Entscheidungsdatum
05.09.2023Norm
AVG §13 Abs7Spruch
,
W137 2216964-1/7E
W137 2216963-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , StA. Kosovo, und der minderjährigen XXXX , StA. Kosovo, gegen die Anwendung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form von einer Abschiebung am 26.02.2019 beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , StA. Kosovo, und der minderjährigen römisch 40 , StA. Kosovo, gegen die Anwendung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form von einer Abschiebung am 26.02.2019 beschlossen:
A)
I. Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.römisch eins. Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.
II. Die Beschwerdeführerinnen haben gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Die Beschwerdeführerinnen haben gemäß Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Republik Kosovo. Ihre Anträge auf internationalen Schutz vom 19.06.2017 wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) mit Bescheid vom 05.06.2018 sowie 06.06.2018 gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung bezüglich des Herkunftsstaats Republik Kosovo verbunden. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 16.08.2018, G307 2200964-1/5E, und G307 2200963-1/5E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. 1. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Republik Kosovo. Ihre Anträge auf internationalen Schutz vom 19.06.2017 wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) mit Bescheid vom 05.06.2018 sowie 06.06.2018 gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung bezüglich des Herkunftsstaats Republik Kosovo verbunden. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 16.08.2018, G307 2200964-1/5E, und G307 2200963-1/5E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diese Entscheidung eingebrachten Beschwerden mit Beschluss vom 25.09.2018, E 3316-3317/2018-7, abgelehnt. Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 24.09.2018, Ra 2018/01/0389 bis 0390-4, zurückgewiesen.
3. Am 26.02.2019 wurden die Beschwerdeführerinnen nach einer Verwaltungsverwahrungshaft auf dem Luftweg in den Herkunftsstaat abgeschoben.
4. Am 04.04.2019 langten beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständlichen Beschwerden (samt Vollmachtsbekanntgabe) ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen sowie die dabei gesetzten Maßnahmen (Durchsuchung von Räumlichkeiten, Festnahme, Verwaltungsverwahrungshaft) rechtswidrig gewesen seien. Zudem beantragt wurde ein Ersatz der Verfahrenskosten. Begründend wurde im Wesentlichen angemerkt, dass dem VfGH ein Zustellungsfehler unterlaufen sei und die oben angeführte Entscheidung erst am 25.02.2019 beim Rechtsanwalt eingelangt sei. Das habe man umgehend der Behörde mitgeteilt, weshalb die Maßnahmen nicht erforderlich gewesen wären.
5. Am 08.04.2019 hat das Bundesamt die bezughabenden Akten vorgelegt und dahingehend Stellung genommen, dass den Beschwerdeführerinnen keine Frist zur freiwilligen Ausreise zugekommen wäre und sie auch über keine Dokumente verfügten. Beantragt wurden die Abweisung der Beschwerde sowie der Ersatz der Kosten.
6. Mit Schreiben vom 22.08.2023 gaben die Beschwerdeführerinnen einen Vertreterwechsel bekannt und übermittelten gleichzeitig eine Beschwerdezurückziehung betreffend beide Verfahren.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der oben festgehaltene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben und den gegenständlichen Entscheidungen zugrunde gelegt.
Die Beschwerdeführerinnen sind kosovarische Staatsangehörige und reisten im Mai 2016 illegal nach Österreich ein. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der (nach wie vor) unmündig minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin.
Ihre Anträge auf internationalen Schutz wurden rechtskräftig abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden.
Die Beschwerdeführerinnen wurden am 24.02.2019 festgenommen und am 26.09.2019 in den Kosovo abgeschoben.
Ungeachtet der Abschiebung bestand weiter eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung in Österreich. Seit 17.06.2021 sind die Beschwerdeführerinnen an einer anderen Adresse im Bundesgebiet hauptgemeldet.
Die am 04.04.2019 eingebrachten (mehrteiligen – für beide Beschwerdeführerinnen ident ausgeführten) Maßnahmenbeschwerden – u.a. gegen Festnahme und Abschiebung - wurden von den Beschwerdeführerinnen mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.08.2023 zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte, den Akten des Bundesverwaltungsgerichts im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sowie im Asylverfahren und einer rezenten Nachschau im Zentralen Melderegister.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“
2.2. Gemäß § 7 VwGVG iVm § 17 Abs. 7 AVG können Anbringen/Beschwerden in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.2.2. Gemäß Paragraph 7, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 7, AVG können Anbringen/Beschwerden in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Zu Spruchteil A)
Eine solche Zurückziehung ist im gegenständlichen Fall durch die bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgt.
Das Beschwerdeverfahren ist damit einzustellen.
3. Kostenersatz
3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Den Beschwerdeführerinnen gebührt aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde hat aufgrund der oben dargelegten Rechtslage hingegen Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass für beide Beschwerdeführerin (darunter eine unmündige Minderjährige) nur ein gemeinsamer Schriftsatz eingebracht worden ist, auf den auch mit einer einheitlichen Stellungnahme repliziert wurde.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das in der Beschwerde angeführte Kostenverzeichnis des ursprünglichen Vertreters weder nachvollziehbar ist, noch sich mit den Bestimmungen im Verwaltungsverfahren deckt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Kostentragung Maßnahmenbeschwerde Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W137.2216963.1.00Im RIS seit
14.09.2023Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023