Entscheidungsdatum
04.09.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W113 2273468-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde des XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria vom 10.01.2023, Zahl II/4/17-22010282010, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2023, Zahl II/4/17-988383001, betreffend Umstrukturierungsbeihilfe im Weinbau, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde des römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs römisch zwei der Agrarmarkt Austria vom 10.01.2023, Zahl II/4/17-22010282010, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2023, Zahl II/4/17-988383001, betreffend Umstrukturierungsbeihilfe im Weinbau, zu Recht:
A)
Die Beschwerdevorentscheidung wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt (Feststellungen)römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt (Feststellungen)
Die beschwerdeführende Partei beantragte mit 30.08.2019 die Genehmigung der Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen. Mit 01.01.2020 übernahm XXXX die Bewirtschaftung des verfahrensgegenständlichen Weinbaubetriebs. Mit Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) vom 09.01.2020, adressiert an die beschwerdeführende Partei, wurde diese Genehmigung erteilt. Mit 30.07.2022 beantragte XXXX die Gewährung einer Umstellungsbeihilfe. Mit angefochtenem Bescheid, adressiert an die beschwerdeführende Partei, wurde die Umstellungsbeihilfe gewährt. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an das BVwG. Nach Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit der eine geringfügige Rückforderung ausgesprochen wurde. Gegen diese Entscheidung hat die beschwerdeführende Partei rechtzeitig einen Vorlageantrag eingebracht. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.Die beschwerdeführende Partei beantragte mit 30.08.2019 die Genehmigung der Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen. Mit 01.01.2020 übernahm römisch 40 die Bewirtschaftung des verfahrensgegenständlichen Weinbaubetriebs. Mit Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs römisch zwei der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) vom 09.01.2020, adressiert an die beschwerdeführende Partei, wurde diese Genehmigung erteilt. Mit 30.07.2022 beantragte römisch 40 die Gewährung einer Umstellungsbeihilfe. Mit angefochtenem Bescheid, adressiert an die beschwerdeführende Partei, wurde die Umstellungsbeihilfe gewährt. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an das BVwG. Nach Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit der eine geringfügige Rückforderung ausgesprochen wurde. Gegen diese Entscheidung hat die beschwerdeführende Partei rechtzeitig einen Vorlageantrag eingebracht. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden nicht bestritten.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I 1992/376 i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, BGBl. römisch eins 1992/376 in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. römisch eins 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A)
2.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) BGBl I 2013/33 (in der Folge VwGVG) lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) BGBl römisch eins 2013/33 (in der Folge VwGVG) lautet auszugsweise:
„Beschwerdevorentscheidung
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“
„4. Abschnitt
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) […]
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[…]“
2.3. Rechtliche Würdigung:
Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall übersehen, dass der Adressat des angefochtenen Bescheids und der Beschwerdevorentscheidung bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrags nicht mehr Bewirtschafter des Weinbaubetriebs war. Eine Entscheidung in dieser Sache hätte somit an ihn nicht ergehen dürfen, weshalb die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben war. Nachdem dem angefochtenen Bescheid durch die Beschwerdevorentscheidung endgültig derogiert wurde (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, zuletzt VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342), lebt dieser auch durch die ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung durch das Gericht nicht wieder auf, eine Aufhebung hatte somit zu unterbleiben.
Nachdem der Antrag der XXXX auf Gewährung einer Umstellungsbeihilfe noch nicht bescheidmäßig entschieden wurde, wird die belangte Behörde dies in der Folge nachzuholen haben.Nachdem der Antrag der römisch 40 auf Gewährung einer Umstellungsbeihilfe noch nicht bescheidmäßig entschieden wurde, wird die belangte Behörde dies in der Folge nachzuholen haben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Bescheidadressat Beschwerdevorentscheidung Bewirtschaftung ersatzlose Behebung Genehmigung Kassation Marktordnung Vorlageantrag WeinmarktordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W113.2273468.1.00Im RIS seit
13.12.2023Zuletzt aktualisiert am
13.12.2023