Entscheidungsdatum
05.09.2023Norm
AVG §78 Abs1Spruch
I423 2232104-3/2E, I423 2232104-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Gambia, vertreten durch RA Mag. Raoul WARNUNG in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 13.06.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daniela GREML über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Gambia, vertreten durch RA Mag. Raoul WARNUNG in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 13.06.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt I. zu lauten hat: A), Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat:
„I. Ihr Antrag vom 15.03.2023 auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2015, Zahl XXXX gegen Sie erlassenen Einreiseverbotes wird gemäß § 60 Abs. 2 FPG zurückgewiesen.“„I. Ihr Antrag vom 15.03.2023 auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2015, Zahl römisch 40 gegen Sie erlassenen Einreiseverbotes wird gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG zurückgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 09.04.2015 wurde gegen den zum damaligen Zeitpunkt wiederholt straffällig gewordenen Beschwerdeführer gambischer Staatsangehörigkeit eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von acht Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.07.2016 rechtskräftig als unbegründet ab. Seiner daraus erwachsenen Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach. In weiterer Folge vereitelte er eine für den 02.08.2017 geplante Abschiebung nach Gambia, die letztlich am 22.09.2017 erfolgen konnte.
2. Einen am 29.10.2019 gestellten Antrag auf Verkürzung bzw. Aufhebung des gegen ihn bestehenden Einreiseverbotes wies das BFA mit Bescheid vom 06.05.2020 ab. Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.08.2020 bestätigt.
3. Mit Schriftsatz vom 26.09.2022 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes. Mit Bescheid vom 14.11.2022 wies das BFA seinen Antrag zurück und verpflichtete ihn zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
4. Mit E-Mail vom 15.03.2023 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes.
5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 13.06.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.03.2023 auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2015, Zl. XXXX gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und er zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 verpflichtet (Spruchpunkt II.). 5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 13.06.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.03.2023 auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2015, Zl. römisch 40 gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und er zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 verpflichtet (Spruchpunkt römisch zwei.).
6. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 12.07.2023 wurden verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich § 60 Abs. 2 FPG vorgebracht. 6. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 12.07.2023 wurden verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich Paragraph 60, Absatz 2, FPG vorgebracht.
7. Am 02.08.2023 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Gambias. Seine Identität steht fest.
Aufgrund wiederholter Straffälligkeiten wurde gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 09.04.2015, Zl. XXXX , (unter anderem) eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG verhängt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig mit Erkenntnis vom 20.07.2016, GZ XXXX , als unbegründet ab.Aufgrund wiederholter Straffälligkeiten wurde gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 09.04.2015, Zl. römisch 40 , (unter anderem) eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig mit Erkenntnis vom 20.07.2016, GZ römisch 40 , als unbegründet ab.
Der Beschwerdeführer ließ die ihm eingeräumte vierzehntätige Frist zur freiwilligen Ausreise ungenutzt verstreichen und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.
Nachdem er seine zunächst für den 02.08.2017 geplante Abschiebung vereitelte, stellte er am selben Tag aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde wegen entschiedener Sache in erster Instanz rechtskräftig zurückgewiesen.
Nach Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes wurde der Beschwerdeführer am 22.09.2017 nach Gambia abgeschoben, wo er sich seitdem aufhält.
Gegenständlich handelt es sich um den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung bzw. Verkürzung des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremdenregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt zur Person des Beschwerdeführers eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers
Zumal der Beschwerdeführer über einen als authentisch klassifizierten Reisepass verfügte, ihm Notpässe (AS 761) und auch ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde(n), wie der Fremdenregisterauszug erkennen lässt, steht die Identität und damit die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest.
Dass der Beschwerdeführer wiederholt straffällig geworden und deswegen gegen ihn (unter anderem) eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von acht Jahren befristeten Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erlassen worden ist, ergibt sich aus dem im Veraltungsakt befindlichen Bescheid vom 09.04.2015 (AS 301 ff) und dem Erkenntnis vom 20.07.2016 (AS 403 ff), wie auch in der Beschwerde derart angeführt (Beschwerde vom 12.07.2023, AS 156). Entsprechende Eintragungen sind zudem im Fremdenregisterauszug ersichtlich, unter anderem auch das Datum der Rechtskraft mit 21.07.2016.Dass der Beschwerdeführer wiederholt straffällig geworden und deswegen gegen ihn (unter anderem) eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von acht Jahren befristeten Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen worden ist, ergibt sich aus dem im Veraltungsakt befindlichen Bescheid vom 09.04.2015 (AS 301 ff) und dem Erkenntnis vom 20.07.2016 (AS 403 ff), wie auch in der Beschwerde derart angeführt (Beschwerde vom 12.07.2023, AS 156). Entsprechende Eintragungen sind zudem im Fremdenregisterauszug ersichtlich, unter anderem auch das Datum der Rechtskraft mit 21.07.2016.
Aktenkundig – bzw. auch nicht vom Beschwerdeführer moniert – ist weiters, dass er die ihm eingeräumte vierzehntätige Frist zur freiwilligen Ausreise ungenutzt verstreichen ließ und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, was einerseits die Verehelichung im Februar 2017, die urkundlich belegt ist (AS 587) und auf die der Beschwerdeführer auch zuletzt in seiner Antragstellung Bezug nahm (AS 132), verdeutlicht, andererseits auch die Eintragungen im Melderegisterauszug erkennen lassen.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine zunächst für den 02.08.2017 geplante Abschiebung vereitelte, ist den Meldungen der Landespolizeidirektion vom 02.08.2017 zu entnehmen (AS 49 und AS 53). Aus diesen geht hervor, dass der Beschwerdeführer laut zu schreien anfing, die Abschiebung verweigerte und die Abschiebung schließlich abgebrochen werden musste. Aus dem Fremdenregisterauszug des Beschwerdeführers ergibt sich die rechtskräftige Abweisung seines Asylfolgeantrages erster Instanz wegen entschiedener Sache.
Die am 22.09.2017 erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers ist ebenfalls im Fremdenregisterauszug verschriftlicht und wird das diesbezügliche Datum auch derart im Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des über ihn verhängten Einreiseverbotes angeführt (AS 132). Der Abschiebungsbericht liegt zudem im Verwaltungsakt ein (AS 781 ff). In Ermangelung gegenteiliger Hinweise war festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer seither in Gambia aufhält.
Beide Anträge des Beschwerdeführers auf Verkürzung bzw. Aufhebung seines Einreiseverbotes sind im Verwaltungsakt befindlich (AS 807 ff und AS 815 ff bzw. AS 103 ff). Folglich war festzustellen, dass es sich gegenständlich um den dritten diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers handelt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Rechtslage
Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 60 FPG lautet:Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte Paragraph 60, FPG lautet:
„§ 60 (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.„§ 60 (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.“2. ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.“
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Mit Bescheid des BFA vom 09.04.2015, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer (unter anderem) eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.07.2016, GZ XXXX , als unbegründet ab. Die Entscheidung erwuchs am 21.07.2016 in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 09.04.2015, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer (unter anderem) eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.07.2016, GZ römisch 40 , als unbegründet ab. Die Entscheidung erwuchs am 21.07.2016 in Rechtskraft.
Vorab gilt festzuhalten, dass in Anbetracht dessen, dass gegen den Beschwerdeführer ein auf die Bestimmung des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestütztes Einreiseverbot besteht, die Bestimmung des § 60 Abs. 2 FPG zur Anwendung zu bringen ist. Diese sieht – entgegen der Regelung des § 60 Abs. 1 FPG – die Möglichkeit einer Aufhebung nicht vor, weshalb lediglich eine Verkürzung des Einreiseverbotes in Frage käme.Vorab gilt festzuhalten, dass in Anbetracht dessen, dass gegen den Beschwerdeführer ein auf die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestütztes Einreiseverbot besteht, die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, FPG zur Anwendung zu bringen ist. Diese sieht – entgegen der Regelung des Paragraph 60, Absatz eins, FPG – die Möglichkeit einer Aufhebung nicht vor, weshalb lediglich eine Verkürzung des Einreiseverbotes in Frage käme.
Wie bereits der Gesetzeswortlaut erkennen lässt, setzt die Verkürzung eines Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 FPG ein fristgerechtes Verlassen des Gebietes der Mitgliedstaaten voraus, was eine freiwillige Ausreise erforderlich macht (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 60 FPG 2005; Stand 01.01.2015, rdb.at). Auch die Gesetzesmaterialien (RV 2144 BlgNR 24. GP) stellen dezidiert darauf ab, dass „die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung“ steht, „in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist“.Wie bereits der Gesetzeswortlaut erkennen lässt, setzt die Verkürzung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG ein fristgerechtes Verlassen des Gebietes der Mitgliedstaaten voraus, was eine freiwillige Ausreise erforderlich macht vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 60, FPG 2005; Stand 01.01.2015, rdb.at). Auch die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode stellen dezidiert darauf ab, dass „die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung“ steht, „in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist“.
Gegenständlich ist der Beschwerdeführer seiner aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2016 zu GZ XXXX erwachsenen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern nach Verstreichen der 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Erst der zweite Versuch seiner (zwangsweisen) Abschiebung war schließlich in Anbetracht des vereitelnden Verhaltens des Beschwerdeführers bei seiner ersten Abschiebung erfolgreich. Die Voraussetzungen für einen Antrag nach § 60 Abs. 2 FPG sind damit von vornherein nicht gegeben (vgl. etwa zuletzt etwa VwGH 03.07.2023, Ra 2022/21/0069). Gegenständlich ist der Beschwerdeführer seiner aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2016 zu GZ römisch 40 erwachsenen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern nach Verstreichen der 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Erst der zweite Versuch seiner (zwangsweisen) Abschiebung war schließlich in Anbetracht des vereitelnden Verhaltens des Beschwerdeführers bei seiner ersten Abschiebung erfolgreich. Die Voraussetzungen für einen Antrag nach Paragraph 60, Absatz 2, FPG sind damit von vornherein nicht gegeben vergleiche etwa zuletzt etwa VwGH 03.07.2023, Ra 2022/21/0069).
Aus diesem Grund erübrigt sich ein inhaltliches Eingehen auf die Frage, ob es zu einer Änderung jener Umstände gekommen ist, die für die Erlassung des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblich waren, was der Beschwerdeführer im Übrigen im Antrag nicht erörterte. Das Antragsvorbringen, demzufolge der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen, der gemeinsamen Tochter und der Arbeitsplatzzusage einer NGO über ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet verfüge, geht damit ins Leere.
Da es sohin schon formell an den Voraussetzungen für eine inhaltliche Prüfung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung und des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände fehlt, wies die belangte Behörde den Antrag zu Recht zurück. Lediglich der im Bescheid zitierte Absatz war in Anbetracht des nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verhängten Einreiseverbotes auf § 60 Abs. 2 FPG zu korrigieren. Da es sohin schon formell an den Voraussetzungen für eine inhaltliche Prüfung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung und des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände fehlt, wies die belangte Behörde den Antrag zu Recht zurück. Lediglich der im Bescheid zitierte Absatz war in Anbetracht des nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängten Einreiseverbotes auf Paragraph 60, Absatz 2, FPG zu korrigieren.
In Hinblick auf die im Zuge der Beschwerde vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gilt festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof im Jahr 2016 (vgl. VfGH 29.02.2016, G534/2015, VfSlg. 20.049/2016) die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erfordernisses des fristgerechten Verlassens der Mitgliedsstaaten bereits erörtert hat. Zwar stellen die diesbezüglichen Ausführungen auf die Bestimmung des § 60 Abs. 1 FPG ab, dieser ist jedoch in Hinblick auf das Erfordernis des fristgerechten Verlassens der Mitgliedsstaaten gleichermaßen ausgestaltet und daher auch gegenständlich entscheidungswesentlich. In Hinblick auf die im Zuge der Beschwerde vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gilt festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof im Jahr 2016 vergleiche VfGH 29.02.2016, G534/2015, VfSlg. 20.049 aus 2016,) die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erfordernisses des fristgerechten Verlassens der Mitgliedsstaaten bereits erörtert hat. Zwar stellen die diesbezüglichen Ausführungen auf die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz eins, FPG ab, dieser ist jedoch in Hinblick auf das Erfordernis des fristgerechten Verlassens der Mitgliedsstaaten gleichermaßen ausgestaltet und daher auch gegenständlich entscheidungswesentlich.
Der Verfassungsgerichtshof führte dabei aus wie folgt:
„Dem Bundesverwaltungsgericht ist nun insofern zuzustimmen, als § 60 Abs. 1 FPG in einem Spannungsverhältnis zu Art. 8 EMRK steht, da er die Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 2 FPG auch dann davon abhängig macht, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat (und in der Lage ist dies nachzuweisen), wenn er durch nicht von ihm zu vertretende Gründe an der fristgerechten Ausreise gehindert war. Dieses Spannungsfeld lässt sich allerdings auflösen, wenn man die Möglichkeit des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinbezieht, einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den Bestimmungen der § 54 ff AsylG 2005 zu stellen:„Dem Bundesverwaltungsgericht ist nun insofern zuzustimmen, als Paragraph 60, Absatz eins, FPG in einem Spannungsverhältnis zu Artikel 8, EMRK steht, da er die Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG auch dann davon abhängig macht, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat (und in der Lage ist dies nachzuweisen), wenn er durch nicht von ihm zu vertretende Gründe an der fristgerechten Ausreise gehindert war. Dieses Spannungsfeld lässt sich allerdings auflösen, wenn man die Möglichkeit des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinbezieht, einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den Bestimmungen der Paragraph 54, ff AsylG 2005 zu stellen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 - auch aus Gründen des Art. 8 EMRK und unter Hinweis auf VfSlg 19713/2012 - dergestalt einschränkend interpretiert, dass selbst eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG keinen Versagungsgrund für einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 darstellt, dessen Erteilung zur gebotenen Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorgesehen ist. Im Falle der Erteilung eines solchen humanitären Aufenthaltstitels werde eine Rückkehrentscheidung nach § 60 Abs. 3 Z 2 FPG gegenstandslos und damit auch das an diese Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Der Verwaltungsgerichtshof legt in der genannten Entscheidung mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien auch dar, dass § 58 Abs. 10 AsylG 2005 so zu verstehen ist, dass Sachverhaltsänderungen zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrunde liegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen können.Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 - auch aus Gründen des Artikel 8, EMRK und unter Hinweis auf VfSlg 19713 aus 2012, - dergestalt einschränkend interpretiert, dass selbst eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG keinen Versagungsgrund für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 darstellt, dessen Erteilung zur gebotenen Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorgesehen ist. Im Falle der Erteilung eines solchen humanitären Aufenthaltstitels werde eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG gegenstandslos und damit auch das an diese Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Der Verwaltungsgerichtshof legt in der genannten Entscheidung mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien auch dar, dass Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 so zu verstehen ist, dass Sachverhaltsänderungen zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrunde liegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich machen können.
Nach dieser für die Auslegung der asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Drittstaatsangehörigen damit aber bei zwingenden Gründen des Art. 8 EMRK möglich, im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 die Gegenstandslosigkeit (§ 60 Abs. 3 Z 2 FPG) eines - mangels fristgerechter Ausreise keiner Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FPG zugänglichen - Einreiseverbotes zu erwirken.Nach dieser für die Auslegung der asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Drittstaatsangehörigen damit aber bei zwingenden Gründen des Artikel 8, EMRK möglich, im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 die Gegenstandslosigkeit (Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG) eines - mangels fristgerechter Ausreise keiner Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FPG zugänglichen - Einreiseverbotes zu erwirken.
Die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf Art. 8 EMRK treffen daher nicht zu.“Die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf Artikel 8, EMRK treffen daher nicht zu.“
Der Verfassungsgerichtshof bestätigte diese Rechtsansicht zuletzt in seiner Entscheidung vom 14.03.2018, E 4329/2017-11, G 408/2017-11.
Vor diesem Hintergrund stellen sich die Bedenken an der Verfassungskonformität des § 60 Abs. 2 FPG und die in diesem Zuge zitierte Literatur (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 60 FPG 2005; Stand 01.01.2015) – die die erst am 29.02.2016 zu G534/2015 ergangene VfGH-Judikatur noch nicht beinhaltet – in Zusammenhang mit Art. 8 EMKR als nicht zutreffend dar.Vor diesem Hintergrund stellen sich die Bedenken an der Verfassungskonformität des Paragraph 60, Absatz 2, FPG und die in diesem Zuge zitierte Literatur (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 60, FPG 2005; Stand 01.01.2015) – die die erst am 29.02.2016 zu G534/2015 ergangene VfGH-Judikatur noch nicht beinhaltet – in Zusammenhang mit Artikel 8, EMKR als nicht zutreffend dar.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 78 Abs. 1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Nach Tarif A Z 2 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 idgF sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Nach Tarif A Ziffer 2, der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 idgF sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.
Da der Antrag des Beschwerdeführers auf die Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbotes abzielt und dies in seinem privaten Interesse lag, hat er EUR 6,50 zu entrichten.
Die Auferlegung der Bundesverwaltungsabgaben erfolgte sohin zu Recht. Gegenteiliges wird auch in der Beschwerde nicht moniert. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Auferlegung der Bundesverwaltungsabgaben erfolgte sohin zu Recht. Gegenteiliges wird auch in der Beschwerde nicht moniert. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,).
Gegenständlich wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbotes zurückgewiesen und konnte daher eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.Gegenständlich wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbotes zurückgewiesen und konnte daher eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben.
Zudem erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass auch gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen und ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, sondern wurden ausschließlich Bedenken an der Verfassungskonformität des § 60 Abs. 2 FPG geäußert. Es lag damit eine reine Rechtsfrage vor. Zudem erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass auch gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen und ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, sondern wurden ausschließlich Bedenken an der Verfassungskonformität des Paragraph 60, Absatz 2, FPG geäußert. Es lag damit eine reine Rechtsfrage vor.
Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – welche ohnedies nicht beantragt wurde – gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – welche ohnedies nicht beantragt wurde – gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage des fristgerechten Verlassens des Gebiets der Mitgliedstaaten, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage des fristgerechten Verlassens des Gebiets der Mitgliedstaaten, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
Schlagworte
Aufhebung aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot illegaler Aufenthalt strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verurteilung Verkürzung des Einreiseverbotes Voraussetzungen ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I423.2232104.3.00Im RIS seit
04.12.2023Zuletzt aktualisiert am
04.12.2023