Entscheidungsdatum
06.09.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W260 2263414-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) vom 08.11.2022, wegen amtswegiger Feststellung des Unterliegens der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), sowie der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) vom 08.11.2022, wegen amtswegiger Feststellung des Unterliegens der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), sowie der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 08.11.2022 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) aufgrund ihrer Tätigkeit als Autorin, Vortragende und Gutachterin der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG, sowie der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a ASVG unterliege.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 08.11.2022 wurde festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) aufgrund ihrer Tätigkeit als Autorin, Vortragende und Gutachterin der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, sowie der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliege.
2. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.11.2022 ein.
3. Die belangte Behörde sah von der Möglichkeit der Erlassung einer Bechwerdevorentscheidung ab und übermittelte den Verwaltungsakt samt Vorlageschreiben an das Bundesverwaltungsgericht, wo dieser am 09.01.2023 einlangte.
4. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte im Wege des Parteiengehörs das Vorlageschreiben am 18.08.2023 an die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit hiezu eine Stellungnahme binnen drei Wochen abzugeben.
5. Die Beschwerdeführerin zog mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 31.08.2023 die Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin zog mit Schreiben vom 31.08.2023 die Beschwerde zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführerin die Rechtswirkungen der Zurückziehung der Beschwerde unbekannt sind. Anhaltspunkte für allfällige Willensmängel liegen nicht vor, das Schreiben ist deutlich formuliert.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde oder hier den Vorlageantrag zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde oder hier den Vorlageantrag zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).
Dies trifft hier zu, die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde mit ihrem unmissverständlich formulierten Schreiben vom 31.08.2023 zurückgezogen. Die Willenserklärung ist rechtsgültig. Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung der Beschwerde ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen.
Die Einstellung hatte gem. § 28 Abs 1 iVm § 31 VwGVG durch Beschluss zu erfolgen.Die Einstellung hatte gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG durch Beschluss zu erfolgen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W260.2263414.2.00Im RIS seit
18.09.2023Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023