TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/5 W135 2265014-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2023
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Entscheidungsdatum

05.09.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
VOG §1 Abs1
VOG §4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 4 heute
  2. VOG § 4 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. VOG § 4 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  4. VOG § 4 gültig von 01.05.2013 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  5. VOG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1999
  6. VOG § 4 gültig von 01.09.1972 bis 31.12.1998

Spruch


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W135 2265014-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Augustin TSCHERNITZ, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 14.11.2022, Zl. XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Augustin TSCHERNITZ, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 14.11.2022, Zl. römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 05.08.2020 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) ein. Zu der dem Antrag zugrundeliegenden Straftat gab die Beschwerdeführerin an, sie sei im Juli 1991 in Wien in der Badewanne festgebunden, am Unterleib geschnitten und schwer verletzt worden. Der von ihr namentlich genannte Täter sei vom Landesgericht Wien rechtskräftig verurteilt worden. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 03.07.2020 bei Mag. D. in psychotherapeutischer Behandlung.

Nach entsprechender Aufforderung seitens der belangten Behörde legte die behandelnde Psychologin und Psychotherapeutin, Mag. D., in deren Praxis die Beschwerdeführerin seit 03.07.2020 in klinisch-psychologischer und psychotherapeutischer Behandlung steht, eine Klinisch-Psychologische Stellungnahme vom 29.07.2020 vor. In dieser wird festgehalten, dass im Rahmen der klinisch-psychologischen Behandlung und Psychotherapie an der Genese des Erschöpfungs- und Angstzustandes sowie der sozialen Unsicherheit gearbeitet werde, wobei sich vor allem traumatische biographische Erfahrungen feststellen ließen, welche die Beschwerdeführerin bis dato sehr belasten würden. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage sich von diesen negativen traumatischen Erfahrungen zu distanzieren und berichte von wiederkehrenden Bildern über die Misshandlung durch ihren Ex-Mann sowie über den tragischen Tod ihres Sohnes im Jahr 2011.

Weiters vorgelegt wurde ein Ärztlicher Bericht des damals die Beschwerdeführerin behandelnden Facharztes für Gynäkologie und Geburtshilfe, Dr. C., an das Polizeikommissariat Wien XXXX , Polizeiärztlicher Dienst, vom 16.07.1991. In diesem wird wörtlich Folgendes berichtet:Weiters vorgelegt wurde ein Ärztlicher Bericht des damals die Beschwerdeführerin behandelnden Facharztes für Gynäkologie und Geburtshilfe, Dr. C., an das Polizeikommissariat Wien römisch 40 , Polizeiärztlicher Dienst, vom 16.07.1991. In diesem wird wörtlich Folgendes berichtet:

„Auf Grund Ihrer Anfrage erlaube ich mir Ihnen folgenden Bericht zu geben:

ANAMNESE: Die Patientin ist seit Juli 1977 in meiner Ordination. Seither hat die Patientin zwei Schwangerschaften mitgemacht, die beide, jeweils 1985 bezw. 1987 mit einer Frühgeburt endeten. Im Übrigen gab es bis dahin keine Besonderheiten. Allerdings erschien die Pat. nach der zweiten Schwangerschaft nicht mehr zu einer Untersuchung. (Letzte Kontrolle vor der Entbindung: 29.01.1987)

Am 10.07.1991 suchte mich die Patientin erneut auf und erbat meine Hilfe „in einer besonderen Angelegenheit“. In der Folge berichtete sie, dass sie es mit ihrem Mann auf Grund von verschiedenen Vorfällen nicht mehr aushalten würde. Vor ca. zweieinhalb Monaten hätte ihr ihr Mann, nachdem er ihr vorher die Beine festgebunden hatte, mit Rasierklingen „die Schamlippen abgeschnitten“ und im Bereich des Genitale verschiedene Ringe angebracht. Nun wolle er auch die Ringe an der Brust anbringen und sie tätowieren.

Bei meiner Untersuchung fand sich folgender Situs im Bereich des äußeren Genitales:

Im Bereich der großen Labien beidseits des Introitus vaginae je zwei „Ohrstecker“. Paraclitoridal rechtsnahe der vorderen Comissur ein „Ohrhänger“, der als besonders störend angegeben wurde und den ich sofort entfernte und der Pat. aushändigte. Die Ohrstecker wurden zum Zweck der Beweisfindung zunächst belassen. Das rechte labium minus fast völlig fehlend. Die „Resektionsstellen“ mit zarten, reaktionslosen Narben abgeheilt. Ebenso links, wobei das li. Labium min. noch rudimentär erhalten ist.

Der übrige gynäkologische Befund insbes. des inneren Genitals ohne gröbere Auffälligkeiten.

…“

Eine Anfrage der belangten Behörde beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 08.09.2020 ergab, dass dort kein Verfahren betreffend die Strafsache gegen den Exmann der Beschwerdeführerin, E.N., vorhanden sei.

Die belangte Behörde forderte in weiterer Folge die bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) aufliegenden Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin an, welchen entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführerin zunächst befristet von 01.04.2015 bis 31.03.2016 eine Berufsunfähigkeitspension zuerkannt wurde und diese in weiterer Folge unbefristet für die Dauer der Berufsunfähigkeit weitergewährt wurde. Im weiters übermittelten allgemein-medizinischen Sachverständigengutachten vom 01.06.2016, welches im Auftrag des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien im Pflegegeldverfahren erstellt wurde, werden als Diagnosen Bluthochdruck, St.p. NPL bronchi li. OL OP 11/2014 und Stimmungsbild im negativen Skalenbereich angeführt. Die belangte Behörde forderte in weiterer Folge die bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) aufliegenden Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin an, welchen entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführerin zunächst befristet von 01.04.2015 bis 31.03.2016 eine Berufsunfähigkeitspension zuerkannt wurde und diese in weiterer Folge unbefristet für die Dauer der Berufsunfähigkeit weitergewährt wurde. Im weiters übermittelten allgemein-medizinischen Sachverständigengutachten vom 01.06.2016, welches im Auftrag des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien im Pflegegeldverfahren erstellt wurde, werden als Diagnosen Bluthochdruck, St.p. NPL bronchi li. OL OP 11 aus 2014, und Stimmungsbild im negativen Skalenbereich angeführt.

Eine Anfrage der belangten Behörde beim Polizeikommissariat XXXX ergab, dass ein Akt betreffend die Beschwerdeführerin dort nicht mehr vorhanden und dieser skartiert worden sei. Eine Anfrage der belangten Behörde beim Polizeikommissariat römisch 40 ergab, dass ein Akt betreffend die Beschwerdeführerin dort nicht mehr vorhanden und dieser skartiert worden sei.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.10.2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Anfragen beim Polizeikommissariat XXXX und beim Landesgericht für Strafsachen Wien ergebnislos gewesen seien. Aufgrund der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes sei die belangte Behörde verpflichtet, vielschichtige und genaue Ermittlungen betreffend die Erlebnisse der Beschwerdeführerin durchzuführen. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, detaillierte Angaben zu mehreren, von der belangten Behörde vorgegebenen Themenkomplexen zu tätigen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.10.2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Anfragen beim Polizeikommissariat römisch 40 und beim Landesgericht für Strafsachen Wien ergebnislos gewesen seien. Aufgrund der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes sei die belangte Behörde verpflichtet, vielschichtige und genaue Ermittlungen betreffend die Erlebnisse der Beschwerdeführerin durchzuführen. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, detaillierte Angaben zu mehreren, von der belangten Behörde vorgegebenen Themenkomplexen zu tätigen.

Die Staatsanwaltschaft Wien teilte auf Ersuchen der belangten Behörde mit Schreiben vom 16.10.2020 mit, dass bei der Staatsanwaltschaft Wien kein Verfahren betreffend eine Anzeige gegen E. N. wegen Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin gefunden habe werden können und davon auszugehen sei, dass der Vorgang bereits skartiert worden sei.

Nach einer Urgenz seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 04.02.2021, gab die Beschwerdeführerin eine handschriftlich verfasste Stellungnahme ab. Darin führt sie zu ihrem familiären Hintergrund an, dass ihre Mutter 2006 gestorben sei. Zum Vater bestehe kein Kontakt. Ihr älterer Sohn D., geb. 1985, sei 2011 an Drogen gestorben, zu ihrem jüngeren Sohn M., geb. 1987, habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt, sie vermute auch er nehme Drogen. Ihre Kindheit betreffend, schilderte die Beschwerdeführerin, dass sie als Kind kein so gutes Leben gehabt habe. Sie sei bis zu ihrem zehnten Lebensjahr von ihrem Vater wegen Kleinigkeiten geschlagen worden. Nach der Scheidung der Eltern sei das Leben der Beschwerdeführerin normal verlaufen, bis sie ihren Ex-Mann kennengelernt habe. Nach der Heirat am 09.12.1985 sei ihr Leben für sechs bis sieben Monate in Ordnung gewesen. Dann habe das Drama begonnen. Ihr Ehemann habe sie wie eine Sklavin behandelt und sie seelisch und körperlich zerstört. Die Tat im Jahr 1991 sei an einem Wochenende passiert. Ihr Exmann sei unerwartet auf sie losgegangen und habe sie mit einer Strumpfhose am Boden im Bad gefesselt. Ihr Exmann habe eine Rasierklinge genommen und ihr die Schamlippen abgeschnitten. Die Beschwerdeführerin sei blutüberströmt im Bad gelegen und habe geschrien, trotzdem habe ihr Exmann weitergemacht. Danach habe er sie ins Bett gelegt und ihr, die Rasierklinge vor den Hals haltend, gedroht ruhig zu bleiben. Die Beschwerdeführerin habe die ganze Nacht stark geblutet und vor Schmerzen nicht schlafen können. Ihr Ex-Mann habe sie für ca. eine Woche in der Wohnung eingesperrt und habe danach begonnen, ihr im Genitalbereich mit der Nadel Löcher zu stechen und Ringe anzubringen, obwohl der Genitalbereich völlig entzündet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei dann bei der ersten Gelegenheit zu ihrer Mutter geflohen, diese habe sie zum Arzt geschickt. Bereits drei Monate vor dieser Tat sei sie von ihrem Ex-Mann mit einer Strumpfhose ans Bett gefesselt worden. Danach habe er einen dicken Draht genommen, ihn erhitzt und ihre Schamhaare verbrannt. Er habe auch versucht mit dem heißen Draht ein Herz in ihre Haut zu brennen. Nach der Tat im Jahr 1991 habe die Beschwerdeführerin mit ihren zwei Söhnen für ein halbes Jahr bei ihrer Mutter gewohnt. In der Zwischenzeit sei ihr Ex-Mann delogiert worden, danach sei die Beschwerdeführerin in ihre Wohnung zurückgegangen. Es sei für sie ein schwerer Neuanfang gewesen mit zwei Kindern, psychisch und physisch zerstört. Trotz allem habe sie ihre Schwiegermutter unter Druck gesetzt und tyrannisiert. Es sei alles zu viel für die Beschwerdeführerin gewesen, sie habe jahrelang alleine mit ihren Kindern gelebt. Ihre Kinder und der Wunsch, die Kinder auf den rechten Weg zu bringen hätten ihr die Kraft zum Weiterleben gegeben. Die Beschwerdeführerin habe nicht den Mut gehabt über die Misshandlungen zu sprechen, die Belastung sei aber immer in ihr gewesen und auch heute noch da. Im Jahr 2011 sei ihr ältester Sohn gestorben, ein paar Jahre danach habe sie Lungenkrebs bekommen. Das sei ein großer Schock für die Beschwerdeführerin gewesen. Nach verschiedenen Therapien sei eine Lungenoperation erfolgt. Die schweren Zeiten habe sie mit der Unterstützung ihres Partners überstanden. Immer wieder komme der Beschwerdeführerin die Vergangenheit hoch, die Bilder, die Narben auf ihrem Körper, schlechte Erinnerungen. Deswegen habe die Beschwerdeführerin psychologische Hilfe in Anspruch genommen. Ihren Partner habe sie geheiratet und trage seitdem einen Doppelnamen. Mit der Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin den Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 03.02.1992 über die Scheidung von ihrem Ex-Mann im Einvernehmen vor.

In weiterer Folge forderte die belangte Behörde bei Dr. F., Fachärztin für Neurologie, bei welcher die Beschwerdeführerin laut der Aufstellung der Österreichischen Gebietskrankenhaus im 3. Quartal 2005 und im 3. Quartal 2007 in Behandlung war, die komplette Krankengeschichte an. Dr. F. legte einen Mitschriftenauszug aus dem Jahr 2007 vor und merkte an, dass Aufzeichnungen aus dem 3. Quartal 2005 nicht mehr zur Verfügung stünden.

Weiters wurde auf Ersuchen der belangten Behörde eine Bestätigung der Psychotherapeutin Mag. L.-B. vom 19.05.2021 vorgelegt, welcher entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im September 2015 und Jänner 2016 jeweils eine psychotherapeutische Sitzung (Existenzanalyse) in Anspruch genommen habe. Zum damaligen Zeitpunkt habe die Diagnose F41.0 und F32.2 gelautet.

Mit Schreiben vom 09.03.2022 übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt ergänzend die chefärztliche Stellungnahme vom 03.05.2016 betreffend die Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Dieser sind als Hauptdiagnose Plattenepithel-Karzinom linke Lunge, Z.n. Oberlappen-Lobektomie 2014 und Chemotherapie C34.9 und als Nebendiagnose reaktive ängstliche Depression F32.2 zu entnehmen.

Die belangte Behörde beauftragte anschließend Dr. G., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Im Gutachtensauftrag wird Folgendes ausgeführt (AW = Beschwerdeführerin):

„Folgender als Verbrechen im Sinne des VOG zu klassifizierender Sachverhalt ist mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen:

Im Juli 1991 wurde die AW von ihrem Exmann misshandelt und am Körper verletzt, indem dieser sie fesselte und die (inneren) Schamlippen mit Rasierklingen abschnitt. In weiterer Folge brachte er zudem im Genitalbereich der AW „Ohrringe"/"Ohrstecker" an.

Diese Angaben können mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit als wahr angenommen werden, da sich übereinstimmende Angaben im ärztlichen Bericht des Gynäkologen XXXX vom 16.7.1991 über die Untersuchung vom 10.7.1991 finden. Auch im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung berichtet sie von wiederkehrenden Bildern der Misshandlungen durch den Exmann.Diese Angaben können mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit als wahr angenommen werden, da sich übereinstimmende Angaben im ärztlichen Bericht des Gynäkologen römisch 40 vom 16.7.1991 über die Untersuchung vom 10.7.1991 finden. Auch im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung berichtet sie von wiederkehrenden Bildern der Misshandlungen durch den Exmann.

Betreffend eine Anzeige gegen XXXX wegen Körperverletzung zum Nachteil von XXXX können keine Feststellungen getroffen werden, da die Staatsanwaltschaft Wien mitteilte, dass diesbezüglich kein Verfahren gefunden werden konnte. Es sei zudem davon auszugehen ist, dass der Vorgang bereits skartiert wurde. (Abl. 74)Betreffend eine Anzeige gegen römisch 40 wegen Körperverletzung zum Nachteil von römisch 40 können keine Feststellungen getroffen werden, da die Staatsanwaltschaft Wien mitteilte, dass diesbezüglich kein Verfahren gefunden werden konnte. Es sei zudem davon auszugehen ist, dass der Vorgang bereits skartiert wurde. (Abl. 74)

Berufliche Laufbahn / Werdegang (Abl.81-871:

Die AW gab an, als Kind kein besonders gutes Leben gehabt zu haben. Vom Vater wurde sie wegen Kleinigkeiten geschlagen. Als sie 10 Jahre alt war ließen sich die Eltern scheiden, ab diesem Zeitpunkt führte die AW laut ihren Angaben ein gutes Leben.

Bis sie am XXXX XXXX heiratete. Die AW gab an, dass ca. 6-7 Monate nach der Heirat das Drama begann und ihr Mann sie schlimmer als einen Sklaven behandelte. Im Juli 1991 kam es zu den antragsbegründenden Misshandlungen und Verletzungen.Bis sie am römisch 40 römisch 40 heiratete. Die AW gab an, dass ca. 6-7 Monate nach der Heirat das Drama begann und ihr Mann sie schlimmer als einen Sklaven behandelte. Im Juli 1991 kam es zu den antragsbegründenden Misshandlungen und Verletzungen.

1992 kam es zur Scheidung Sie sorgte dann alleine für ihre beiden Söhne.

Die Mutter der AW starb 2006, der ältere Sohn starb 2011, die AW vermutet als Grund sein Drogenproblem. Zum jüngeren Sohn besteht kein Kontakt.

Aus dem Versicherungsdatenauszug sind, die meiste Zeit, fließende Übergänge der Beschäftigungsverhältnisse als Arbeiterin ersichtlich, es gab lediglich kürzere zeitliche Unterbrechungen. Krankengeldbezüge scheinen zwar immer wieder, aber für überschaubare Zeiträume, auf. Dies gilt auch für Arbeitslosengeldbezug.

2014 erkrankte die AW an Krebs.

Sie bezieht seit dem 13.8.2015 Berufsunfähigkeitspension.

Medizinische Unterlagen:

Ärztlicher Bericht von XXXX vom 16.07.1991 (Abl. 11-12): Die AW suchte XXXX am 10.7.1991 in einer „besonderen Angelegenheit" auf und berichtete, dass sie es, aufgrund verschiedener Vorfälle mit ihrem Mann, nicht mehr aushalte, da er vor ca. zwei Monaten ihr Beine festgebunden und mit Rasierklingen die Schamlippen abgeschnitten und im Bereich des Genitals verschieden Ringe angebracht habe und noch weitere Ringe an der Brust anbringen wolle. XXXX stellte in seinem Bericht aufgrund der Untersuchung des äußeren Genitals fest, dass im Bereich der großen Labien beidseits je zwei „Ohrstecker" befanden. Einen weiteren „Ohrhänger" entfernte er sofort, die „Ohrstecker" wurden zwecks Beweisfindung zunächst belassen, Weiters stellte er in seinem Bericht fest, dass das rechte Labium minus fast völlig fehle, links noch rudimentär vorhanden wäre, die „Resektionsstellen" waren mit zarten, reaktionslosen Narben abgeheilt.Ärztlicher Bericht von römisch 40 vom 16.07.1991 (Abl. 11-12): Die AW suchte römisch 40 am 10.7.1991 in einer „besonderen Angelegenheit" auf und berichtete, dass sie es, aufgrund verschiedener Vorfälle mit ihrem Mann, nicht mehr aushalte, da er vor ca. zwei Monaten ihr Beine festgebunden und mit Rasierklingen die Schamlippen abgeschnitten und im Bereich des Genitals verschieden Ringe angebracht habe und noch weitere Ringe an der Brust anbringen wolle. römisch 40 stellte in seinem Bericht aufgrund der Untersuchung des äußeren Genitals fest, dass im Bereich der großen Labien beidseits je zwei „Ohrstecker" befanden. Einen weiteren „Ohrhänger" entfernte er sofort, die „Ohrstecker" wurden zwecks Beweisfindung zunächst belassen, Weiters stellte er in seinem Bericht fest, dass das rechte Labium minus fast völlig fehle, links noch rudimentär vorhanden wäre, die „Resektionsstellen" waren mit zarten, reaktionslosen Narben abgeheilt.

Krankengeschichte von Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, XXXX , für das 3. Quartal 2007 (Abl. 108. 109): Es wurde festgehalten, dass die Mutter der AW im Oktober 2006 verstorben war und sie sich große Sorgen um den Sohn machte, weil dieser drogensüchtig war und dialysiert werden musste. Konnte deswegen nicht schlafen und nicht abschalten, hatte Todesängste. Dem Sohn ging es dann bis November 2007 wieder besser. Der neurologische Zustand wurde als altersgemäß vermerkt.Krankengeschichte von Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, römisch 40 , für das 3. Quartal 2007 (Abl. 108. 109): Es wurde festgehalten, dass die Mutter der AW im Oktober 2006 verstorben war und sie sich große Sorgen um den Sohn machte, weil dieser drogensüchtig war und dialysiert werden musste. Konnte deswegen nicht schlafen und nicht abschalten, hatte Todesängste. Dem Sohn ging es dann bis November 2007 wieder besser. Der neurologische Zustand wurde als altersgemäß vermerkt.

Berufsunfähigkeitspension - Chefärztlichen Stellungnahme der PVA vom 3.5.2016 (Abl. 116): Als Hauptdiagnose wurde ein Plattenepithel-Karzinom an der linken Lung, Z.n. Oberlappen-Lobektomie 2014 und Chemotherapie (ICD-10 C34.9) angeführt. Als Nebendiagnose wurde eine reaktive ängstliche Depression festgestellt (ICD-10 F32.2) festgestellt. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes wurde, ebenso wie die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit durch einen neuen Beruf, ausgeschlossen.

Die chefärztliche Stellungnahme basiert auf dem allgemein-medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX vom 1.3.2016, welches im Rahmen eines Pflegegeldverfahrens beim Arbeits- und Sozialgericht Wien zu GZ XXXX eingeholt wurde. (Abl. 31-33)Die chefärztliche Stellungnahme basiert auf dem allgemein-medizinischen Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 1.3.2016, welches im Rahmen eines Pflegegeldverfahrens beim Arbeits- und Sozialgericht Wien zu GZ römisch 40 eingeholt wurde. (Abl. 31-33)

Im Gutachten von XXXX wurden zudem die Diagnosen des neurologischen Befunds von Dr. Stellamor vom 1.10.2015 angeführt (Abl. 33): Bronchus-CA li OL OWS, Hypertonie, reaktive ängstliche Depression, Panikattacken und Insomnie.Im Gutachten von römisch 40 wurden zudem die Diagnosen des neurologischen Befunds von Dr. Stellamor vom 1.10.2015 angeführt (Abl. 33): Bronchus-CA li OL OWS, Hypertonie, reaktive ängstliche Depression, Panikattacken und Insomnie.

Stellungnahme Psychotherapeutin XXXX vom 19.5.2021 (Abl. 112): XXXX gab an, dass die AW am 24.9.2015 und 4.1.2016 in psychotherapeutischer Behandlung bei ihr war (Existenzanalyse). Sie diagnostizierte ICD-10 F41.0 und F32.2 und empfahl der AW Langzeittherapie und einen Krankenkassenplatz.Stellungnahme Psychotherapeutin römisch 40 vom 19.5.2021 (Abl. 112): römisch 40 gab an, dass die AW am 24.9.2015 und 4.1.2016 in psychotherapeutischer Behandlung bei ihr war (Existenzanalyse). Sie diagnostizierte ICD-10 F41.0 und F32.2 und empfahl der AW Langzeittherapie und einen Krankenkassenplatz.

Stellungnahme Psychotherapeutin XXXX (Abl. 4, 5, 37, 38): Frau XXXX berichtete im Erstgespräch am 3.7.2020 über massive soziale Unsicherheit und Angstzustände. Die Patientin zeigte ua. einen deutlichen Zustand der Erschöpfung und Müdigkeit. Im Rahmen der klinisch-psychologischen Psychotherapie werde an Genese des Erschöpfungs- und Angstzustandes gearbeitet, wobei sich va. traumatischen biographischen Erfahrungen feststellten lassen, welche die Patientin bis heute belasten. Die Patientin sei nicht in der Lage sich von diesen Erfahrungen zu distanzieren und berichtete ihr über wiederkehrende Bilder der Misshandlungen durch ihren Exmann. XXXX diagnostiziert bei der AW eine Anpassungsstörung, ICD-10 F43.2.Stellungnahme Psychotherapeutin römisch 40 (Abl. 4, 5, 37, 38): Frau römisch 40 berichtete im Erstgespräch am 3.7.2020 über massive soziale Unsicherheit und Angstzustände. Die Patientin zeigte ua. einen deutlichen Zustand der Erschöpfung und Müdigkeit. Im Rahmen der klinisch-psychologischen Psychotherapie werde an Genese des Erschöpfungs- und Angstzustandes gearbeitet, wobei sich va. traumatischen biographischen Erfahrungen feststellten lassen, welche die Patientin bis heute belasten. Die Patientin sei nicht in der Lage sich von diesen Erfahrungen zu distanzieren und berichtete ihr über wiederkehrende Bilder der Misshandlungen durch ihren Exmann. römisch 40 diagnostiziert bei der AW eine Anpassungsstörung, ICD-10 F43.2.

Psychotherapeutische Stellungnahme von XXXX vom 19.5.2021 (Abl.112): XXXX gab an, dass die AW am 24.9.2015 und 4.1.2016 in psychotherapeutischer Behandlung bei ihr war (Existenzanalyse). Sie diagnostizierte ICD-10 F41.0 und F32.2 und empfahl der AW Langzeittherapie und einen Krankenkassenplatz.Psychotherapeutische Stellungnahme von römisch 40 vom 19.5.2021 (Abl.112): römisch 40 gab an, dass die AW am 24.9.2015 und 4.1.2016 in psychotherapeutischer Behandlung bei ihr war (Existenzanalyse). Sie diagnostizierte ICD-10 F41.0 und F32.2 und empfahl der AW Langzeittherapie und einen Krankenkassenplatz.

Es wird um Erstellung eines nervenfachärztlichen Gutachtens mit Beantwortung der nachstehenden Fragen ersucht:

1. Welche (psychischen) Gesundheitsschädigungen (es wird um Bezeichnung des entsprechenden Krankheitsbildes ersucht) liegen bei der AW vor?

Falls klar voneinander trennbare psychiatrische Krankheitsbilder vorliegen, wird um entsprechende Berücksichtigung gebeten.

2. Welche der festgestellten (psychiatrischen) Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit

a)       kausal auf die vorgebrachten und oben festgestellten Misshandlungen/Verletzungen zurückzuführen (Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges bedeutet nach der Judikatur, dass wesentlich mehr für einen Kausalzusammenhang spricht als dagegen)?

Warum werden diese Gesundheitsschädigungen als kausal gewertet?

b)       akausal, somit nicht auf die vorgebrachten und oben festgestellten Misshandlungen zurückzuführen (also ZB durch anlage- und umweltbedingte Faktoren verursacht)? Warum werden diese Gesundheitsschädigungen als akausal bewertet?

3. Falls die Misshandlungen/Verletzungen nicht alleinige Ursache sind. wird um Beurteilung ersucht, ob sie als wesentliche Ursache zum derzeitigen psychiatrischen Leidenszustand beigetragen haben. Es wird ersucht, ausführlich darzulegen, was für den wesentlichen Einfluss (vorzeitige Auslösung und/oder Verschlimmerung) der Misshandlungen spricht und was dagegen.

4. Benötigt die AW wegen der kausalen Gesundheitsschädigungen eine psychotherapeutische Krankenbehandlung?

5. Gegebenenfalls, in welchem Ausmaß wird eine Psychotherapie befürwortet?“

Das Gutachten der Amtssachverständigen vom 14.09.2022 lautet wie folgt:

„Gutachterliche Untersuchung am 26.07.2022 in Räumlichkeiten des Bundessozialamtes

Ansuchen um Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem VOG

Dem Ansuchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die AW sei im Juli 1991 von ihrem Exmann misshandelt und im Genitalbereich schwer verletzt worden. Dieser habe sie gefesselt, ihr die inneren Schamlippen mit Rasierklingen abgeschnitten und an den Schamlippen Ringe angebracht.

Von der Staatsanwaltschaft konnte diesbezüglich kein Verfahren gefunden werden. Es ist davon auszugehen, dass der Vorgang bereits skartiert wurde.

Die AW sei bis zur Scheidung ihrer Eltern, als sie zehn Jahre alt gewesen sei, von ihrem Vater wegen Kleinigkeiten geschlagen worden.

XXXX habe sie 1995 geheiratet, er habe sie wie einen Sklaven behandelt, die Scheidung erfolgte 1992, wobei die AW allein für ihre beiden Söhne gesorgt habe. Einer der Söhne sei vermutlich wegen Drogen 2011 gestorben. römisch 40 habe sie 1995 geheiratet, er habe sie wie einen Sklaven behandelt, die Scheidung erfolgte 1992, wobei die AW allein für ihre beiden Söhne gesorgt habe. Einer der Söhne sei vermutlich wegen Drogen 2011 gestorben.

Seit 2015 bezieht die AW einer Berufsunfähigkeitspension.

Medizinische Unterlagen im Akt:

Im ärztlichen Bericht vom 16.07.1991 stellte XXXX , die von der AW angegebenen Verletzungen an ihren Schamlippen, fest.Im ärztlichen Bericht vom 16.07.1991 stellte römisch 40 , die von der AW angegebenen Verletzungen an ihren Schamlippen, fest.

In der Krankengeschichte der FÄ f. Neurologie und Psychiatrie XXXX sind vier Kontakte im Jahr 2007, ohne Diagnose vermerkt. Beschrieben wurden Sorgen um ihren drogensüchtigen Sohn und Schlafstörung. An Medikamenten hat die AW lt. der Krankengeschichte Antidepressiva, Benzodiazepine und Migränemittel eingenommen.In der Krankengeschichte der FÄ f. Neurologie und Psychiatrie römisch 40 sind vier Kontakte im Jahr 2007, ohne Diagnose vermerkt. Beschrieben wurden Sorgen um ihren drogensüchtigen Sohn und Schlafstörung. An Medikamenten hat die AW lt. der Krankengeschichte Antidepressiva, Benzodiazepine und Migränemittel eingenommen.

Als Erkrankungen, welche zu der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension 2015 geführt haben, wurden folgende Diagnosen vermerkt: Hauptdiagnose-Plattenepidemiekarzinom an der linken Lunge mit Oberlappenresektion und Chemotherapie, neben Diagnose-reaktive ängstliche Depression.

Aus der Stellungnahme der Psychotherapeutin XXXX ergibt sich, dass die AW 2015-2016 in psychotherapeutischer Behandlung bei der Diagnose einer Panikstörung und einer schweren depressiven Episode stand.Aus der Stellungnahme der Psychotherapeutin römisch 40 ergibt sich, dass die AW 2015-2016 in psychotherapeutischer Behandlung bei der Diagnose einer Panikstörung und einer schweren depressiven Episode stand.

In der Stellungnahme der Psychotherapeutin XXXX ist Erstgespräch vom 3.07.2020 mit massiver sozialer Unsicherheit und Angstzuständen vermerkt. Die Klienten berichtete über wiederkehrende Bilder der Misshandlungen durch den Exmann; Diagnose: Anpassungsstörung.In der Stellungnahme der Psychotherapeutin römisch 40 ist Erstgespräch vom 3.07.2020 mit massiver sozialer Unsicherheit und Angstzuständen vermerkt. Die Klienten berichtete über wiederkehrende Bilder der Misshandlungen durch den Exmann; Diagnose: Anpassungsstörung.

Gutachterliche Untersuchung am 26.07.2022

Anamnese erhoben in Rahmen der Exploration:

Die AW berichtet:

Das Gespräch belaste sie, da sie ungerne an die Misshandlung zurückdenke.

Es gehe ihr nicht sehr gut, sie habe Angst vor anderen Menschen, wache in der Nacht auf und habe Bilder von den in ihrer Ehe erlittenen Misshandlungen vor Augen. Sie möchte mit Menschen offen reden können, das gehe heutzutage nicht, daher verschweige sie des Öfteren ihre Meinung.

Ihr Mann sei an sich „ganz normal" gewesen. Jedoch als weder die Kinder noch ihre Eltern zuhause gewesen seien, habe er sie im Badezimmer an den Händen und Füssen gefesselt und ihr die Verletzungen im Genitalbereich zugeführt. Sie sei nach dem Vorfall blutüberströmt im Bett gelegen und habe sich erst einige Tage danach zum Arzt zu gehen getraut.

Die der Einvernahme sei von der Polizei zuerst weggelaufen, erst beim zweiten Mal habe sie bei einer weiblichen Polizistin aussagen können, worauf der Polizeiarzt eine Anzeige erstattet habe. Ihr Mann habe 3 Monate Strafe auf Bewährung bekommen. Es sei kein Annäherungsverbot ausgesprochen worden. Bis zu ihrer Scheidung habe sie mit den Kindern bei ihren Eltern gewohnt. In der Zeit ihrer Ehe sei sie zuhause gewesen, später habe sie in einem Kino halbtags gearbeitet. Ihr Ex-Mann habe sie in der Zeit gestalkt. Sie sei im Krankenstand gewesen, um den Begegnungen mit ihrem Mann zu entkommen. Er sei 1998/99 gestorben.

Sie komme aus schwierigen Familienverhältnissen. Ihre Eltern haben geheiratet, weil die Mutter mit ihr schwanger gewesen sei. Die Eltern haben sich scheiden lassen, als sie 12 Jahre alt gewesen sei. Sie habe 2 Schwestern, zu diesen würde ein guter Kontakt bestehen. Der Vater habe alle 3 Töchter geschlagen. Die Mutter, aus Angst vor ihrem Mann, habe die Töchter nicht vor ihm schützen können. Der Vater habe die Mutter sogar mit dem Messer bedroht.

Ihr Sohn sei mit 26 Jahren an einer Drogenüberdosis gestorben. Er sei auf Entzug gewesen, sein Bruder habe ihn aus der Entzugsanstalt geholt. Mit diesem Sohn, welcher behindert sei, habe sie keinen Kontakt- Er sei schuld am Tod seines Bruders. Sie wisse nicht mal seine Handynummer- Zudem sei seine Freundin Zeugin Jehovas und blockiert die Kontakte.

Ihre Ex-Schwiegermutter sei zu ihr „ekelhaft“ gewesen und habe Mitschuld am Tod ihres Sohnes, da sie ihm Geld für Drogen gegeben habe.

Ihre Mutter sei 2007 gestorben, in dieser Zeit habe sie XXXX aufgesucht. 2016 sei sie an der Lunge operiert und mit Chemotherapie behandelt worden. Seitdem bekomme sie schlecht Luft.Ihre Mutter sei 2007 gestorben, in dieser Zeit habe sie römisch 40 aufgesucht. 2016 sei sie an der Lunge operiert und mit Chemotherapie behandelt worden. Seitdem bekomme sie schlecht Luft.

An Psychopharmaka nehme sie seit ca. 2 Jahren Trittico 150 mg abends, darüber hinaus viele andere Mittel wegen somatischer Erkrankungen.

Psychopathologischer Status

Frau XXXX ist bei klarem Bewusstsein, zeitlich, örtlich und zur eigenen Person orientiert, der Frage-Antwort-Rapport ist leicht herstellbar. Die AW erzählt von sich aus ihre Lebensgeschichte und trägt die Umstände der ihr angetanen Misshandlungen abstandvoll, ohne ins Nacherleben zu geraten, weder ihre Stimmung noch die vegetativen Funktionen verändern sich dabei.Frau römisch 40 ist bei klarem Bewusstsein, zeitlich, örtlich und zur eigenen Person orientiert, der Frage-Antwort-Rapport ist leicht herstellbar. Die AW erzählt von sich aus ihre Lebensgeschichte und trägt die Umstände der ihr angetanen Misshandlungen abstandvoll, ohne ins Nacherleben zu geraten, weder ihre Stimmung noch die vegetativen Funktionen verändern sich dabei.

Das Denken ist inhaltlich eingeengt, psychotische Elemente sind nicht fassbar.

Die mnestischen und kognitiven Fähigkeiten sind grundlegend erhalten.

Die Stimmung ist sorgevoll, die Affizierbarkeit va. im negativen Bereich verankert, die Affekte regelrecht.

Die Auffassung und Konzentration zeigen keine Auffälligkeiten.

Der Antrieb und Psychomotorik sind adäquat.

H.o. kein Hinweis auf eine akut suizidale Einengung.

In der Untersuchungssituation sind keine frei flottierenden Ängste explorierbar.

Beantwortung der Fragestellungen

1. Welche (psychischen) Gesundheitsschädigungen liegen bei der AW vor?

Ad 1. Nach gutachterlicher Untersuchung und in Zusammenschau aller vorgelegten Befunde lässt sich bei der AW die Diagnose einer Dysthymia F34.1 bestimmen.

2. Welche der festgestellten (psychiatrischen) Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit:

a.       kausal auf die Misshandlungen/Verletzungen zurückzuführen?

b.       akausal, somit nicht auf die Misshandlungen zurückzuführen?

Ad 2. Es lässt sich kein kausaler Zusammenhang zwischen der 1991 erlittenen Misshandlung und dem psychischen Leidenszustand herstellen. Die davongetragenen Verletzungen liegen 31 Jahr zurück. Lt. der vorliegenden Dokumentation ist die AW 2007 und 2015/2016 in fachärztlicher/psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Misshandlungen als Ursache der therapeutischen Kontakte erscheinen in den Attesten nicht. Die AW hat viele akausale, potentiell psychisch belastende Ereignisse, welche in der Anamnese genau wiedergegeben wurden, erlebt. Eine überragende Bedeutung der gegenständlichen Misshandlung in Abwägung zu anderen belastenden Lebensereignissen iS einer Kausalität oder überwiegender Teilkausalität lässt sich weder in der Symptomatik und noch im Verlauf der Erkrankung finden.Ad 2. Es lässt sich kein kausaler Zusammenhang zwischen der 1991 erlittenen Misshandlung und dem psychischen Leidenszustand herstellen. Die davongetragenen Verletzungen liegen 31 Jahr zurück. Lt. der vorliegenden Dokumentation ist die AW 2007 und 2015 aus 2016, in fachärztlicher/psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Misshandlungen als Ursache der therapeutischen Kontakte erscheinen in den Attesten nicht. Die AW hat viele akausale, potentiell psychisch belastende Ereignisse, welche in der Anamnese genau wiedergegeben wurden, erlebt. Eine überragende Bedeutung der gegenständlichen Misshandlung in Abwägung zu anderen belastenden Lebensereignissen iS einer Kausalität oder überwiegender Teilkausalität lässt sich weder in der Symptomatik und noch im Verlauf der Erkrankung finden.

3. Falls die Misshandlungen/Verletzungen nicht die alleinige Ursache sind, wird um Beurteilung ersucht, ob sie als wesentliche Ursache zum derzeitigen psychiatrischen Leidenszustand beigetragen haben?

Diese Frage wurde im Wesentlichen unter Punkt Ad 2. beantwortet.

Die Antworten auf die Fragen 4. und 5. entfallen.“

Die belangte Behörde räumte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.10.2022 zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG ein und gab ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens, welche die Beschwerdeführerin ungenutzt ließ.Die belangte Behörde räumte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.10.2022 zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ein und gab ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens, welche die Beschwerdeführerin ungenutzt ließ.

Mit Bescheid vom 14.11.2022, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung aufgrund der Schädigung im Juli 1991 gemäß § 1 Abs. 1 VOG und § 4 Abs. 5 VOG ab.Mit Bescheid vom 14.11.2022, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung aufgrund der Schädigung im Juli 1991 gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG und Paragraph 4, Absatz 5, VOG ab.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 23.12.2022, bei der belangten Behörde am 27.12.2022 eingelangt, erhob die Beschwerdeführerin das Rechtmittel der Beschwerde. Zum Sachverhalt wird darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Juli 1991 von ihrem Ex-Mann misshandelt und im Genitalbereich schwer verletzt worden sei. Dieser habe sie gefesselt, ihr die inneren Schamlippen mit Rasierklingen abgeschnitten und an den Schamlippen Ringe angebracht. Er habe sie im Badezimmer an den Händen und Füßen gefesselt und ihr die Verletzungen im Genitalbereich zugeführt. Sie sei nach dem Vorfall blutüberströmt im Bett gelegen und habe sich erst einige Tage danach zum Arzt zu gehen getraut. Die Beschwerdeführerin habe ihren Ex-Mann 1985 geheiratet. Er habe sie wie eine Sklavin behandelt. Die Scheidung sei 1992 erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei seit 2015 berufsunfähig. Die Erkrankungen, die zur Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension geführt hätten, seien neben einem Plattenepithelkarzinom an der linken Lunge mit Oberlappenresektion und Chemotherapie, eine reaktive ängstliche Depression. Im Jahr 2015 und 2016 sei die Beschwerdeführerin in psychotherapeutischer Behandlung mit der Diagnose einer Panikstörung und einer schweren depressiven Episode gewesen. Sie leide an massiver sozialer Unsicherheit und Angstzuständen. Sie berichte über wiederkehrende Bilder der Misshandlungen durch ihren Ex-Mann, was zu der Diagnose Anpassungsstörung geführt habe. Sie habe Angst vor anderen Menschen, wache in der Nacht auf und habe Bilder von den in ihrer Ehe erlittenen Misshandlungen vor Augen. Ihr Ex-Mann sei zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Bis zur Scheidung habe sie ihr Ex-Mann gestalkt. Von der Staatsanwaltschaft habe diesbezüglich kein Verfahren gefunden werden können. Es sei davon auszugehen, dass der Vorgang bereits skartiert worden sei. Die Beschwerdeführerin leide an einer Dysthymia F34.1. Dabei handle es sich um eine chronische, mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung. Diese führe die Beschwerdeführerin eindeutig auf die 1991 erlittene Misshandlung zurück. Aus diesem Grund habe sie am 05.08.2020 einen Antrag auf Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung nach dem VOG aufgrund der Schädigung 1991 gestellt. Dieser Antrag sei nunmehr mit dem bekämpften Bescheid abgewiesen worden, mit dem Argument, dass die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 VOG nicht erfüllt seien, da eine verbrechenskausale (psychische) Gesundheitsschädigung nicht vorliege. Mit Anwaltsschriftsatz vom 23.12.2022, bei der belangten Behörde am 27.12.2022 eingelangt, erhob die Beschwerdeführerin das Rechtmittel der Beschwerde. Zum Sachverhalt wird darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Juli 1991 von ihrem Ex-Mann misshandelt und im Genitalbereich schwer verletzt worden sei. Dieser habe sie gefesselt, ihr die inneren Schamlippen mit Rasierklingen abgeschnitten und an den Schamlippen Ringe angebracht. Er habe sie im Badezimmer an den Händen und Füßen gefesselt und ihr die Verletzungen im Genitalbereich zugeführt. Sie sei nach dem Vorfall blutüberströmt im Bett gelegen und habe sich erst einige Tage danach zum Arzt zu gehen getraut. Die Beschwerdeführerin habe ihren Ex-Mann 1985 geheiratet. Er habe sie wie eine Sklavin behandelt. Die Scheidung sei 1992 erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei seit 2015 berufsunfähig. Die Erkrankungen, die zur Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension geführt hätten, seien neben einem Plattenepithelkarzinom an der linken Lunge mit Oberlappenresektion und Chemotherapie, eine reaktive ängstliche Depression. Im Jahr 2015 und 2016 sei die Beschwerdeführerin in psychotherapeutischer Behandlung mit der Diagnose einer Panikstörung und einer schweren depressiven Episode gewesen. Sie leide an massiver sozialer Unsicherheit und Angstzuständen. Sie berichte über wiederkehrende Bilder der Misshandlungen durch ihren Ex-Mann, was zu der Diagnose Anpassungsstörung geführt habe. Sie habe Angst vor anderen Menschen, wache in der Nacht auf und habe Bilder von den in ihrer Ehe erlittenen Misshandlungen vor Augen. Ihr Ex-Mann sei zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Bis zur Scheidung habe sie ihr Ex-Mann gestalkt. Von der Staatsanwaltschaft habe diesbezüglich kein Verfahren gefunden werden können. Es sei davon auszugehen, dass der Vorgang bereits skartiert worden sei. Die Beschwerdeführerin leide an einer Dysthymia F34.1. Dabei handle es sich um eine chronische, mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung. Diese führe die Beschwerdeführerin eindeutig auf die 1991 erlittene Misshandlung zurück. Aus diesem Grund habe sie am 05.08.2020 einen Antrag auf Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung nach dem VOG aufgrund der Schädigung 1991 gestellt. Dieser Antrag sei nunmehr mit dem bekämpften Bescheid abgewiesen worden, mit dem Argument, dass die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins, VOG nicht erfüllt seien, da eine verbrechenskausale (psychische) Gesundheitsschädigung nicht vorliege.

Zum Beschwerdegrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung wird vorgebracht, die belangte Behörde gehe aufgrund des eingeholten Gutachtens davon aus, dass sich kein kausaler Zusammenhang zwischen der 1991 erlittenen Misshandlung und dem psychischen Leidenszustand herstellen lasse. Zudem stelle die Sachverständige fest, dass die davon getragenen Verletzungen 31 Jahre zurückliegen würden und sich die Beschwerdeführerin 2007 sowie 2015 und 2016 in psychotherapeutischer Behandlung befunden habe, wobei Misshandlungen nicht in den Attesten aufscheinen würden. Abschließend meine die Sachverständige, dass die Beschwerdeführerin viele akausale, potentiell psychisch belastende Ereignisse erlebt habe und sich daher eine überragende Bedeutung in Abwägung zu anderen belastenden Lebensereignissen im Sinne einer Kausalität oder überwiegenden Teilkausalität weder in der Symptomatik noch im Verlauf der Erkrankung finden lasse. Dazu sei festzuhalten, dass diese Beurteilung der Sachverständigen unrichtig sei. Ein derart einschneidendes Erlebnis wie das, das sie Beschwerdeführerin 1991 erlebt habe, sei naturgemäß derart schwerwiegend, dass Belastungen auftreten würden. Sie habe diese Belastungen bereits nach der furchtbaren Tat erlebt. Es sei das schwerwiegendste Ereignis ihres Lebens gewesen. Weitere Ereignisse würden die Tat von 1991 nicht bei Seite stellen. Es werde daher der Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens aus dem Fachbereich der Psychiatrie zum Beweis dafür gestellt, dass die traumatischen Ereignisse aus dem Jahr 1991 den psychischen Leidenszustand der Beschwerdeführerin maßgeblich verursacht habe. Bei richtiger Würdigung hätte die belangte Behörde das Gutachten Dris. G. nicht als Basis für die Ablehnung heranziehen dürfen, da bereits der gewöhnliche Hausverstand sagen müsste, dass ein derart traumatisches Ereignis nicht spurlos vorbeigehen werde.

Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin schwerstens körperlich misshandelt worden sei und dies zumindest eine Mitschuld an ihrem nunmehrigen psychischen Zustand, was eine Gesundheitsschädigung bedeute, habe. Es sei im Gesetz nicht enthalten, dass diese körperliche Misshandlung das alleinige Kriterium sein müsse, um Hilfe nach dem VOG zu bekommen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt festzustellen, ob die schreckliche Tat aus dem Jahr 1991 zumindest ein Mitauslöser für den Leidenszustand der Beschwerdeführerin sei. Es sei daher ein sekundärer Feststellungsmangel zu kritisieren.

Es werden daher die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der die Beschwerdeführerin einvernommen werde und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.08.2020 auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung aufgrund der Schädigung im Juli 1991 stattgegeben werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie wurde im Jahr 1991 von ihrem Ex-Mann, E. N., misshandelt und am Körper verletzt, indem dieser die Beschwerdeführerin mit einer Strumpfhose im Badezimmer fesselte und ihr mit einer Rasierklinge die Schamlippen abschnitt. In weiterer Folge stach er mit einer Nadel Löcher in den Genitalbereich der Beschwerdeführerin und brachte dort verschiedene Ohrringe und Ohrstecker an.

Die Beschwerdeführerin ließ sich 1992 von ihrem Ex-Mann scheiden und war in weiterer Folge Alleinerzieherin ihrer beiden Söhne D., geb. 1985, und M., geb. 1987.

Die Mutter der Beschwerdeführerin verstarb im Oktober 2006. Die Beschwerdeführerin nahm unter anderem deshalb psychiatrische Betreuung durch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Dr. F., für das dritte Quartal 2007 in Anspruch.

Der ältere Sohn der Beschwerdeführerin, D., war drogenabhängig und verstarb im Juni 2011 im Alter von 26 Jahren. Zu Ihrem jüngeren Sohn M. hat die Beschwerdeführerin keinen Kontakt.

Die Beschwerdeführerin erkrankte in weiterer Folge an einem Bronchialkarzinom und wurde im November 2014 operiert. Seit August 2015 bezieht sie eine Berufsunfähigkeitspension, welche mit Bescheid vom 12.05.2016 auf Dauer zuerkannt wurde (Hauptdiagnose: Plattenepithel-Karzinom an der linken Lunge, Z.n. Oberlappen-Lobektomie 2014 und Chemotherapie ICD-0 C34.9; Nebendiagnose: Reaktive ängstliche Depression, ICD10 F 32.2).

Die Beschwerdeführerin stand in der Folge 2015/2016 in psychotherapeutischer Behandlung. Die Beschwerdeführerin stand in der Folge 2015 aus 2016, in psychotherapeutischer Behandlung.

Sie ist seit 03.07.2020 bei Mag. D., Psychotherapeutin und Klinische- und Gesundheitspsychologin, in psychotherapeutischer Behandlung. Die Beschwerdeführerin brachte am 05.08.2020 den gegenständlichen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) bei der belangten Behörde ein.

Bei der Beschwerdeführerin liegt als psychische Gesundheitsschädigung Dysthymie (ICD10 F34.1) vor.

Die oben festgestellten, der Beschwerdeführerin 1991 von ihrem Ex-Mann zugefügten Körperverletzungen und Misshandlungen sind nicht mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit wesentliche Ursache für den psychischen Leidenszustand der Beschwerdeführerin.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, basiert auf ihren Angaben im Rahmen der Antragstellung sowie der im Verwaltungsakt einliegenden Passkopie (Aktenseite 80).

Die Feststellungen zu den der Beschwerdeführerin zugefügten Misshandlungen und Körperverletzungen basieren auf ihren gleichlautenden Angaben im Verfahren (vgl. insbesondere die Aktenseite 84) und dem, von Dr. C., Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, am 16.07.1991 verfassten Ärztlichen Bericht an das Polizeikommissariat Wien XXXX – dieser wurde in den Ausführungen im Verfahrensgang wörtlich wiedergegeben –, welchem entnommen werden kann, dass sich die von der Beschwerdeführerin geschilderten Körperverletzungen und Misshandlungen mit dem damals vom Facharzt im Rahmen der persönlichen Untersuchung aufgenommen Befund im Bereich des äußeren Genitals decken (vgl. Aktenseite 11). Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, an den Angaben der Beschwerdeführerin zum schädigenden Ereignis zu zweifeln. Diese Angaben der Beschwerdeführerin wurden auch von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und sind unbestritten. Die Feststellungen zu den der Beschwerdeführerin zugefügten Misshandlungen und Körperverletzungen basieren auf ihren gleichlautenden Angaben im Verfahren vergleiche insbesondere die Aktenseite 84) und dem, von Dr. C., Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, am 16.07.1991 verfassten Ärztlichen Bericht an das Polizeikommissariat Wien römisch 40 – dieser wurde in den Ausführungen im Verfahrensgang wörtlich wiedergegeben –, welchem entnommen werden kann, dass sich die von der Beschwerdeführerin geschilderten Körperverletzungen und Misshandlungen mit dem damals vom Facharzt im Rahmen der persönlichen Untersuchung aufgenommen Befund im Bereich des äußeren Genitals decken vergleiche Aktenseite 11). Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, an den Angaben der Beschwerdeführerin zum schädigenden Ereignis zu zweifeln. Diese Angaben der Beschwerdeführerin wurden auch von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und sind unbestritten.

Dass sich die Beschwerdeführerin von ihrem Ex-Mann scheiden ließ und in weiterer Folge ihre Kinder alleine großzog, basiert auf dem im Akt einliegenden Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen vom 03.02.1992 (Aktenseite 89) und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Aktenseite 85). Dass sich die Beschwerdeführerin von ihrem Ex-Mann scheiden ließ und in weiterer Folge ihre Kinder alleine großzog, basiert auf dem im Akt einliegenden Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen vom 03.02.1992 (Aktenseite 89) und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin vergleiche Aktenseite 85).

Die Feststellungen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin im Jahr 2006 verstarb und ihr älterer Sohn drogenkrank war und im Jahr 2011 verstarb sowie dass sie keinen Kontakt zum jüngeren Sohn pflegt, gründen sich ebenfalls auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (Aktenseite 81). Dass ihr älterer Sohn drogensüchtig war, basiert auch auf den anamnestischen Angaben bei Dr. F. (Aktenseite 109).

Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin an Lungenkrebs erkrankt ist und eine Berufsunfähigkeitspension bezieht, basieren auf den Angaben der Beschwerdeführerin (Aktenseite 86), dem Bescheid der PVA vom 12.05.2016 (Aktenseite 28) und die Chefärztliche Stellungnahme vom 03.05.2016 (Aktenseite 116).

Dass die Beschwerdeführerin 2007 in psychiatrischer und 2015/2016 in psychotherapeutischer Behandlung stand, basiert auf den seitens der belangten Behörde eingeholten und im Akt einliegenden Unterlagen (Aktenseiten 112, 108 und 109), ebenso wie die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit 03.07.2020 bei Mag. D., Psychotherapeutin und Klinische- und Gesundheitspsychologin, in psychotherapeutischer Behandlung steht (Aktenseiten 4 und 5). Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung basiert ebenfalls auf dem Akteninhalt. Dass die Beschwerdeführerin 2007 in psychiatrischer und 2015 aus 2016, in psychotherapeutischer Behandlung stand, basiert auf den seitens der belangten Behörde eingeholten und im Akt einliegenden Unterlagen (Aktenseiten 112, 108 und 109), ebenso wie die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit 03.07.2020 bei Mag. D., Psychotherapeutin und Klinische- und Gesundheitspsychologin, in psychotherapeutischer Behandlung steht (Aktenseiten 4 und 5). Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung basiert ebenfalls auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychische Gesundheitsschädigung in Form einer Dysthymie vorliegt, gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierende Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 14.09.2022. Von der Sachverständigen wurden auch sämtliche medizinische Unterlagen berücksichtigt, welche zum Teil von der belangten Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt und zum Teil von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegt wurden. In der ICD10 Klassifikation wird unter dem Code F34.1 Dysthymie als eine chronische, wenigstens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressive Störung zu erfüllen, beschrieben. Das Vorliegen dieser Gesundheitsschädigung deckt sich im Wesentlichen mit den im Akt einliegenden medizinischen Befunden und wird auch in der Beschwerde von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht bestritten.

In der Beschwerde bestritten wird hingegen die unter Zugrundelegung des nervenfachärztlichen Gutachtens vom 14.09.2022 bereits von der belangten Behörde verneinte Kausalität zwischen der Straftat im Jahr 1991 und der (psychischen) Gesundheitsschädigung. Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin bringt dazu vor, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe festzustellen, ob die schreckliche Tat nicht zumindest ein Mitauslöser für den Leidenszustand der Beschwerdeführerin sei. Ein derart einschneidendes Erlebnis wie das, das die Beschwerdeführerin 1991 erlebt habe, sei naturgemäß derart schwerwiegend, dass Belastungen auftreten würden.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Sachverständige in Ihrem Gutachten das Vorliegen von Belastungen nach der Tat im Jahr 1991 keineswegs verneint, sondern vielmehr festhält, dass sich vor dem Hintergrund der vielen akausalen, potentiell psychisch belastenden Ereignisse, eine überragende Bedeutung der gegenständlichen Misshandlung in Abwägung zu anderen belastenden Lebensereignissen iS einer Kausalität oder überwiegenden Teilkausalität weder in der Symptomatik noch im Verlauf der Erkrankung finden lasse.

Diese Beurteilung ist für das Bundesverwaltungsgericht – ohne eine psychische Belastung der Beschwerdeführerin aufgrund der Erlebnisse im Jahr 1991 in Abrede zu stellen – insofern nachvollziehbar, als die Beschwerdeführerin im Verfahren selbst, nach der Tat im Jahr 1991 erfolgte weitere einschneidende, oben festgestellte Erlebnisse wie die Sorge um den drogenkranken älteren Sohn, den Tod ihrer Mutter – nach dem sie psychiatrische Hilfe in Anspruch nahm –, und ihre Erkrankung an Lungenkrebs mit anschließender Operation und Chemotherapie schilderte. Dass diese Erlebnisse für die Beschwerdeführerin einschneidend und belastend waren, wird dadurch gestützt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung selbst angab, Dr. F. in der Zeit, als ihre Mutter gestorben sei, aufgesucht zu haben; auch aus den Unterlagen der Fachärztin geht hervor, dass die damals in Anspruch genommene Therapie in Zusammenhang mit dem Tod der Mutter und insbesondere wegen Sorgen um den drogenkranken Sohn erfolgte (vgl. Aktenseite 109). Bei den zweimaligen Aufsuchungen der Psychotherapeutin am 24.09.2015 und 04.01.2016 nahm die Beschwerdeführerin eine Existenzanalyse in Anspruch (Aktenseite 112); dies erfolgte zeitnah mit der Krebsdiagnose und Operation der Beschwerdeführerin mit anschließender Chemotherapie; die Krebsdiagnose sei den Angaben der Beschwerdeführerin zu Folge – durchaus nachvollziehbar – ein großer Schock gewesen (vgl. Aktenseite 86). Das spricht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für die Beurteilung der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen, dass das schädigende Ereignis im Jahr 1991 im Hinblick auf die nachfolgenden Ereignisse erheblich in den Hintergrund tritt. Diese Beurteilung ist für das Bundesverwaltungsgericht – ohne eine psychische Belastung der Beschwerdeführerin aufgrund der Erlebnisse im Jahr 1991 in Abrede zu stellen – insofern nachvollziehbar, als die Beschwerdeführerin im Verfahren selbst, nach der Tat im Jahr 1991 erfolgte weitere einschneidende, oben festgestellte Erlebnisse wie die Sorge um den drogenkranken älteren Sohn, den Tod ihrer Mutter – nach dem sie psychiatrische Hilfe in Anspruch nahm –, und ihre Erkrankung an Lungenkrebs mit anschließender Operation und Chemotherapie schilderte. Dass diese Erlebnisse für die Beschwerdeführerin einschneidend und belastend waren, wird dadurch gestützt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung selbst angab, Dr. F. in der Zeit, als ihre Mutter gestorben sei, aufgesucht zu haben; auch aus den Unterlagen der Fachärztin geht hervor, dass die damals in Anspruch genommene Therapie in Zusammenhang mit dem Tod der Mutter und insbesondere wegen Sorgen um den drogenkranken Sohn erfolgte vergleiche Aktenseite 109). Bei den zweimaligen Aufsuchungen der Psychotherapeutin am 24.09.2015 und 04.01.2016 nahm die Beschwerdeführerin eine Existenzanalyse in Anspruch (Aktenseite 112); dies erfolgte zeitnah mit der Krebsdiagnose und Operation der Beschwerdeführerin mit anschließender Chemotherapie; die Krebsdiagnose sei den Angaben der Beschwerdeführerin zu Folge – durchaus nachvollziehbar – ein großer Schock gewesen vergleiche Aktenseite 86). Das spricht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für die Beurteilung der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen, dass das schädigende Ereignis im Jahr 1991 im Hinblick auf die nachfolgenden Ereignisse erheblich in den Hintergrund tritt.

Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung ist an dieser Stelle – als Vorgriff auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung – auf die sogenannte Theorie der „wesentlichen Bedingung“, die auch im Bereich des Verbrechensopfergesetzes Anwendung findet, zu verweisen. Wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen – darunter auch ein vom Verbrechensopfergesetz umfasstes schädigendes Ereignis wie gegenständlich die Tat im Jahr 1991 – zurückgeht, ist es erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Gesundheitsschädigung ist. Die von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige hält - wie bereits oben ausgeführt - fest, dass dem schädigenden Ereignis im Jahr 1991 neben vielen weiteren, potentiell psychisch belastenden Ereignissen keine überragende Bedeutung zukommt; anders ausgedrückt tritt das schädigende Ereignis im Hinblick auf die weiteren, nach der Tat im Jahr 1991 eingetretenen einschneidenden und auch kürzer zurückliegenden Erlebnisse erheblich in den Hintergrund.

Von der Sachverständigen gegen einen ursächlichen Zusammenhang ins Treffen geführt wurde – neben dem Umstand, dass das die Tat zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung 31 Jahre zurücklag – weiters, dass die Beschwerdeführerin zwar schon in den Jahren 2007 und 2015/2016 in fachärztlicher/psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei, Misshandlungen als Ursache der therapeutischen Kontakte in den Attesten aber nicht aufscheinen würden. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich auch mit der Beschwerde keine weiteren medizinischen Beweismittel vorgelegt, welchen Gegenteiliges entnommen werden könnte. Von der Sachverständigen gegen einen ursächlichen Zusammenhang ins Treffen geführt wurde – neben dem Umstand, dass das die Tat zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung 31 Jahre zurücklag – weiters, dass die Beschwerdeführerin zwar schon in den Jahren 2007 und 2015 aus 2016, in fachärztlicher/psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei, Misshandlungen als Ursache der therapeutischen Kontakte in den Attesten aber nicht aufscheinen würden. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich auch mit der Beschwerde keine weiteren medizinischen Beweismittel vorgelegt, welchen Gegenteiliges entnommen werden könnte.

In diesem Zusammenhang ist auf die Mitwirkungspflicht der Parteien zu verweisen: Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen – wie im konkreten Fall von ärztlichen Attesten und anderen medizinischen bzw. psychotherapeutischen Beweismitteln – von Amts wegen zu beschaffen (vgl. VwGH Ra 2022/09/0010-3).In diesem Zusammenhang ist auf die Mitwirkungspflicht der Parteien zu verweisen: Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen – wie im konkreten Fall von ärztlichen Attesten und anderen medizinischen bzw. psychotherapeutischen Beweismitteln – von Amts wegen zu beschaffen vergleiche VwGH Ra 2022/09/0010-3).

Das von der belangten Behörde eingeholte Amtssachverständigengutachten vom 14.09.2022 erweist sich im Ergebnis als schlüssig und widerspruchsfrei und bietet für das Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Grundlage, um die Rechtsfrage der Wesentlichkeit der Bedingung (auf die weiteren Ausführungen zur Theorie der „wesentlichen Bedingung“ wird verwiesen) zu beurteilen. Insofern in der Beschwerde die Einholung eines (weiteren) medizinischen Gutachtens aus dem Fachbereich Psychiatrie zum Beweis dafür, dass die traumatischen Ereignisse aus dem Jahr 1991 den psychischen Leidenszustand der Beschwerdeführerin maßgeblich mitverursachten, beantragt wird, ist die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es ihr offen gestanden wäre, das vorliegende Amtssachverständigengutachten durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu widerlegen. Will eine Partei außer einem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, so steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen oder vorzulegen. Dies hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin unterlassen. Vor dem Hintergrund der Schlüssigkeit des vorliegenden Amtssachverständigengutachtens, welches die Beschwerdeführerin weder mit ihrem Beschwerdevorbringen noch mit einem Gegengutachten zu widerlegen vermochte und welches der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt wird, liegt Entscheidungsreife der Sache vor und konnte die amtswegige Einholung eines weiteren Gutachtens unterbleiben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 9d Abs. 1 VOG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetztes (VOG) lauten, soweit im gegenständlichen Fall relevant:

„Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins, (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1.       durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

…

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. …“

Die Materialien zur Stammfassung des § 1 VOG, BGBl. Nr. 288/1972, GP XIII RV 40. S.8, lauten (auszugsweise):Die Materialien zur Stammfassung des Paragraph eins, VOG, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, Gesetzgebungsperiode römisch dreizehn Regierungsvorlage 40. S.8, lauten (auszugsweise):

"…

Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen im Einzelfall gegeben sind, soll möglichst ohne ein aufwendiges Beweisverfahren festgestellt werden. Der Entwurf bestimmt daher, dass sich das zur Gewährung von Hilfeleistungen berufene Organ mit der Feststellung der Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen begnügen darf. Eine ähnliche Regelung befindet sich im § 4 das Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, das ebenfalls die Versorgung von der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Gesundheitsschädigung und dem schädigenden Ereignis abhängig macht.Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen im Einzelfall gegeben sind, soll möglichst ohne ein aufwendiges Beweisverfahren festgestellt werden. Der Entwurf bestimmt daher, dass sich das zur Gewährung von Hilfeleistungen berufene Organ mit der Feststellung der Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen begnügen darf. Eine ähnliche Regelung befindet sich im Paragraph 4, das Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, das ebenfalls die Versorgung von der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Gesundheitsschädigung und dem schädigenden Ereignis abhängig macht.

…"

§ 83 StGB lautet wie folgt:Paragraph 83, StGB lautet wie folgt:

„Körperverletzung

§ 83.Paragraph 83,

(1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.

(3) Wer eine Körperverletzung nach Abs. 1 oder 2 an einer Person, die(3) Wer eine Körperverletzung nach Absatz eins, oder 2 an einer Person, die

1. mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist,

2. in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf, in einer anerkannten Rettungsorganisation oder in der Verwaltung im Bereich eines solchen Berufes, insbesondere einer Krankenanstalt, oder als Organ der Feuerwehr tätig ist,

während oder wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“

Festzuhalten ist zunächst, dass bei der Beschwerdeführerin die grundsätzlichen Voraussetzungen des VOG erfüllt sind: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Aufgrund der oben getroffenen Feststellungen zu den an er Beschwerdeführerin verübten Misshandlungen und Körperverletzungen ist jedenfalls (bereits) der Tatbestand des § 83 StGB verwirklicht, weshalb eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG vorliegt. Wie oben festgestellt, liegt bei der Beschwerdeführerin auch eine (psychische) Gesundheitsschädigung in Form einer Dysthymie vor. Festzuhalten ist zunächst, dass bei der Beschwerdeführerin die grundsätzlichen Voraussetzungen des VOG erfüllt sind: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Aufgrund der oben getroffenen Feststellungen zu den an er Beschwerdeführerin verübten Misshandlungen und Körperverletzungen ist jedenfalls (bereits) der Tatbestand des Paragraph 83, StGB verwirklicht, weshalb eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG vorliegt. Wie oben festgestellt, liegt bei der Beschwerdeführerin auch eine (psychische) Gesundheitsschädigung in Form einer Dysthymie vor.

Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin jedoch mit der Begründung ab, dass kein Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten Körperverletzungen im Jahr 1991 und der aktuell vorliegenden (psychischen) Gesundheitsschädigung mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ im Sinn des § 1 Abs. 1 VOG dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. zuletzt VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0171, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, VOG dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche zuletzt VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0171, mwN).

Bei der Annahme der (anspruchserzeugenden) Kausalität einer Ursache bei Vorliegen mehrerer möglicher Ursachen ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verbrechen und der vorgebrachten Gesundheitsbeeinträchtigung nicht schon dann auszuschließen, wenn eine weitere Ursache für die Gesundheitsbeeinträchtigung in Betracht kommt, solange das Verbrechen als mitwirkende Ursache nicht erheblich in den Hintergrund tritt (VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0171, mwN).

Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist eine wesentliche Bedingung (VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0171, mwN).

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist im Fall der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass das an der Beschwerdeführerin verübte Vergehen bzw. Verbrechen im Jahr 1991 gegenüber den nachfolgenden Erlebnissen erheblich in den Hintergrund tritt.

Wie oben in der Beweiswürdigung dargelegt, spricht im Fall der Beschwerdeführerin daher nach der ärztlichen Lehrmeinung erheblich mehr gegen als für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den an der Beschwerdeführerin verübten Vergehen bzw. Verbrechen und der diagnostizierten (psychischen) Gesundheitsschädigung. Anders ausgedrückt würde die bestehende Gesundheitsschädigung aufgrund der festgestellten nachfolgend eingetretenen Faktoren mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihrer Ausprägung auch vorliegen, wenn die an der Beschwerdeführerin im Jahr 1991 verübte Tat nicht begangen worden wäre.

Da die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VOG nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.Da die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, VOG nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin beantragte ihre Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Sämtliche Angaben der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren wurden aber der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt und sind im Wesentlichen unbestritten. Gegenständlich war in erster Linie die Rechtsfrage der Kausalität zu klären, wofür das vorliegende Amtssachverständigengutachtens ausreichende Grundlage bot. Die Erörterung dieses Gutachtens wurde in der Beschwerde nicht beantragt und es wurde auch kein Gegengutachten vorgelegt, welches einer Erörterung und Stellungnahme der Amtssachverständigen bedurft hätte. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt somit bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Es wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VfGH 18.06.2012, B 155/12). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027).Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin beantragte ihre Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Sämtliche Angaben der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren wurden aber der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt und sind im Wesentlichen unbestritten. Gegenständlich war in erster Linie die Rechtsfrage der Kausalität zu klären, wofür das vorliegende Amtssachverständigengutachtens ausreichende Grundlage bot. Die Erörterung dieses Gutachtens wurde in der Beschwerde nicht beantragt und es wurde auch kein Gegengutachten vorgelegt, welches einer Erörterung und Stellungnahme der Amtssachverständigen bedurft hätte. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt somit bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Es wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VfGH 18.06.2012, B 155/12). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diesbezüglich wird auf die angeführte Judikatur unter A) verwiesen.

Schlagworte

Gesundheitsschädigung Kausalzusammenhang Körperverletzung Kostenersatz Sachverständigengutachten VerbrechensopferG Wahrscheinlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W135.2265014.1.00

Im RIS seit

13.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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