TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/5 W208 2269690-1

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Veröffentlicht am 05.09.2023
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Entscheidungsdatum

05.09.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §25 Abs1 Z4
ZDG §14 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 14 heute
  2. ZDG § 14 gültig ab 01.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  3. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  4. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  5. ZDG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 14 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1993

Spruch


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W208 2269690-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 06.03.2023, Zl. 529159/18/ZD/0323, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 06.03.2023, Zl. 529159/18/ZD/0323, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und der Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 14 Abs 1 Zivildienstgesetz 1986 stattgegeben, sodass dem Beschwerdeführer der Antritt des Zivildienstes bis zum Abschluss seiner Schulausbildung an der Handelsschule im Schuljahr 2023/2024, längstens jedoch bis 30.09.2024, aufgeschoben wird. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Zivildienstgesetz 1986 stattgegeben, sodass dem Beschwerdeführer der Antritt des Zivildienstes bis zum Abschluss seiner Schulausbildung an der Handelsschule im Schuljahr 2023 aus 2024,, längstens jedoch bis 30.09.2024, aufgeschoben wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) – dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 03.05.2022 festgestellt wurde – brachte am 03.05.2022 (persönlich) eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein.

2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 17.05.2022 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt.

3. Am 31.01.2023 brachte der BF – ohne Vorlage von Beweismitteln – einen Antrag auf Aufschub wegen einer laufenden Schulausbildung ein und führte an, die Schulbesuchsbestätigung schnellstmöglich nachzureichen.

4. Mit Schreiben der ZISA vom 31.01.2023 (zugestellt am 03.02.2023) wurde der BF aufgefordert binnen zwei Wochen Beweismittel vorzulegen, wann er die maßgebliche Schulausbildung begonnen habe, sowie die Schulbesuchsbestätigung oder andere aktuelle Ausbildungsnachweise und einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw eines bedeutenden Nachteils zu erbringen, welcher ihm bei der Unterbrechung der Ausbildung durch den Zivildienst entstünde. Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet.

5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid (zugestellt am 10.03.2022) wies die ZISA (belangte Behörde) den Antrag auf Aufschub ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF auf die Aufforderung nachzuweisen, dass er in Ausbildung stehe bzw wann er die Ausbildung begonnen habe, nicht reagiert habe und die dafür gesetzte Frist ergebnislos verstrichen sei. Er habe daher nicht nachgewiesen, dass er in einer Schulausbildung stehe, weshalb der Antrag spruchgemäß abzuweisen sei.

6. Mit E-Mail vom 18.03.2023 brachte der BF eine Beschwerde gegen den oa Bescheid ein, die er damit begründete, dass er bis jetzt keinen Beweis für seinen Schulbesuch habe vorlegen können, zumal er diesen erst jetzt erhalten habe. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass er seine Schulausbildung nicht beenden dürfe und wäre dies für seine berufliche Zukunft sehr hinderlich. Im Anhang übermittelte er eine Bestätigung des geplanten Schulbesuchs der BHAK/BHAS XXXX vom 17.03.2023, aus der hervorgeht, dass der BF im Schuljahr 2023/2024 voraussichtlich die Abschlussklasse der dortigen Handelsschule besuchen werde. 6. Mit E-Mail vom 18.03.2023 brachte der BF eine Beschwerde gegen den oa Bescheid ein, die er damit begründete, dass er bis jetzt keinen Beweis für seinen Schulbesuch habe vorlegen können, zumal er diesen erst jetzt erhalten habe. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass er seine Schulausbildung nicht beenden dürfe und wäre dies für seine berufliche Zukunft sehr hinderlich. Im Anhang übermittelte er eine Bestätigung des geplanten Schulbesuchs der BHAK/BHAS römisch 40 vom 17.03.2023, aus der hervorgeht, dass der BF im Schuljahr 2023 aus 2024, voraussichtlich die Abschlussklasse der dortigen Handelsschule besuchen werde.

7. Daraufhin wurde der BF seitens der belangten Behörde am 28.03.2023 ersucht, ergänzend die Auskunft zu erteilen und den entsprechenden Nachweis zu erbringen, dass er sich derzeit und seit wann er sich (durchgehend) in dieser Ausbildung befinde und erteilte ihm dafür eine Frist bis 14.04.2023.

8. In der am nächsten Tag eingebrachten Stellungnahme vom 29.03.2023 führte der BF sinngemäß aus, dass er die dritte Klasse der Handelsschule wegen negativer Beurteilungen wiederholen und dafür von der BHAK/BHAS XXXX an die BHAK/BHAS XXXX wechseln müsse. Gleichzeitig übermittelte er die Schulbesuchsbestätigung des Schuljahres 2022/2023 der BHAK/BHAS XXXX vom 20.09.2022, aus welcher der dortige Schulbesuch des BF in der Klasse 3as von 12.09.2022 bis 12.05.2023 hervorging, sowie die bereits vorgelegte Bestätigung über den geplanten Schulbesuch der BHAK/BHAS XXXX für das Schuljahr 2023/2024. 8. In der am nächsten Tag eingebrachten Stellungnahme vom 29.03.2023 führte der BF sinngemäß aus, dass er die dritte Klasse der Handelsschule wegen negativer Beurteilungen wiederholen und dafür von der BHAK/BHAS römisch 40 an die BHAK/BHAS römisch 40 wechseln müsse. Gleichzeitig übermittelte er die Schulbesuchsbestätigung des Schuljahres 2022 aus 2023, der BHAK/BHAS römisch 40 vom 20.09.2022, aus welcher der dortige Schulbesuch des BF in der Klasse 3as von 12.09.2022 bis 12.05.2023 hervorging, sowie die bereits vorgelegte Bestätigung über den geplanten Schulbesuch der BHAK/BHAS römisch 40 für das Schuljahr 2023 aus 2024,.

9. Mit Schriftsatz vom 04.04.2023 (eingelangt am selben Tag) legte die ZISA – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.

10. In der Folge forderte das BVwG den BF mit Schreiben vom 12.07.2023 auf, das Abschlusszeugnis der BHAK/BHAS XXXX , eine Bestätigung, dass ein weiterer Antritt nicht mehr möglich sei, sowie eine Bestätigung der definitiven Zusage der Aufnahme in die Abschlussklasse der BHAK/BHAS XXXX , binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen (OZ 2). 10. In der Folge forderte das BVwG den BF mit Schreiben vom 12.07.2023 auf, das Abschlusszeugnis der BHAK/BHAS römisch 40 , eine Bestätigung, dass ein weiterer Antritt nicht mehr möglich sei, sowie eine Bestätigung der definitiven Zusage der Aufnahme in die Abschlussklasse der BHAK/BHAS römisch 40 , binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen (OZ 2).

11. In der daraufhin am 02.08.2023 eingebrachten Stellungnahme des BF, führte dieser im Wesentlichen aus, dass er die Abschlussklasse wiederholen müsse, um seine Schulausbildung an der Handelsschule abzuschließen. Aufgrund zu vieler Fehlstunden habe er diese Klasse an der BHAK/BHAS XXXX nicht abschließen können und sei der Schule verwiesen worden, weshalb er seinen Abschluss nun an der BHAK/BHAS XXXX machen müsse. Bei Antritt des Zivildienstes im September 2023 würde er keine Möglichkeit mehr bekommen, die Abschlussklasse zu wiederholen. Er habe die Zeugnisse der 2. und 3. Klasse leider verlegt, und könne die Schule entsprechende Duplikate urlaubsbedingt erst in der ersten Septemberwoche beschaffen. Im Anhang übermittelte er abermals das Schreiben der Bestätigung über den geplanten Schulbesuch im Schuljahr 2023/2024 vom 17.03.2023, sowie eine Schulbesuchsbestätigung der BHAK/BHAS XXXX vom 01.08.2023, aus welcher der Schulbesuch des BF der Klasse 1as von 14.09.2020 bis 09.07.2021, der Klasse 2as von 13.09.2022 bis 08.07.2022 und der Klasse 3as von 12.09.2022 bis 26.01.2023 hervorging.11. In der daraufhin am 02.08.2023 eingebrachten Stellungnahme des BF, führte dieser im Wesentlichen aus, dass er die Abschlussklasse wiederholen müsse, um seine Schulausbildung an der Handelsschule abzuschließen. Aufgrund zu vieler Fehlstunden habe er diese Klasse an der BHAK/BHAS römisch 40 nicht abschließen können und sei der Schule verwiesen worden, weshalb er seinen Abschluss nun an der BHAK/BHAS römisch 40 machen müsse. Bei Antritt des Zivildienstes im September 2023 würde er keine Möglichkeit mehr bekommen, die Abschlussklasse zu wiederholen. Er habe die Zeugnisse der 2. und 3. Klasse leider verlegt, und könne die Schule entsprechende Duplikate urlaubsbedingt erst in der ersten Septemberwoche beschaffen. Im Anhang übermittelte er abermals das Schreiben der Bestätigung über den geplanten Schulbesuch im Schuljahr 2023 aus 2024, vom 17.03.2023, sowie eine Schulbesuchsbestätigung der BHAK/BHAS römisch 40 vom 01.08.2023, aus welcher der Schulbesuch des BF der Klasse 1as von 14.09.2020 bis 09.07.2021, der Klasse 2as von 13.09.2022 bis 08.07.2022 und der Klasse 3as von 12.09.2022 bis 26.01.2023 hervorging.

12. Am 02.08.2023 ersuchte das BVwG die BHAK/BHAS XXXX um dringende Bestätigung (definitive Zusage, nicht nur „geplanter Schulbesuch“), dass der BF einen Schulplatz in der 3. Klasse der Handelsschule der BHAS XXXX habe. 12. Am 02.08.2023 ersuchte das BVwG die BHAK/BHAS römisch 40 um dringende Bestätigung (definitive Zusage, nicht nur „geplanter Schulbesuch“), dass der BF einen Schulplatz in der 3. Klasse der Handelsschule der BHAS römisch 40 habe.

13. Mit am 14.08.2023 eingegangener E-Mail gab die Schule bekannt, dass der BF einen Schulplatz in der dritten Klasse der BHAK/BHAK XXXX habe und das Schuljahr 2023/2024 am 11.09.2023 beginnen würde. 13. Mit am 14.08.2023 eingegangener E-Mail gab die Schule bekannt, dass der BF einen Schulplatz in der dritten Klasse der BHAK/BHAK römisch 40 habe und das Schuljahr 2023 aus 2024, am 11.09.2023 beginnen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des oa. Verfahrensganges und des vorgelegten Verwaltungsaktes steht fest, dass der BF im Jahr der Feststellung seiner Tauglichkeit (2022) in einer aufrechten Schulausbildung (Ausbildung an der Handelsschule) an der BHAK/BHAS XXXX stand, die er im Schuljahr 2020/2021 begonnen hatte und im Schuljahr 2022/2023 abschließen wollte. Dieser Schulabschluss erfolgte jedoch wegen negativer Beurteilungen nicht, und ist der BF nunmehr gezwungen das 3. Schuljahr der Handelsschule zu wiederholen, um seine Schulausbildung abzuschließen, wobei er dafür wegen eines Schulverweises zu einer anderen Schule, der BHAK/BHAS XXXX wechseln muss. Dort hat er einen Schulplatz in der 3. Klasse der Handelsschule bekommen und wird am 11.09.2013 dort die Ausbildung fortführen.Aufgrund des oa. Verfahrensganges und des vorgelegten Verwaltungsaktes steht fest, dass der BF im Jahr der Feststellung seiner Tauglichkeit (2022) in einer aufrechten Schulausbildung (Ausbildung an der Handelsschule) an der BHAK/BHAS römisch 40 stand, die er im Schuljahr 2020 aus 2021, begonnen hatte und im Schuljahr 2022 aus 2023, abschließen wollte. Dieser Schulabschluss erfolgte jedoch wegen negativer Beurteilungen nicht, und ist der BF nunmehr gezwungen das 3. Schuljahr der Handelsschule zu wiederholen, um seine Schulausbildung abzuschließen, wobei er dafür wegen eines Schulverweises zu einer anderen Schule, der BHAK/BHAS römisch 40 wechseln muss. Dort hat er einen Schulplatz in der 3. Klasse der Handelsschule bekommen und wird am 11.09.2013 dort die Ausbildung fortführen.

Er hat daher keine abgeschlossene Schulausbildung. Sollte er den Zivildienst im Schuljahr 2023/2024 antreten müssen, könnte er seine Schulausbildung nicht abschließen.Er hat daher keine abgeschlossene Schulausbildung. Sollte er den Zivildienst im Schuljahr 2023 aus 2024, antreten müssen, könnte er seine Schulausbildung nicht abschließen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, sind unbestritten und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Dass der BF bereits im Jahr der Feststellung seiner Tauglichkeit (2022) in der maßgeblichen Ausbildung gestanden hat, ergibt sich aus der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung der BHAS/BHAK XXXX vom 01.08.2023, welche den Schulbesuch des BF der Klasse 1as von 14.09.2020 bis 09.07.2021, der Klasse 2as von 13.09.2022 bis 08.07.2022 und der Klasse 3as von 12.09.2022 bis 26.01.2023, bescheinigt. Dass der BF bereits im Jahr der Feststellung seiner Tauglichkeit (2022) in der maßgeblichen Ausbildung gestanden hat, ergibt sich aus der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung der BHAS/BHAK römisch 40 vom 01.08.2023, welche den Schulbesuch des BF der Klasse 1as von 14.09.2020 bis 09.07.2021, der Klasse 2as von 13.09.2022 bis 08.07.2022 und der Klasse 3as von 12.09.2022 bis 26.01.2023, bescheinigt.

Dass der BF einen Platz für die dritte Klasse der BHAK/BHAS XXXX für das Schuljahr 2023/2024 – beginnend ab 11.09.2023 – hat, ergibt sich aus der vom BF vorgelegten Schulbesuchsbestätigung vom 17.03.2023 sowie der explizit auf Nachfrage des BVwG erteilten Auskunft der BHAK/BHAS XXXX vom 14.08.2023. Dass der BF einen Platz für die dritte Klasse der BHAK/BHAS römisch 40 für das Schuljahr 2023 aus 2024, – beginnend ab 11.09.2023 – hat, ergibt sich aus der vom BF vorgelegten Schulbesuchsbestätigung vom 17.03.2023 sowie der explizit auf Nachfrage des BVwG erteilten Auskunft der BHAK/BHAS römisch 40 vom 14.08.2023.

Dass der BF die dritte Klasse zum zweiten Mal besucht und diese nunmehr wegen eines Schulverweises von der BHAK/BHAS XXXX an der BHAS/BHAK XXXX absolvieren muss, schadet nicht, zumal sich die maßgebliche Ausbildung – nämlich die Absolvierung der kaufmännischen Ausbildung an einer Handelsschule – nicht ändert und ein bloßer Wechsel des Schulortes und nicht der Ausbildung, in welcher der BF bereits seit dem Schuljahr 2020/2021 steht, vorliegt. Dass der BF die dritte Klasse zum zweiten Mal besucht und diese nunmehr wegen eines Schulverweises von der BHAK/BHAS römisch 40 an der BHAS/BHAK römisch 40 absolvieren muss, schadet nicht, zumal sich die maßgebliche Ausbildung – nämlich die Absolvierung der kaufmännischen Ausbildung an einer Handelsschule – nicht ändert und ein bloßer Wechsel des Schulortes und nicht der Ausbildung, in welcher der BF bereits seit dem Schuljahr 2020 aus 2021, steht, vorliegt.

Wobei zu betonen ist, dass der belangten Behörde auf Grund der Nichtvorlage einschlägiger Beweismittel zu deren Entscheidungspunkt kein Vorwurf zu machen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare § 14 Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):
„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare Paragraph 14, Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):, „§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) […]“

Der in § 14 Abs 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):Der in Paragraph 14, Absatz eins, ZDG verwiesene Paragraph 25, WG 2001 lautet (auszugsweise):

"Ausschluss von der Einberufung

§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25, (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

[…]

4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. […]“

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 03.05.2022. Der nach § 14 Abs 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs 1 Z 4 WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2022 und hatte der BF zu diesem Zeitpunkt die dem Aufschubantrag zugrundeliegende Schulausbildung bereits seit 14.09.2020 begonnen. Er hat diese jedoch nicht mit Absolvierung der dritten Klasse (3as) an der BHAK/BHAS XXXX im Schuljahr 2022/2023 abgeschlossen, sondern wird diese voraussichtlich erst Ende des Schuljahres 2023/2024 abschließen. Erst dann wird er über eine abgeschlossene Schulausbildung verfügen. Die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 03.05.2022. Der nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG infolge des Verweises auf Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2022 und hatte der BF zu diesem Zeitpunkt die dem Aufschubantrag zugrundeliegende Schulausbildung bereits seit 14.09.2020 begonnen. Er hat diese jedoch nicht mit Absolvierung der dritten Klasse (3as) an der BHAK/BHAS römisch 40 im Schuljahr 2022 aus 2023, abgeschlossen, sondern wird diese voraussichtlich erst Ende des Schuljahres 2023 aus 2024, abschließen. Erst dann wird er über eine abgeschlossene Schulausbildung verfügen.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, vermag der Umstand, dass der BF die dritte Klasse an der BHAK/BHAS XXXX nicht erfolgreich abschließen konnte und wegen eines Schulverweises zum Abschluss seiner Schulausbildung an einer Handelsschule die Schule wechseln musste und die Abschlussklasse nunmehr an der BHAS/BHAK XXXX besucht, nichts an der Feststellung zu ändern, dass er bereits seit dem Schuljahr 2020/2021 – also bereits vor dem Jahr seiner Tauglichkeitsfeststellung 2022– in der maßgeblichen Ausbildung stand und diese nun fortführt, zu ändern, zumal sich lediglich der Ort des Schulbesuchs, nicht jedoch die maßgebliche Ausbildung (Kaufmännische Ausbildung an einer Handelsschule) geändert hat. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, vermag der Umstand, dass der BF die dritte Klasse an der BHAK/BHAS römisch 40 nicht erfolgreich abschließen konnte und wegen eines Schulverweises zum Abschluss seiner Schulausbildung an einer Handelsschule die Schule wechseln musste und die Abschlussklasse nunmehr an der BHAS/BHAK römisch 40 besucht, nichts an der Feststellung zu ändern, dass er bereits seit dem Schuljahr 2020 aus 2021, – also bereits vor dem Jahr seiner Tauglichkeitsfeststellung 2022– in der maßgeblichen Ausbildung stand und diese nun fortführt, zu ändern, zumal sich lediglich der Ort des Schulbesuchs, nicht jedoch die maßgebliche Ausbildung (Kaufmännische Ausbildung an einer Handelsschule) geändert hat.

Der Antrag des BF war daher an § 14 Abs 1 ZDG zu messen und ist dem BF der Zivildienst bis zum Abschluss seiner Schulausbildung an der BHAS XXXX im Schuljahr 2023/2024 aufzuschieben, da erst dann seine am 14.09.2020 begonnene Schulausbildung als abgeschlossen gilt. Der Antrag des BF war daher an Paragraph 14, Absatz eins, ZDG zu messen und ist dem BF der Zivildienst bis zum Abschluss seiner Schulausbildung an der BHAS römisch 40 im Schuljahr 2023 aus 2024, aufzuschieben, da erst dann seine am 14.09.2020 begonnene Schulausbildung als abgeschlossen gilt.

Der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes wurde von BF bis Ende September 2024 gestellt und ist dies nachvollziehbar.

Der Homepage der BHAS/BHAK XXXX (www.bhak- XXXX .at/wp/portfolio-item/kalender/) zu entnehmen ist, dass die Herbsttermine im Jahr 2023 für die Wiederholung der Abschlussprüfungen der HAS-Schüler erst Mitte Oktober (zwischen 12.10.2023 und 16.10.2023) angesetzt sind und ist dies im Hinblick auf eine ähnlich zu erwartende Terminisierung im nächsten Schuljahr 2023/2024 ebenso vorhersehbar. Der Homepage der BHAS/BHAK römisch 40 (www.bhak- römisch 40 .at/wp/portfolio-item/kalender/) zu entnehmen ist, dass die Herbsttermine im Jahr 2023 für die Wiederholung der Abschlussprüfungen der HAS-Schüler erst Mitte Oktober (zwischen 12.10.2023 und 16.10.2023) angesetzt sind und ist dies im Hinblick auf eine ähnlich zu erwartende Terminisierung im nächsten Schuljahr 2023 aus 2024, ebenso vorhersehbar.

Der BF hat seinen Antrag auf Aufschub allerdings mit Ende September 2024 (30.09.2024) gestellt und darf das BVwG nicht über den Antrag hinausgehen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzestext des § 14 Abs 1 ZDG ist eindeutig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzestext des Paragraph 14, Absatz eins, ZDG ist eindeutig.

Schlagworte

Antrittsaufschub ordentlicher Zivildienst Schulausbildung Tauglichkeit Zivildienstpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W208.2269690.1.00

Im RIS seit

19.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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