TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/4 W111 2276295-1

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Veröffentlicht am 04.09.2023
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Entscheidungsdatum

04.09.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs5
Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs6
Leistungsbeurteilungsverordnung §20
SchUG §20 Abs1
SchUG §25 Abs1
SchUG §25 Abs2 litc
SchUG §71 Abs2 litc
SchUG §71 Abs4
SchUG §71 Abs6
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 14 heute
  2. § 14 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2020
  3. § 14 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2012
  4. § 14 gültig von 01.09.1974 bis 31.08.2012
  1. § 14 heute
  2. § 14 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2020
  3. § 14 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2012
  4. § 14 gültig von 01.09.1974 bis 31.08.2012
  1. § 20 heute
  2. § 20 gültig ab 10.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 153/2015
  3. § 20 gültig von 01.09.1977 bis 09.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 439/1977
  1. SchUG § 20 heute
  2. SchUG § 20 gültig ab 01.11.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  3. SchUG § 20 gültig von 01.09.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  4. SchUG § 20 gültig von 01.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 20 gültig von 01.09.2020 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  6. SchUG § 20 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  7. SchUG § 20 gültig von 23.12.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 20 gültig von 01.09.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  9. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  10. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  12. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  13. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  14. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  15. SchUG § 20 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  16. SchUG § 20 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  17. SchUG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  18. SchUG § 20 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  19. SchUG § 20 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  20. SchUG § 20 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  21. SchUG § 20 gültig von 01.06.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  22. SchUG § 20 gültig von 01.01.2006 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  23. SchUG § 20 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  24. SchUG § 20 gültig von 01.09.1988 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 229/1988
  1. SchUG § 25 heute
  2. SchUG § 25 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  4. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 25 gültig von 01.11.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  6. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  7. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  9. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  10. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  11. SchUG § 25 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  12. SchUG § 25 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  13. SchUG § 25 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  14. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  15. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  16. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  17. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  18. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  19. SchUG § 25 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  20. SchUG § 25 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  21. SchUG § 25 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  22. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  23. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  24. SchUG § 25 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  25. SchUG § 25 gültig von 26.06.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  26. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  27. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  28. SchUG § 25 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  29. SchUG § 25 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  30. SchUG § 25 gültig von 01.09.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  31. SchUG § 25 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993
  1. SchUG § 25 heute
  2. SchUG § 25 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  4. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 25 gültig von 01.11.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  6. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  7. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  9. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  10. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  11. SchUG § 25 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  12. SchUG § 25 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  13. SchUG § 25 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  14. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  15. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  16. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  17. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  18. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  19. SchUG § 25 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  20. SchUG § 25 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  21. SchUG § 25 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  22. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  23. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  24. SchUG § 25 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  25. SchUG § 25 gültig von 26.06.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  26. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  27. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  28. SchUG § 25 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  29. SchUG § 25 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  30. SchUG § 25 gültig von 01.09.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  31. SchUG § 25 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Spruch


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W111 2276295-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., über die Beschwerde der mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den erziehungsberechtigten Vater und Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 21.07.2023, Zl. I-26474/4-2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., über die Beschwerde der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den erziehungsberechtigten Vater und Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 21.07.2023, Zl. I-26474/4-2023, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) besuchte im Schuljahr 2022/23 die Klasse XXXX des XXXX (im Folgenden: gegenständliche Schule).1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) besuchte im Schuljahr 2022/23 die Klasse römisch 40 des römisch 40 (im Folgenden: gegenständliche Schule).

2. Am 21.06.2023 entschied die Klassenkonferenz der besuchten Klasse, dass die BF gemäß § 25 SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF im Pflichtgegenstand Spanisch mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei. Die Voraussetzung des § 25 Abs. 2 lit c. SchUG sei nicht gegeben, sodass die BF die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht erhalten habe können.2. Am 21.06.2023 entschied die Klassenkonferenz der besuchten Klasse, dass die BF gemäß Paragraph 25, SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF im Pflichtgegenstand Spanisch mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei. Die Voraussetzung des Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG sei nicht gegeben, sodass die BF die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht erhalten habe können.

3. Mit Schreiben vom 28.06.2023 erhob die BF durch ihren erziehungsberechtigten Vater rechtzeitig das Rechtsmittel des Widerspruches gegen die Entscheidung vom 21.06.2023. Begründend wurde ausgeführt, dass richtigerweise festzustellen sei, dass die BF auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 (wohl Abs. 2 gemeint) lit. c inhaltlich erfülle, demgemäß sei die gegenteilige Feststellung der Klassenkonferenz unrichtig, fehlerhaft und nicht sachgerecht. Die BF habe in 7 Jahren Gymnasium im Pflichtgegenstand „Englisch“ auf Schularbeiten nur ein einziges „Nicht genügend“ geschrieben, was wiederum nur auf ein ungenügendes Listening zurückzuführen gewesen sei, welches sie aufgrund der schlechten Tonqualität rein akustisch schlecht verstanden habe. In der 7.Klasse sei sie ohne eine erforderliche Prüfung aufgrund ihrer sonstigen Leistungen mit „Genügend“ beurteilt worden. Im Pflichtgegenstand „Deutsch“ habe die BF bei den letzten Schularbeiten der letzten 2 Jahre ebenfalls ansprechende Leistungen erbracht und sei nur eine Schularbeit aufgrund einer Themenverfehlung in einer Zusammenfassung negativ beurteilt worden, wobei im zweiten Teil der Schularbeit eine gute Leistung bescheinigt worden sei. Die BF werde auch im negativ beurteilten Pflichtgegenstand „Spanisch“ durchaus in der Lage sein, dem Unterricht in der 8. Klasse folgen zu können. Sie selbst habe auch das Pflichtwahlfach „Spanisch“ belegt, in dem ihre Leistungen in der 7. Klasse mit „Befriedigend“ beurteilt worden seien. Ihre Leistungsdefizite im Verhältnis zu ihren Mitschülern seien darin gelegen, dass sie Spanisch erst ab der 5. Klasse gehabt habe und viele ihrer Klassenkollegen in Spanisch bereits ab der 3. Klasse unterrichtet worden seien. Schließlich sei die BF in naturwissenschaftlichen Fächern überdurchschnittlich begabt und seien Sprachen deutlich schwerer für sie zu erlernen. Die BF sei auch von den Corona-bedingten Schulschließungen betroffen gewesen und habe gerade im wichtigen ersten Spanisch-Unterrichtsjahr wichtige Lehrzeit in der Schule aus diesem Grund verpasst.3. Mit Schreiben vom 28.06.2023 erhob die BF durch ihren erziehungsberechtigten Vater rechtzeitig das Rechtsmittel des Widerspruches gegen die Entscheidung vom 21.06.2023. Begründend wurde ausgeführt, dass richtigerweise festzustellen sei, dass die BF auch die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, (wohl Absatz 2, gemeint) Litera c, inhaltlich erfülle, demgemäß sei die gegenteilige Feststellung der Klassenkonferenz unrichtig, fehlerhaft und nicht sachgerecht. Die BF habe in 7 Jahren Gymnasium im Pflichtgegenstand „Englisch“ auf Schularbeiten nur ein einziges „Nicht genügend“ geschrieben, was wiederum nur auf ein ungenügendes Listening zurückzuführen gewesen sei, welches sie aufgrund der schlechten Tonqualität rein akustisch schlecht verstanden habe. In der 7.Klasse sei sie ohne eine erforderliche Prüfung aufgrund ihrer sonstigen Leistungen mit „Genügend“ beurteilt worden. Im Pflichtgegenstand „Deutsch“ habe die BF bei den letzten Schularbeiten der letzten 2 Jahre ebenfalls ansprechende Leistungen erbracht und sei nur eine Schularbeit aufgrund einer Themenverfehlung in einer Zusammenfassung negativ beurteilt worden, wobei im zweiten Teil der Schularbeit eine gute Leistung bescheinigt worden sei. Die BF werde auch im negativ beurteilten Pflichtgegenstand „Spanisch“ durchaus in der Lage sein, dem Unterricht in der 8. Klasse folgen zu können. Sie selbst habe auch das Pflichtwahlfach „Spanisch“ belegt, in dem ihre Leistungen in der 7. Klasse mit „Befriedigend“ beurteilt worden seien. Ihre Leistungsdefizite im Verhältnis zu ihren Mitschülern seien darin gelegen, dass sie Spanisch erst ab der 5. Klasse gehabt habe und viele ihrer Klassenkollegen in Spanisch bereits ab der 3. Klasse unterrichtet worden seien. Schließlich sei die BF in naturwissenschaftlichen Fächern überdurchschnittlich begabt und seien Sprachen deutlich schwerer für sie zu erlernen. Die BF sei auch von den Corona-bedingten Schulschließungen betroffen gewesen und habe gerade im wichtigen ersten Spanisch-Unterrichtsjahr wichtige Lehrzeit in der Schule aus diesem Grund verpasst.

4. Die belangte Behörde leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren ein und holte Stellungnahmen der Schulleitung sowie der Lehrkräfte ein. Darüber hinaus wurde ein pädagogisches Gutachten der zuständigen Schulqualitätsmanagerin sowie Gutachten durch die zuständigen Fachbegutachterinnen eingeholt. Mit Schreiben vom 14.07.2023 wurde der BF Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben.

5. Hierauf erstattete die BF am 18.07.2023 eine Stellungnahme, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, das eingeholte Gutachten sei unrichtig und auch nicht sach- und fachgerecht ausgeführt. Es stelle eine nicht näher begründete Behauptung einer mangelnden Leistungsreserve in Englisch auf. Vielmehr habe die BF ein gesichertes „Genügend“ in Englisch erhalten und verfüge über ausreichende Leistungsreserven, die ex-ante betrachtet eine positive Leistung auch in der 8. Klasse erwarten lassen würden. Hinsichtlich der Leistungsreserven für ein Aufsteigen in die 8. Klasse in „Deutsch“ würden die beiden Schularbeiten iVm mit der Befriedigend beurteilten Wunschprüfung, zusammen mit der eine aufsteigende Tendenz zeigenden Mitarbeit, eine entsprechende Reserve erkennen lassen. Überdies seien auch ihre bereits vorhandenen Fähigkeiten in den sonstigen Unterrichtsgegenständen zur Beurteilung der Leistungsreserven in den Sprachen heranzuziehen.5. Hierauf erstattete die BF am 18.07.2023 eine Stellungnahme, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, das eingeholte Gutachten sei unrichtig und auch nicht sach- und fachgerecht ausgeführt. Es stelle eine nicht näher begründete Behauptung einer mangelnden Leistungsreserve in Englisch auf. Vielmehr habe die BF ein gesichertes „Genügend“ in Englisch erhalten und verfüge über ausreichende Leistungsreserven, die ex-ante betrachtet eine positive Leistung auch in der 8. Klasse erwarten lassen würden. Hinsichtlich der Leistungsreserven für ein Aufsteigen in die 8. Klasse in „Deutsch“ würden die beiden Schularbeiten in Verbindung mit mit der Befriedigend beurteilten Wunschprüfung, zusammen mit der eine aufsteigende Tendenz zeigenden Mitarbeit, eine entsprechende Reserve erkennen lassen. Überdies seien auch ihre bereits vorhandenen Fähigkeiten in den sonstigen Unterrichtsgegenständen zur Beurteilung der Leistungsreserven in den Sprachen heranzuziehen.

6. Mit dem angefochtenem Bescheid gab die Bildungsdirektion für Niederösterreich dem Widerspruch keine Folge und bestätigte die Entscheidung der Klassenkonferenz. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf die eingeholten Stellungnahmen und Gutachten sowie die vorgelegten Beurteilungsunterlagen. Die Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Spanisch“ sei nicht bestritten worden und somit richtig. Insgesamt könne in Anbetracht der Lehrplananforderungen der nächsthöheren Schulstufe die Feststellung, dass das Leistungsbild der BF im abgelaufenen Unterrichtsjahr in allen positiv beurteilten Pflichtgegenständen hinreichende Lern- und Arbeitskapazitäten signalisiere, nicht getroffen werden. Das Tatbestandmerkmal des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG sei daher nicht erfüllt.6. Mit dem angefochtenem Bescheid gab die Bildungsdirektion für Niederösterreich dem Widerspruch keine Folge und bestätigte die Entscheidung der Klassenkonferenz. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf die eingeholten Stellungnahmen und Gutachten sowie die vorgelegten Beurteilungsunterlagen. Die Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Spanisch“ sei nicht bestritten worden und somit richtig. Insgesamt könne in Anbetracht der Lehrplananforderungen der nächsthöheren Schulstufe die Feststellung, dass das Leistungsbild der BF im abgelaufenen Unterrichtsjahr in allen positiv beurteilten Pflichtgegenständen hinreichende Lern- und Arbeitskapazitäten signalisiere, nicht getroffen werden. Das Tatbestandmerkmal des Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG sei daher nicht erfüllt.

7. Gegen den bekämpften Bescheid erhob die BF im Wege ihres erziehungsberechtigten Vaters am 31.07.2023 Beschwerde. Zusammengefasst wurde darin dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert und vorgebracht, dass die belangte Behörde die zum Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme abgegebene Stellungnahme der BF nicht entsprechend gewürdigt und die beantragten Beweise ihrer Entscheidung nicht zugrunde gelegt habe. Insbesondere habe es die Behörde unterlassen, eine Stellungnahme des den Pflichtgegenstand „Mathematik“ unterrichtenden Professor einzuholen. In Zusammenhang mit dem vorliegenden Notendurchschnitt von 2,57 wäre festzustellen gewesen, dass die BF, ausgenommen die drei Sprachen, eine sehr gute Schülerin sei, die in allen diesen Fächern über ausreichende Reserven verfüge, um entsprechende Kapazitäten in der 8. Klasse freizumachen, die wiederum auch in den drei Fremdsprachen ex ante betrachtet einen positiven Jahresabschluss erwarten ließen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung der vorliegenden Beweisergebnisse ergebe sich, dass das Tatbestandsmerkmal des § 25 Abs. 2 lit. SchUG erfüllt sei und die BF über ausreichende Leistungsreserven verfüge. Das vorliegende Gutachten stelle eine nicht näher begründete Behauptung einer mangelnden Leistungsreserve in „Englisch“ auf. Bei richtiger Bewertung der Leistungsbeurteilungskriterien ergebe sich sehr wohl, dass die BF ein gesichertes „Genügend“ in Englisch erhalten habe und über ausreichende Leistungsreserven verfüge. Diese Leistungsreserven ließen sich auch aus der Gesamtheit aller übrigen Pflichtgegenstände ableiten. Ebenso sei der Umstand positiv zu berücksichtigen, dass die BF ein Realgymnasium besuche und in den naturwissenschaftlichen Fächern eine der besten in der Klasse sei. Weiters habe mehr als ein Drittel der Lehrer bei der Konferenz für die Gewährung der Aufstiegsklausel gestimmt. Zudem würde im Falle der Nichtgewährung der Klausel bei einem dann gebotenen Wiederholen der 7. Klasse eine Unterforderung der BF in den übrigen Gegenständen eintreten. Letztlich sollten auch die pandemiebedingten Schulschließungen im ersten Jahr des Spanischunterrichtes der BF in die Beurteilung mit einbezogen werden.7. Gegen den bekämpften Bescheid erhob die BF im Wege ihres erziehungsberechtigten Vaters am 31.07.2023 Beschwerde. Zusammengefasst wurde darin dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert und vorgebracht, dass die belangte Behörde die zum Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme abgegebene Stellungnahme der BF nicht entsprechend gewürdigt und die beantragten Beweise ihrer Entscheidung nicht zugrunde gelegt habe. Insbesondere habe es die Behörde unterlassen, eine Stellungnahme des den Pflichtgegenstand „Mathematik“ unterrichtenden Professor einzuholen. In Zusammenhang mit dem vorliegenden Notendurchschnitt von 2,57 wäre festzustellen gewesen, dass die BF, ausgenommen die drei Sprachen, eine sehr gute Schülerin sei, die in allen diesen Fächern über ausreichende Reserven verfüge, um entsprechende Kapazitäten in der 8. Klasse freizumachen, die wiederum auch in den drei Fremdsprachen ex ante betrachtet einen positiven Jahresabschluss erwarten ließen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung der vorliegenden Beweisergebnisse ergebe sich, dass das Tatbestandsmerkmal des Paragraph 25, Absatz 2, lit. SchUG erfüllt sei und die BF über ausreichende Leistungsreserven verfüge. Das vorliegende Gutachten stelle eine nicht näher begründete Behauptung einer mangelnden Leistungsreserve in „Englisch“ auf. Bei richtiger Bewertung der Leistungsbeurteilungskriterien ergebe sich sehr wohl, dass die BF ein gesichertes „Genügend“ in Englisch erhalten habe und über ausreichende Leistungsreserven verfüge. Diese Leistungsreserven ließen sich auch aus der Gesamtheit aller übrigen Pflichtgegenstände ableiten. Ebenso sei der Umstand positiv zu berücksichtigen, dass die BF ein Realgymnasium besuche und in den naturwissenschaftlichen Fächern eine der besten in der Klasse sei. Weiters habe mehr als ein Drittel der Lehrer bei der Konferenz für die Gewährung der Aufstiegsklausel gestimmt. Zudem würde im Falle der Nichtgewährung der Klausel bei einem dann gebotenen Wiederholen der 7. Klasse eine Unterforderung der BF in den übrigen Gegenständen eintreten. Letztlich sollten auch die pandemiebedingten Schulschließungen im ersten Jahr des Spanischunterrichtes der BF in die Beurteilung mit einbezogen werden.

8. Mit Schreiben vom 03.08.2022, eingelangt am 08.08.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die mj. BF besuchte im Schuljahr 2022/23 die Klasse XXXX (11. Schulstufe) des XXXX .Die mj. BF besuchte im Schuljahr 2022/23 die Klasse römisch 40 (11. Schulstufe) des römisch 40 .

Mit der Entscheidung vom 21.06.2023 beschloss die Klassenkonferenz der Klasse XXXX , dass die BF gemäß § 25 SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die BF im Pflichtgegenstand „Spanisch“ mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei, die Voraussetzung nach § 25 Abs. 2 lit. c SchUG sei nicht gegeben. Mit der Entscheidung vom 21.06.2023 beschloss die Klassenkonferenz der Klasse römisch 40 , dass die BF gemäß Paragraph 25, SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die BF im Pflichtgegenstand „Spanisch“ mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei, die Voraussetzung nach Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG sei nicht gegeben.

Das Jahreszeugnis vom 30.06.2023 enthält im Pflichtgegenstand „Spanisch“ die Note „Nicht genügend“. Darüber hinaus enthält es in zwei Pflichtgegenständen („Deutsch“, „Englisch“) die Note „Genügend“, in den Pflichtgegenständen „Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung“, „Biologie und Umweltkunde“ und „Physik“ die Note „Befriedigend“, in den Pflichtgegenständen „Geographie und Wirtschaftskunde“, „Mathematik“, „Chemie“ und „Psychologie und Philosophie“ die Note „Gut“ sowie im Pflichtgegenstand „Bildnerische Erziehung“ die Note „Sehr gut“, im Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ enthält es „Befreit“. Im Schulautonomen Schwerpunkt „Kreatives Interessenmodul“ und Schulautonomen Pflichtgegenstand „Vorwissenschaftliches Arbeiten“ enthält es jeweils die Note „Sehr gut“, im Wahlpflichtgegenstand „Spanisch“ die Note „Befriedigend“.

Die Schulnachricht vom 03.02.2023 weist in den Pflichtgegenständen „Englisch“ und „Spanisch“ die Note „Nicht genügend“ und im Wahlpflichtgegenstand „Spanisch“ die Note „Sehr gut“ auf.

Zu den Leistungen im Pflichtgegenstand „Deutsch“:

Die erste Schularbeit (Textanalyse, Leserbrief) wurde mit „Genügend“ beurteilt, hingegen die zweite Schularbeit (Meinungsrede, Zusammenfassung) mit „Nicht genügend“, aufgrund der negativen Beurteilung des Inhaltes der Zusammenfassung. Mängel zeigte die BF im Bereich „Normative Sprachrichtigkeit“, vor allem bei der Dehnung und Schärfung.

Bezüglich der Schularbeiten sind die betreffenden Themen, die Textsorten und die verlangte Wortanzahl der Schularbeiten lehrplankonform. Die Beurteilungskriterien entsprechen den Vorgaben, wie zweigliedrige Schularbeiten zu beurteilen sind.

Die als Übung für die Textsorten der jeweiligen Schularbeiten gedachten Hausübungen wurden von der BF allesamt nicht erbracht, gleiches gilt für die Verbesserung der Schularbeiten. Die Lernzielkontrollen weisen im zweiten Semester eine aufsteigende Tendenz auf, wobei im ersten Semester eine negativ („Minus“) und im zweiten Semester zwei mit einer „Welle“- hierbei wurde das Wesentliche überwiegend gekonnt - beurteilt wurden. Bezüglich der mündlichen Mitarbeit lag in fünf Unterrichtsstunden im ersten Semester keine Mitarbeit vor, trotzdem wurde eine positive Mitarbeit festgehalten. Im zweiten Semester wurde in zwei Unterrichtsstunden eine negative Mitarbeit angeführt und eine positive festgehalten, die Mitarbeitsleistung zeigte im zweiten Semester insgesamt eine aufsteigende Tendenz. Das verpflichtende Referat wurde von der BF nicht gehalten.

Mit Schreiben vom 16.05.2023 erfolgte eine Mitteilung gemäß § 19 Abs. 3a SchUG an die Mutter der BF (Verständigung über die voraussichtliche Beurteilung mit "Nicht Genügend") für den Gegenstand „Deutsch“, woraufhin am 14.06.2023 auf Wunsch der BF eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde, welche mit der Note „Befriedigend“ beurteilt wurde.Mit Schreiben vom 16.05.2023 erfolgte eine Mitteilung gemäß Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG an die Mutter der BF (Verständigung über die voraussichtliche Beurteilung mit "Nicht Genügend") für den Gegenstand „Deutsch“, woraufhin am 14.06.2023 auf Wunsch der BF eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde, welche mit der Note „Befriedigend“ beurteilt wurde.

Die Leistungen im Pflichtgegenstand „Deutsch“ konnten durch die positiv absolvierte mündliche Prüfung und die in den wesentlichen Bereichen überwiegend erbrachte Mitarbeit mit „Genügend“ beurteilt werden. Es ist jedoch keine Tendenz in Richtung „Befriedigend“ erkennbar.

Zu den Leistungen im Pflichtgegenstand „Englisch“:

Die am 02.12.2022 verfasste Schularbeit wurde mit „Genügend“ beurteilt, jene vom 27.04.2023 mit „Nicht genügend“. Bei der ersten Schularbeit zeigten sich Mängel im Bereich der Leseaufgabestellungen sowie im produktiven Teil (Language in Use, Schreibaufgaben), da aber sowohl der rezeptive als auch der produktive Teil der Schularbeit positiv absolviert wurde, ergab sich insgesamt ein „Genügend“. Bei der zweiten Schularbeit erreichte die BF nicht die für eine insgesamt positive Beurteilung der Schularbeit nötige Hälfte von 50% im rezeptiven Teil, sondern lediglich 20,5%, wobei im Teilbereich Hören nur 7,35% erreicht wurden. Daher wurde diese Schularbeit, obwohl die BF insgesamt 60,5 % erreichte, trotzdem mit „Nicht genügend“ beurteilt, so wie das auch bei der schriftlichen Reifeprüfung der Fall ist.

Das als Hilfsmittel angewendete Punkte-/Prozente System ist angemessen und transparent. Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenstellungen in den Schularbeiten ist ausgewogen und ebenfalls angemessen.

Die verpflichtend zu haltende Präsentation wurde von der BF im ersten Semester nicht erbracht, während sie im zweiten Semester eine sehr gute Präsentation vortrug. Abgesehen davon liegen keine weiteren mündlichen Überprüfungen vor. Die beiden erforderlichen Book Reports wurden fristgerecht erbracht sowie eine häusliche Vorbereitung zum Thema Werbung erfüllt.

Die BF ist eine eher zurückhaltende Schülerin und fiel nicht durch rege Mitarbeit auf, ihre proaktive Mitarbeit im ersten Semester erwies sich als zu mangelhaft für eine positive Semesternote, hingegen verbesserte sich im zweiten Semester ihre Mitarbeit.

Die Leistungskurve der BF betreffend Schularbeiten ist auffallend absteigend, dazu gegenläufig zeigte sich ihr Engagement in Bezug auf Mitarbeit und mündliche Leistung, was letztlich zur Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand „Englisch“ mit „Genügend“ führte, wobei es sich hierbei um kein gesichertes „Genügend“ handelt.

In den Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Englisch“ liegen keine ausreichenden Leistungsreserven für das Schuljahr 2023/24 vor, die eine erfolgreiche Kompensation des Nachholbedarfs im mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenstand „Spanisch“ erwarten lassen.

Die BF bekämpfte die Beurteilung „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Spanisch“ nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen der BF. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Die Feststellungen zu den fehlenden Leistungsreserven ergeben sich aus den Stellungnahmen der Lehrkräfte und aus dem von der belangten Behörde eingeholten Amtsgutachten und die damit verbundenen Fachgutachten. Die Stellungnahmen und das Amtsgutachten, einschließlich der diesem zugrundeliegenden Fachgutachten, sind schlüssig, plausibel, frei von Widersprüchen und völlig nachvollziehbar. Den Ergebnissen in den Gutachten ist die BF nicht auf gleicher fachlicher Höhe und in den wesentlichen Bereichen unsubstantiiert entgegentreten. Die rechtlichen Bedenken der BF werden, wie in der Folge dargestellt, seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht geteilt.

Dass die BF im Besonderen in den Pflichtgegenständen Englisch und Spanisch in der Schulnachricht vom 03.02.2023 die Beurteilung „Nicht genügend“ aufweist, ergibt sich zum einen aus der Schulnachricht selbst, zum anderen aus den Stellungnahmen der Lehrkräfte und den darauf stützenden Gutachten.

Die Feststellungen zu den schriftlichen Überprüfungen, der Mitarbeit und den Hausübungen der BF in den Gegenständen „Deutsch“ und „Englisch“ sind insbesondere den Berichten der betreffenden Lehrer zu entnehmen. Die im Verwaltungsakt aufscheinenden Beurteilungsunterlagen, Aufzeichnungen und Dokumentationen in den Gegenständen „Deutsch“ und „Englisch“, welche von den unterrichtenden Lehrern geführt wurden, sind hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die BF ihre Schularbeiten aus den genannten Unterrichtsgegenständen einbehalten hat, weshalb eine vollständige Prüfung dieser Arbeiten durch die Gutachterinnen nicht möglich war.

Die BF ist den Aufzeichnungen und Beurteilungsunterlagen nicht substantiiert entgegengetreten. Sofern sie in diesem Konnex moniert, die Gutachterin für den Pflichtgegenstand „Englisch“ habe unrichtigerweise behauptet, die Leistungskurve betreffend Schularbeiten sei auffallend absteigend, so ist sie darauf zu verweisen, dass die BF bei der ersten Schularbeit im rezeptiven Teilbereich Hören 23,08% und bei der zweiten Schularbeit in jenem Teilbereich nur noch 7,35% erreicht hat. Dies zog eine negative Gesamtbeurteilung bei der zweiten Schularbeit nach sich, welche im Übrigen von der BF auch nicht releviert wurde. Des Weiteren gestand sie in ihren Beschwerdeausführungen insoweit auch zu, dass das deutlich schlechtere Ergebnis im Listening durchaus in ihrem akustisch schlechten Verständnis gelegen sein mag. Im Widerspruchsverfahren hatte die BF dahingehend noch vorgebracht, sie habe das Listening aufgrund der schlechten Tonqualität rein akustisch schlecht verstanden. Dazu hielt die belangte Behörde schon im bekämpften Bescheid zutreffend fest, dass nur die BF bei dieser Aufgabenstellung 5 von 17 möglichen Punkten erreichte, wohingegen die anderen Mitschüler jeweils zwischen 10 und 13 Punkten erzielten. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen war daher die entsprechende Folgerung der betreffenden Gutachterin nachvollziehbar.

Es ist der BF insofern auch nicht gelungen, begründete Umstände aufzuzeigen, aufgrund derer eine Ergänzung der vorliegenden Gutachten, gegebenenfalls durch Einholung eines weiteren Gutachtens, bzw. eine Einvernahme der unterrichtenden (Englisch-)Lehrerin vonnöten wäre. Ebenso wenig stellt es sich als notwendig dar, die Zeugnisse und Englischschularbeiten der 1. bis zur 6. Klasse beizuschaffen (vgl. dazu auch in der rechtlichen Beurteilung).Es ist der BF insofern auch nicht gelungen, begründete Umstände aufzuzeigen, aufgrund derer eine Ergänzung der vorliegenden Gutachten, gegebenenfalls durch Einholung eines weiteren Gutachtens, bzw. eine Einvernahme der unterrichtenden (Englisch-)Lehrerin vonnöten wäre. Ebenso wenig stellt es sich als notwendig dar, die Zeugnisse und Englischschularbeiten der 1. bis zur 6. Klasse beizuschaffen vergleiche dazu auch in der rechtlichen Beurteilung).

Dass die Beurteilung "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand „Spanisch“ nicht bekämpft wird, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen der BF selbst (vgl. den Widerspruch vom 28.06.2023). Keineswegs nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang der Einwand der BF, wonach die belangte Behörde von einem Vorhandensein ausreichender Leistungsreserven in „Spanisch“ ausgegangen sei, zumal im angefochtenen Bescheid explizit festgestellt wurde, dass im Widerspruch die Unrichtigkeit der Beurteilung in dem negativ beurteilten Pflichtgegenstand nicht behauptet wurde und somit richtig ist. Daher ist in keinster Weise ersichtlich, wie die BF zu diesem Meinungsbild gelangt. Wenn sie in diesem Kontext noch andeutet, dass das „Befriedigend“ im Wahlpflichtfach „Spanisch“ im Jahreszeugnis ebenso ausreichende Leistungsreserven im Hauptfach nahelege, ist einerseits zu entgegen, dass sie sich im Vergleich zur Schulnachricht um zwei Notengrade verschlechterte und andererseits die Benotung im Wahlpflichtfach deswegen noch keine Rückschlüsse auf die Leistungen im Hauptfach „Spanisch“ zuratet. Dessentwegen wäre – soweit vorgebracht – auch eine Stellungnahme des betreffenden Lehrers für das Wahlpflichtfach nicht erforderlich.Dass die Beurteilung "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand „Spanisch“ nicht bekämpft wird, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen der BF selbst vergleiche den Widerspruch vom 28.06.2023). Keineswegs nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang der Einwand der BF, wonach die belangte Behörde von einem Vorhandensein ausreichender Leistungsreserven in „Spanisch“ ausgegangen sei, zumal im angefochtenen Bescheid explizit festgestellt wurde, dass im Widerspruch die Unrichtigkeit der Beurteilung in dem negativ beurteilten Pflichtgegenstand nicht behauptet wurde und somit richtig ist. Daher ist in keinster Weise ersichtlich, wie die BF zu diesem Meinungsbild gelangt. Wenn sie in diesem Kontext noch andeutet, dass das „Befriedigend“ im Wahlpflichtfach „Spanisch“ im Jahreszeugnis ebenso ausreichende Leistungsreserven im Hauptfach nahelege, ist einerseits zu entgegen, dass sie sich im Vergleich zur Schulnachricht um zwei Notengrade verschlechterte und andererseits die Benotung im Wahlpflichtfach deswegen noch keine Rückschlüsse auf die Leistungen im Hauptfach „Spanisch“ zuratet. Dessentwegen wäre – soweit vorgebracht – auch eine Stellungnahme des betreffenden Lehrers für das Wahlpflichtfach nicht erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Gemäß § 20 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF, hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, idgF, hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (Paragraph 18,) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.

Gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. […] Die Überprüfung der Beurteilungen […] hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. […] Die Überprüfung der Beurteilungen […] hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

Gemäß § 71 Abs. 6 SchUG ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, SchUG ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

Gemäß § 14 Abs. 6 sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 6, sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Absatz 5,) erfüllt.

Gemäß § 20 LBVO hat der Lehrer den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 20, LBVO hat der Lehrer den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

3.1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 21. September 1987, Zl. 87/10/0073, ausgeführt hat, sind Ausgangspunkt und - unter Beachtung der spezifischen Anforderungen der besuchten Schulart - Grundlage der gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG zu erstellenden Prognose ausschließlich die Leistungen des Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen, nicht jedoch Umstände, welche diese Leistungen in negativer Weise zu beeinträchtigen geeignet sind. Auf Umstände, die den Schüler an der Erbringung der erforderlichen Leistungen gehindert haben, kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Annahme, bei Wegfall dieser Umstände könne eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe erwartet werden (VwGH 29.10.2007, 2007/10/203).3.1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 21. September 1987, Zl. 87/10/0073, ausgeführt hat, sind Ausgangspunkt und - unter Beachtung der spezifischen Anforderungen der besuchten Schulart - Grundlage der gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG zu erstellenden Prognose ausschließlich die Leistungen des Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen, nicht jedoch Umstände, welche diese Leistungen in negativer Weise zu beeinträchtigen geeignet sind. Auf Umstände, die den Schüler an der Erbringung der erforderlichen Leistungen gehindert haben, kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Annahme, bei Wegfall dieser Umstände könne eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe erwartet werden (VwGH 29.10.2007, 2007/10/203).

Die "Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen" können zwar nicht mit den in diesen Pflichtgegenständen erzielten Leistungsbeurteilungen gleichgesetzt werden; es kommt auf die Leistungen selbst an. Die Noten sind aber ein Indiz für die tatsächlich erbrachten Leistungen (vgl. VwGH 02.04.1998, 97/10/0217).Die "Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen" können zwar nicht mit den in diesen Pflichtgegenständen erzielten Leistungsbeurteilungen gleichgesetzt werden; es kommt auf die Leistungen selbst an. Die Noten sind aber ein Indiz für die tatsächlich erbrachten Leistungen vergleiche VwGH 02.04.1998, 97/10/0217).

Ein Aufsteigen trotz eines "Nicht genügend" in einem Pflichtgegenstand kommt nur dann in Betracht, wenn die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beschaffenheit aufweisen, die den erfolgreichen Abschluß der nächsthöheren Schulstufe iSd § 25 Abs 1 SchUG - darunter ist ein Abschluß ohne "Nicht genügend" in einem Pflichtgegenstand zu verstehen - erwarten lassen. Dem § 25 Abs 2 lit c SchUG liegt der Gedanke zugrunde, daß ein Aufsteigen trotz eines "Nicht genügend" nur dann möglich sein soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten läßt, daß der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hiefür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne daß eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluß zu rechnen sein werde (siehe zuletzt VwGH 15.12.2011, 2009/10/0226).Ein Aufsteigen trotz eines "Nicht genügend" in einem Pflichtgegenstand kommt nur dann in Betracht, wenn die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beschaffenheit aufweisen, die den erfolgreichen Abschluß der nächsthöheren Schulstufe iSd Paragraph 25, Absatz eins, SchUG - darunter ist ein Abschluß ohne "Nicht genügend" in einem Pflichtgegenstand zu verstehen - erwarten lassen. Dem Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG liegt der Gedanke zugrunde, daß ein Aufsteigen trotz eines "Nicht genügend" nur dann möglich sein soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten läßt, daß der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hiefür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne daß eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluß zu rechnen sein werde (siehe zuletzt VwGH 15.12.2011, 2009/10/0226).

Zwar wurde vom Verwaltungsgerichtshof die Auffassung verworfen, es müssten die Leistungen eines Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen in jedem Fall "signifikant", somit erheblich besser sein als das schlechteste denkbare positive Beurteilungskalkül, also "Genügend", weil dies weder durch den Wortlaut des § 25 SchUG gedeckt noch mit dessen Zweck vereinbar ist. Ebenso verfehlt ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 2. April 1998, Zl. 97/10/0217) die Auffassung, dass die Note "Genügend" jedenfalls für eine positive Prognose ausreichend sei. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an. (Hier: Die Behörde konnte auf der Grundlage des schlüssigen Gutachtens des Landesschulinspektors unter Berücksichtigung der beiden "Genügend" in zwei weiteren Pflichtgegenständen sowie des Umstands, dass schon das Aufsteigen in die dritte Klasse der Volksschule trotz eines "Nicht genügend" in "Mathematik" gestattet worden war, davon ausgehen, dass es der Schülerin im abgelaufenen Schuljahr nicht gelungen ist, den Leistungsrückstand im Pflichtgegenstand "Mathematik" aufzuholen und auch keine ausreichenden Leistungsreserven vorliegen, welche die Prognose rechtfertigten, dass die Schülerin die Anforderungen der vierten Schulstufe bewältigen werde.) (siehe erneut VwGH 15.12.2011, 2009/10/0226). So können auch mehrere auf „Genügend“ lautende Jahresbeurteilungen das Erteilen von § 25 Abs. 2 lit. c SchUG vertretbar erscheinen lassen, wenn aus diesen eine starke Tendenz in Richtung „Befriedigend“ herauslesbar ist (siehe dazu Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, Anm. 16 zu § 25 Abs. 2 lit. c SchUG).Zwar wurde vom Verwaltungsgerichtshof die Auffassung verworfen, es müssten die Leistungen eines Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen in jedem Fall "signifikant", somit erheblich besser sein als das schlechteste denkbare positive Beurteilungskalkül, also "Genügend", weil dies weder durch den Wortlaut des Paragraph 25, SchUG gedeckt noch mit dessen Zweck vereinbar ist. Ebenso verfehlt ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erkenntnis vom 2. April 1998, Zl. 97/10/0217) die Auffassung, dass die Note "Genügend" jedenfalls für eine positive Prognose ausreichend sei. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an. (Hier: Die Behörde konnte auf der Grundlage des schlüssigen Gutachtens des Landesschulinspektors unter Berücksichtigung der beiden "Genügend" in zwei weiteren Pflichtgegenständen sowie des Umstands, dass schon das Aufsteigen in die dritte Klasse der Volksschule trotz eines "Nicht genügend" in "Mathematik" gestattet worden war, davon ausgehen, dass es der Schülerin im abgelaufenen Schuljahr nicht gelungen ist, den Leistungsrückstand im Pflichtgegenstand "Mathematik" aufzuholen und auch keine ausreichenden Leistungsreserven vorliegen, welche die Prognose rechtfertigten, dass die Schülerin die Anforderungen der vierten Schulstufe bewältigen werde.) (siehe erneut VwGH 15.12.2011, 2009/10/0226). So können auch mehrere auf „Genügend“ lautende Jahresbeurteilungen das Erteilen von Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG vertretbar erscheinen lassen, wenn aus diesen eine starke Tendenz in Richtung „Befriedigend“ herauslesbar ist (siehe dazu Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, Anmerkung 16 zu Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG).

Dem Aufsteigen trotz Vorliegen einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung in einem Pflichtgegenstand gebührt dann, aber auch nur dann, der Vorzug vor dem Wiederholen der Schulstufe, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres "zu ersparen" (Hinweis E 11.11.1985, 85/10/0096, VwSlg 11935 A/1985; siehe zuletzt ebenso VwGH 15.12.2011, 2009/10/0226).

Es obliegt der jeweils damit befaßten Behörde zu prognostizieren, ob ein bestimmter Schüler auf Grund seiner im gegenwärtigen bzw im abgelaufenen Schuljahr in den übrigen Pflichtgegenständen (das sind alle mit Ausnahme des mit "Nicht genügend" beurteilten) erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der sich aus der Bildungsaufgabe der betreffenden Schulart ergebenden spezifischen Anforderungen am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe erfolgreich teilnehmen wird (VwGH 18.04.1994, 93/10/0042).

3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Die nach § 25 Abs 2 lit c SchUG eingeräumte Möglichkeit des Aufsteigens selbst bei einem (einzigen) Nicht genügend setzt voraus, dass das Jahreszeugnis des vorangegangenen Schuljahres nicht in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ aufweist und dass ein Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist („Leistungsreserven“).Die nach Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG eingeräumte Möglichkeit des Aufsteigens selbst bei einem (einzigen) Nicht genügend setzt voraus, dass das Jahreszeugnis des vorangegangenen Schuljahres nicht in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ aufweist und dass ein Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist („Leistungsreserven“).

Im vorliegenden Fall wurde die BF im Pflichtgegenstand „Spanisch“ mit einem „Nicht genügend“, in den Pflichtgegenständen „Englisch“ und „Deutsch“ jeweils mit „Genügend“ beurteilt.

Im Pflichtgegenstand „Englisch“ hat die BF nach einer ersten mit „Genügend“ beurteilten Schularbeit, auf die zweite Schularbeit ein „Nicht genügend“ erhalten. Sie ist des Weiteren eine zurückhaltende Schülerin und nicht durch rege Mitarbeit aufgefallen, wobei im Speziellen im ersten Semester sich ihre proaktive Mitarbeit als zu mangelhaft für eine positive Semesternote erwies. Eine verpflichtend zu haltende Präsentation wurde von der BF im ersten Semester ebenso wenig erbracht. Auf Basis dessen lautete die Note in der Schulnachricht auf „Nicht genügend“. Dagegen verbesserte sich im zweiten Semester ihre Mitarbeit, sie lieferte auch den erforderlichen Book Report fristgerecht ab und hielt ein sehr gutes Referat. Unter Berücksichtigung dieser geänderten Umstände im Sommersemester ergab sich sohin die Jahresbeurteilung „Genügend“. In der Beschwerde vermeinte die BF, dass sich unter Zugrundelegung der Stellungnahme der unterrichtenden Lehrkraft ergebe, dass sie ein gesichertes „Genügend“ erhalten habe und über ausreichende Leistungsreserven verfüge. Dem ist zu entgegnen, dass die Leistungen der BF in Bezug auf Mitarbeit und mündliche Leistung ihre im zweiten Semester mit „Nicht genügend“ benotete Schularbeit lediglich sanierten, obwohl ihre Leistungskurve im Bereich der Schularbeiten auffallend absteigend war, sie vor einer negativen Jahresbeurteilung bewahrten (vgl. dazu schon in der Beweiswürdigung). Vor diesem Hintergrund ist auf Basis dieses Leistungsbildes jedenfalls keine Tendenz in Richtung „Befriedigend“ herauslesbar (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, Anm. 16 zu § 25 Abs. 2 lit. c SchUG). Dem Hinweis der BF, dass sie bis zur 7. Klasse nicht einmal mit „Nicht genügend“ im Gegenstand „Englisch“ beurteilt worden sei, kommt insoweit kein Begründungswert zu, da das Leistungsbild der BF im vergangenen Schuljahr maßgeblich ist (vgl. VwGH 18.04.1994, 93/10/0042).Im Pflichtgegenstand „Englisch“ hat die BF nach einer ersten mit „Genügend“ beurteilten Schularbeit, auf die zweite Schularbeit ein „Nicht genügend“ erhalten. Sie ist des Weiteren eine zurückhaltende Schülerin und nicht durch rege Mitarbeit aufgefallen, wobei im Speziellen im ersten Semester sich ihre proaktive Mitarbeit als zu mangelhaft für eine positive Semesternote erwies. Eine verpflichtend zu haltende Präsentation wurde von der BF im ersten Semester ebenso wenig erbracht. Auf Basis dessen lautete die Note in der Schulnachricht auf „Nicht genügend“. Dagegen verbesserte sich im zweiten Semester ihre Mitarbeit, sie lieferte auch den erforderlichen Book Report fristgerecht ab und hielt ein sehr gutes Referat. Unter Berücksichtigung dieser geänderten Umstände im Sommersemester ergab sich sohin die Jahresbeurteilung „Genügend“. In der Beschwerde vermeinte die BF, dass sich unter Zugrundelegung der Stellungnahme der unterrichtenden Lehrkraft ergebe, dass sie ein gesichertes „Genügend“ erhalten habe und über ausreichende Leistungsreserven verfüge. Dem ist zu entgegnen, dass die Leistungen der BF in Bezug auf Mitarbeit und mündliche Leistung ihre im zweiten Semester mit „Nicht genügend“ benotete Schularbeit lediglich sanierten, obwohl ihre Leistungskurve im Bereich der Schularbeiten auffallend absteigend war, sie vor einer negativen Jahresbeurteilung bewahrten vergleiche dazu schon in der Beweiswürdigung). Vor diesem Hintergrund ist auf Basis dieses Leistungsbildes jedenfalls keine Tendenz in Richtung „Befriedigend“ herauslesbar vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, Anmerkung 16 zu Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG). Dem Hinweis der BF, dass sie bis zur 7. Klasse nicht einmal mit „Nicht genügend“ im Gegenstand „Englisch“ beurteilt worden sei, kommt insoweit kein Begründungswert zu, da das Leistungsbild der BF im vergangenen Schuljahr maßgeblich ist vergleiche VwGH 18.04.1994, 93/10/0042).

Wenn die BF vorbringt, eine Wunschprüfung zur Erlangung einer positiven Note in „Englisch“ im Jahreszeugnis sei nicht erforderlich gewesen, so ist sie darauf hinzuweisen, dass aus dem Fehler dieser "Prüfung" für sie nichts zu gewinnen ist, dienen als Grundlage für die Leistungsprognose im Sinne des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG doch ausschließlich die Leistungen des Schülers in der vom Schüler gerade absolvierten Schulstufe (vgl. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14, FN 13 zu § 25 SchUG [S. 608] mit Verweis auf VwGH 26.04.1982, 82/10/0012; 11.11.1985, 85/10/0096 und 21.09.1987, 87/10/0073).Wenn die BF vorbringt, eine Wunschprüfung zur Erlangung einer positiven Note in „Englisch“ im Jahreszeugnis sei nicht erforderlich gewesen, so ist sie darauf hinzuweisen, dass aus dem Fehler dieser "Prüfung" für sie nichts zu gewinnen ist, dienen als Grundlage für die Leistungsprognose im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG doch ausschließlich die Leistungen des Schülers in der vom Schüler gerade absolvierten Schulstufe vergleiche Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14, FN 13 zu Paragraph 25, SchUG [S. 608] mit Verweis auf VwGH 26.04.1982, 82/10/0012; 11.11.1985, 85/10/0096 und 21.09.1987, 87/10/0073).

Beim vorliegenden „Genügend“ im Pflichtgegenstand „Englisch“ ist daher insgesamt von einem knapp abgesicherten "Genügend" auszugehen, das nicht auf Leistungsreserven für ein Aufholen der Defizite im Gegenstand „Spanisch“ schließen lässt.

Was den Pflichtgegenstand „Deutsch“ anbelangt, so ist zunächst wiederum zu berücksichtigen, dass die BF nach einer im ersten Semester mit „Genügend“ beurteilten Schularbeit, eine negative Schularbeit im zweiten Semester erbrachte. Sohin ist auch in diesem Gegenstand ihre Schularbeitsleistung abfallend. Die als Übung für die Textsorten der jeweiligen Schularbeiten gedachten Hausübungen wurden allesamt nicht erbracht. Hinsichtlich der mündlichen Mitarbeit lag in 5 Unterrichtsstunden im ersten Semester keine Mitarbeit vor, trotzdem wurde eine positive Mitarbeit festgehalten. Im zweiten Semester wurde in zwei Unterrichtsstunden eine negative Mitarbeit angeführt und eine positive festgehalten. Die Lernzielkontrollen weisen im zweiten Semester eine aufsteigende Tendenz auf, wobei im ersten Semester eine negativ und im zweiten Semester zwei mit einer „Welle“ beurteilt wurden. Gesamtbetrachtet verbesserte sich aber die Mitarbeit der BF im zweiten Semester. Dennoch erfolgte am 16.05.2023 eine „Frühwarnung“, weswegen am 14.06.2023 eine mündliche Wunschprüfung stattfand, welche mit „Befriedigend“ benotet wurde. Ohne diese Wunschprüfung hätte die Gesamtbeurteilung der BF für das Schuljahr 2022/23 eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung nach sich gezogen. Wiewohl mit der Wunschprüfung im zweiten Semester, der Teilnahme am Unterricht und der Schularbeitsleistung des ersten Semesters, war eine Gesamtbeurteilung in „Deutsch“ mit der Note „Genügend“ noch begründbar. Unbeschadet dessen, ist auch eine Prüfung im Sinne des § 5 Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung nämlich eine mündliche Prüfung wie jede andere, die nur einen "Mosaikstein" im Gesamtleistungsbild der Leistungen eines Schülers oder einer Schülerin darstellen kann, die aber nicht dazu geeignet ist, alleinige Grundlage für die Leistungsbeurteilung über ein Semester oder über ein ganzes Schuljahr zu sein (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 2 [S 851] zu § 5 Abs. 2 Leistungsbeurteilungsverordnung, mit Hinweis auf die Erläuterungen zum Entwurf der Novelle BGBl. Nr. 492/1992; vgl. zur Gesamtbeurteilung der Leistungen VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176).Was den Pflichtgegenstand „Deutsch“ anbelangt, so ist zunächst wiederum zu berücksichtigen, dass die BF nach einer im ersten Semester mit „Genügend“ beurteilten Schularbeit, eine negative Schularbeit im zweiten Semester erbrachte. Sohin ist auch in diesem Gegenstand ihre Schularbeitsleistung abfallend. Die als Übung für die Textsorten der jeweiligen Schularbeiten gedachten Hausübungen wurden allesamt nicht erbracht. Hinsichtlich der mündlichen Mitarbeit lag in 5 Unterrichtsstunden im ersten Semester keine Mitarbeit vor, trotzdem wurde eine positive Mitarbeit festgehalten. Im zweiten Semester wurde in zwei Unterrichtsstunden eine negative Mitarbeit angeführt und eine positive festgehalten. Die Lernzielkontrollen weisen im zweiten Semester eine aufsteigende Tendenz auf, wobei im ersten Semester eine negativ und im zweiten Semester zwei mit einer „Welle“ beurteilt wurden. Gesamtbetrachtet verbesserte sich aber die Mitarbeit der BF im zweiten Semester. Dennoch erfolgte am 16.05.2023 eine „Frühwarnung“, weswegen am 14.06.2023 eine mündliche Wunschprüfung stattfand, welche mit „Befriedigend“ benotet wurde. Ohne diese Wunschprüfung hätte die Gesamtbeurteilung der BF für das Schuljahr 2022/23 eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung nach sich gezogen. Wiewohl mit der Wunschprüfung im zweiten Semester, der Teilnahme am Unterricht und der Schularbeitsleistung des ersten Semesters, war eine Gesamtbeurteilung in „Deutsch“ mit der Note „Genügend“ noch begründbar. Unbeschadet dessen, ist auch eine Prüfung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, der Leistungsbeurteilungsverordnung nämlich eine mündliche Prüfung wie jede andere, die nur einen "Mosaikstein" im Gesamtleistungsbild der Leistungen eines Schülers oder einer Schülerin darstellen kann, die aber nicht dazu geeignet ist, alleinige Grundlage für die Leistungsbeurteilung über ein Semester oder über ein ganzes Schuljahr zu sein vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 2 [S 851] zu Paragraph 5, Absatz 2, Leistungsbeurteilungsverordnung, mit Hinweis auf die Erläuterungen zum Entwurf der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1992,; vergleiche zur Gesamtbeurteilung der Leistungen VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176).

Hinzu kommt demgemäß, dass auch hinsichtlich der erbrachten Leistungen im Pflichtgegenstand „Deutsch“ insgesamt nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich um ein ausreichend abgesichertes "Genügend" handelt (vgl. dazu auch das Rundschreiben Nr. 20/1997 der Unterrichtsministerin vom 21.03.1997, wonach "eine Situation, in der die Berechtigung zum Aufsteigen verweigert werden muss, dann gegeben sein kann, wenn der Schüler erst aufgrund einer mündlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 erster Satz der Leistungsbeurteilungs-Verordnung eine positive Jahresbeurteilung erhalten hat. Die Tatsache, dass bis unmittelbar vor Ende des Unterrichtsjahres in diesem Pflichtgegenstand eine negative Jahresbeurteilung drohte, kann auf nicht mehr allzu große Leistungsreserven schließen lassen"). Zu bemerken ist außerdem, dass die BF in ihrer Beschwerde in Bezug auf fehlende Leistungsreserven im Pflichtgegenstand „Deutsch“ für das Schuljahr 2023/24 keinerlei Ausführungen traf.Hinzu kommt demgemäß, dass auch hinsichtlich der erbrachten Leistungen im Pflichtgegenstand „Deutsch“ insgesamt nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich um ein ausreichend abgesichertes "Genügend" handelt vergleiche dazu auch das Rundschreiben Nr. 20 aus 1997, der Unterrichtsministerin vom 21.03.1997, wonach "eine Situation, in der die Berechtigung zum Aufsteigen verweigert werden muss, dann gegeben sein kann, wenn der Schüler erst aufgrund einer mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz der Leistungsbeurteilungs-Verordnung eine positive Jahresbeurteilung erhalten hat. Die Tatsache, dass bis unmittelbar vor Ende des Unterrichtsjahres in diesem Pflichtgegenstand eine negative Jahresbeurteilung drohte, kann auf nicht mehr allzu große Leistungsreserven schließen lassen"). Zu bemerken ist außerdem, dass die BF in ihrer Beschwerde in Bezug auf fehlende Leistungsreserven im Pflichtgegenstand „Deutsch“ für das Schuljahr 2023/24 keinerlei Ausführungen traf.

Gemäß dem bereits zitierten Rundschreiben Nr. 20/1997 der Unterrichtsministerin wäre die Gewährung der Aufstiegsklausel bei Vorliegen mehrerer "Genügend" zwar dann denkbar, wenn aus allen auf "Genügend" lautenden Jahresbeurteilungen eine "starke Tendenz in Richtung Befriedigend" herauslesbar sei, abgestützt etwa auf deutlich über dem Durchschnitt liegende Schularbeitsleistungen gegen Ende des Unterrichtsjahres. Davon kann aber im Fall der BF im Hinblick auf die Pflichtgegenstände „Deutsch“ und „Englisch“ keine Rede sein.Gemäß dem bereits zitierten Rundschreiben Nr. 20 aus 1997, der Unterrichtsministerin wäre die Gewährung der Aufstiegsklausel bei Vorliegen mehrerer "Genügend" zwar dann denkbar, wenn aus allen auf "Genügend" lautenden Jahresbeurteilungen eine "starke Tendenz in Richtung Befriedigend" herauslesbar sei, abgestützt etwa auf deutlich über dem Durchschnitt liegende Schularbeitsleistungen gegen Ende des Unterrichtsjahres. Davon kann aber im Fall der BF im Hinblick auf die Pflichtgegenstände „Deutsch“ und „Englisch“ keine Rede sein.

Aus dem Verweis auf überdurchschnittliche Leistungen im Pflichtgegenstand „Mathematik“ ist für die BF nichts gewonnen, zumal schon die belangte Behörde von ausreichenden Leistungsreserven in diesem Gegenstand ausgegangen ist. Von daher war schon aus diesem Grund nicht eine Stellungnahme der in „Mathematik“ unterrichtenden Lehrkraft einzuholen, bzw. diese einer Einvernahme zu unterziehen.

Ebenfalls steht der vorgebrachte Notendurchschnitt von 2,57 und der Umstand, dass die BF ein Realgymnasium besucht und die BF zudem in naturwissenschaftlichen Fächern zu den Klassenbesten gehöre, in keinerlei Zusammenhang mit der gegenständlichen Beurteilung der Leistungsreserven. Bezüglich der Leistungen der BF in den naturwissenschaftlichen Fächern konstatierte im Übrigen schon die belangte Behörde das Vorhandensein ausreichender Leistungsreserven.

Auch die Argumentation, dass bei der Lehrerkonferenz mehr als ein Drittel der abstimmenden Lehrer für die Gewährung der Aufstiegsklausel gestimmt haben, verfängt nicht. Ausgangspunkt und Grundlage der gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG zu erstellenden Prognose sind nämlich ausschließlich die Leistungen des Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen, nicht jedoch das Verhalten des Schülers im Unterricht oder andere Umstände, welche diese Leistungen in negativer Weise zu beeinträchtigen geeignet wären. Diese Prognose obliegt der damit befassten Behörde (vgl. VwGH 18.04.1994, 93/10/0042). Überdies ist in diesem Kontext auch das Vorbringen, wonach bei der BF im Falle der Nichtgewährung der Aufstiegsklausel beim Wiederholen der 7. Klasse eine demotivierende Unterforderung eintreten würde, nicht von fallgegenständlicher Relevanz. Auch die Argumentation, dass bei der Lehrerkonferenz mehr als ein Drittel der abstimmenden Lehrer für die Gewährung der Aufstiegsklausel gestimmt haben, verfängt nicht. Ausgangspunkt und Grundlage der gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG zu erstellenden Prognose sind nämlich ausschließlich die Leistungen des Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen, nicht jedoch das Verhalten des Schülers im Unterricht oder andere Umstände, welche diese Leistungen in negativer Weise zu beeinträchtigen geeignet wären. Diese Prognose obliegt der damit befassten Behörde vergleiche VwGH 18.04.1994, 93/10/0042). Überdies ist in diesem Kontext auch das Vorbringen, wonach bei der BF im Falle der Nichtgewährung der Aufstiegsklausel beim Wiederholen der 7. Klasse eine demotivierende Unterforderung eintreten würde, nicht von fallgegenständlicher Relevanz.

Darüber hinaus vermag auch das Vorbringen der BF zu den pandemiebedingten Schulschließungen im ersten Jahr des Spanischunterrichtes kein anderes Ergebnis herbeizuführen. Zu beurteilen sind nach § 25 Abs. 2 lit c SchUG die vom Schüler erbrachten Leistungen; Mängel im Unterricht haben dabei außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH 27.06.1994, 94/10/0020). Die BF räumt zudem selbst ein, dass die betreffenden Regelungen in Zusammenhang mit Corona nicht mehr in Kraft sind. Auch die weiteren Beanstandungen des Spanisch-Unterrichtes an der gegenständlichen Schule weisen auf der Grundlage der zitierten Judikatur keinen Begründungswert auf.Darüber hinaus vermag auch das Vorbringen der BF zu den pandemiebedingten Schulschließungen im ersten Jahr des Spanischunterrichtes kein anderes Ergebnis herbeizuführen. Zu beurteilen sind nach Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG die vom Schüler erbrachten Leistungen; Mängel im Unterricht haben dabei außer Betracht zu bleiben vergleiche VwGH 27.06.1994, 94/10/0020). Die BF räumt zudem selbst ein, dass die betreffenden Regelungen in Zusammenhang mit Corona nicht mehr in Kraft sind. Auch die weiteren Beanstandungen des Spanisch-Unterrichtes an der gegenständlichen Schule weisen auf der Grundlage der zitierten Judikatur keinen Begründungswert auf.

Die belangte Behörde kam damit zu Recht zum Ergebnis, dass die BF nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.2. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils mwN).3.2. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils mwN).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Frühwarnung Gutachten Klassenkonferenz Leistungsbeurteilung Leistungsreserven negative Beurteilung Pflichtgegenstand Prognoseentscheidung Schule Widerspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W111.2276295.1.00

Im RIS seit

27.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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