Entscheidungsdatum
06.09.2023Norm
BDG 1979 §56 Abs2Spruch
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W213 2268335-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Alexander SCHABAS, Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 13.01.2023, GZ. PAD/22/0205215/001/AA, betreffend Nebenbeschäftigung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Mag. Alexander SCHABAS, Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 13.01.2023, GZ. PAD/22/0205215/001/AA, betreffend Nebenbeschäftigung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 56 Abs. 2 und 4 BDG die Genehmigung zur Ausübung der Nebenbeschäftigung „Freies Gewerbe für Holzschlägerung,-Bringung und-Zerkleinerung im Ausmaß von 20 Stunden vom Monat“ erteiltDer Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 56, Absatz 2 und 4 BDG die Genehmigung zur Ausübung der Nebenbeschäftigung „Freies Gewerbe für Holzschlägerung,-Bringung und-Zerkleinerung im Ausmaß von 20 Stunden vom Monat“ erteilt
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter (Verwendungsgruppe E2b) bei der belangten Behörde, Polizeiinspektion XXXX , in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter (Verwendungsgruppe E2b) bei der belangten Behörde, Polizeiinspektion römisch 40 , in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
I.2. Mit Schreiben vom 15.12.2021 meldete der Beschwerdeführer im Dienstweg eine Nebenbeschäftigung nach § 56 BDG und gab an, zu beabsichtigen, als Selbstständiger das freie Gewerbe für Holzschlägerung, -bringung und -zerkleinerung ausüben zu wollen. Der Umfang der Tätigkeit wurde mit 20 Stunden im Monat angegeben. Diese Nebenbeschäftigung wurde von der Dienstbehörde nicht untersagt.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 15.12.2021 meldete der Beschwerdeführer im Dienstweg eine Nebenbeschäftigung nach Paragraph 56, BDG und gab an, zu beabsichtigen, als Selbstständiger das freie Gewerbe für Holzschlägerung, -bringung und -zerkleinerung ausüben zu wollen. Der Umfang der Tätigkeit wurde mit 20 Stunden im Monat angegeben. Diese Nebenbeschäftigung wurde von der Dienstbehörde nicht untersagt.
I.3. Mit Schreiben vom 26.05.2022 beantragte der Beschwerdeführer unter Berufung auf §§ 8 und 9 VKG die Herabsetzung seiner Wochendienstzeit auf 20 Stunden zur Betreuung seiner in seinem Haushalt lebenden Tochter XXXX . Unter einem beantragte er gemäß § 56 Abs. 4 BDG auch die Genehmigung der mit Schreiben vom 15.12.2021 gemeldeten Nebenbeschäftigung.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 26.05.2022 beantragte der Beschwerdeführer unter Berufung auf Paragraphen 8 und 9 VKG die Herabsetzung seiner Wochendienstzeit auf 20 Stunden zur Betreuung seiner in seinem Haushalt lebenden Tochter römisch 40 . Unter einem beantragte er gemäß Paragraph 56, Absatz 4, BDG auch die Genehmigung der mit Schreiben vom 15.12.2021 gemeldeten Nebenbeschäftigung.
I.4. Die belangte Behörde setzte in weiterer Folge mit Bescheid vom 05.07.2022, GZ. PAD/22/1070097, Die Wochendienstzeit des Beschwerdeführers antragsgemäß für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis zum Ablauf siebenten Lebensjahres oder eines späteren Schuleintritts des Kindes im Hinblick auf den gemäß § 8 VKG bestehenden Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung herab.römisch eins.4. Die belangte Behörde setzte in weiterer Folge mit Bescheid vom 05.07.2022, GZ. PAD/22/1070097, Die Wochendienstzeit des Beschwerdeführers antragsgemäß für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis zum Ablauf siebenten Lebensjahres oder eines späteren Schuleintritts des Kindes im Hinblick auf den gemäß Paragraph 8, VKG bestehenden Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung herab.
I.5. Die belangte Behörde setzte in weiterer Folge mit Bescheid vom 05.07.2022, GZ. PAD/22/1070097, Die Wochendienstzeit des Beschwerdeführers antragsgemäß für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis zum Ablauf siebenten Lebensjahres oder eines späteren Schuleintritts des Kindes im Hinblick auf den gemäß § 8 VKG bestehenden Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung herab.römisch eins.5. Die belangte Behörde setzte in weiterer Folge mit Bescheid vom 05.07.2022, GZ. PAD/22/1070097, Die Wochendienstzeit des Beschwerdeführers antragsgemäß für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis zum Ablauf siebenten Lebensjahres oder eines späteren Schuleintritts des Kindes im Hinblick auf den gemäß Paragraph 8, VKG bestehenden Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung herab.
I.6. Mit Schreiben vom 26.09.2022 forderte belangte Behörde im Hinblick auf die gemäß § 56 Abs. 4 BDG erforderliche Genehmigung der Nebenbeschäftigung dem Beschwerdeführer auf zum Grund der Herabsetzung seiner Wochendienstzeit sowie zur Art und Umfang der Nebenbeschäftigung ausführlich Stellung zu nehmen. römisch eins.6. Mit Schreiben vom 26.09.2022 forderte belangte Behörde im Hinblick auf die gemäß Paragraph 56, Absatz 4, BDG erforderliche Genehmigung der Nebenbeschäftigung dem Beschwerdeführer auf zum Grund der Herabsetzung seiner Wochendienstzeit sowie zur Art und Umfang der Nebenbeschäftigung ausführlich Stellung zu nehmen.
I.7. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 19.10.2022 zum Grund für die Herabsetzung der Wochendienstzeit im Wesentlichen vor, dass die Kindesmutter, XXXX , geht seit 01.09.2022 einer Vollzeitbeschäftigung im Wechseldienst an der Polizeiinspektion XXXX nachgehe und somit ca. 16 — 18 Dienste pro Monat habe.römisch eins.7. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 19.10.2022 zum Grund für die Herabsetzung der Wochendienstzeit im Wesentlichen vor, dass die Kindesmutter, römisch 40 , geht seit 01.09.2022 einer Vollzeitbeschäftigung im Wechseldienst an der Polizeiinspektion römisch 40 nachgehe und somit ca. 16 — 18 Dienste pro Monat habe.
Im Rahmen seiner Teilzeitbeschäftigung habe er ca. 6 — 8 Dienste pro Monat. Sie betreuten ihre Tochter, XXXX , ausschließlich alleine. Dies werde aufgrund der oben angeführten Gesamtanzahl an Diensten vorwiegend wechselweise durchgeführt.Im Rahmen seiner Teilzeitbeschäftigung habe er ca. 6 — 8 Dienste pro Monat. Sie betreuten ihre Tochter, römisch 40 , ausschließlich alleine. Dies werde aufgrund der oben angeführten Gesamtanzahl an Diensten vorwiegend wechselweise durchgeführt.
Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Nebenbeschäftigung werde ergänzend angegeben, dass diese seit 01.09.2022 auf das absolut notwendige Maß herabgesetzt worden sei. Den letzten Auftrag habe er am 29.06.2022 erledigt. Seit Beginn der Teilzeitbeschäftigung habe er keine Aufträge mehr übernommen bzw. durchgeführt. Er habe lediglich eine halbtägige Rezertifizierungsüberprüfung am 26.09.2022 durchgeführt. Aufgrund der laufenden Kosten werde von einer Ruhendstellung des Gewerbes abgesehen. Sobald sich die Dienstplanung sowie die Betreuung der Tochter eingespielt hätten, würde sich der geplante Umfang der Nebenbeschäftigung auf zwei Tage im Monat belaufen dies entspreche einem ungefähren Stundenausmaß von 16 Stunden pro Monat. Damit könnte die laufenden Kosten gedeckt. Die Fähigkeiten bzw. Kenntnisse sowie Berechtigungen erhalten werde. Seitens des Sachbearbeiters, XXXX , sei eine Genehmigung im Ausmaß von 16 Stunden in Aussicht gestellt worden.Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Nebenbeschäftigung werde ergänzend angegeben, dass diese seit 01.09.2022 auf das absolut notwendige Maß herabgesetzt worden sei. Den letzten Auftrag habe er am 29.06.2022 erledigt. Seit Beginn der Teilzeitbeschäftigung habe er keine Aufträge mehr übernommen bzw. durchgeführt. Er habe lediglich eine halbtägige Rezertifizierungsüberprüfung am 26.09.2022 durchgeführt. Aufgrund der laufenden Kosten werde von einer Ruhendstellung des Gewerbes abgesehen. Sobald sich die Dienstplanung sowie die Betreuung der Tochter eingespielt hätten, würde sich der geplante Umfang der Nebenbeschäftigung auf zwei Tage im Monat belaufen dies entspreche einem ungefähren Stundenausmaß von 16 Stunden pro Monat. Damit könnte die laufenden Kosten gedeckt. Die Fähigkeiten bzw. Kenntnisse sowie Berechtigungen erhalten werde. Seitens des Sachbearbeiters, römisch 40 , sei eine Genehmigung im Ausmaß von 16 Stunden in Aussicht gestellt worden.
I.8. Die belangte Behörde brachte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.11.2022 zur Kenntnis, dass beabsichtigt sei, die in Rede stehende Nebenbeschäftigung zu untersagen. Begründet wurde ausgeführt, dass die Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers auf Grundlage des VKG zur Betreuung einer Tochter erfolgt sei. Die Nebenbeschäftigung widerstreite dem Grund dieser Herabsetzung und sei daher zu untersagen. § 56 Abs. 2 erkläre primär jene Nebenbeschäftigungen für unzulässig, die den Bediensteten an der Erfüllung Ihrer dienstlichen Aufgaben, welche in erster Linie im § 43 Abs. 1 geregelt seien (ZB. Einhaltung der Dienstzeit, Erhalt der Arbeitsleistung) behindern. Könne ein Mitarbeiter auf Grund der Nebenbeschäftigung seiner dienstlichen Tätigkeit nur eingeschränkt nachkommen, ZB. durch Kollision zwischen Nebenbeschäftigung und der Bereitschaft Mehrdienstleistungen zu leisten oder durch Übermüdung infolge zeitlicher Inanspruchnahme außer Dienst, liege Unzulässigkeit vor.römisch eins.8. Die belangte Behörde brachte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.11.2022 zur Kenntnis, dass beabsichtigt sei, die in Rede stehende Nebenbeschäftigung zu untersagen. Begründet wurde ausgeführt, dass die Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers auf Grundlage des VKG zur Betreuung einer Tochter erfolgt sei. Die Nebenbeschäftigung widerstreite dem Grund dieser Herabsetzung und sei daher zu untersagen. Paragraph 56, Absatz 2, erkläre primär jene Nebenbeschäftigungen für unzulässig, die den Bediensteten an der Erfüllung Ihrer dienstlichen Aufgaben, welche in erster Linie im Paragraph 43, Absatz eins, geregelt seien (ZB. Einhaltung der Dienstzeit, Erhalt der Arbeitsleistung) behindern. Könne ein Mitarbeiter auf Grund der Nebenbeschäftigung seiner dienstlichen Tätigkeit nur eingeschränkt nachkommen, ZB. durch Kollision zwischen Nebenbeschäftigung und der Bereitschaft Mehrdienstleistungen zu leisten oder durch Übermüdung infolge zeitlicher Inanspruchnahme außer Dienst, liege Unzulässigkeit vor.
Insbesondere wenn für die Betreuung eines Kindes das Recht zur Herabsetzung, mit der Begründung, dass es sich um das absolut notwendige Maß handelt, um die gemeinsame Betreuung zu bewältigen, im maximal möglichen Rahmen beansprucht werde, habe die Dienstbehörde davon auszugehen, dass eine ausgeübte Nebenbeschäftigung, sei es auch nur in einem geringen zeitlichen Umfang, den Beamten an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindere.
I.9. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch wie folgt lautet:
„Ihr Antrag vom 26.05.2022 auf Genehmigung Ihrer Nebenbeschäftigung wird abgewiesen und die Ausübung einer Nebenbeschäftigung wird untersagt.“römisch eins.9. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch wie folgt lautet:, „Ihr Antrag vom 26.05.2022 auf Genehmigung Ihrer Nebenbeschäftigung wird abgewiesen und die Ausübung einer Nebenbeschäftigung wird untersagt.“
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass für Beamten daher iSd VKG, solange Kinderbetreuungsgeld bezogen werde, die Dienstzeit beliebig (bis zur Mindestarbeitszeit von 12 Wochen) herabgesetzt werden könne. Nach Beendigung des Kinderbetreuungsgeldbezuges sei eine Verkürzung der Arbeitszeit auf höchstens 50 Prozent der Vollbeschäftigung möglich. Die Wochendienstzeit des Beschwerdeführers sei gemäß § 8 VKG im Ausmaß von 20 Wochenstunden um das von ihm beantragte maximal mögliche Maß herabgesetzt worden.In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass für Beamten daher iSd VKG, solange Kinderbetreuungsgeld bezogen werde, die Dienstzeit beliebig (bis zur Mindestarbeitszeit von 12 Wochen) herabgesetzt werden könne. Nach Beendigung des Kinderbetreuungsgeldbezuges sei eine Verkürzung der Arbeitszeit auf höchstens 50 Prozent der Vollbeschäftigung möglich. Die Wochendienstzeit des Beschwerdeführers sei gemäß Paragraph 8, VKG im Ausmaß von 20 Wochenstunden um das von ihm beantragte maximal mögliche Maß herabgesetzt worden.
Die Herabsetzung seiner Wochendienstzeit nach dem VKG sei zur gemeinsamen Betreuung seiner Tochter erfolgt. Seine gemeldete erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung widerstreite dem Grund dieser Herabsetzung und sei daher iSd § 56 Abs. 4 BDG von der Dienstbehörde zu untersagen. § 56 Abs. 2 erkläre primär jene Nebenbeschäftigungen für unzulässig, die den Bediensteten an der Erfüllung Ihrer dienstlichen Aufgaben, welche in erster Linie im § 43 Abs. 1 geregelt seien (ZB. Einhaltung der Dienstzeit, Erhalt der Arbeitsleistung) behindern. Könne ein Mitarbeiter auf Grund der Nebenbeschäftigung seiner dienstlichen Tätigkeit nur eingeschränkt nachkommen, ZB. durch Kollision zwischen Nebenbeschäftigung und der Bereitschaft Mehrdienstleistungen zu leisten oder durch Übermüdung infolge zeitlicher Inanspruchnahme außer Dienst, liege Unzulässigkeit vor.Die Herabsetzung seiner Wochendienstzeit nach dem VKG sei zur gemeinsamen Betreuung seiner Tochter erfolgt. Seine gemeldete erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung widerstreite dem Grund dieser Herabsetzung und sei daher iSd Paragraph 56, Absatz 4, BDG von der Dienstbehörde zu untersagen. Paragraph 56, Absatz 2, erkläre primär jene Nebenbeschäftigungen für unzulässig, die den Bediensteten an der Erfüllung Ihrer dienstlichen Aufgaben, welche in erster Linie im Paragraph 43, Absatz eins, geregelt seien (ZB. Einhaltung der Dienstzeit, Erhalt der Arbeitsleistung) behindern. Könne ein Mitarbeiter auf Grund der Nebenbeschäftigung seiner dienstlichen Tätigkeit nur eingeschränkt nachkommen, ZB. durch Kollision zwischen Nebenbeschäftigung und der Bereitschaft Mehrdienstleistungen zu leisten oder durch Übermüdung infolge zeitlicher Inanspruchnahme außer Dienst, liege Unzulässigkeit vor.
Insbesondere wenn für die Betreuung eines Kindes das Recht zur Herabsetzung, mit der Begründung, dass es sich um das absolut notwendige Maß handelt, um die gemeinsame Betreuung zu bewältigen, im maximal möglichen Rahmen beansprucht werde, habe die Dienstbehörde davon auszugehen, dass eine ausgeübte Nebenbeschäftigung, sei es auch nur in einem geringen zeitlichen Umfang, den Beamten an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindere.
I.9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass auf der Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers nach dem VKG ein Rechtsanspruch bestehe. Die Begründung der belangten Behörde sei inhaltlich derart mangelhaft, dass sie einen qualifizierten Begründungsmangel darstelle und daher der Bescheid einem ohne Begründung erlassenen Bescheid gleichzuhalten sei und sei dieser daher schon aus diesem Grund rechtswidrig. Die Dienstbehörde schreibe lapidar, dass der Beschwerdeführer an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert werde, wann und in welchem Ausmaß und warum dies so sein solle, sei weder ermittelt noch nachgeprüft worden.römisch eins.9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass auf der Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers nach dem VKG ein Rechtsanspruch bestehe. Die Begründung der belangten Behörde sei inhaltlich derart mangelhaft, dass sie einen qualifizierten Begründungsmangel darstelle und daher der Bescheid einem ohne Begründung erlassenen Bescheid gleichzuhalten sei und sei dieser daher schon aus diesem Grund rechtswidrig. Die Dienstbehörde schreibe lapidar, dass der Beschwerdeführer an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert werde, wann und in welchem Ausmaß und warum dies so sein solle, sei weder ermittelt noch nachgeprüft worden.
Die Genehmigung sei von der Dienstbehörde in den Fällen des § 56 Abs. 2 BDG sowie insbesondere dann zu untersagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG (§ 56 Abs. 4 Z.2) widerstreite.Die Genehmigung sei von der Dienstbehörde in den Fällen des Paragraph 56, Absatz 2, BDG sowie insbesondere dann zu untersagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG (Paragraph 56, Absatz 4, Ziffer 2,) widerstreite.
Die vom Beschwerdeführer gemeldete erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung behindere diesen weder an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben, noch rufe sie eine Vermutung der Befangenheit hervor und würden sonstige wesentliche dienstliche Interessen nicht gefährdet.
Die Nebenbeschäftigung widerstreite nicht dem Grund der Teilzeitbeschäftigung nach dem VKG, da der Beschwerdeführer die Nebenbeschäftigung neben der Betreuung seiner Tochter im geringen Ausmaß ausübe. Ergänzend werde ausgeführt, dass wenn der Beschwerdeführer keine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit beantragt hätte, die Nebenbeschäftigung lediglich zu melden sei und nur aus den Gründen des § 56 Abs. 2 BDG untersagt werden könne. Da ein Untersagungstatbestand nach § 56 Abs. 2 BDG nicht vorliege und auch keine wesentlichen Interessen in der Zeit vom 15.12.2021 bis zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit am 05.07.2022 vorgelegen seien und der Beschwerdeführer die Nebenbeschäftigung bereits ausgeübt habe und auch bei der Vollzeitbeschäftigung keine dienstlichen Interessen gefährdet gewesen seien, sei wohl davon auszugehen, dass die bereits mit 15.12.2021 gemeldete Nebenbeschäftigung nicht dem Grund einer Teilzeitbeschäftigung nach § 8 VKG widerstreite.Die Nebenbeschäftigung widerstreite nicht dem Grund der Teilzeitbeschäftigung nach dem VKG, da der Beschwerdeführer die Nebenbeschäftigung neben der Betreuung seiner Tochter im geringen Ausmaß ausübe. Ergänzend werde ausgeführt, dass wenn der Beschwerdeführer keine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit beantragt hätte, die Nebenbeschäftigung lediglich zu melden sei und nur aus den Gründen des Paragraph 56, Absatz 2, BDG untersagt werden könne. Da ein Untersagungstatbestand nach Paragraph 56, Absatz 2, BDG nicht vorliege und auch keine wesentlichen Interessen in der Zeit vom 15.12.2021 bis zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit am 05.07.2022 vorgelegen seien und der Beschwerdeführer die Nebenbeschäftigung bereits ausgeübt habe und auch bei der Vollzeitbeschäftigung keine dienstlichen Interessen gefährdet gewesen seien, sei wohl davon auszugehen, dass die bereits mit 15.12.2021 gemeldete Nebenbeschäftigung nicht dem Grund einer Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 8, VKG widerstreite.
Es werde daher beantragt,
? den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 26.05.2022 auf Genehmigung seiner Nebenbeschäftigung stattgegeben und die Ausübung seiner Nebenbeschäftigung nicht untersagt werde.
I.10. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 06.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht unter Beifügung einer Gegenäußerung vorgelegt. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bestimmung des § 56 Abs. 4 BDG verhindern solle, dass die Herabsetzung der Wochendienstzeit dazu missbraucht werde, dass der Beamte daneben ein Übermaß an Nebenbeschäftigung ausübe, während der eigentliche Zweck der Herabsetzung der Wochendienstzeit vereitelt werde.römisch eins.10. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 06.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht unter Beifügung einer Gegenäußerung vorgelegt. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 4, BDG verhindern solle, dass die Herabsetzung der Wochendienstzeit dazu missbraucht werde, dass der Beamte daneben ein Übermaß an Nebenbeschäftigung ausübe, während der eigentliche Zweck der Herabsetzung der Wochendienstzeit vereitelt werde.
Die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung im Bereich Holzschlägerungen, -bringung und -zerkleinerung stehe im Widerspruch zum Grund der Herabsetzung nach dem VKG welcher die Betreuung seiner Tochter im Rahmen der Elternteilzeit sei. In der Zeit, in welcher der Beschwerdeführer seiner Nebenbeschäftigung nachgehe, könne dieser keine Zeit mit seiner Tochter verbringen. Sollte diese Zeit nicht benötigt werden, hätte der Beschwerdeführer die Verpflichtung, in erster Linie seiner Hauptbeschäftigung nachzugehen.
Zudem liege die wesentliche Aufgabe des Dienstrechtes darin, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten. Bereits aus dem Begriff (der als) Hauptbeschäftigung (zu wertenden Wahrnehmung der Aufgaben aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) im Verhältnis zur Nebenbeschäftigung folge, dass es Aufgabe des Bediensteten sei, bei einer allfälligen Nebenbeschäftigung mögliche Beeinträchtigungen seines Dienstes oder Beschränkungen seiner dienstlichen Einsatzfähigkeit zu vermeiden. Diese Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, spreche die Verpflichtung des Beamten an, seine volle Einsatzfähigkeit in weiterem Sinn zu erhalten.
§ 56 Abs. 2 BDG erkläre primär jene Nebenbeschäftigungen für unzulässig, die den Bediensteten an der Erfüllung Ihrer dienstlichen Aufgaben behindern. Könne ein Mitarbeiter auf Grund der Nebenbeschäftigung seiner dienstlichen Tätigkeit nur eingeschränkt nachkommen, ZB. durch Kollision zwischen Nebenbeschäftigung und der Bereitschaft Mehrdienstleistungen zu leisten oder durch Übermüdung infolge zeitlicher Inanspruchnahme außer Dienst, liege Unzulässigkeit vor. Paragraph 56, Absatz 2, BDG erkläre primär jene Nebenbeschäftigungen für unzulässig, die den Bediensteten an der Erfüllung Ihrer dienstlichen Aufgaben behindern. Könne ein Mitarbeiter auf Grund der Nebenbeschäftigung seiner dienstlichen Tätigkeit nur eingeschränkt nachkommen, ZB. durch Kollision zwischen Nebenbeschäftigung und der Bereitschaft Mehrdienstleistungen zu leisten oder durch Übermüdung infolge zeitlicher Inanspruchnahme außer Dienst, liege Unzulässigkeit vor.
Der Beschwerdeführer führe in seiner Stellungnahme aus, dass die Herabsetzung auf das notwendigste Maß erfolgt sei und es ihm auf Grund der Gesamtzahl der Dienste bzw. der Betreuung seiner Tochter die Übernahme von Aufträgen im Rahmen seiner Nebenbeschäftigung nicht möglich gewesen sei. Auf Grund der laufenden Kosten habe er von einer Ruhendlegung des Gewerbes abgesehen.
Auf Grund dieser Angaben des Beschwerdeführers gehe die Dienstbehörde davon aus, dass im Falle einer Ausübung der Nebenbeschäftigung die Erhaltung der vollen Einsatzfähigkeit nicht gegeben sei und daher die Ausübung der Nebenbeschäftigung den Beschwerdeführer iSd § 56 Abs. 2 BDG an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindere.Auf Grund dieser Angaben des Beschwerdeführers gehe die Dienstbehörde davon aus, dass im Falle einer Ausübung der Nebenbeschäftigung die Erhaltung der vollen Einsatzfähigkeit nicht gegeben sei und daher die Ausübung der Nebenbeschäftigung den Beschwerdeführer iSd Paragraph 56, Absatz 2, BDG an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindere.
Zu den Ausführungen, dass bis zur Entscheidung durch die Dienstbehörde die Nebenbeschäftigung ohne Beeinträchtigung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers ausgeführt worden sei, werde angemerkt, dass zum Zeitpunkt der Meldung der erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung am 15.12.2021 keine Untersagungsgründe iSd § 56 Abs. 2 BDG vorgelegen hätten. Die Behinderung der dienstlichen Interessen im Zusammenhang mit seiner Nebenbeschäftigung ergebe sich aus der oben angeführten Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme im Genehmigungsverfahren gem. § 56 Abs. 4 BDG.Zu den Ausführungen, dass bis zur Entscheidung durch die Dienstbehörde die Nebenbeschäftigung ohne Beeinträchtigung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers ausgeführt worden sei, werde angemerkt, dass zum Zeitpunkt der Meldung der erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung am 15.12.2021 keine Untersagungsgründe iSd Paragraph 56, Absatz 2, BDG vorgelegen hätten. Die Behinderung der dienstlichen Interessen im Zusammenhang mit seiner Nebenbeschäftigung ergebe sich aus der oben angeführten Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme im Genehmigungsverfahren gem. Paragraph 56, Absatz 4, BDG.
I.11. Der Beschwerdeführer hielt dem mit Schreiben vom 20.04.2023 entgegen, dass die belangte Behörde im Vorfeld in Aussicht gestellt habe, die in Rede stehende Nebenbeschäftigung zu genehmigen, wenn die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 30 Stunden begrenzt würde. Soweit die belangte Behörde ausführe, dass sie davon ausgehe, dass im Falle der Ausübung der Nebenbeschäftigung die Erhaltung der vollen Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben sei und er an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert sei, sei es völlig unverständlich wie sie zu dieser Auffassung komme und lege den Verdacht nahe, dass die Untersagung auch aufgrund des oben Gesagten willkürlich erfolgt sei. römisch eins.11. Der Beschwerdeführer hielt dem mit Schreiben vom 20.04.2023 entgegen, dass die belangte Behörde im Vorfeld in Aussicht gestellt habe, die in Rede stehende Nebenbeschäftigung zu genehmigen, wenn die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 30 Stunden begrenzt würde. Soweit die belangte Behörde ausführe, dass sie davon ausgehe, dass im Falle der Ausübung der Nebenbeschäftigung die Erhaltung der vollen Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben sei und er an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert sei, sei es völlig unverständlich wie sie zu dieser Auffassung komme und lege den Verdacht nahe, dass die Untersagung auch aufgrund des oben Gesagten willkürlich erfolgt sei.
I.12. Am 05.09.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer als Partei sowie Chefinspektor XXXX (Personalabteilung der belangten Behörde) als Zeuge einvernommen wurden.römisch eins.12. Am 05.09.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer als Partei sowie Chefinspektor römisch 40 (Personalabteilung der belangten Behörde) als Zeuge einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter (Verwendungsgruppe E2b) bei der belangten Behörde, Polizeiinspektion XXXX , in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter (Verwendungsgruppe E2b) bei der belangten Behörde, Polizeiinspektion römisch 40 , in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schreiben vom 15.12.2021 meldete der Beschwerdeführer im Dienstweg eine Nebenbeschäftigung nach § 56 BDG und gab an, zu beabsichtigen, als Selbstständiger das freie Gewerbe für Holzschlägerung, -bringung und -zerkleinerung ausüben zu wollen. Der Umfang der Tätigkeit wurde mit 20 Stunden im Monat angegeben. Diese Nebenbeschäftigung wurde von der Dienstbehörde zunächst nicht untersagt.Mit Schreiben vom 15.12.2021 meldete der Beschwerdeführer im Dienstweg eine Nebenbeschäftigung nach Paragraph 56, BDG und gab an, zu beabsichtigen, als Selbstständiger das freie Gewerbe für Holzschlägerung, -bringung und -zerkleinerung ausüben zu wollen. Der Umfang der Tätigkeit wurde mit 20 Stunden im Monat angegeben. Diese Nebenbeschäftigung wurde von der Dienstbehörde zunächst nicht untersagt.
Mit Schreiben vom 26.05.2022 beantragte der Beschwerdeführer unter Berufung auf §§ 8 und 9 VKG die Herabsetzung seiner Wochendienstzeit auf 20 Stunden zur Betreuung seiner in seinem Haushalt lebenden Tochter XXXX . Unter einem beantragte er gemäß § 56 Abs. 4 BDG auch die Genehmigung der mit Schreiben vom 15.12.2021 gemeldeten Nebenbeschäftigung.Mit Schreiben vom 26.05.2022 beantragte der Beschwerdeführer unter Berufung auf Paragraphen 8 und 9 VKG die Herabsetzung seiner Wochendienstzeit auf 20 Stunden zur Betreuung seiner in seinem Haushalt lebenden Tochter römisch 40 . Unter einem beantragte er gemäß Paragraph 56, Absatz 4, BDG auch die Genehmigung der mit Schreiben vom 15.12.2021 gemeldeten Nebenbeschäftigung.
Seine Wochendienstzeit ist gemäß den Bestimmungen des VKG auf 20 Wochenstunden herabgesetzt. Er verrichtet in der Regel zwischen zwei und eineinhalb zwölfstündige Dienste pro Woche, das sind 8-9 Dienste im Monat, davon zwei Drittel Tagdienste und ein Drittel Nachtdienste.
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, XXXX , ist ebenfalls Exekutivbeamtin. Sie versah zuletzt Dienst an der Polizeiinspektion XXXX und befindet sich gegenwärtig in Frühkarenz, da sie voraussichtlich im Oktober 2023 ein zweites Kind zur Welt bringen wird. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, römisch 40 , ist ebenfalls Exekutivbeamtin. Sie versah zuletzt Dienst an der Polizeiinspektion römisch 40 und befindet sich gegenwärtig in Frühkarenz, da sie voraussichtlich im Oktober 2023 ein zweites Kind zur Welt bringen wird.
Die vom Beschwerdeführer gemeldete Nebenbeschäftigung besteht darin Forstarbeiten durchzuführen, wobei vorwiegend nach Sturmschäden oder Borkenkäferbefall Schadholz aufgearbeitet bzw. entfernt wird. Zusätzlich werden vom Beschwerdeführer auch Baumkletterarbeiten durchgeführt, bei beispielsweise Bäume von Gefahrenstellen (Häuser bzw. Stromleitungen) entfernt werden müssen. Derartige Arbeiten dauernd etwa einen halben Tag bis zu einem Tag, wobei der Beschwerdeführer in der zeitlichen Einteilung weitestgehend frei ist. Der Beschwerdeführer beabsichtigt im Falle der Genehmigung der in Rede stehenden Nebenbeschäftigung ca. 20 Stunden pro Monat dafür aufzuwenden.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage sowie den Angaben des Beschwerdeführers und des zeugenschaftlich einvernommenen CI XXXX . Diese Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage sowie den Angaben des Beschwerdeführers und des zeugenschaftlich einvernommenen CI römisch 40 .
Dabei ist hervorzuheben, dass die Angaben des Beschwerdeführers über Art und Umfang der in Rede stehenden Nebenbeschäftigung nicht bestritten werden. Ebenso wenig konnten von der belangten Behörde konkrete Anhaltspunkte vorgebracht werden, die auf nachteilige Auswirkungen der in Rede stehenden Nebenbeschäftigung auf die Erfüllung der dienstlichen Verpflichtungen des Beschwerdeführers hindeuten würden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 56 BDG hat nachstehenden Wortlaut: Paragraph 56, BDG hat nachstehenden Wortlaut:
„Nebenbeschäftigung
§ 56. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.Paragraph 56, (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Der Beamte,
1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50f herabgesetzt worden ist oder1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, 50 b, 50 e, oder 50f herabgesetzt worden ist oder
2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt oder
3. der sich in einem Karenzurlaub nach § 75c befindet,3. der sich in einem Karenzurlaub nach Paragraph 75 c, befindet,
darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Absatz 2, sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Ziffer eins bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.
(6) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.(6) Die Ausübung einer aus den Gründen des Absatz 2, unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Absatz 5, ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.
(7) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann mit Verordnung regeln, welche Nebenbeschäftigungen jedenfalls aus den Gründen des Abs. 2 unzulässig sind.“(7) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann mit Verordnung regeln, welche Nebenbeschäftigungen jedenfalls aus den Gründen des Absatz 2, unzulässig sind.“
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die in Rede stehende Nebenbeschäftigung gemäß § 56 Abs. 4 Z. 2 BDG der Genehmigungspflicht unterliegt. Eine derartige Genehmigungspflicht wurde mit der 2. BDG-Novelle 1984 mit BGBl. 550/1984 eingeführt. In den erläuternden Bemerkungen (Nr. 462 der Beilagen XVI. GP, S 11 f.) wird ausgeführt:Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die in Rede stehende Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 56, Absatz 4, Ziffer 2, BDG der Genehmigungspflicht unterliegt. Eine derartige Genehmigungspflicht wurde mit der 2. BDG-Novelle 1984 mit Bundesgesetzblatt 550 aus 1984, eingeführt. In den erläuternden Bemerkungen (Nr. 462 der Beilagen römisch sechzehn. GP, S 11 f.) wird ausgeführt:
„Durch das Erfordernis der Genehmigung einer Nebentätigkeit durch die, oberste Dienstbehörde soll verhindert werden, daß der Beamte, dessen Wochendienstzeit auf die Hälfte herabgesetzt wurde, eine Nebentätigkeit ausübt, die im Widerspruch zum Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit steht. Wenn zB die Wochendienstzeit einer Beamtin zur Pflege eines Kleinkindes herabgesetzt wurde, dann darf eine Nebentätigkeit dann nicht genehmigt werden, wenn sie die Pflege des Kindes beeinträchtigen würde.“
Gemäß § 56 Abs. 4 letzter Satz BDG ist eine Nebenbeschäftigung nicht zu genehmigen, wenn einer der Tatbestände des § 56 Abs. 2 gegeben ist oder die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 leg.cit. getroffenen Maßnahme widerstreitet.Gemäß Paragraph 56, Absatz 4, letzter Satz BDG ist eine Nebenbeschäftigung nicht zu genehmigen, wenn einer der Tatbestände des Paragraph 56, Absatz 2, gegeben ist oder die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Ziffer eins bis 3 leg.cit. getroffenen Maßnahme widerstreitet.
Im vorliegenden Fall ist keine Behinderung des Beschwerdeführers an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben feststellbar. Die belangte Behörde konnte auch auf ausdrückliches Nachfragen in der mündlichen Verhandlung keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer derartigen Behinderung angeben. Wenn die belangte Behörde argumentiert, dass die in maximalem Ausmaß erfolgte Herabsetzung der Wochendienstzeit für die Betreuung eines Kindes, mit der Begründung, dass es sich um das absolut notwendige Maß handle, um die gemeinsame Betreuung zu bewältigen, den Schluss zulasse, dass eine ausgeübte Nebenbeschäftigung, sei es auch nur in einem geringen zeitlichen Umfang, den Beamten an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindere, kommt dieser Argumentation angesichts des Fehlens konkreter diesbezüglicher Anhaltspunkte nur formaler Charakter zu.
Dass die verfahrensgegenständliche Nebenbeschäftigung die Vermutung einer Befangenheit des Beschwerdeführers hervorrufe wurde nicht behauptet und ist auch im Verfahren nicht vorgekommen.Im vorliegenden Fall ist keine Behinderung des Beschwerdeführers an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben feststellbar. Die belangte Behörde konnte auch auf ausdrückliches Nachfragen in der mündlichen Verhandlung keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer derartigen Behinderung angeben. Wenn die belangte Behörde argumentiert, dass die in maximalem Ausmaß erfolgte Herabsetzung der Wochendienstzeit für die Betreuung eines Kindes, mit der Begründung, dass es sich um das absolut notwendige Maß handle, um die gemeinsame Betreuung zu bewältigen, den Schluss zulasse, dass eine ausgeübte Nebenbeschäftigung, sei es auch nur in einem geringen zeitlichen Umfang, den Beamten an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindere, kommt dieser Argumentation angesichts des Fehlens konkreter diesbezüglicher Anhaltspunkte nur formaler Charakter zu., Dass die verfahrensgegenständliche Nebenbeschäftigung die Vermutung einer Befangenheit des Beschwerdeführers hervorrufe wurde nicht behauptet und ist auch im Verfahren nicht vorgekommen.
Angesichts des geringen - von der belangten Behörde nicht bestrittenen - zeitlichen Umfangs (ca. 20 Stunden pro Monat) der in Rede stehenden Nebenbeschäftigung kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dadurch die Pflege des Kindes beeinträchtigt würde. Die verfahrensgegenständliche Nebenbeschäftigung widerstreitet daher auch nicht dem Grund für die Herabsetzung der Wochendienstzeit.
Der Beschwerde war daher gemäß § 56 Abs. 2 und 4 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattzugeben.Der Beschwerde war daher gemäß Paragraph 56, Absatz 2 und 4 BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
dienstliche Aufgaben Exekutivdienst Genehmigung Kinderbetreuung Nebenbeschäftigung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Selbstständiger Teilzeitbeschäftigung Wochendienstzeit - HerabsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W213.2268335.1.00Im RIS seit
27.09.2023Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023