Entscheidungsdatum
04.09.2023Norm
AsylG 2005 §2Spruch
,
G314 2222270-1/33Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über den Verfahrenshilfeantrag der XXXX , geboren am XXXX , im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2019, Zl.: XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über den Verfahrenshilfeantrag der römisch 40 , geboren am römisch 40 , im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2019, Zl.: römisch 40 :
A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das oben angeführte Beschwerdeverfahren wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am XXXX .2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 2 AsylG. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am römisch 40 .2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG.
Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dieser Antrag abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen die BF gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festgestellt (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dieser Antrag abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen die BF gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die BF brachte gegen diesen Bescheid Beschwerde ein.
Das BFA informierte in der Folge das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über die freiwillige Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat und legte eine entsprechende Ausreisebestätigung vor.
Mit dem Erkenntnis G314 2222270-1/8E vom 16.09.2019 wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision für zulässig. Nachdem der BF die Verfahrenshilfe zur Einbringung der ordentlichen Revision bewilligt worden war, wurde der Rechtsanwalt Priv.-Doz. Dr. Oliver Plöckinger, LL.M., zu ihrem Verfahrenshilfevertreter bestellt. Aufgrund der Revision, die er in der Folge für die BF einbrachte, hob der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) das Erkenntnis des BVwG mit dem Erkenntnis XXXX vom XXXX .2022 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf.Mit dem Erkenntnis G314 2222270-1/8E vom 16.09.2019 wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision für zulässig. Nachdem der BF die Verfahrenshilfe zur Einbringung der ordentlichen Revision bewilligt worden war, wurde der Rechtsanwalt Priv.-Doz. Dr. Oliver Plöckinger, LL.M., zu ihrem Verfahrenshilfevertreter bestellt. Aufgrund der Revision, die er in der Folge für die BF einbrachte, hob der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) das Erkenntnis des BVwG mit dem Erkenntnis römisch 40 vom römisch 40 .2022 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf.
Mit Schreiben vom XXXX .2023 forderte das BVwG die BF im fortgesetzten Verfahren auf, Unterlagen zum Nachweis der Pflegebedürftigkeit ihres Ehemannes und Nachweise zu dessen Gesundheitszustand und der aktuellen Betreuungssituation vorzulegen. Diese Unterlagen übermittelte die BF am XXXX .2023.Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 forderte das BVwG die BF im fortgesetzten Verfahren auf, Unterlagen zum Nachweis der Pflegebedürftigkeit ihres Ehemannes und Nachweise zu dessen Gesundheitszustand und der aktuellen Betreuungssituation vorzulegen. Diese Unterlagen übermittelte die BF am römisch 40 .2023.
Die BF brachte am XXXX .2023 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, von den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, von den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht wurden sowie von den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Sie bat um Bestellung des Rechtsanwalts Priv.-Doz. Dr. Oliver Plöckinger, LL.M., weil dieser den Fall bereits kenne, und gab an, die Beigebung eines Rechtsanwalts deshalb zu beantragen, weil sie das österreichische Rechtssystem nicht kenne. Gleichzeitig legte sie ein Vermögensbekenntnis und diverse Unterlagen zur Bescheinigung ihrer finanziellen Situation vor. Die BF brachte am römisch 40 .2023 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, von den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, von den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht wurden sowie von den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Sie bat um Bestellung des Rechtsanwalts Priv.-Doz. Dr. Oliver Plöckinger, LL.M., weil dieser den Fall bereits kenne, und gab an, die Beigebung eines Rechtsanwalts deshalb zu beantragen, weil sie das österreichische Rechtssystem nicht kenne. Gleichzeitig legte sie ein Vermögensbekenntnis und diverse Unterlagen zur Bescheinigung ihrer finanziellen Situation vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag relevante Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt, sodass sich eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist einer Partei - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs 1 EMRK oder des Art 47 der GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Soweit sich der Verfahrenshilfeantrag auf die Befreiung von Gebühren oder Barauslagen richtet, ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 70 AsylG sind die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen aufgrund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten.Gemäß Paragraph 70, AsylG sind die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen aufgrund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten.
Die vor dem BVwG im fortgesetzten Verfahren zu behandelnde Beschwerde steht weiterhin in Konnex mit dem asylrechtlichen Bescheid des BFA vom XXXX .2019 und ist daher von der Gebührenbefreiung des § 70 AsylG umfasst.Die vor dem BVwG im fortgesetzten Verfahren zu behandelnde Beschwerde steht weiterhin in Konnex mit dem asylrechtlichen Bescheid des BFA vom römisch 40 .2019 und ist daher von der Gebührenbefreiung des Paragraph 70, AsylG umfasst.
Da die BF somit – soweit absehbar – im Beschwerdeverfahren weder Gebühren noch Barauslagen zu entrichten haben wird, ist der Verfahrenshilfeantrag in diesen Punkten unzulässig.
Auch von der BF zu tragende Zeugen-, Sachverständigen- oder Dolmetschgebühren sind nicht ersichtlich.
§ 52 BFA-VG sieht vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Art 47 GRC. Die innerstaatliche Rechtsordnung sieht daher ausreichende Komplementärmechanismen im Sinne von gesetzlichen Vorkehrungen, die einen effektiven Zugang zum Gericht im Sinne des Art 47 Abs 3 GRC auch ohne Beistellung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers gewährleisten, vor.Paragraph 52, BFA-VG sieht vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Die innerstaatliche Rechtsordnung sieht daher ausreichende Komplementärmechanismen im Sinne von gesetzlichen Vorkehrungen, die einen effektiven Zugang zum Gericht im Sinne des Artikel 47, Absatz 3, GRC auch ohne Beistellung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers gewährleisten, vor.
Im vorliegenden Fall steht der BF für das Beschwerdeverfahren die Beigebung eines Rechtsberaters der BBU GmbH gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG offen. Der Verfahrenshilfeantrag auf die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts ist daher unzulässig (vgl. insoweit auch VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004).Im vorliegenden Fall steht der BF für das Beschwerdeverfahren die Beigebung eines Rechtsberaters der BBU GmbH gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG offen. Der Verfahrenshilfeantrag auf die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts ist daher unzulässig vergleiche insoweit auch VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004).
Hinzu kommt fallbezogen, dass die Rechtslage durch die VwGH-Entscheidung bereits hinreichend geklärt ist, sodass die anwaltliche Vertretung der BF im Verfahren vor dem BVwG, in dem keine Anwaltspflicht mehr besteht, nicht notwendig ist.
De Verfahrenshilfeantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass geprüft werden muss, ob die BF außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können.
Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte.Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte und sich an der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte.
Schlagworte
Asylverfahren Frist Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Nachreichung von Unterlagen Verfahrenshilfe Verfahrenshilfeantrag Vermögensbekenntnis Vorlagepflicht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G314.2222270.1.00Im RIS seit
28.09.2023Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023