TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/4 W202 2112413-4

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Veröffentlicht am 04.09.2023
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Entscheidungsdatum

04.09.2023

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs1
VwGVG §8 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W202 2112413-4/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über den Antrag von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehöriger von Afghanistan, vom 22.06.2022 auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über den Antrag von römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehöriger von Afghanistan, vom 22.06.2022 auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu Recht:

A) Der Antrag wird gem. § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen.A) Der Antrag wird gem. Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 22.06.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gem. § 88 Abs. 1 FPG. 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 22.06.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gem. Paragraph 88, Absatz eins, FPG.

2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 11.01.2023 wurde der BF darüber informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 1 FPG abzuweisen, da kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses an ihn habe festgestellt werden können. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Woche ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 11.01.2023 wurde der BF darüber informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz eins, FPG abzuweisen, da kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses an ihn habe festgestellt werden können. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Woche ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

3. Am 25.01.2023 langte beim Bundesamt eine schriftliche Stellungnahme ein, in welcher ausgeführt wurde, dem BF sei am 06.11.2021 eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt worden. Der zur Zahl XXXX ausgestellte Fremdenpass sei nicht verlängert worden, weshalb die MA 35 über seinen rechtszeitig eingebrachten Verlängerungsantrag noch nicht entscheiden habe können. Aktuell würde allen afghanischen Antragstellern auf internationalen Schutz zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, weshalb ihnen, bei Nachweis über die Unmöglichkeit, einen Pass des Heimatlandes zu erhalten, ein Fremdenpass gem. § 88 Abs. 2a FPG zustehe. Auch bei ihm würden diese Voraussetzungen vorliegen. Es könne nicht im Interesse der Verfahrensökonomie sein, dass er seine Rechtsstellung mittels eines neuen Asylantrags geltend machen müsse. Zudem beinhalte sein Aufenthaltstitel die Berechtigung, sich im Schengenraum frei zu bewegen und sogar drei Monate in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten. Durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses sei er daher in seinem Recht auf Bewegungsfreiheit in der Europäischen Union unrechtmäßig eingeschränkt. 3. Am 25.01.2023 langte beim Bundesamt eine schriftliche Stellungnahme ein, in welcher ausgeführt wurde, dem BF sei am 06.11.2021 eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt worden. Der zur Zahl römisch 40 ausgestellte Fremdenpass sei nicht verlängert worden, weshalb die MA 35 über seinen rechtszeitig eingebrachten Verlängerungsantrag noch nicht entscheiden habe können. Aktuell würde allen afghanischen Antragstellern auf internationalen Schutz zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, weshalb ihnen, bei Nachweis über die Unmöglichkeit, einen Pass des Heimatlandes zu erhalten, ein Fremdenpass gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG zustehe. Auch bei ihm würden diese Voraussetzungen vorliegen. Es könne nicht im Interesse der Verfahrensökonomie sein, dass er seine Rechtsstellung mittels eines neuen Asylantrags geltend machen müsse. Zudem beinhalte sein Aufenthaltstitel die Berechtigung, sich im Schengenraum frei zu bewegen und sogar drei Monate in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten. Durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses sei er daher in seinem Recht auf Bewegungsfreiheit in der Europäischen Union unrechtmäßig eingeschränkt.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.05.2023 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, es habe kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF festgestellt werden können.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.05.2023 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, es habe kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF festgestellt werden können.

Dieser Bescheid wurde dem BF jedoch nicht zugestellt. Er erhielt zwar eine mit dem 16.06.2023 datierte Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments, jedoch verlor die Post den an den BF adressierten Brief. Zudem gab der rechtsfreundliche Vertreter des BF bereits am 12.06.2023 bekannt, dass der BF an ihn Vollmacht erteilt habe, weswegen ab diesem Zeitpunkt eine rechtswirksame Zustellung nur an den Vertreter hätte erfolgen können.

5. Am 12.06.2023 gab die Rechtsvertretung des BF bekannt, dass die MA 35 den Reisepass für den bei ihr anhängigen Verlängerungsantrag benötige. Zudem wolle der BF seine in Pakistan lebende herzkranke Mutter besuchen.

6. Am 26.06.2023 erhob der BF eine Säumnisbeschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Begründend wurde ausgeführt, über den Antrag des BF, der am 22.06.2022 beim Bundesamt eingelangt sei, sei bis dato noch nicht entschieden worden. 6. Am 26.06.2023 erhob der BF eine Säumnisbeschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG. Begründend wurde ausgeführt, über den Antrag des BF, der am 22.06.2022 beim Bundesamt eingelangt sei, sei bis dato noch nicht entschieden worden.

7. Am 04.07.2023 wurde die Beschwerde inklusive des mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.03.2017 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, welcher ihm mit Bescheid vom 07.08.2019 wieder aberkannt wurde. Eine gegen die Aberkennung des subsidiären Schutzes erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.11.2020 abgewiesen, dem BF jedoch gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Am 06.11.2021 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis zum 06.11.2022, erteilt. Der BF stellte rechtzeitig einen Verlängerungsantrag, über den bis dato noch nicht entschieden wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.03.2017 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, welcher ihm mit Bescheid vom 07.08.2019 wieder aberkannt wurde. Eine gegen die Aberkennung des subsidiären Schutzes erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.11.2020 abgewiesen, dem BF jedoch gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Am 06.11.2021 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis zum 06.11.2022, erteilt. Der BF stellte rechtzeitig einen Verlängerungsantrag, über den bis dato noch nicht entschieden wurde.

Der BF stellte am 22.06.2022 den gegenständlichen „Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich“ gem. § 88 Abs. 1 FPG. Das Bundesamt konzipierte zwar am 22.05.2023 einen abweisenden Bescheid, jedoch wurde dieser dem BF niemals rechtswirksam zugestellt. Der BF stellte am 22.06.2022 den gegenständlichen „Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich“ gem. Paragraph 88, Absatz eins, FPG. Das Bundesamt konzipierte zwar am 22.05.2023 einen abweisenden Bescheid, jedoch wurde dieser dem BF niemals rechtswirksam zugestellt.

Dem BF ist es nicht möglich, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen.

Der BF benötigt den beantragten Fremdenpass für private Zwecke.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des BF werden anhand des unzweifelhaften Akteninhalts, die Feststellungen hinsichtlich der Aufenthaltstitel des BF aufgrund des im Verwaltungsakt einliegenden IZR-Auszugs und des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.11.2020, W200 2112413-3/15E, getroffen.

Die Feststellungen hinsichtlich der Stellung des gegenständlichen Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses, der Erlassung eines Bescheides sowie der nicht bewirkten Zustellung gründen sich auf den unzweifelhaften Akteninhalt.

Dass es dem BF nicht möglich ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts sowie der im Verwaltungsakt einliegenden Bestätigung der afghanischen Botschaft Wien.

Dass der BF den beantragten Fremdenpass für private Zwecke benötigt, lässt sich seinen eigenen Angaben im Zuge des gegenständlichen Verfahrens entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 17 Abs. 1 PassG haben die Behörden über Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung von gewöhnlichen Reisepässen binnen drei Monaten zu entscheiden, widrigenfalls § 8 VwGVG gilt.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, PassG haben die Behörden über Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung von gewöhnlichen Reisepässen binnen drei Monaten zu entscheiden, widrigenfalls Paragraph 8, VwGVG gilt.

Gemäß § 88 Abs. 4 FPG gelten hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister die Bestimmungen des Passgesetzes entsprechend.Gemäß Paragraph 88, Absatz 4, FPG gelten hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister die Bestimmungen des Passgesetzes entsprechend.

Im vorliegenden Fall stellte der BF am 22.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gem. § 88 Abs. 1 FPG. Mit Schriftsatz vom 26.06.2023 erhob der BF Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Im vorliegenden Fall stellte der BF am 22.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gem. Paragraph 88, Absatz eins, FPG. Mit Schriftsatz vom 26.06.2023 erhob der BF Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG.

Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinn eines Verschuldens vom Organwalter der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 22.06.2017, Ra 2017/20/0133; vgl. auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, und VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0107, jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinn eines Verschuldens vom Organwalter der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 22.06.2017, Ra 2017/20/0133; vergleiche auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, und VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0107, jeweils mwN).

Wie sich aus der Beschwerdevorlage vom 27.06.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 04.07.2023, ergibt, hat das Bundesamt zwar einen Bescheid konzipiert, mit dem der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen hätte werden sollen, jedoch wurde dieser Bescheid dem BF niemals zugestellt, weshalb kein das Verfahren inhaltlich abschließender Bescheid erlassen wurde. Umstände, wonach die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des BF oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war, wurde vom Bundesamt nicht vorgebracht und kann auch sonst nicht erkannt werden. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist das Versäumnis sohin ausschließlich der Behörde zuzurechnen. Wie sich aus der Beschwerdevorlage vom 27.06.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 04.07.2023, ergibt, hat das Bundesamt zwar einen Bescheid konzipiert, mit dem der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen hätte werden sollen, jedoch wurde dieser Bescheid dem BF niemals zugestellt, weshalb kein das Verfahren inhaltlich abschließender Bescheid erlassen wurde. Umstände, wonach die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des BF oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war, wurde vom Bundesamt nicht vorgebracht und kann auch sonst nicht erkannt werden. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist das Versäumnis sohin ausschließlich der Behörde zuzurechnen.

Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wurde somit zu Recht erhoben, sodass die Zuständigkeit, über den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 22.06.2022 zu entscheiden, auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist.

Zu Spruchteil A) Abweisung des Antrags

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 88 FPG lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 88, FPG lauten wie folgt:

„(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(…)

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(…)“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Artikel 6, der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) lauten wie folgt:

„(1) Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:

a) Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:

i) Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.

ii) Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.

b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (25) vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates (25) vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.

c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

d) Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

(…)

(5) Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes:

(…)

c) Ein Mitgliedstaat kann Drittstaatsangehörigen, die eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestatten. Liegt zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen eine Ausschreibung gemäß Absatz 1 Buchstabe d vor, so unterrichtet der Mitgliedstaat, der dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet gestattet, die anderen Mitgliedstaaten darüber.“

Rechtlich folgt daraus:

Der BF erfüllt keine der in § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 normierten Voraussetzungen:Der BF erfüllt keine der in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 normierten Voraussetzungen:

Er ist weder staatenlos, noch ist seine Staatsangehörigkeit ungeklärt (Z 1). Zudem verfügt er als Inhaber des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Z 2). Der BF ist zwar ein ausländischer Staatsangehöriger, der nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, jedoch wurde dem BF ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nicht erteilt (Z 3) und stellte er auch nicht dar, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ vorlägen. Der BF trat den diesbezüglichen Feststellungen der Erstbehörde, wonach dem BF (lediglich) ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zukommt, nicht entgegen. Dass der BF aus dem Bundesgebiet auswandern will (Z 4), lässt sich dem Verwaltungsakt ebenso wenig entnehmen wie das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom BF erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Z 5).Er ist weder staatenlos, noch ist seine Staatsangehörigkeit ungeklärt (Ziffer eins,). Zudem verfügt er als Inhaber des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Ziffer 2,). Der BF ist zwar ein ausländischer Staatsangehöriger, der nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, jedoch wurde dem BF ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nicht erteilt (Ziffer 3,) und stellte er auch nicht dar, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ vorlägen. Der BF trat den diesbezüglichen Feststellungen der Erstbehörde, wonach dem BF (lediglich) ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zukommt, nicht entgegen. Dass der BF aus dem Bundesgebiet auswandern will (Ziffer 4,), lässt sich dem Verwaltungsakt ebenso wenig entnehmen wie das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom BF erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Ziffer 5,).

Festzuhalten ist somit, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF gem. § 88 Abs. 1 FPG schon von daher scheitert. Es ist daher nicht weiter auf die Frage, ob im Falle des BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses vorliegt, das nach der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch dann erfüllt ist, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art 2 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechts bedeuten würde, einzugehen (vgl. VfGH 16.06.2023, E 3489/2022, Rn 71).Festzuhalten ist somit, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF gem. Paragraph 88, Absatz eins, FPG schon von daher scheitert. Es ist daher nicht weiter auf die Frage, ob im Falle des BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses vorliegt, das nach der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch dann erfüllt ist, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechts bedeuten würde, einzugehen vergleiche VfGH 16.06.2023, E 3489 aus 2022,, Rn 71).

Das Bundesverwaltungsgericht kann insbesondere in den Tatbeständen des § 88 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter § 88 Abs. 1 Z 2 oder 3 FPG fallen. Auch der EGMR hat erst kürzlich festgehalten, dass Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht (vgl. EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L.B. gegen Litauen, Rz 59). Das Bundesverwaltungsgericht kann insbesondere in den Tatbeständen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 FPG fallen. Auch der EGMR hat erst kürzlich festgehalten, dass Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht vergleiche EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L.B. gegen Litauen, Rz 59).

Aus diesem Grund ist für das Bundesverwaltungsgericht, entgegen der in der Stellungnahme vom 25.01.2023 vertretenen Ansicht, auch keine unrechtmäßige Einschränkung des Rechts des BF auf Freizügigkeit in der Europäischen Union erkennbar. Zwar ist er als Inhaber eines Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaates gem. Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex unter bestimmten Voraussetzungen für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen berechtigt, allerdings kann ein Mitgliedstaat Drittstaatsangehörigen, die eine oder mehrere Voraussetzungen des Abs. 1 leg. cit., worunter ein gültiges Reisedokument zu zählen ist, nicht erfüllen, gem. Art. 6 Abs. 5 lit c Schengener Grenzkodex die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestatten. Allein die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF schränkt ihn somit nicht generell in der Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit ein. Zudem steht es dem BF, sobald er über ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Österreich verfügt, offen, erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 1 Z 2 und 3 zu stellen. Aus diesem Grund ist für das Bundesverwaltungsgericht, entgegen der in der Stellungnahme vom 25.01.2023 vertretenen Ansicht, auch keine unrechtmäßige Einschränkung des Rechts des BF auf Freizügigkeit in der Europäischen Union erkennbar. Zwar ist er als Inhaber eines Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaates gem. Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex unter bestimmten Voraussetzungen für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen berechtigt, allerdings kann ein Mitgliedstaat Drittstaatsangehörigen, die eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatz eins, leg. cit., worunter ein gültiges Reisedokument zu zählen ist, nicht erfüllen, gem. Artikel 6, Absatz 5, Litera c, Schengener Grenzkodex die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestatten. Allein die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF schränkt ihn somit nicht generell in der Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit ein. Zudem steht es dem BF, sobald er über ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Österreich verfügt, offen, erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 zu stellen.

Sofern schließlich in der Stellungnahme vom 25.01.2023 eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung hinsichtlich der Ausstellung von Fremdenpässen im Vergleich mit subsidiär Schutzberechtigten thematisiert wird, ist ihr zu entgegnen, dass § 88 Abs. 2a FPG, der unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht, in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie erlassen worden ist, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht eine Differenzierung zwischen subsidiär Schutzberechtigten und anderen Personengruppen gerechtfertigt erscheint (siehe dazu ErläutRV 2144 BlgNR 24. GP 25). Sofern schließlich in der Stellungnahme vom 25.01.2023 eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung hinsichtlich der Ausstellung von Fremdenpässen im Vergleich mit subsidiär Schutzberechtigten thematisiert wird, ist ihr zu entgegnen, dass Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, der unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht, in Umsetzung von Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie erlassen worden ist, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht eine Differenzierung zwischen subsidiär Schutzberechtigten und anderen Personengruppen gerechtfertigt erscheint (siehe dazu ErläutRV 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 25).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß § 24 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157).

Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Ebenso ist das Vorbringen des BF von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht Aufenthaltstitel Entscheidungspflicht Fremdenpass öffentliches Interesse Reisedokument Rot-Weiß-Rot-Karte plus Säumnisbeschwerde Versagung Fremdenpass Voraussetzungen Zuständigkeitsübergang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W202.2112413.4.00

Im RIS seit

05.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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