Entscheidungsdatum
05.09.2023Norm
BBG §40Spruch
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W132 2269694-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 25.09.2022 hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO gestellt, welcher auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt, sofern der Antragsteller nicht bereits im Besitz eines solchen ist.
1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.11.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.
1.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.römisch eins. Verfahrensgang:, 1. Am 25.09.2022 hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO gestellt, welcher auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt, sofern der Antragsteller nicht bereits im Besitz eines solchen ist., 1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.11.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde., 1.2. Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben., 1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.
Als Beilage zum Bescheid wurde der eingeholte Sachverständigenbeweis neuerlich zur Kenntnis gebracht.
2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er entgegen den Angaben im Gutachten sehr wohl Befunde in Vorlage gebracht habe, welche das Vorliegen eines Tinnitus dokumentieren würden. Zudem lägen zwei weitere Gesundheitsschädigungen vor, welche noch nicht beurteilt worden seien. Dies seien ein paroxysmaler Lagerungsschwindel, weswegen er bereits die Notaufnahme des Krankenhauses aufgesucht habe, und die Ruptur des vorderen Kreuzbandes. Er übermittle HNO fachärztliche und orthopädische Befunde sowie Röntgenbefunde der Wirbelsäule und Ambulanzberichte. Zudem ersuche er um rückwirkende Feststellung des jeweiligen Grades der Behinderung für die Leiden „Depressio, Zustand nach Burnout“ und „Tinnitus“ ab dem Jahr 2020, „paroxysmaler Lagerungsschwindel“ ab dem Jahr 2017 und "Ruptur des rechten vorderen Kreuzbandes“ ab dem Jahr 2022.
2.1. In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes im Rahmen einer beabsichtigten Beschwerdevorentscheidung Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für HNO-Heilkunde, und Dr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.03.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.
2.2. Die belangte Behörde hat in der Folge wegen Fristablauf von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen.
3. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 05.04.2023 eingelangten – Schreiben vom 04.04.2023 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.
3.1. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.05.2023 vorgebracht, dass er Anträge auf rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung pro Einzelleiden gestellt habe. Diese Feststellung sei aber dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu entnehmen. Er ersuche daher um Feststellung, dass Pos. Nr. 03.06.01 ab 2020, Pos. Nr. 07.04.05 ab 2008 bzw. 2021, Pos. Nr. 12.02.02 ab 2020 und der Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH ab 2020 bzw. 2021 vorlägen.
3.2. Mit Schreiben vom 12.06.2023 wurde ergänzend vorgebracht, dass das Leiden „Tinnitus“ Pos. Nr. 12.02.02 – als Begleiterscheinung und Symptom – gemeinsam mit dem Leiden „Depressio, Zustand nach Burnout“ Pos. Nr. 03.06.01 aufgetreten sei. Er stelle daher den Antrag diese beiden Leiden gemeinsam unter einer Positionsnummer zusammengefasst zu beurteilen, wobei das Leiden 12.02.02 ebenfalls mit einem GdB von 30 vH zu beurteilen sei.Als Beilage zum Bescheid wurde der eingeholte Sachverständigenbeweis neuerlich zur Kenntnis gebracht., 2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er entgegen den Angaben im Gutachten sehr wohl Befunde in Vorlage gebracht habe, welche das Vorliegen eines Tinnitus dokumentieren würden. Zudem lägen zwei weitere Gesundheitsschädigungen vor, welche noch nicht beurteilt worden seien. Dies seien ein paroxysmaler Lagerungsschwindel, weswegen er bereits die Notaufnahme des Krankenhauses aufgesucht habe, und die Ruptur des vorderen Kreuzbandes. Er übermittle HNO fachärztliche und orthopädische Befunde sowie Röntgenbefunde der Wirbelsäule und Ambulanzberichte. Zudem ersuche er um rückwirkende Feststellung des jeweiligen Grades der Behinderung für die Leiden „Depressio, Zustand nach Burnout“ und „Tinnitus“ ab dem Jahr 2020, „paroxysmaler Lagerungsschwindel“ ab dem Jahr 2017 und "Ruptur des rechten vorderen Kreuzbandes“ ab dem Jahr 2022., 2.1. In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes im Rahmen einer beabsichtigten Beschwerdevorentscheidung Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für HNO-Heilkunde, und Dr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.03.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde., 2.2. Die belangte Behörde hat in der Folge wegen Fristablauf von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen., 3. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 05.04.2023 eingelangten – Schreiben vom 04.04.2023 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt., 3.1. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.05.2023 vorgebracht, dass er Anträge auf rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung pro Einzelleiden gestellt habe. Diese Feststellung sei aber dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu entnehmen. Er ersuche daher um Feststellung, dass Pos. Nr. 03.06.01 ab 2020, Pos. Nr. 07.04.05 ab 2008 bzw. 2021, Pos. Nr. 12.02.02 ab 2020 und der Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH ab 2020 bzw. 2021 vorlägen., 3.2. Mit Schreiben vom 12.06.2023 wurde ergänzend vorgebracht, dass das Leiden „Tinnitus“ Pos. Nr. 12.02.02 – als Begleiterscheinung und Symptom – gemeinsam mit dem Leiden „Depressio, Zustand nach Burnout“ Pos. Nr. 03.06.01 aufgetreten sei. Er stelle daher den Antrag diese beiden Leiden gemeinsam unter einer Positionsnummer zusammengefasst zu beurteilen, wobei das Leiden 12.02.02 ebenfalls mit einem GdB von 30 vH zu beurteilen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:1. Feststellungen:, 1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland., 1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH., 1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: gut. Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: geringgradig asymmetrisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Narbe rechts lumbal. Integument: unauffällig.
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Hocken ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Kniegelenk rechts: äußerlich unauffällig, keine Überwärmung, kein Erguss, vordere Instabilität + mit festem Anschlag, Seitenbänder stabil, Rotationsbeugeschmerzen lateral. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie bds. 0/0/140, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, geringgradige Skoliose, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann im Nackenbereich. Klopfschmerz über der unteren HWS. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich. Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität – Gangbild am 22.03.2023: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig.
Status Psychicus: Allseits orientiert; Antrieb und Stimmungslage unauffällig.
HNO-Fachstatus
Re Ohr: GG: leichtes Eingangsekzem; TF: o.B.
Li Ohr: GG: leichtes Eingangsekzem; TF: o.B.
Nase: Septum: gerade; Schleimhaut: keine Schwellung, kein freies Sekret
Mund und Rachen: Zunge wird gerade herausgestreckt, Schleimhaut feucht
Gebiss: oben Aufbissschiene
Tonsillen: bland
Hals/Gesicht: keine umschriebenen Schwellungen; DS rechtes Kiefergelenk
Stimme: normal; Sprache: unauff.
Klin. Hörprüfung: W im Kopf, + R +
6 v 6
>6 V >6>6 römisch fünf >6
Tonaudiogramm (0.5,1,2,4 kHz) re 25,20,15,30; li 25,20,15,15; di. nach Röser (Vierfrequenztabelle) eine Hörminderung von rechts 16%, links 12%
Frenzelbrille: Kein Spontannystagmus, kein Kopfsschüttelnystagmus;
Lagerungsprüfung negativ; Stellmotorik: Romberg und Unterberger unauff.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:Lagerungsprüfung negativ; Stellmotorik: Romberg und Unterberger unauff., 1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Depressio, Zustand nach Burnout
Zwei Stufen über unterem Rahmensatz, da medikamentöse Dauertherapie.
03.06.01
30 vH
02
Colitis ulcerosa
Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da medikamentöse Dauertherapie, guter Ernährungs- und Allgemeinzustand.
07.04.05
30 vH
03
Posttraumatische Funktionseinschränkung rechtes Kniegelenk
Unterer Rahmensatz, da bei mäßiger vorderer Instabilität und geringgradigen Knorpelschäden keine Einschränkung des Bewegungsumfanges feststellbar.
02.05.18
10 vH
04
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Skoliose, Cervicalsyndrom
Unterer Rahmensatz, da mäßige Verspannungen und geringgradige Skoliose ohne relevante Einschränkung der Beweglichkeit.
02.01.01
10 vH
05
Tinnitus
Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert.
12.02.02
10 vH
06
Craniomandibuläre Dysfunktion
Unterer Rahmensatz, da keine maßgebliche Einschränkung von Mundöffnung und Kaufunktion.
07.02.02
10 vH
07
Hypertonie
Fixposition
05.01.01
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird. Leiden 3 – 7 erhöhen auf Grund zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Es besteht Normalhörigkeit im Sinne der Einschätzungsverordnung von 2010.
Der Lagerungsschwindel erreicht keinen GdB, da es sich dabei um jeweils selbstlimitierende Episoden handelt und die letzte, diesbezüglich eindeutige Episode im Jahr 2020 aufgetreten ist.
1.2.3. Befunddokumentation – fachärztlich – zu den Positionen:Der Lagerungsschwindel erreicht keinen GdB, da es sich dabei um jeweils selbstlimitierende Episoden handelt und die letzte, diesbezüglich eindeutige Episode im Jahr 2020 aufgetreten ist., 1.2.3. Befunddokumentation – fachärztlich – zu den Positionen:
Maßgebend für den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung ist das ungünstige Zusammenwirken der Leiden unter Punkt 01 (Depressio, Zustand nach Burnout mit 30 vH) und 02 (Colitis ulcerosa mit 30 vH).
Das Leiden unter Punkt 01 wurde mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH objektiviert (lt. Befund im Jahr 2020), weshalb ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH frühestens mit dem Jahr 2020 festgestellt werden kann.
Das Leiden unter Punkt 02 wurde mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH objektiviert (Koloskopie, 03/2021), weshalb ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH frühestens mit dem Jahr 2021 festgestellt werden kann.Das Leiden unter Punkt 02 wurde mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH objektiviert (Koloskopie, 03 aus 2021,), weshalb ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH frühestens mit dem Jahr 2021 festgestellt werden kann.
Depressio, Zustand nach Burnout
(AS 6-7) Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie, vom 31.5.2021: mittelschwere depressive Episode beginnend Herbst 2020, teilweise remittiert bei chronischem Erschöpfungszustand und Burnout Syndrom, stationäre Behandlung Reha Gars am Kamp 11/2020, aktuell Teilremission, Akzentuierung von ängstlich vermeidenden anankastischer Persönlichkeitsanteile, anamnestisch Hinweis auf Traumafolgestörung, […] (AS 6-7) Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, vom 31.5.2021: mittelschwere depressive Episode beginnend Herbst 2020, teilweise remittiert bei chronischem Erschöpfungszustand und Burnout Syndrom, stationäre Behandlung Reha Gars am Kamp 11 aus 2020,, aktuell Teilremission, Akzentuierung von ängstlich vermeidenden anankastischer Persönlichkeitsanteile, anamnestisch Hinweis auf Traumafolgestörung, […]
Colitis ulcerosa
(AS 15) Koloskopie, 03/2021: Colitis ulcerosa, Untersuchung bis ins terminale Ileum, von dort 2P's bei unauffälligen Schleimhautverhältnissen bis zur rechten Flexur diskrete colitische Veränderungen, im Colon transversum narbige Veränderung, im linksseitigen Colon narbige Veränderungen
Posttraumatische Funktionseinschränkung rechtes Kniegelenk:
(AS 42) MRT des rechten Kniegelenkes vom 25.03.2022
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Skoliose, Cervicalsyndrom
(AS 34) Dr. XXXX MSc, Fachärztin für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie 26.9.2018: Diagnose: […] 3x Discusprolaps, C6/7 re Chondrosen C5/6, G6/7 Osteochondrose L5/S1, Spondylarthrosen untere LWS […] (AS 34) Dr. römisch 40 MSc, Fachärztin für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie 26.9.2018: Diagnose: […] 3x Discusprolaps, C6/7 re Chondrosen C5/6, G6/7 Osteochondrose L5/S1, Spondylarthrosen untere LWS […]
(AS 30) Röntgen der HWS 13.01.2021: Die Knochenstruktur ist am Übersichtsbild altersentsprechend. Diskret linkskonvexe Skoliose bei unauffälliger Halslordose. Die Wirbelkörper sind regulär hoch. Deutliche Osteochondrosen in den Segmenten von C5 abwärts. Nach kaudal hin zunehmende rechtsbetonte Spondylarthrosen. Die Dornfortsätze sind regulär. Beweglichkeitseinschränkung in Inklination von C5 abwärts, die Reklination ist weitgehend regulär. Kein Hinweis auf eine Listhese. Dens axis sowie Atlantodentalgelenk sind unauffällig. […]
(AS 39) Röntgen Wirbelsäule, Beckenübersicht, HWS, BWS und LWS vom 02.12.2021: Unauffällige Achsenstellung in a.p.-Aufnahme. An der HWS Osteochondrosen C5-C7 mit höhengeminderten Bandscheiben und gering ausgeprägten bilateralen Unkarthrosen. An den Intervertebralgelenken C4-TH1 geringausgeprägte arthrotische Sklerosierungen. Normales Alignment im Seitbild. An der BWS unauffällige Form und Höhe der Wirbelkörper. Chondrosen mit gering höhengeminderten Bandscheiben im mittleren BWS. Die einsehbaren Wirbelgelenke imponieren unauffällig. An der LWS Osteochondrose L5/S1 mit deutlich höhengeminderter Bandscheibe. Spondylarthrosen L4-S1 mit geringsklerosierten Gelenkskörpern. Normales Alignment im Seitbild. Höherstand des rechten Femurkopf um 4-5 mm. Dysplastische Hüfte rechts mit unzureichender knöcherner Deckung des Femurkopfes durch das Acetabulum. Rechts keine Zeichen einer Koxarthrose. Links gering ausgeprägte Koxarthrose medial mit hier mäßiger Gelenkspaltverschmälerung sowie Sklerosierungen und Randzuschärfungen der medialen Gelenksränder. Kleine Zyste subchondral am lateralen Rand des Acetabulums. Beidseits bestehen flaue Weichteilverkalkungen kranial des Trochanter major vereinbar mit einer Periarthropathie. Sakroiliakalgelenke und Symphyse imponieren unauffällig
(AS 40-41) Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom 14.12.2021: Multiple Osteochondrose HWS NF Einengung C7 rechts Linkskonvexe Skoliose […] (AS 40-41) Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom 14.12.2021: Multiple Osteochondrose HWS NF Einengung C7 rechts Linkskonvexe Skoliose […]
Tinnitus:, Tinnitus:
(AS 9, 10, 11) Dr. XXXX , Facharzt für HNO-Krankheiten vom 11.01.2021, 18.01.2021 und 12.02.2021: […] chron. Tinnitus bds. kompensiert, geringgr. Innenohrhörminderung bds. (AS 9, 10, 11) Dr. römisch 40 , Facharzt für HNO-Krankheiten vom 11.01.2021, 18.01.2021 und 12.02.2021: […] chron. Tinnitus bds. kompensiert, geringgr. Innenohrhörminderung bds.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:2. Beweiswürdigung:, Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt., Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:
Die von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Die von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die Neuaufnahme der Leiden Funktionseinschränkung rechtes Kniegelenk, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Tinnitus und craniomandibuläre Dysfunktion resultiert aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, den im Beschwerdeverfahren neu vorgelegten medizinischen Beweismitteln und der nunmehr erfolgten Befassung von Fachärzten für HNO-Heilkunde und Unfallchirurgie.
Die vorgelegten Beweismittel stehen hinsichtlich des klinischen Befundes nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde, und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien die Leiden Tinnitus, paroxysmaler Lagerungsschwindel und Ruptur des rechten vorderen Kreuzbandes bei der Beurteilung nicht berücksichtigt worden, wurde durch die Einholung von fachärztlichen Sachverständigengutachten Rechnung getragen.
So erfolgte nunmehr die Beurteilung des Tinnitus im fachärztlichen HNO-Gutachten entsprechend den Vorgaben der Einschätzungsverordnung unter Position 12.02.02, welche für Tinnitus leichten bis mittleren Grades heranzuziehen ist. Die Beurteilung mit einem Grad der Behinderung erfolgt korrekt mit 10 vH, da der Tinnitus des Beschwerdeführers nicht dekompensiert ist.
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Lagerungsschwindels erläutert der Sachverständige Dr. XXXX nachvollziehbar und im Einklang mit den vorliegenden Befunden, dass eine Einschätzung mit einem Grad der Behinderung nicht möglich ist, da es sich bei gegenständlichem Lagerungsschwindel um selbstlimitierende Episoden handelt und die letzte diesbezügliche Epsiode im Jahr 2020 aufgetreten ist. Es ist somit nicht von einer dauernden Gesundheitsschädigung in einschätzungsrelevantem Ausmaß auszugehen. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Lagerungsschwindels erläutert der Sachverständige Dr. römisch 40 nachvollziehbar und im Einklang mit den vorliegenden Befunden, dass eine Einschätzung mit einem Grad der Behinderung nicht möglich ist, da es sich bei gegenständlichem Lagerungsschwindel um selbstlimitierende Episoden handelt und die letzte diesbezügliche Epsiode im Jahr 2020 aufgetreten ist. Es ist somit nicht von einer dauernden Gesundheitsschädigung in einschätzungsrelevantem Ausmaß auszugehen.
Die Ruptur des Kreuzbandes wurde im fachärztlichen Gutachten Dris. XXXX nunmehr dem Ausmaß der funktionellen Einschränkung entsprechend unter Position Nr. 02.05.18 und einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH beurteilt, welche für einseitige geringgradige Funktionseinschränkungen des Kniegelenkes heranzuziehen ist. So konnten beim Beschwerdeführer im Rahmen der klinischen Untersuchung lediglich eine mäßige vordere Instabilität und geringgradige Knorpelschäden objektiviert werden. Einschränkung des Bewegungsumfanges konnten nicht festgestellt werden. Es ist daher eine Höherbeurteilung dieses Leidens nicht möglich.Die Ruptur des Kreuzbandes wurde im fachärztlichen Gutachten Dris. römisch 40 nunmehr dem Ausmaß der funktionellen Einschränkung entsprechend unter Position Nr. 02.05.18 und einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH beurteilt, welche für einseitige geringgradige Funktionseinschränkungen des Kniegelenkes heranzuziehen ist. So konnten beim Beschwerdeführer im Rahmen der klinischen Untersuchung lediglich eine mäßige vordere Instabilität und geringgradige Knorpelschäden objektiviert werden. Einschränkung des Bewegungsumfanges konnten nicht festgestellt werden. Es ist daher eine Höherbeurteilung dieses Leidens nicht möglich.
Dem in den eingeholten Gutachten festgehaltenem Ausmaß der Gesundheitsschädigungen ist der Beschwerdeführer im Rahmen des erteilten Parteiengehörs nicht entgegengetreten
Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Den – nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten, sind die Verfahrensparteien nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr hat die belangte Behörde im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben und wurde vom Beschwerdeführer lediglich vorgebracht, dass er die rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung für die vorliegenden Gesundheitsschädigungen sowie eine zusammengefasste Beurteilung von Leiden 01 und 05 beantrage.Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Den – nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten, sind die Verfahrensparteien nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr hat die belangte Behörde im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben und wurde vom Beschwerdeführer lediglich vorgebracht, dass er die rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung für die vorliegenden Gesundheitsschädigungen sowie eine zusammengefasste Beurteilung von Leiden 01 und 05 beantrage.
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers es mögen die vorliegenden Gesundheitsschädigungen „Tinnitus“ und „Depressio, Zustand nach Burnout“ zusammengefasst beurteilt werden, da diese gleichzeitig aufgetreten seien ist festzuhalten, dass diese Vorgangsweise keine Deckung in den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung fände. Gegebenenfalls vorliegende wechselseitige Leidensbeeinflussungen sind bei der Bemessung des Gesamtgrades der Behinderung zu beurteilen. Siehe dazu auch die rechtliche Beurteilung.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als im Rahmen des Beschwerdeverfahrens fachärztliche persönliche Untersuchungen erfolgten und die vorliegenden Beweismittel einer Überprüfung unterzogen wurden. Zwar konnte dadurch das Vorliegen weiterer Leiden objektiviert werden, welche auch der Beurteilung unterzogen wurden, das Beschwerdevorbringen war jedoch nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Punkt 1.2.3 resultiert aus den Angaben der befassten Sachverständigen in Verbindung mit den vorgelegten Beweismitteln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A), 1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).
– Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988)
Es wird jährlich gewährt
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
ein Freibetrag von Euro
25%
bis 34%
124
35%
bis 44%
164
45%
bis 54%
401
55%
bis 64%
486
65%
bis 74%
599
75%
bis 84%
718
85%
bis 94%
837
ab 95%
1.198.
(§ 35 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 3, Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)
Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wennGemäß Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
Gemäß § 3 Abs. 4 der Einschätzungsverordnung ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, der Einschätzungsverordnung ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat (vgl. VwGH 01.06.1999, 94/08/0088 mit Hinweis auf E 19.11.1997, 95/09/0232, 0233).Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat vergleiche VwGH 01.06.1999, 94/08/0088 mit Hinweis auf E 19.11.1997, 95/09/0232, 0233).
Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die vorgelegten medizinischen Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.Wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die vorgelegten medizinischen Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.
Das Beschwerdevorbringen wurde insofern berücksichtigt, als persönliche Untersuchungen durch fachärztliche Sachverständige für HNO-Heilkunde und Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin erfolgten, woraus jedoch keine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung resultiert.
Zum Beschwerdevorbringen, es möge der jeweilige Grad der Behinderung rückwirkend festgestellt werden ist auszuführen, dass § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht. (vgl. Ra 2018/11/0204 vom 13.12.2018).Zum Beschwerdevorbringen, es möge der jeweilige Grad der Behinderung rückwirkend festgestellt werden ist auszuführen, dass Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht. vergleiche Ra 2018/11/0204 vom 13.12.2018).
Da ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von vierzig (40) vH festgestellt wurde, und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Gesamtgrades der Behinderung im Spruch entfällt.
Gemäß § 35 Abs. 3 EStG wird ein jährlicher Freibetrag erst ab einem Grad der Behinderung in Höhe von mindesten 25% gewährt. Ein rechtliches Interesse im Sinne der Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen besteht somit erst ab einem Grad der Behinderung in Höhe von 25%. Maßgebend ist der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung. Siehe dazu die Feststellungen unter Punkt 1.2.3. Befunddokumentation – fachärztlich – zu den Positionen.Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, EStG wird ein jährlicher Freibetrag erst ab einem Grad der Behinderung in Höhe von mindesten 25% gewährt. Ein rechtliches Interesse im Sinne der Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen besteht somit erst ab einem Grad der Behinderung in Höhe von 25%. Maßgebend ist der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung. Siehe dazu die Feststellungen unter Punkt 1.2.3. Befunddokumentation – fachärztlich – zu den Positionen.
Angemerkt wird, dass eine, wie vom Beschwerdeführer beantragt, gemeinsame Einschätzung bzw. Zusammenfassung der Leiden 01 und 05 nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung nicht zulässig ist.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Angemerkt wird, dass eine, wie vom Beschwerdeführer beantragt, gemeinsame Einschätzung bzw. Zusammenfassung der Leiden 01 und 05 nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung nicht zulässig ist., 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes hat die belangte Behörde auf persönlicher Untersuchung basierende fachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes hat die belangte Behörde auf persönlicher Untersuchung basierende fachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurden diese vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des durch das Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Es wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.2. bzw. II.3.1. bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen.Im Rahmen des durch das Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Es wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt römisch zwei.2. bzw. römisch zwei.3.1. bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen.
Der Beschwerdeführer wurde persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr sind diese nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen überzeugend in Frage zu stellen, bzw. einen höheren Gesamtgrad der Behinderung zu begründen.
Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,)
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W132.2269694.1.00Im RIS seit
28.09.2023Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023