Entscheidungsdatum
04.09.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W113 2273327-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria vom 10.01.2023, Zahl II/4-DZ/22-22212845010, betreffend Direktzahlungen 2022:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs römisch zwei der Agrarmarkt Austria vom 10.01.2023, Zahl II/4-DZ/22-22212845010, betreffend Direktzahlungen 2022:
A)
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) wurden der beschwerdeführenden Partei EUR 9.140,76 an Direktzahlungen gewährt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte (Top-up) unter Hinweis auf Art. 50 VO (EU) 1307/2013 und § 12 Direktzahlungsverordnung abgewiesen worden sei, da der erforderliche Ausbildungsnachweis nicht erbracht worden sei.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs römisch zwei der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) wurden der beschwerdeführenden Partei EUR 9.140,76 an Direktzahlungen gewährt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte (Top-up) unter Hinweis auf Artikel 50, VO (EU) 1307 aus 2013, und Paragraph 12, Direktzahlungsverordnung abgewiesen worden sei, da der erforderliche Ausbildungsnachweis nicht erbracht worden sei.
2. In der dagegen binnen offener Frist erhobenen Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass per Korrektur vom heutigen Tag das Top-up für XXXX beantragt worden sei.2. In der dagegen binnen offener Frist erhobenen Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass per Korrektur vom heutigen Tag das Top-up für römisch 40 beantragt worden sei.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass mit 16.03.2023 nun auch der Ausbildungsnachweis der XXXX nachgereicht worden sei, weshalb das Top-up für die Antragsjahre 2022 und 2023 gewährt werden könne. In der vorliegenden Sache liege aus Sicht der belangten Behörde ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vor. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass der belangten Behörde Unterlagen nachgereicht worden seien. Diese Unterlagen seien sowohl formal als auch inhaltlich geprüft und könnten von der belangten Behörde zu einer stattgebenden Beurteilung der Beschwerde führen, wäre die belangte Behörde noch zuständig. Eine Entscheidung durch die belangte Behörde selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass mit 16.03.2023 nun auch der Ausbildungsnachweis der römisch 40 nachgereicht worden sei, weshalb das Top-up für die Antragsjahre 2022 und 2023 gewährt werden könne. In der vorliegenden Sache liege aus Sicht der belangten Behörde ein Anwendungsfall des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vor. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass der belangten Behörde Unterlagen nachgereicht worden seien. Diese Unterlagen seien sowohl formal als auch inhaltlich geprüft und könnten von der belangten Behörde zu einer stattgebenden Beurteilung der Beschwerde führen, wäre die belangte Behörde noch zuständig. Eine Entscheidung durch die belangte Behörde selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I 1992/376 i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, BGBl. römisch eins 1992/376 in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. römisch eins 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A)
1.2. Rechtsgrundlagen
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:
„(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
1.3. Zur Zurückverweisung
In ihrem letzten Schreiben führt die belangte Behörde sinngemäß aus, dass der nunmehr vorliegende Sachverhalt zu einer anderen Beurteilung führen würde, wenn sie für diesen Fall noch zuständig wäre. Daraus ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft war.
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens, in ihrem letzten Schreiben vertrat auch die belangte Behörde diese Ansicht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ausbildung Behebung der Entscheidung Direktzahlung Ermittlungspflicht Junglandwirt Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Nachweismangel ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W113.2273327.1.00Im RIS seit
04.12.2023Zuletzt aktualisiert am
04.12.2023