TE Bvwg Beschluss 2023/9/5 W185 2265923-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.09.2023

Norm

AsylG 2005 §35 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §33 Abs3
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


,

W185 2265923-1/11Z
W185 2265924-1/9Z
W185 2265926-1/9Z
W185 2265928-1/9Z W185 2226929-1/9Z
W185 2265923-1/11Z, W185 2265924-1/9Z, W185 2265926-1/9Z, W185 2265928-1/9Z W185 2226929-1/9Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerden vom 14.11.2022 in den Einreiseverfahren von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) mj XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX und 5) mj XXXX , geb. XXXX , alle StA. des Irak, sämtliche vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Österreichischen Botschaft Teheran, GZ Teheran-OB/KONS/0199/2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerden vom 14.11.2022 in den Einreiseverfahren von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) mj römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und 5) mj römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. des Irak, sämtliche vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Österreichischen Botschaft Teheran, GZ Teheran-OB/KONS/0199/2023, beschlossen:

A)

Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2023 zu GZ. 1.) W185 2268280-1/5E, 2.) W185 2268282-1/5E und 3.) W185 2268279-1/5E erhobenen, beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen außerordentlichen Revisionen der ÖB Damaskus vom 16.08.2023, ausgesetzt.Die Beschwerdeverfahren werden gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2023 zu GZ. 1.) W185 2268280-1/5E, 2.) W185 2268282-1/5E und 3.) W185 2268279-1/5E erhobenen, beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen außerordentlichen Revisionen der ÖB Damaskus vom 16.08.2023, ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.


,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige des Irak, brachten am 09.05.2022 durch das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK) schriftlich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: ÖB Teheran) ein.Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige des Irak, brachten am 09.05.2022 durch das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK) schriftlich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: ÖB Teheran) ein.

Mit E-Mail vom 26.06.2022 informierte die Österreichische Botschaft Teheran die Vertretung der Beschwerdeführer, dass alle notwendigen Dokumente für eine Terminvergabe vorliegen würden, eine konkrete Terminvergabe jedoch nicht möglich sei, zumal alle Termine bis März 2023 ausgebucht seien. Die Dokumente würden in Evidenz gehalten und die Beschwerdeführer voraussichtlich im Dezember 2022 neuerlich kontaktiert würden.

In Säumnisbeschwerden, eingebracht von RA Dr. Gregor KLAMMER am 14.11.2022, wird zusammengefasst darauf verwiesen, dass seit der Antragseinbringung sechs Monate verstrichen seien, sodass eine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliege. Beantragt werde, dass das BVwG in Stattgebung der Säumnisbeschwerden in der Sache selbst erkennen und den Einreiseanträgen stattgeben möge.

Die ÖB Teheran legte am 23.01.2023 die gegenständlichen Säumnisbeschwerden dem BVwG vor und verwies zusammengefasst darauf, dass der Beginn der umfassenden Bearbeitung des Antrages nach § 35 AsylG 2005, vor allem im Hinblick auf die notwendige Identitätsfeststellung unter Einbeziehung von DokumentenprüferInnen und des BFA, erst zum Zeitpunkt der persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführer möglich sei. Als Konsequenz sei festzuhalten, dass in den genannten Fällen die Einbringung des Antrags „zweikomponentig“ sei und erst mit der persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführer abgeschlossen werde. Daher könne die Entscheidungsfrist des AVG auch erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Die ÖB Teheran könne den Prüfprozess des verfahrensgegenständlich vorliegenden Antrages sohin erst dann beginnen, wenn die Identität der antragstellenden Personen hinreichend geklärt und die Erfassung ihrer biometrischen Daten abschließend erfolgt seien. Da die Anträge im aktuellen Verfahrensstadium noch all dieser verfahrensnotwendigen Prüfungen bzw Unterlagen entbehren würden, könnten die Anträge auch noch nicht bearbeitet werden. Das Bundesverwaltungsgericht möge die Säumnisbeschwerden vom 14.11.2022 daher als unbegründet abweisen.Die ÖB Teheran legte am 23.01.2023 die gegenständlichen Säumnisbeschwerden dem BVwG vor und verwies zusammengefasst darauf, dass der Beginn der umfassenden Bearbeitung des Antrages nach Paragraph 35, AsylG 2005, vor allem im Hinblick auf die notwendige Identitätsfeststellung unter Einbeziehung von DokumentenprüferInnen und des BFA, erst zum Zeitpunkt der persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführer möglich sei. Als Konsequenz sei festzuhalten, dass in den genannten Fällen die Einbringung des Antrags „zweikomponentig“ sei und erst mit der persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführer abgeschlossen werde. Daher könne die Entscheidungsfrist des AVG auch erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Die ÖB Teheran könne den Prüfprozess des verfahrensgegenständlich vorliegenden Antrages sohin erst dann beginnen, wenn die Identität der antragstellenden Personen hinreichend geklärt und die Erfassung ihrer biometrischen Daten abschließend erfolgt seien. Da die Anträge im aktuellen Verfahrensstadium noch all dieser verfahrensnotwendigen Prüfungen bzw Unterlagen entbehren würden, könnten die Anträge auch noch nicht bearbeitet werden. Das Bundesverwaltungsgericht möge die Säumnisbeschwerden vom 14.11.2022 daher als unbegründet abweisen.

Mit Auftrag vom 27.04.2023 forderte das BVwG die Antragsteller, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, auf, glaubhaft nachzuweisen, dass die sechsmonatige Entscheidungsfrist der ÖB bereits abgelaufen sei.

Am 28.04.2023 langte ein Antrag der Beschwerdeführer auf Akteneinsicht beim BVwG ein, dem am selben Tag auf elektronischem Wege entsprochen wurde.

Am 02.05.2023 wurde seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer die Korrespondenz mit der ÖB Teheran vorgelegt, aus welcher laut Beschwerdeführer eindeutig hervorgehe, dass die Einreiseanträge am 09.05.2022 gestellt worden seien; ein voller Beweis sei nicht gefordert.

Mit Erkenntnissen des BVwG vom 23.06.2023, W185 2265923-1/7E, W185 2265924-1/6E, W185 2265926-1/6E, W185 2265928-1/6E und W185 2226929-1/6E, wurde in Stattgebung der Säumnisbeschwerden der ÖB Teheran gemäß § 28 Abs 7 VwGVG aufgetragen, die versäumten Bescheide binnen acht Wochen zu erlassen. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 23.06.2023, W185 2265923-1/7E, W185 2265924-1/6E, W185 2265926-1/6E, W185 2265928-1/6E und W185 2226929-1/6E, wurde in Stattgebung der Säumnisbeschwerden der ÖB Teheran gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG aufgetragen, die versäumten Bescheide binnen acht Wochen zu erlassen.

In den verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerdeverfahren - insofern gleichartigen - Säumnisbeschwerdeverfahren betreffend die ÖB Damaskus teilte die ÖB Damaskus dem BVwG am 28.06.2023 mit, dass die ÖB nach Erhalt der Erkenntnisse des BVwG gemäß § 28 Abs 7 VwGVG vom 27.06.2023 den Antragstellern drei Termine für die persönliche Vorsprache bei der Botschaft angeboten habe; die Antragsteller hätten sich für den (spätesten angebotenen) Termin am XXXX entschieden. Die ÖB sei außerordentlich bemüht, die Anträge in der Folge so rasch als möglich zu bearbeiten, die Dokumente zu prüfen und diese dem Bundesamt zur Erstellung einer Stellungnahme bzw einer Wahrscheinlichkeitsprognose vorzulegen. Die Bescheide würden sobald als möglich nachgeholt werden. Es sei aber de facto unmöglich, die gesetzte achtwöchige Frist einzuhalten. In den verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerdeverfahren - insofern gleichartigen - Säumnisbeschwerdeverfahren betreffend die ÖB Damaskus teilte die ÖB Damaskus dem BVwG am 28.06.2023 mit, dass die ÖB nach Erhalt der Erkenntnisse des BVwG gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG vom 27.06.2023 den Antragstellern drei Termine für die persönliche Vorsprache bei der Botschaft angeboten habe; die Antragsteller hätten sich für den (spätesten angebotenen) Termin am römisch 40 entschieden. Die ÖB sei außerordentlich bemüht, die Anträge in der Folge so rasch als möglich zu bearbeiten, die Dokumente zu prüfen und diese dem Bundesamt zur Erstellung einer Stellungnahme bzw einer Wahrscheinlichkeitsprognose vorzulegen. Die Bescheide würden sobald als möglich nachgeholt werden. Es sei aber de facto unmöglich, die gesetzte achtwöchige Frist einzuhalten.

Am 22.08.2023 langte eine mit 16.08.2023 datierte außerordentliche Revision der ÖB Damaskus an den Verwaltungsgerichtshof (gegen die Erkenntnisse des BVwG, W185 2268280-1/5E, W185 2268282-1/5E und W185 2268279-1/5E vom 27.06.2023) beim BVwG ein. Unter Berufung auf die Judikatur des VwGH zum „Massenflüchtlingszustrom“ 2015/2016 wurde in dieser im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Verschulden der Behörde – entgegen der Ansicht des BVwG – in Ausnahmefällen, wie etwa einer exzeptionellen, extremen Überlastung einer Behörde (damals des Bundesamtes) aufgrund des massiven Flüchtlingszustroms, nicht vorliege. Eine ebensolche Situation würde fallgegenständlich vorliegen; massiver „Zustrom“ von Antragstellern gem. § 35 AsylG; vor allem von Ehegatten und Kindern von in Österreich asylberechtigten oder subsidiär schutzberechtigten Personen, der seine Ursache in den Migrationswellen 2018/2019 und 2021/2022 haben würde, wie auch in der zu einem Antragsrückstau führenden COVID-19-Pandemie begründet liege. Ein Verschulden der Behörde sei sohin nicht gegeben. Das BVwG weiche von der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH zum überwiegenden Verschulden einer Behörde ab, indem es extreme Überlastungen aus exzeptionellen Gründen, wie sie etwa von massiven Flüchtlingsströmen ausgehen können, bei der Beurteilung der Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde gegenständlich außer Acht lasse. Dies sei eine Frage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG. Auch fehle eine höchstgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der Frage des Verschuldens der Behörde iZm Säumnisbeschwerden gegen österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in Visa- und Asylverfahren. Die vom BVwG zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen würden Verfahren von Inlandsbehörden betreffen. Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland würden demgegenüber unter davon zu unterscheidenden faktischen und rechtlichen Rahmenbedingungen tätig werden. So etwa müssten bei personellen oder baulichen Maßnahmen völkerrechtlich eine Abstimmung mit dem jeweiligen Empfangsstaat sowie eine Berücksichtigung der sonstigen außen- und sicherheitspolitischen Rahmenbedingungen (zB ein Bürgerkrieg, dienstrechtliche Zumutbarkeit bzw Zulässigkeit der Versetzung von Personen in Krisengebiete etc) erfolgen; organisatorische Vorbereitungen seien erschwert möglich. Am 22.08.2023 langte eine mit 16.08.2023 datierte außerordentliche Revision der ÖB Damaskus an den Verwaltungsgerichtshof (gegen die Erkenntnisse des BVwG, W185 2268280-1/5E, W185 2268282-1/5E und W185 2268279-1/5E vom 27.06.2023) beim BVwG ein. Unter Berufung auf die Judikatur des VwGH zum „Massenflüchtlingszustrom“ 2015 aus 2016, wurde in dieser im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Verschulden der Behörde – entgegen der Ansicht des BVwG – in Ausnahmefällen, wie etwa einer exzeptionellen, extremen Überlastung einer Behörde (damals des Bundesamtes) aufgrund des massiven Flüchtlingszustroms, nicht vorliege. Eine ebensolche Situation würde fallgegenständlich vorliegen; massiver „Zustrom“ von Antragstellern gem. Paragraph 35, AsylG; vor allem von Ehegatten und Kindern von in Österreich asylberechtigten oder subsidiär schutzberechtigten Personen, der seine Ursache in den Migrationswellen 2018 aus 2019, und 2021 aus 2022, haben würde, wie auch in der zu einem Antragsrückstau führenden COVID-19-Pandemie begründet liege. Ein Verschulden der Behörde sei sohin nicht gegeben. Das BVwG weiche von der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH zum überwiegenden Verschulden einer Behörde ab, indem es extreme Überlastungen aus exzeptionellen Gründen, wie sie etwa von massiven Flüchtlingsströmen ausgehen können, bei der Beurteilung der Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde gegenständlich außer Acht lasse. Dies sei eine Frage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG. Auch fehle eine höchstgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der Frage des Verschuldens der Behörde iZm Säumnisbeschwerden gegen österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in Visa- und Asylverfahren. Die vom BVwG zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen würden Verfahren von Inlandsbehörden betreffen. Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland würden demgegenüber unter davon zu unterscheidenden faktischen und rechtlichen Rahmenbedingungen tätig werden. So etwa müssten bei personellen oder baulichen Maßnahmen völkerrechtlich eine Abstimmung mit dem jeweiligen Empfangsstaat sowie eine Berücksichtigung der sonstigen außen- und sicherheitspolitischen Rahmenbedingungen (zB ein Bürgerkrieg, dienstrechtliche Zumutbarkeit bzw Zulässigkeit der Versetzung von Personen in Krisengebiete etc) erfolgen; organisatorische Vorbereitungen seien erschwert möglich.

Die ÖB Teheran erließ - unter sinngemäßer Argumentation wie vorstehend wiedergegeben die ÖB Damaskus - innerhalb der ihr vom BVwG gemäß § 28 Abs 7 VwGVG gesetzten achtwöchigen Frist keine Entscheidungen, worauf auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.08.2023, eingelangt beim BVwG am 30.08.2023, hinwies.Die ÖB Teheran erließ - unter sinngemäßer Argumentation wie vorstehend wiedergegeben die ÖB Damaskus - innerhalb der ihr vom BVwG gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG gesetzten achtwöchigen Frist keine Entscheidungen, worauf auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.08.2023, eingelangt beim BVwG am 30.08.2023, hinwies.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF sind irakische Staatsangehörige; diese stellten über das ÖRK am 09.05.2022 bei der ÖB Teheran Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die BF sind irakische Staatsangehörige; diese stellten über das ÖRK am 09.05.2022 bei der ÖB Teheran Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde der irakische Staatsangehörige XXXX , als Vater der minderjährigen ledigen Beschwerdeführer angeführt. Diesem wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2022, mündlich verkündet am 11.02.2022, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführer leben beim Onkel vs, da deren Mutter verstorben ist. Die Viert- und Fünftbeschwerdeführer haben seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrer leiblichen Mutter; sie leben beim Großvater ms. Als Bezugsperson wurde der irakische Staatsangehörige römisch 40 , als Vater der minderjährigen ledigen Beschwerdeführer angeführt. Diesem wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2022, mündlich verkündet am 11.02.2022, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführer leben beim Onkel vs, da deren Mutter verstorben ist. Die Viert- und Fünftbeschwerdeführer haben seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrer leiblichen Mutter; sie leben beim Großvater ms.

Mit E-Mail vom 26.06.2022 informierte die ÖB Teheran die Vertretung der Beschwerdeführer darüber, dass alle notwendigen Dokumente für eine Terminvergabe vorliegen würden, eine konkrete Terminvergabe jedoch nicht möglich sei, zumal alle Termine bis März 2023 ausgebucht seien.

Mit den verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerden vom 14.11.2022 wurde darauf hingewiesen, dass seit der Antragseinbringung sechs Monate verstrichen seien, sodass eine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliege.

Die ÖB Teheran legte am 23.01.2023 die gegenständlichen Säumnisbeschwerden dem BVwG vor.

Mit Erkenntnissen des BVwG vom 23.06.2023, W185 2265923-1/7E, W185 2265924-1/6E, W185 2265926-1/6E, W185 2265928-1/6E und W185 2226929-1/6E, wurde in Stattgebung der Säumnisbeschwerden der ÖB Teheran gemäß § 28 Abs 7 VwGVG aufgetragen, die versäumten Bescheide binnen acht Wochen zu erlassen. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 23.06.2023, W185 2265923-1/7E, W185 2265924-1/6E, W185 2265926-1/6E, W185 2265928-1/6E und W185 2226929-1/6E, wurde in Stattgebung der Säumnisbeschwerden der ÖB Teheran gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG aufgetragen, die versäumten Bescheide binnen acht Wochen zu erlassen.

Am 22.08.2023 langte eine mit 16.08.2023 datierte außerordentliche Revision der ÖB Damaskus an den Verwaltungsgerichtshof gegen die Erkenntnisse des BVwG in den vorab erwähnten Verfahren mit gleichartiger inhaltlicher Thematik, W185 2268280-1/5E, W185 2268282-1/5E und W185 2268279-1/5E vom 27.06.2023, beim BVwG ein.

In der verfahrensgegenständlich der ÖB Teheran vom BVwG gesetzten achtwöchigen Frist erließ die Botschaft keine Entscheidungen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt der verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerdeverfahren (ÖB Teheran) sowie der gleichartigen Säumnisbeschwerdeverfahren betreffend die ÖB Damaskus inklusive der in letzteren Verfahren erhobenen ao Revision der ÖB Damaskus gegen die Erkenntnisse des BVwG, mit denen der Botschaft die Bescheiderlassung innerhalb von acht Wochen gemäß § 28 Abs 7 VwGVG aufgetragen wurde.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt der verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerdeverfahren (ÖB Teheran) sowie der gleichartigen Säumnisbeschwerdeverfahren betreffend die ÖB Damaskus inklusive der in letzteren Verfahren erhobenen ao Revision der ÖB Damaskus gegen die Erkenntnisse des BVwG, mit denen der Botschaft die Bescheiderlassung innerhalb von acht Wochen gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG aufgetragen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) Aussetzung der Beschwerdeverfahren:

Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

1.       vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

2.       eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.

Aus den Erläuterungen (vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 8) zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem - gleichzeitig anhängigen - Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren.Aus den Erläuterungen vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 8) zu Paragraph 34, VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem - gleichzeitig anhängigen - Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren.

Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleiche Rechtsfrage strittig ist, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsbehelfe an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes.

Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll einerseits die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ (der praktisch oftmals eine bereits von demselben VwG entschiedene Rechtssache betreffen wird) gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Andererseits wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Anm. 14 zu § 34 VwGVG).Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll einerseits die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ (der praktisch oftmals eine bereits von demselben VwG entschiedene Rechtssache betreffen wird) gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Andererseits wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Anmerkung 14 zu Paragraph 34, VwGVG).

In einem Aussetzungsbeschluss ist präzise zum Ausdruck zu bringen, bis zur Entscheidung in welchem konkreten Verfahren vor dem VwGH die Aussetzung verfügt wird (VwGH 14.03.2018, Ra 2017/17/0722).

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnissen vom 27.06.2023, GZ. 1.) W185 2268280-1/5E, 2.) W185 2268282-1/5E sowie 3.) W185 2268279-1/5E, in den erwähnten, die ÖB Damaskus betreffenden Beschwerdeverfahren der ÖB Damaskus gemäß § 28 Abs 7 VwGVG aufgetragen, die versäumten Bescheide innerhalb von acht Wochen nachzuholen. Wie bereits ebenso erwähnt, erhob die ÖB Damaskus gegen diese Erkenntnisse des BVwG im Zusammenhang mit der von ihr in Abrede gestellten Säumnis ao Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnissen vom 27.06.2023, GZ. 1.) W185 2268280-1/5E, 2.) W185 2268282-1/5E sowie 3.) W185 2268279-1/5E, in den erwähnten, die ÖB Damaskus betreffenden Beschwerdeverfahren der ÖB Damaskus gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG aufgetragen, die versäumten Bescheide innerhalb von acht Wochen nachzuholen. Wie bereits ebenso erwähnt, erhob die ÖB Damaskus gegen diese Erkenntnisse des BVwG im Zusammenhang mit der von ihr in Abrede gestellten Säumnis ao Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.

Diese ao Revisionen sind aktuell noch beim VwGH anhängig.

Die Rechtsfrage, ob in den den beim VwGH anhängigen Revisionsverfahren zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellationen Säumnis der Behörde anzunehmen ist, ist auch in den verfahrensgegenständlichen insofern gleichartigen Beschwerdeverfahren zu beurteilen. Nur im Falle tatsächlicher Säumnis der Behörde wäre nämlich das BVwG infolge Nichtentsprechung des Auftrages zur Erlassung der Bescheide innerhalb von acht Wochen zur Entscheidung über die Beschwerden durch Erkenntnis in der Sache selbst berufen (§ 28 Abs 7 VwGVG).Die Rechtsfrage, ob in den den beim VwGH anhängigen Revisionsverfahren zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellationen Säumnis der Behörde anzunehmen ist, ist auch in den verfahrensgegenständlichen insofern gleichartigen Beschwerdeverfahren zu beurteilen. Nur im Falle tatsächlicher Säumnis der Behörde wäre nämlich das BVwG infolge Nichtentsprechung des Auftrages zur Erlassung der Bescheide innerhalb von acht Wochen zur Entscheidung über die Beschwerden durch Erkenntnis in der Sache selbst berufen (Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG).

Es handelt sich somit um eine zu lösende Rechtsfrage, die - zumal bezüglich der von der ÖB Damaskus und der ÖB Teheran zur Verneinung ihrer Säumnis argumentativ ins Treffen geführten Überlastungssituation gegenwärtig keine Anzeichen einer maßgeblichen Abschwächung bzw Entlastung erkennbar sind - auch in weiteren, in naher Zukunft zu erwartenden entsprechenden Verfahren, zu beurteilen sein wird (§ 34 Abs 3 Z 1 VwGVG). Vor diesem Hintergrund ist sohin davon auszugehen, dass in naher Zukunft weitere solche Verfahren folgen werden. Auf das Erreichen einer bestimmten Mindestbeschwerdeanzahl kommt es den Materialien zufolge nicht an [vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² (2018) § 34 VwGVG Anm 15]. Es handelt sich somit um eine zu lösende Rechtsfrage, die - zumal bezüglich der von der ÖB Damaskus und der ÖB Teheran zur Verneinung ihrer Säumnis argumentativ ins Treffen geführten Überlastungssituation gegenwärtig keine Anzeichen einer maßgeblichen Abschwächung bzw Entlastung erkennbar sind - auch in weiteren, in naher Zukunft zu erwartenden entsprechenden Verfahren, zu beurteilen sein wird (Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG). Vor diesem Hintergrund ist sohin davon auszugehen, dass in naher Zukunft weitere solche Verfahren folgen werden. Auf das Erreichen einer bestimmten Mindestbeschwerdeanzahl kommt es den Materialien zufolge nicht an [vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² (2018) Paragraph 34, VwGVG Anmerkung 15].

Die Beschwerdeverfahren sind daher gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die ÖB Damaskus vom 27.06.2023, GZ. 1.) W185 2268280-1/5E, 2.) W185 2268282-1/5E sowie 3.) W185 2268279-1/5E, erhobenen, beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen ao Revision auszusetzen.Die Beschwerdeverfahren sind daher gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die ÖB Damaskus vom 27.06.2023, GZ. 1.) W185 2268280-1/5E, 2.) W185 2268282-1/5E sowie 3.) W185 2268279-1/5E, erhobenen, beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen ao Revision auszusetzen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da keine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu vorliegt, ob dessen Rechtsprechung in den Fällen des außergewöhnlichen Flüchtlingszustroms in den Jahren 2015/2016 sinngemäß auf die verfahrensgegenständlichen Fälle übertragbar ist. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da keine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu vorliegt, ob dessen Rechtsprechung in den Fällen des außergewöhnlichen Flüchtlingszustroms in den Jahren 2015 aus 2016, sinngemäß auf die verfahrensgegenständlichen Fälle übertragbar ist.

Schlagworte

außerordentliche Revision Aussetzung Einreisetitel österreichische Botschaft Rechtsfrage Säumnisbeschwerde Überlastung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W185.2265923.1.01

Im RIS seit

27.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten