Entscheidungsdatum
05.09.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
W267 2275774-1/10E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 14.08.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ESSL als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tage wie folgt zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ESSL als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tage wie folgt zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
,
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a leg. cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 leg. cit. von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 leg. cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, leg. cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, leg. cit. von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, leg. cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung am 14.08.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da keine der beiden Verfahrensparteien binnen zweiwöchiger Frist nach Erhalt der von der oberwähnten Verhandlung angefertigten Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt hat.Diese gekürzte Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung am 14.08.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da keine der beiden Verfahrensparteien binnen zweiwöchiger Frist nach Erhalt der von der oberwähnten Verhandlung angefertigten Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt hat.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung mangelnde AsylrelevanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W267.2275774.1.00Im RIS seit
26.09.2023Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023