TE Bvwg Beschluss 2023/9/5 W175 2252694-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2023
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Entscheidungsdatum

05.09.2023

Norm

B-VG Art132 Abs4
FPG §15b
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 15b heute
  2. FPG § 15b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch


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W175 2252694-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Tunis vom 18.01.2022, ZI. KONS/0041/2022, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch den Verein Ehe ohne Grenzen, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Tunis vom 03.11.2021, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Tunis vom 18.01.2022, ZI. KONS/0041/2022, aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tunesien, vertreten durch den Verein Ehe ohne Grenzen, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Tunis vom 03.11.2021, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt. Das Verfahren wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
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I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, stellte am 21.09.2021 persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Tunis (im Folgenden: ÖB Tunis) unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums C.

Mit Bescheid der ÖB Tunis vom 03.11.2021 wurde der Einreisantrag gemäß § 15b FPG iVm Art. 3 Freizügigkeitsrichtlinie abgewiesen. Mit Bescheid der ÖB Tunis vom 03.11.2021 wurde der Einreisantrag gemäß Paragraph 15 b, FPG in Verbindung mit Artikel 3, Freizügigkeitsrichtlinie abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 30.11.2021 Beschwerde wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2022 wies die ÖB Tunis die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2022 wies die ÖB Tunis die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab.

Am 27.01.2022 wurde bei der ÖB Tunis ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.Am 27.01.2022 wurde bei der ÖB Tunis ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 17.02.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 10.03.2022, wurde der Verwaltungsakt übermittelt.

Mit Schreiben vom 13.02.2023 teilte die ÖB Tunis mit, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile in Österreich befinde.

Eine Abfrage des Zentralen Fremdenregisters durch das Bundesverwaltungsgericht ergab, dass dem Beschwerdeführer am 16.08.2022 ein Aufenthaltstitel erteilt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2) [ vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047].Aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG vergleiche zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung K 3 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung K 2) [ vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047].

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art. 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5, Vgl VwGH, 28.1.2016, Ra 2015/11/007; 31.1.208, Ra 2018/10/0022). In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Artikel 132, B-VG) vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5, Vgl VwGH, 28.1.2016, Ra 2015/11/007; 31.1.208, Ra 2018/10/0022).

Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

Mit Bescheid der ÖB Tunis vom 03.11.2021 wurde der Einreisantrag gemäß § 15b FPG iVm Art. 3 Freizügigkeitsrichtlinie abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Nach einer Beschwerdevorentscheidung der ÖB Tunis wurde ein Vorlageantrag eingebracht.Mit Bescheid der ÖB Tunis vom 03.11.2021 wurde der Einreisantrag gemäß Paragraph 15 b, FPG in Verbindung mit Artikel 3, Freizügigkeitsrichtlinie abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Nach einer Beschwerdevorentscheidung der ÖB Tunis wurde ein Vorlageantrag eingebracht.

Ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über die ursprüngliche Verweigerung des Visums besteht nicht mehr; dies aufgrund folgender Erwägungen:

Dem Beschwerdeführer wurde am 16.08.2022 (nach illegaler Einreise nach Österreich) ein Aufenthaltstitel „EU-Familienangehöriger“ erteilt. Der BF ist in Österreich seit 11.07.2022 behördlich gemeldet.

Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (Vgl. VwGH Ro 2016/21/0008 v. 30.06.2016). Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich, erlangte einen Aufenthaltstitel und hält sich seither rechtmäßig in Österreich auf, was der Beschwerdeführer auch ursprünglich mit der Beantragung eines Einreisetitels beabsichtigt hatte.

Die Beschwerde ist infolge materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Einreisetitel Gegenstandslosigkeit rechtmäßiger Aufenthalt Rechtsschutzinteresse Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W175.2252694.1.00

Im RIS seit

19.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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