoauszug sind überdies monatliche Mietausgaben des BF iHv € 393,66 zu entnehmen. Der BF ist gesund und voll arbeitsfähig. Er lebt in einer Mietwohnung und leistet monatliche Unterhaltszahlungen iHv € 400,00 (laufender und rückständiger Kindesunterhalt) für seine zwei mj Kinder (geb. römisch 40 und römisch 40 ) sowie € 350,00 laufenden Ehegattenunterhalt an seine Ex-Ehefrau. Überdies lief zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch eine Ratenvereinbarung hinsichtlich einer dem BF auferlegten Geldstrafe wegen Körperverletzung, für die er € 100,00 monatlich entrichtete. Dem Kontoauszug sind überdies monatliche Mietausgaben des BF iHv € 393,66 zu entnehmen.
Es kann insgesamt davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftliche Situation in absehbarer Zeit bessern wird bzw kann nicht festgestellt werden, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten dauerhaft sein werden.
Aufgrund der Arbeitsleistung des BF und etwaigen Sozialleistungen an seine Ex-Frau und die beiden mj Kinder ist deren notwendiger Unterhalt und auch jener des BF gesichert. Eine Existenzgefährdung liegt bei einer Entrichtung der Gebühren von in Summe € 678,00 nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf die Angaben des BF in seinem Antrag und der Beschwerde, der im Akt einliegenden Unterhaltsvereinbarung der Bezirkshauptmannschaft XXXX (AS 69), das Protokoll des BG XXXX vom 23.09.2021 betreffend die Festsetzung des Ehegattenunterhalts (AS 71) dem Zahlungsauftrag vom 20.07.2021 (ON 1) und dem Auskunftsverfahren der Gebietskrankenkasse (ON 3). Die Feststellungen gründen sich auf die Angaben des BF in seinem Antrag und der Beschwerde, der im Akt einliegenden Unterhaltsvereinbarung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 (AS 69), das Protokoll des BG römisch 40 vom 23.09.2021 betreffend die Festsetzung des Ehegattenunterhalts (AS 71) dem Zahlungsauftrag vom 20.07.2021 (ON 1) und dem Auskunftsverfahren der Gebietskrankenkasse (ON 3).
Dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des BF nicht dauerhaft sein werden, ergibt sich aus der Arbeitsfähigkeit des XXXX geborenen BF. Dieser ist nach Auskunft der Gebietskrankenkasse derzeit als Angestellter in einem Frisörsalon beschäftigt, wo er ein monatliches Nettoeinkommen iHv € 1.300,00 (14x) ins Verdienen bringt. Er ist gesund und wird zukünftig weiter ein entsprechendes Einkommen erwirtschaften können. In diesem Zusammenhang werden die Unterhaltspflichten gegenüber der Ex-Ehefrau und der 2 mj Kinder nicht verkannt. Hinsichtlich der Ehefrau ist jedoch auszuführen, dass auch diese in absehbarer Zeit – spätestens, wenn der XXXX geborene Sohn in die Schule kommt – zumindest wieder einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen können wird und ein Ende – zumindest eines Teiles – dieser Unterhaltspflicht ihr gegenüber absehbar ist. Die übrigen Unterhaltspflichten gegenüber der zwei mj Kinder vermögen vor dem Hintergrund des jungen und arbeitsfähigen BF keine existenzgefährdenden Schwierigkeiten für ihn und seine Familie zu begründen, zumal diese auch auf die jeweilige Einkommenshöhe des BF angepasst werden können. Außerdem wären diese auch durch Sozialleistungen abgesichert. Dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des BF nicht dauerhaft sein werden, ergibt sich aus der Arbeitsfähigkeit des römisch 40 geborenen BF. Dieser ist nach Auskunft der Gebietskrankenkasse derzeit als Angestellter in einem Frisörsalon beschäftigt, wo er ein monatliches Nettoeinkommen iHv € 1.300,00 (14x) ins Verdienen bringt. Er ist gesund und wird zukünftig weiter ein entsprechendes Einkommen erwirtschaften können. In diesem Zusammenhang werden die Unterhaltspflichten gegenüber der Ex-Ehefrau und der 2 mj Kinder nicht verkannt. Hinsichtlich der Ehefrau ist jedoch auszuführen, dass auch diese in absehbarer Zeit – spätestens, wenn der römisch 40 geborene Sohn in die Schule kommt – zumindest wieder einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen können wird und ein Ende – zumindest eines Teiles – dieser Unterhaltspflicht ihr gegenüber absehbar ist. Die übrigen Unterhaltspflichten gegenüber der zwei mj Kinder vermögen vor dem Hintergrund des jungen und arbeitsfähigen BF keine existenzgefährdenden Schwierigkeiten für ihn und seine Familie zu begründen, zumal diese auch auf die jeweilige Einkommenshöhe des BF angepasst werden können. Außerdem wären diese auch durch Sozialleistungen abgesichert.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit des Verfahrens
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.
Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) Einzelrichterzuständigkeit vor.Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2).
Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs 2). Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2,).
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht – ungeachtet eines hier ohnehin nicht vorliegenden Parteienantrags – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht – ungeachtet eines hier ohnehin nicht vorliegenden Parteienantrags – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht, dem BF bekannt ist und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht, dem BF bekannt ist und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Rechtsgrundlagen
Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.Gebühren und Kosten können gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).
Freiwillig eingegangene Verpflichtungen, denen offenbar entsprechende Sicherheiten gegenüberstehen, haben im Allgemeinen bei der Beurteilung einer Existenzgefährdung als Voraussetzung einer Nachlassgewährung außer Betracht zu bleiben (VwGH 27.06.1997, 97/16/0192).
Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 28.03.1996, 96/16/0020, mwN; 27.05.2014, 2011/16/0241).
Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 10.04.1986, 85/17/0147, 0148; 05.11.2003, 2003/17/0253).
3.3. Anwendung auf den konkreten Fall
Der BF führt in seiner Beschwerde zusammengefasst an, seine schwierige wirtschaftliche und finanzielle Situation sei nicht nur von vorübergehender Natur, zumal ihm im Hinblick auf den monatlichen Nettoverdienst und die monatlichen Verpflichtungen nur € 550,00 verbleiben würden.
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der BF zwar Unterhaltszahlungen leisten muss, jedoch als gesunder und arbeitsfähiger Mann ein regelmäßiges Einkommen erwirtschaftet. So ist der BF derzeit bei einem Frisörsalon als Angestellter beschäftigt, wo er ein Nettomonatsgehalt iHv € 1.300,00 (14x im Jahr) verdient. Der BF mit Geburtsjahrgang XXXX kann dieser oder einer vergleichbaren Tätigkeit noch länger nachgehen und aufgrund seines Alters noch langfristig sein Einkommen durch eigene Arbeitsleistung erwirtschaften.Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der BF zwar Unterhaltszahlungen leisten muss, jedoch als gesunder und arbeitsfähiger Mann ein regelmäßiges Einkommen erwirtschaftet. So ist der BF derzeit bei einem Frisörsalon als Angestellter beschäftigt, wo er ein Nettomonatsgehalt iHv € 1.300,00 (14x im Jahr) verdient. Der BF mit Geburtsjahrgang römisch 40 kann dieser oder einer vergleichbaren Tätigkeit noch länger nachgehen und aufgrund seines Alters noch langfristig sein Einkommen durch eigene Arbeitsleistung erwirtschaften.
Es wurden keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des BF von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die in einem Pflegschaftsverfahren unterhaltspflichtig ist, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr nach dem UVG. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung, könnte die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren eine besondere Härte aufgrund des Vorliegens individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe darstellen. Diesbezüglich ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (erhöhte Mitwirkungspflicht).Es wurden keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des BF von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die in einem Pflegschaftsverfahren unterhaltspflichtig ist, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr nach dem UVG. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung, könnte die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren eine besondere Härte aufgrund des Vorliegens individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe darstellen. Diesbezüglich ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (erhöhte Mitwirkungspflicht).
Mit dem Vorbringen zu seiner schwierigen wirtschaftlichen Situation, konnte der BF keine „besondere Härte“ bei der Bezahlung von Gerichtsgebühren iHv € 678,00 im Sinne der oben genannten Rechtsprechung bescheinigen.
Der BF ist in einem arbeitsfähigen Alter, sodass keine gewichtigen Umstände für die Annahme sprechen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in Zukunft keinesfalls mehr positiv ändern könnten und dass er (auch) zu einem späteren Zeitpunkt zur Entrichtung des geschuldeten Betrages nicht in der Lage sein werde. Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den offenen Gebühren iHv € 678,00 nicht um eine derart hohe Summe handelt, dass anzunehmen wäre, dass diese nicht von einem berufstätigen Menschen – allenfalls auch in Raten – bezahlt werden kann.
Das Ende der Unterhaltsbedürftigkeit der Ex-Ehegattin wegen der aktuellen Kinderbetreuung ist ebenfalls absehbar. Aufgrund staatlicher Sozialleistungen und des Einkommens des BF ist weder deren Existenz noch jene des BF oder seiner drei mj. Kinder gefährdet. Bei einer allfälligen Gehaltsexekution würde auf die Unterhaltskosten Rücksicht genommen und auch deswegen keine Gefährdung des Unterhalts der Kinder oder seiner eigenen Existenz zu befürchten.
Mit dem Vorbringen zu seiner zweifellos schwierigen wirtschaftlichen Situation, konnte der BF keine "besondere Härte" bei der Bezahlung von Gerichtsgebühren € 678,00 im Sinne der oben genannten Rechtsprechung zweifelsfrei bescheinigen.
Es handelt sich um wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur und ist daher nicht von einer besonderen Härte, im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH auszugehen, welche einen Nachlass rechtfertigen würde, zumal der BF die Beantragung einer Verlängerung der Zahlungsfrist bzw der Zahlung in Raten (Stundung) gemäß § 9 Abs 1 GEG offen steht und ihm schon bei einer geringen Einschränkung seiner Ausgaben eine Zahlung von (allenfalls kleinen) Raten möglich ist. Es handelt sich um wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur und ist daher nicht von einer besonderen Härte, im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH auszugehen, welche einen Nachlass rechtfertigen würde, zumal der BF die Beantragung einer Verlängerung der Zahlungsfrist bzw der Zahlung in Raten (Stundung) gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG offen steht und ihm schon bei einer geringen Einschränkung seiner Ausgaben eine Zahlung von (allenfalls kleinen) Raten möglich ist.
Die relevante Gesetzesbestimmung lautet:
„§ 9. (1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
[…]
(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat, wenn sonst der Zweck der Entscheidung ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, auf Antrag oder von Amts wegen die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, wenn das Begehren einen ausreichenden Erfolg verspricht und nicht die Einbringlichkeit gefährdet wird.
(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden. […]“(4) Über Anträge nach Absatz eins bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind Paragraph 6 b,, Paragraph 7, Absatz 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden. […]“
Der Antrag wäre bei der belangten Behörde einzubringen wären die gesamten Vermögensverhältnisse (Wohnverhältnisse, Erspartes, sonstigen Vermögenswerte, Unterhaltspflichten) offen zu legen und eine Ratenhöhe anzubieten.
Die Anerkennung als besondere Härte im Wege des Nachlasses im vorliegenden Fall, würde eine Überwälzung von Gerichtsgebühren auf die Allgemeinheit bedeuten, welche vom Gesetz nicht gedeckt ist und käme seinem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen Gebührenbefreiung bzw Gebührenbegünstigung gleich.
Das im § 9 Abs 2 GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde, hat der BF nicht behauptet und ist es auch sonst nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse des BF an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Das im Paragraph 9, Absatz 2, GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde, hat der BF nicht behauptet und ist es auch sonst nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse des BF an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).
An der Einhebung von Gerichtsgebühren – wie bei der Einhebung von Abgaben – besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden.
3.4. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aus den von dem BF angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.3.4. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aus den von dem BF angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Schlagworte
besondere Härte Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Nachlass von Gerichtsgebühren Nachlassantrag sachliche Unbilligkeit Unterhaltspflicht Voraussetzungen wirtschaftliche SituationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W208.2264687.1.00Im RIS seit
22.09.2023Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023