TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/6 W176 2266134-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.09.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
DMSG §4 Abs1
DMSG §5 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DMSG § 4 heute
  2. DMSG § 4 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 4 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 5 heute
  2. DMSG § 5 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013
  4. DMSG § 5 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  5. DMSG § 5 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990

Spruch


,

W176 2266134-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von (1.) XXXX und (2.) XXXX , beide vertreten durch Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 06.12.2022, Zl. 2022-0.736.294, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von (1.) römisch 40 und (2.) römisch 40 , beide vertreten durch Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 06.12.2022, Zl. 2022-0.736.294, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf (nachträgliche) Bewilligung der Veränderung von Schloss XXXX bis zum 04.07.2030 durch Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der hofseitigen Dachfläche des Mitteltrakts des Schlosses richtet, stattgegeben und diese Veränderung des Denkmals (wie durch die – einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden – Fotos Beilage ./C bis ./F zur Verhandlungsschrift vom 25.07.2023 dokumentiert) zeitlich befristet bis zum 04.07.2030 bewilligt.Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf (nachträgliche) Bewilligung der Veränderung von Schloss römisch 40 bis zum 04.07.2030 durch Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der hofseitigen Dachfläche des Mitteltrakts des Schlosses richtet, stattgegeben und diese Veränderung des Denkmals (wie durch die – einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden – Fotos Beilage ./C bis ./F zur Verhandlungsschrift vom 25.07.2023 dokumentiert) zeitlich befristet bis zum 04.07.2030 bewilligt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 28.11.2005, Zl. 45.364/4/2005, stellte das Bundesdenkmalamt (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass die Erhaltung des Schlosses XXXX (dreigeschossiger Schlossbau samt Altane und Rundturm, jedoch ohne den zweigeschossigen Anbau im Südwesten) in XXXX , Niederösterreich, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) iSd einer Teilunterschutzstellung iSd § 1 Abs. 8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist. 1. Mit Bescheid vom 28.11.2005, Zl. 45.364/4/2005, stellte das Bundesdenkmalamt (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass die Erhaltung des Schlosses römisch 40 (dreigeschossiger Schlossbau samt Altane und Rundturm, jedoch ohne den zweigeschossigen Anbau im Südwesten) in römisch 40 , Niederösterreich, gemäß Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) iSd einer Teilunterschutzstellung iSd Paragraph eins, Absatz 8, DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist.

2. Mit Bescheid vom 13.03.2015, Zl. 45.364/1/2015, bewilligte die belangte Behörde in Stattgabe eines von den nunmehrigen Beschwerdeführern gestellten Antrages gemäß § 5 DMSG die Veränderung des genannten Objektes ua. durch Einbau eines am Außenbau nicht wahrnehmbaren Innenliftes.2. Mit Bescheid vom 13.03.2015, Zl. 45.364/1/2015, bewilligte die belangte Behörde in Stattgabe eines von den nunmehrigen Beschwerdeführern gestellten Antrages gemäß Paragraph 5, DMSG die Veränderung des genannten Objektes ua. durch Einbau eines am Außenbau nicht wahrnehmbaren Innenliftes.

3. Im Zuge eines Augenscheins am 07.08.2017 stellte ein Mitarbeiter der belangten Behörde (abgesehen von der ebenfalls nicht bewilligten Montage von Photovoltaikpanelen auf der hofseitigen Dachfläche des Mitteltrakts des Schlosses) fest, dass anstatt des bewilligten Innenliftes im Ehrenhof des Schlosses ein freistehender Außenlift mit geschossweisen Verbindungsgängen zum Objekt unter Abbruch der dort einst situierten Fenster und Parabete errichtet wurde.

4. Am 20.07.2018 erstattete XXXX , Mitarbeiterin der Abteilung der belangten Behörde für Architektur und Bautechnik, im Auftrag von deren Rechtsabteilung ein Amtssachverständigengutachten u.a. zur Frage, ob es sich bei der durchgeführten Errichtung eines Aufzuges vor der Hoffassade um eine aus denkmalfachlicher Sicht genehmigungsfähige Maßnahme handle. Dazu führte die Genannte – insbesondere unter Hinweis darauf, dass das (im Unterschutzstellungsbescheid erwähnte) symmetrische Konzept der Schlossanlage durch den Baukörper der Aufzugsanlage im Ehrenhof zerstört werde und der Erhalt des äußeren Erscheinungsbildes als Zeugnis der vier Jahrhunderte widerspiegelnden Architektur- und Herrschaftsgeschichte des Schlosses Voraussetzung für die wirksame Tradierung dieses österreichischen Kulturgutes sei – aus, dass eine Rückführung bzw. Rekonstruktion des vormaligen Zustandes des Erscheinungsbildes anzustreben sei.4. Am 20.07.2018 erstattete römisch 40 , Mitarbeiterin der Abteilung der belangten Behörde für Architektur und Bautechnik, im Auftrag von deren Rechtsabteilung ein Amtssachverständigengutachten u.a. zur Frage, ob es sich bei der durchgeführten Errichtung eines Aufzuges vor der Hoffassade um eine aus denkmalfachlicher Sicht genehmigungsfähige Maßnahme handle. Dazu führte die Genannte – insbesondere unter Hinweis darauf, dass das (im Unterschutzstellungsbescheid erwähnte) symmetrische Konzept der Schlossanlage durch den Baukörper der Aufzugsanlage im Ehrenhof zerstört werde und der Erhalt des äußeren Erscheinungsbildes als Zeugnis der vier Jahrhunderte widerspiegelnden Architektur- und Herrschaftsgeschichte des Schlosses Voraussetzung für die wirksame Tradierung dieses österreichischen Kulturgutes sei – aus, dass eine Rückführung bzw. Rekonstruktion des vormaligen Zustandes des Erscheinungsbildes anzustreben sei.

5. Mit Schriftsatz vom 10.12.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 12.12.2018, stellten die Beschwerdeführer den Antrag, den Aufzug im Hofbereich (nachträglich) zu bewilligen.

Zur Begründung wies sie darauf hin, dass es zu Problemen im Bereich der Bauausführung gekommen sei; insbesondere habe das Gebäude einzustürzen gedroht, als eine unsachgemäße Grabung durch den Baggerfahrer zu einem Unterhöhlen des Fundamentes geführt habe. Die Errichtung des Liftes im Innenhofbereich in Annäherung zum Gebäude stelle die einzige Möglichkeit dar, eine barrierefreie Anbindung der wesentlichen Gebäudeteile in diesem Bereich zu erzielen, ohne dabei schwer in die Bausubstanz zu eingreifen bzw. zu riskieren, dass es zum Teileinsturz des Gebäudes kommt.

Dem Antrag angeschlossen waren ein als „Sachverständige Stellungnahme aus technischer Sicht über den Einbau einer Aufzugsanlage im Innenbereich des Schlosses XXXX “ bezeichnetes Schreiben von XXXX , Allgemein beeidetet und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Fachgebiet Bauwesen, wonach ein Lifteinbau im Inneren des Schlosses einen sehr großen Eingriff in die tragende Struktur des Gebäudes verursache und auch gravierende Änderungen und Erneuerungen der umgebenden statischen Bauteile nach sich ziehe, sowie Kopien der „bereits baubehördlich genehmigten Pläne“ (zwei vertikale Schnitte durch den betreffenden Flügel des Objektes mit den Bezeichnungen „Schnitt B-B und „Südansicht“).Dem Antrag angeschlossen waren ein als „Sachverständige Stellungnahme aus technischer Sicht über den Einbau einer Aufzugsanlage im Innenbereich des Schlosses römisch 40 “ bezeichnetes Schreiben von römisch 40 , Allgemein beeidetet und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Fachgebiet Bauwesen, wonach ein Lifteinbau im Inneren des Schlosses einen sehr großen Eingriff in die tragende Struktur des Gebäudes verursache und auch gravierende Änderungen und Erneuerungen der umgebenden statischen Bauteile nach sich ziehe, sowie Kopien der „bereits baubehördlich genehmigten Pläne“ (zwei vertikale Schnitte durch den betreffenden Flügel des Objektes mit den Bezeichnungen „Schnitt B-B und „Südansicht“).

6. Mit Schreiben vom 11.01.2019 teilte die belangte Behörde den Beschwerdeführern mit, dass der unter Punkt 5. dargestellte Antrag bis längstens 01.03.2019 um „folgende Unterlagen bzw. Pläne […] nachzureichen/zu ergänzen/zu korrigieren“ sei:

„- ERGÄNZUNG (Grundrisse, Schnitte, Lageplan) und ÄNDERUNG der Unterlagen (Darstellung des bereits bestehenden Aufzugsanbaus, Aktualisierung der Pläne auf den heutigen Stand hinsichtlich Maße, Stufen, Untersichten, Durchbrüche, Materialien etc.)

- VORLAGE einer Baubeschreibung“

7. Mit Schreiben vom 21.02.2020 beauftragte die belangte Behörde eine aus XXXX (Vorsitz), XXXX und XXXX bestehende Kommission des Denkmalbeirates mit der Erstellung eines Fachgutachtens zur Frage, welche Auswirkungen die Errichtung des Lifts im Hof des Denkmals auf dessen Denkmalbedeutung habe. Weiters sei im Fachgutachten unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten (Gutachten XXXX vom 20.7.2018 und Gutachten XXXX ) darzulegen, ob alternativ zu dem widerrechtlich errichteten Außenlift der Einbau eines Liftes im Inneren des Denkmals sowohl aus denkmalpflegerischer als auch aus technischer (statischer) Sicht realisierbar sei. 7. Mit Schreiben vom 21.02.2020 beauftragte die belangte Behörde eine aus römisch 40 (Vorsitz), römisch 40 und römisch 40 bestehende Kommission des Denkmalbeirates mit der Erstellung eines Fachgutachtens zur Frage, welche Auswirkungen die Errichtung des Lifts im Hof des Denkmals auf dessen Denkmalbedeutung habe. Weiters sei im Fachgutachten unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten (Gutachten römisch 40 vom 20.7.2018 und Gutachten römisch 40 ) darzulegen, ob alternativ zu dem widerrechtlich errichteten Außenlift der Einbau eines Liftes im Inneren des Denkmals sowohl aus denkmalpflegerischer als auch aus technischer (statischer) Sicht realisierbar sei.

8. Nach Befundaufnahme im Rahmen eines Augenscheins am 08.03.2020 erstattete die dargestellte Kommission des Denkmalbeirates am 14.04.2020 ein Gutachten, in dem sie zu den genannten Fragen im Wesentlichen Folgendes ausführte: Durch den Einbau der asymmetrisch im Ehrenhof platzierten Liftanlage werde die künstlerische Bedeutung von Schloss XXXX entscheidend geschmälert. Der Einbau des Lifts im Inneren des Schlosses an der von der Denkmalbehörde genehmigten Position sei mit lediglich geringfügigen Verlusten an Denkmalsubstanz realisierbar und sei, nach Abwägung sämtlicher Faktoren nicht nur aus architektonisch-gestalterischer, sondern auch aus denkmalpflegerischer Sicht, anzustreben. Der Lifteinbau im Inneren des Gebäudes sei aus technischer (statischer) Sicht ohne Gefährdung der historischen Bausubstanz möglich. 8. Nach Befundaufnahme im Rahmen eines Augenscheins am 08.03.2020 erstattete die dargestellte Kommission des Denkmalbeirates am 14.04.2020 ein Gutachten, in dem sie zu den genannten Fragen im Wesentlichen Folgendes ausführte: Durch den Einbau der asymmetrisch im Ehrenhof platzierten Liftanlage werde die künstlerische Bedeutung von Schloss römisch 40 entscheidend geschmälert. Der Einbau des Lifts im Inneren des Schlosses an der von der Denkmalbehörde genehmigten Position sei mit lediglich geringfügigen Verlusten an Denkmalsubstanz realisierbar und sei, nach Abwägung sämtlicher Faktoren nicht nur aus architektonisch-gestalterischer, sondern auch aus denkmalpflegerischer Sicht, anzustreben. Der Lifteinbau im Inneren des Gebäudes sei aus technischer (statischer) Sicht ohne Gefährdung der historischen Bausubstanz möglich.

9. Mit Schriftsatz vom 19.06.2020 brachten die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Mitglieder der Kommission des Denkmalbeirates befangen und deren Ausführungen fachlich unzutreffend seien sowie die Liftanlage überdies im einem Bereich ausgeführt worden sei, der nicht unter Denkmalschutz stehe.

10. Mit Schriftsatz vom 22.10.2020 legten die Beschwerdeführer ein von XXXX verfasstes Schreiben, wonach der Abbruch der Liftanlage im Schlosshof und Verlegung des Aufzuges ins Gebäudeinnere Kosten von insgesamt EUR 1.156.320 verursachen würde. Im Schriftsatz wird weiters ausgeführt, dass der Auftrag an XXXX auch dahin gelautet habe, eine Aussage über die mit der Errichtung des Aufzuges im 10. Mit Schriftsatz vom 22.10.2020 legten die Beschwerdeführer ein von römisch 40 verfasstes Schreiben, wonach der Abbruch der Liftanlage im Schlosshof und Verlegung des Aufzuges ins Gebäudeinnere Kosten von insgesamt EUR 1.156.320 verursachen würde. Im Schriftsatz wird weiters ausgeführt, dass der Auftrag an römisch 40 auch dahin gelautet habe, eine Aussage über die mit der Errichtung des Aufzuges im

Innenbereich verbundenen Gefahren eines Gebäudeeinsturzes bzw. auftretender Schäden zu treffen und XXXX dem Beschwerdevertreter gegenüber telefonisch angegeben habe, dass kein Bauunternehmen eine Haftung für durch die Errichtung entstehende sonstige Schäden übernehmen würde. Auch wird vorgebracht, dass eine Verlegung des Aufzuges ua. eine Neuparifizierung mehrerer parifizierter Wohneinheiten erforderlich machen würde sowie die Nutzung der Einheit im Erdgeschoss verunmöglichen würde. Innenbereich verbundenen Gefahren eines Gebäudeeinsturzes bzw. auftretender Schäden zu treffen und römisch 40 dem Beschwerdevertreter gegenüber telefonisch angegeben habe, dass kein Bauunternehmen eine Haftung für durch die Errichtung entstehende sonstige Schäden übernehmen würde. Auch wird vorgebracht, dass eine Verlegung des Aufzuges ua. eine Neuparifizierung mehrerer parifizierter Wohneinheiten erforderlich machen würde sowie die Nutzung der Einheit im Erdgeschoss verunmöglichen würde.

11. Mit Bescheid vom 25.02.2022, Zl. 2020-0.696.449, wies die belangte Behörde den unter Punkt 5. dargestellten Antrag der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wegen Nichtbehebung eines Mangels zurück. 11. Mit Bescheid vom 25.02.2022, Zl. 2020-0.696.449, wies die belangte Behörde den unter Punkt 5. dargestellten Antrag der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wegen Nichtbehebung eines Mangels zurück.

Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die im Mängelbehebungsauftrag vom 11.01.2019 geforderten Unterlagen der Behörde bis dato nicht vorgelegt worden seien, obwohl ausreichend Zeit zur Behebung des Mangels eingeräumt sei.

12. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.05.2022 statt und hob den zuvor dargestellten Bescheid auf.

Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sich die Zurückweisung des unter Punkt 5. dargestellten Antrags vor dem Hintergrund, dass die beantragte Liftanlage schon errichtet worden sei und daher in Augenschein genommen werden könne, sowie in Hinblick auf das von der Kommission des Denkmalbeirates eingeholte Gutachten, als rechtswidrig erweise.
13. Mit Schriftsatz vom 05.07.2022 suchten die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Hinweis darauf, dass die derzeit im Innenhofbereich montierte Photovoltaikanlage nur mehr eine Restlebensdauer von ca. acht Jahren aufweise und danach keine Photovoltaikanlage mehr montiert werden solle, um eine zeitweilige Genehmigung an. Zum Aufzug wurde unter Hinweis auf eine Fotocollage Folgendes festgehalten: Zur Anpassung an die Fassade würden die Zwischenräume zwischen den Fenstern/Türbereichen derart verkleidet, dass eine größtmögliche Anpassung an die bestehende Fassade erreicht werde. Die Verkleidung des Turms solle wie beim Rundturm erfolgen. Die Fenster seien bewusst so gewählt worden, dass bereits in den anderen Bereichen verwendete Teilungen/
Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sich die Zurückweisung des unter Punkt 5. dargestellten Antrags vor dem Hintergrund, dass die beantragte Liftanlage schon errichtet worden sei und daher in Augenschein genommen werden könne, sowie in Hinblick auf das von der Kommission des Denkmalbeirates eingeholte Gutachten, als rechtswidrig erweise., 13. Mit Schriftsatz vom 05.07.2022 suchten die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Hinweis darauf, dass die derzeit im Innenhofbereich montierte Photovoltaikanlage nur mehr eine Restlebensdauer von ca. acht Jahren aufweise und danach keine Photovoltaikanlage mehr montiert werden solle, um eine zeitweilige Genehmigung an. Zum Aufzug wurde unter Hinweis auf eine Fotocollage Folgendes festgehalten: Zur Anpassung an die Fassade würden die Zwischenräume zwischen den Fenstern/Türbereichen derart verkleidet, dass eine größtmögliche Anpassung an die bestehende Fassade erreicht werde. Die Verkleidung des Turms solle wie beim Rundturm erfolgen. Die Fenster seien bewusst so gewählt worden, dass bereits in den anderen Bereichen verwendete Teilungen/

Sprossen zur Anwendung kämen. Die Fenster im Bereich des Aufzugsschachtes würden ebenso angepasst und die Fensterrahmen mit Verkleidungen versehen. Eine weitere Detaillierung der Fassade könne über den Vorschlag der belangten Behörde erfolgen. Der Antrag auf Genehmigung werde im Umfang der in Beilage übermittelten Fotocollage abgeändert.

14. Am 06.09.2022 erstattete XXXX (im Folgenden: ASV) ein Amtssachverständigen-Gutachten, in dem er – zusammengefasst – zum Ergebnis kommt, dass die Anträge auf nachträgliche Bewilligung des Außenliftbaus (nach Maßgabe der Ausführungen und der Visualisierung im unter Punkt 14. dargestellten Schriftsatz) sowie der Photovoltaikanlage denkmalfachlich abzulehnen seien.14. Am 06.09.2022 erstattete römisch 40 (im Folgenden: ASV) ein Amtssachverständigen-Gutachten, in dem er – zusammengefasst – zum Ergebnis kommt, dass die Anträge auf nachträgliche Bewilligung des Außenliftbaus (nach Maßgabe der Ausführungen und der Visualisierung im unter Punkt 14. dargestellten Schriftsatz) sowie der Photovoltaikanlage denkmalfachlich abzulehnen seien.

15. Zum diesem Gutachten nahmen die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.10.2022 Stellung. Dabei hielten sie im Wesentlichen fest, dass der Aufzugsschacht im Innenhofbereich nicht im denkmalgeschützten Bereich situiert sei, weder der Aufzug noch die Photovoltaikanlage von außen einsehbar seien und die Behörde verkenne, dass 1890 eine vorgesetzte Fassade angebracht worden sei, und nicht zur Kenntnis nehme, dass er Aufzugturm keinesfalls einen Abbruchbescheid unterzogen werden könne.

16. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer ab und versagte der Veränderung des gegenständlichen Objekts „durch Errichtung eines Aufzuges im Innenhofbereich und die ‚zeitweilige‘ Errichtung einer PV-Anlage auf dem hofseitigen Dach des Mitteltraktes des Schlosses“ gemäß § 5 Abs. 1 DMSG die Bewilligung, wobei sie begründend – zusammengefasst – Folgendes festhielt: 16. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer ab und versagte der Veränderung des gegenständlichen Objekts „durch Errichtung eines Aufzuges im Innenhofbereich und die ‚zeitweilige‘ Errichtung einer PV-Anlage auf dem hofseitigen Dach des Mitteltraktes des Schlosses“ gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DMSG die Bewilligung, wobei sie begründend – zusammengefasst – Folgendes festhielt:

Wie sich aus dem Gutachten des ASV ergebe, stellten die (bereits ohne denkmalbehördliche Bewilligung) vorgenommenen Veränderungen eine erhebliche Beeinträchtigung des in Rede stehenden Denkmals dar und würden dessen Denkmalbedeutung in wesentlichen Bereichen gravierend schmälern; die Kommission des Denkmalbeirates spreche sogar von einer Zerstörung der Mittelakzentuierung und somit der Symmetrie der Dreiflügelanlage. Auch könne von keiner Befangenheit der Mitglieder der Kommission des Denkmalbeirates ausgegangen werden. Gegenausführungen auf vergleichbarem wissenschaftlichen Niveau seien nicht vorgelegt worden. Gutachter XXXX habe die von ihm angenommene Un-Wie sich aus dem Gutachten des ASV ergebe, stellten die (bereits ohne denkmalbehördliche Bewilligung) vorgenommenen Veränderungen eine erhebliche Beeinträchtigung des in Rede stehenden Denkmals dar und würden dessen Denkmalbedeutung in wesentlichen Bereichen gravierend schmälern; die Kommission des Denkmalbeirates spreche sogar von einer Zerstörung der Mittelakzentuierung und somit der Symmetrie der Dreiflügelanlage. Auch könne von keiner Befangenheit der Mitglieder der Kommission des Denkmalbeirates ausgegangen werden. Gegenausführungen auf vergleichbarem wissenschaftlichen Niveau seien nicht vorgelegt worden. Gutachter römisch 40 habe die von ihm angenommene Un-

durchführbarkeit der Errichtung eines Innenliftes nicht durch schlüssige Nachweise (konkrete Planung und statische Berechnung oder Sinngemäßes) zu untermauern vermocht. Von XXXX liege der Behörde kein Fachgutachten, sondern lediglich ein einseitiges Schriftstück vor, welches in Wahrheit lediglich eine Kostenaufstellung für den Abbruch des (konsenslosen) Aufzugsturms im Schlosshof und Verlegung des Aufzugs ins Gebäudeinnere des Schlosses beinhalte. durchführbarkeit der Errichtung eines Innenliftes nicht durch schlüssige Nachweise (konkrete Planung und statische Berechnung oder Sinngemäßes) zu untermauern vermocht. Von römisch 40 liege der Behörde kein Fachgutachten, sondern lediglich ein einseitiges Schriftstück vor, welches in Wahrheit lediglich eine Kostenaufstellung für den Abbruch des (konsenslosen) Aufzugsturms im Schlosshof und Verlegung des Aufzugs ins Gebäudeinnere des Schlosses beinhalte.

Die konsenslos errichtete Photovoltaikanlage sei am gewählten Standort aufgrund denkmalfachlicher Abwägung auch nachträglich und auch „auf Zeit" nicht bewilligungsfähig, weshalb „objektive Entscheidungskriterien auch von einer etwaigen wirtschaftlichen Restnutzung, die nicht nachgewiesen und belegt [worden sei], unbehelligt [blieben]“.

18. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:

Die Behörde übersehe die Problematik, aufgrund derer der Aufzug im Ehrenhof habe errichtet werden müssen: Nach Einsturz der Baugrube sei die unverzügliche Sicherung mit massiven Stahlelementen und Beton erforderlich gewesen, sodass in diesem Bereich die Schaffung eines Zugangs nicht mehr möglich gewesen sei. Die Kommission des Denkmalbeirats habe nur allgemeine Aussagen zu Bauführungen bei alten Gebäuden getätigt, ohne jedoch eine konkrete Befundaufnahme durchzuführen. Dennoch würden die klaren Aussagen von Baumeister XXXX , der mit dem Objekt betraut sei, wie auch jene von XXXX im Ergebnis „herabgewürdigt“. Die Behörde übersehe die Problematik, aufgrund derer der Aufzug im Ehrenhof habe errichtet werden müssen: Nach Einsturz der Baugrube sei die unverzügliche Sicherung mit massiven Stahlelementen und Beton erforderlich gewesen, sodass in diesem Bereich die Schaffung eines Zugangs nicht mehr möglich gewesen sei. Die Kommission des Denkmalbeirats habe nur allgemeine Aussagen zu Bauführungen bei alten Gebäuden getätigt, ohne jedoch eine konkrete Befundaufnahme durchzuführen. Dennoch würden die klaren Aussagen von Baumeister römisch 40 , der mit dem Objekt betraut sei, wie auch jene von römisch 40 im Ergebnis „herabgewürdigt“.

Wenn das Fehlen eines schlüssigen Nachweises in Form einer statischen Berechnung oder einer Auflistung von „pauschalhaftungsverweigernden Baufirmen“ bemängelt werde, verkenne die Behörde, dass selbst der mit der Bauführung beauftragte Baumeister für den Fall, dass die Errichtung des Liftes im Gebäudeinneren erfolgen sollte, keine Haftung zu übernehmen bereits gewesen sei. Auch sei die Behörde ihrem Auftrag zur Beratung und Erarbeitung von Lösungsvorschlägen nicht nachgekommen.

Zwar sei es richtig, dass die Errichtung des Aufzugs im gegenständlichen Bereich nicht die optimale Lösung darstelle, es sei jedoch anders nicht mehr möglich gewesen und es könne den Eigentümern des Schlosses nicht zugemutet werden, den Einsturz des Gebäudes oder Teilen desselben in Kauf zu nehmen.

Was die Photovoltaikanlage angehe, habe die belangte Behörde nicht einmal versucht schlüssig darzustellen, worin die Beeinträchtigung des Denkmals gelegen sei.

Abschließend verweist die Beschwerde auf Gebäude, wo die belangte Behörde Veränderungen offenbar bewilligt habe.

19. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

20. Am 18.07.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht einen Augenschein durch, an dem (neben dem hier entscheidenden Richter) der Erstbeschwerdeführer, der Beschwerdevertreter, der ASV sowie XXXX teilnahmen. 20. Am 18.07.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht einen Augenschein durch, an dem (neben dem hier entscheidenden Richter) der Erstbeschwerdeführer, der Beschwerdevertreter, der ASV sowie römisch 40 teilnahmen.

21. Am 25.07.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der ASV sowie XXXX und XXXX als Sachverständige einvernommen wurden und den Verfahrensparteien Gelegenheit gegeben wurde, ihnen Fragen zu stellen. Von Seiten der Beschwerdeführer erschienen – trotz Hinweis in der Ladung zu Verhandlung, dass Sachverständige, auf deren Aussagen man sich stütze, zur Verhandlung stellig zu machen seien) keine Sachverständigen zur Verhandlung. 21. Am 25.07.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der ASV sowie römisch 40 und römisch 40 als Sachverständige einvernommen wurden und den Verfahrensparteien Gelegenheit gegeben wurde, ihnen Fragen zu stellen. Von Seiten der Beschwerdeführer erschienen – trotz Hinweis in der Ladung zu Verhandlung, dass Sachverständige, auf deren Aussagen man sich stütze, zur Verhandlung stellig zu machen seien) keine Sachverständigen zur Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Bei dem verfahrensgegenständlichen Objekt handelt es sich um das im angefochtenen Bescheid angeführte Schloss XXXX (ehemals XXXX ), XXXX . Grundbücherliche Eigentümer des Grundstücks sind die Beschwerdeführer.1.1. Bei dem verfahrensgegenständlichen Objekt handelt es sich um das im angefochtenen Bescheid angeführte Schloss römisch 40 (ehemals römisch 40 ), römisch 40 . Grundbücherliche Eigentümer des Grundstücks sind die Beschwerdeführer.

1.2. Das gegenständliche Objekt steht (iS einer Teilunterschutzstellung) als Einzeldenkmal unter Denkmalschutz.

1.3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag begehren die Beschwerdeführer die (nachträgliche) Bewilligung der im Ehrenhof errichteten Liftanlage (nach Maßgabe der Ausführungen und Visualisierung im unter Punkt 14. dargestellten Schriftsatz) sowie die nachträgliche Bewilligung der auf der hofseitigen Dachfläche des Mitteltraktes des Schlosses angebrachten Photovoltaikanlage bis zum 04.07.2030.

1.4. Durch die beantragte Veränderung in Hinblick auf die Liftanlage im Ehrenhof wird die Denkmalbedeutung des gegenständlichen Objektes in schwerwiegender Weise geschmälert, indem der – als stark hervortretender Bauteil in unmittelbare Konkurrenz mit dem durch einen Aufsatz bekrönten Mittelrisalit tretende – Liftturm die (im unter Punkt I.1. genannten Bescheid als zeittypisches Stilelement des Barockklassizismus hervorgehobene) Symmetrierung der Schlossanlage zerstört, wobei insbesondere die künstlerische Bedeutung des Objekts mit der symmetrischen Gestaltung des Objekts verbunden ist.1.4. Durch die beantragte Veränderung in Hinblick auf die Liftanlage im Ehrenhof wird die Denkmalbedeutung des gegenständlichen Objektes in schwerwiegender Weise geschmälert, indem der – als stark hervortretender Bauteil in unmittelbare Konkurrenz mit dem durch einen Aufsatz bekrönten Mittelrisalit tretende – Liftturm die (im unter Punkt römisch eins.1. genannten Bescheid als zeittypisches Stilelement des Barockklassizismus hervorgehobene) Symmetrierung der Schlossanlage zerstört, wobei insbesondere die künstlerische Bedeutung des Objekts mit der symmetrischen Gestaltung des Objekts verbunden ist.

1.5. Durch die beantragte Veränderung in Hinblick auf die Photovoltaikanlage auf der hofseitigen Dachfläche des Mitteltrakts des Objekts wird die Denkmalbedeutung des gegenständlichen Objektes insofern geschmälert, als die Photovoltaikmodule als technische Anlage in Erscheinung treten und damit in Widerspruch zu einer dem Denkmal adäquaten Dachdeckung aus kleinformatigen, schuppenförmigen opaken Material stehen. Der Eingriff ist für den Fall des dauerhaften Verbleibs als mittelgradige Beeinträchtigung, bei dem beantragten befristeten Verbleib als geringfügige Beeinträchtigung der Denkmalbedeutung zu qualifizieren.

1.6. Aus technischer Sicht spricht (auch weiterhin) nichts gegen die Errichtung eines Lifts im Inneren des Objekts, wobei sich die Kosten der Errichtung im Inneren nicht wesentlich von den Kosten einer Errichtung im Freien unterscheiden.

1.7. Die auf der hofseitigen Dachfläche des Mitteltraktes des Schlosses angebrachte Photovoltaikanlage dient der Grundversorgung des Schlosses mit Strom wie auch dessen Sicherung durch Außenbeleuchtung.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellung zu Punkt 1.1. ergibt sich aus einem aktuellen Grundbuchsauszug.

2.2. Die Feststellung zu Punkt 1.2. folgt aus dem unter Punkt I.1. angeführten in Rechtskraft erwachsenen Bescheid.2.2. Die Feststellung zu Punkt 1.2. folgt aus dem unter Punkt römisch eins.1. angeführten in Rechtskraft erwachsenen Bescheid.

2.3. Die Feststellungen zu Punkt 1.3. ergeben aus dem unstrittigen Akteninhalt. Dass der Antrag der Beschwerdeführer auf befristete (nachträgliche) Bewilligung der errichteten Photovoltaikanlage so zu verstehen ist, dass um eine Bewilligung bis 04.07.2030 angesucht wird, ergibt sich aus diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdevertreters in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S 7).2.3. Die Feststellungen zu Punkt 1.3. ergeben aus dem unstrittigen Akteninhalt. Dass der Antrag der Beschwerdeführer auf befristete (nachträgliche) Bewilligung der errichteten Photovoltaikanlage so zu verstehen ist, dass um eine Bewilligung bis 04.07.2030 angesucht wird, ergibt sich aus diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdevertreters in der Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S 7).

2.4. Die Feststellungen zu Punkt 1.4. ergeben sich aus den schlüssigen Ausführungen von XXXX (vgl. etwa Verhandlungsschrift S 11), die überdies mit den entsprechenden, ebenfalls schlüssigen Aussagen des ASV in Einklang stehen, der den Eingriff in die Denkmalbedeutung ebenfalls für schwerwiegend erachtet (vgl. etwa Verhandlungsschrift S ff). Auch wurde dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Festzuhalten ist weiters, dass eine Befangenheit der Mitglieder der Kommission des Denkmalbeirats von den Beschwerdeführern im Beschwerdeverfahren nicht mehr behauptet wurde und sich auch keine Hinweise darauf ergeben haben, dass Derartiges der Fall sein könnte.2.4. Die Feststellungen zu Punkt 1.4. ergeben sich aus den schlüssigen Ausführungen von römisch 40 vergleiche etwa Verhandlungsschrift S 11), die überdies mit den entsprechenden, ebenfalls schlüssigen Aussagen des ASV in Einklang stehen, der den Eingriff in die Denkmalbedeutung ebenfalls für schwerwiegend erachtet vergleiche etwa Verhandlungsschrift S ff). Auch wurde dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Festzuhalten ist weiters, dass eine Befangenheit der Mitglieder der Kommission des Denkmalbeirats von den Beschwerdeführern im Beschwerdeverfahren nicht mehr behauptet wurde und sich auch keine Hinweise darauf ergeben haben, dass Derartiges der Fall sein könnte.

2.5. Die Feststellungen unter Punkt 1.4. zur Schmälerung der Denkmalbedeutung durch die Photovoltaikanlage ergeben sich aus den schlüssigen und im Wesentlichen übereinstimmenden Ausführungen des ASV und XXXX (vgl. etwa Verhandlungsschrift S 7 und S 11f). Dieser Ansicht wurde ebenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Feststellung, dass der Eingriff im Falle des (wie beantragt) befristeten Verbleibs bloß als geringfügige Beeinträchtigung der Denkmalbedeutung zu qualifizieren ist, stützt sich auf die schlüssigen Ausführungen von XXXX in der Beschwerdeverhandlung, wonach anzunehmen sei, dass die Dauer der Bewilligung nur einen kleinen Prozentsatz der (erg.: restlichen) Lebensdauer des Objekts ausmache (vgl. Verhandlungsschrift S 14).2.5. Die Feststellungen unter Punkt 1.4. zur Schmälerung der Denkmalbedeutung durch die Photovoltaikanlage ergeben sich aus den schlüssigen und im Wesentlichen übereinstimmenden Ausführungen des ASV und römisch 40 vergleiche etwa Verhandlungsschrift S 7 und S 11f). Dieser Ansicht wurde ebenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Feststellung, dass der Eingriff im Falle des (wie beantragt) befristeten Verbleibs bloß als geringfügige Beeinträchtigung der Denkmalbedeutung zu qualifizieren ist, stützt sich auf die schlüssigen Ausführungen von römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung, wonach anzunehmen sei, dass die Dauer der Bewilligung nur einen kleinen Prozentsatz der (erg.: restlichen) Lebensdauer des Objekts ausmache vergleiche Verhandlungsschrift S 14).

2.6. Die Feststellungen zu Punkt 1.6. stützen sich auf die entsprechenden schlüssigen Ausführungen im (schriftlichen) Gutachten der Kommission des Denkmalbeirats (von XXXX verantwortet) sowie dessen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S 12f). Sofern die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Aussagen von XXXX und XXXX verweisen, ist festzuhalten, dass sich XXXX – wie der betreffende Teil des Gutachtens der Kommission des Denkmalbeirats zeigt – (anders als die Genannten) in ausführlicher Weise mit der Frage der Möglichkeit des Einbaus eines Lifts im Inneren des Objekts auseinandersetzt, weshalb nach Ansicht des Gerichts der von der Kommission (bzw. von XXXX in der Beschwerdeverhandlung) vertretenen Auffassung zu folgen ist.2.6. Die Feststellungen zu Punkt 1.6. stützen sich auf die entsprechenden schlüssigen Ausführungen im (schriftlichen) Gutachten der Kommission des Denkmalbeirats (von römisch 40 verantwortet) sowie dessen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S 12f). Sofern die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Aussagen von römisch 40 und römisch 40 verweisen, ist festzuhalten, dass sich römisch 40 – wie der betreffende Teil des Gutachtens der Kommission des Denkmalbeirats zeigt – (anders als die Genannten) in ausführlicher Weise mit der Frage der Möglichkeit des Einbaus eines Lifts im Inneren des Objekts auseinandersetzt, weshalb nach Ansicht des Gerichts der von der Kommission (bzw. von römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung) vertretenen Auffassung zu folgen ist.

2.7. Die Feststellung zu Punkt 1.7. basiert auf den plausiblen Aussagen des Beschwerdevertreters in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S 17), wobei allgemein nachvollziehbar ist, dass der Einsatz von Photovoltaikanlagen zu Kosteneffizienz und Nachhaltigkeit bei der Versorgung von Gebäuden mit Energie beiträgt. 2.7. Die Feststellung zu Punkt 1.7. basiert auf den plausiblen Aussagen des Beschwerdevertreters in der Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S 17), wobei allgemein nachvollziehbar ist, dass der Einsatz von Photovoltaikanlagen zu Kosteneffizienz und Nachhaltigkeit bei der Versorgung von Gebäuden mit Energie beiträgt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2.    Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 4 Abs. 1 DMSG ist bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. verboten. 3.2.1. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, DMSG ist bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. verboten.

Gemäß § 5 Abs. 1 1. Satz 2. Fall DMSG bedarf jede Veränderung eines Denkmales gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, 1. Satz 2. Fall DMSG bedarf jede Veränderung eines Denkmales gemäß Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug.

Gemäß § 5 Abs. 1, 2. und 3. Satz DMSG obliegt dem Antragsteller der Nachweis der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, 2 und 3, Satz DMSG obliegt dem Antragsteller der Nachweis der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe.

Gemäß § 5 Abs. 1, 4. bis 6. Satz DMSG hat das Bundesdenkmalamt – und im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht – alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Denkmales bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, 4 bis 6, Satz DMSG hat das Bundesdenkmalamt – und im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht – alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Denkmales bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten.

Aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse des VfGH VfSlg 9189/1981, VfSlg 11019/1986, VfSlg 7759/1976, VfSlg 17071/2003 und VfSlg 17817/2006), des EGMR (vgl. den Beschluss des EGMR vom 01.12.2005 im Fall Scea Ferme de Fresnoy v. France, Nr. 61093/00; das Urteil vom 29.03.2007 im Fall Debelianovi c. Bulgarie, Nr. 61951/00) und der nunmehrigen Fassung des § 5 DMSG (BGBl. I Nr. 170/1999) folgt, dass die Versagung einer Zerstörung oder Veränderung gemäß § 5 DMSG daher nur dann und nur in jenem Umfang zulässig ist, soweit bei einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Unterschutzstellung einerseits und dem Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffes anderseits das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Denkmalschutzes überwiegt und der zur Verwirklichung der Zielsetzungen des Denkmalschutzes vorgenommene Eigentumseingriff nicht weiter geht als dies zur Erreichung dieses Regelungszieles notwendig ist. In diese Beurteilung sind sämtliche, für den Denkmalschutz sprechenden öffentlichen Interessen und sämtliche für den Standpunkt des Antragstellers sprechenden Interessen mit einzubeziehen, wie etwa die Möglichkeit, aus dem Denkmal wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen oder der Erhalt öffentlicher Mittel für die Erhaltung; die konkrete Einkommens- oder Vermögenssituation des jeweiligen Denkmaleigentümers ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. etwa VwGH 20.01.2017, Ro 2016/09/0010).Aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche die Erkenntnisse des VfGH VfSlg 9189 aus 1981,, VfSlg 11019 aus 1986,, VfSlg 7759 aus 1976,, VfSlg 17071 aus 2003, und VfSlg 17817 aus 2006,), des EGMR vergleiche den Beschluss des EGMR vom 01.12.2005 im Fall Scea Ferme de Fresnoy v. France, Nr. 61093/00; das Urteil vom 29.03.2007 im Fall Debelianovi c. Bulgarie, Nr. 61951/00) und der nunmehrigen Fassung des Paragraph 5, DMSG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,) folgt, dass die Versagung einer Zerstörung oder Veränderung gemäß Paragraph 5, DMSG daher nur dann und nur in jenem Umfang zulässig ist, soweit bei einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Unterschutzstellung einerseits und dem Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffes anderseits das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Denkmalschutzes überwiegt und der zur Verwirklichung der Zielsetzungen des Denkmalschutzes vorgenommene Eigentumseingriff nicht weiter geht als dies zur Erreichung dieses Regelungszieles notwendig ist. In diese Beurteilung sind sämtliche, für den Denkmalschutz sprechenden öffentlichen Interessen und sämtliche für den Standpunkt des Antragstellers sprechenden Interessen mit einzubeziehen, wie etwa die Möglichkeit, aus dem Denkmal wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen oder der Erhalt öffentlicher Mittel für die Erhaltung; die konkrete Einkommens- oder Vermögenssituation des jeweiligen Denkmaleigentümers ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung vergleiche etwa VwGH 20.01.2017, Ro 2016/09/0010).

3.2.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:

3.2.2.1. Bezüglich des Antrags auf (nachträgliche) Bewilligung des Liftturms im Ehrenhof:

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, greift die Errichtung des Liftturms im Ehrenhof (nach Maßgabe der Ausführungen und Visualisierung im unter Punkt 14. dargestellten Schriftsatz) in schwerwiegender Weise in die Denkmalbedeutung des gegenständlichen Objekts ein.

Ein – das sich daraus ergebende öffentliche Interesse an einer unveränderten Erhaltung des Denkmals überwiegendes – wirtschaftliches Interesses der Beschwerdeführer an der Veränderung des Denkmals in dieser Form ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, zumal (wie festgestellt) aus technischer Sicht (auch weiterhin) nichts gegen die Errichtung eines Lifts im Inneren des Objekts spricht und sich die Kosten der Errichtung im Inneren nicht wesentlich von den Kosten einer Errichtung im Freien unterscheiden. Festzuhalten ist dabei überdies, dass Kosten, die bei der Verlegung des konsenswidrig im Ehrenhof errichteten Lifts ins Innere des Objekts nicht in Anschlag gebracht werden können.

Soweit die Beschwerdeführer aber vorbringen, der errichtete Liftturm sei an einer von der Unterschutzstellung nicht umfassten Stelle gelegen, kann ihnen nicht gefolgt werden, da der Ehrenhof in der Begründung des Unterschutzstellungsbescheides erwähnt wird (vgl. S 2: „[d]ie dreigeschossige, einen offenen Ehrenhof umfangende Dreiflügelanlage“) und hinsichtlich des Umfangs der Unterschutzstellung auf den Wortlaut des Spruchs im Zusammenhalt mit der Begründung abzustellen ist (vgl. etwa VwGH 15.12.2011, 2011/09/0104). Doch auch wenn dies nicht zuträfe, würde sich am Ergebnis nichts ändern, da der Liftturm mit geschossweisen Verbindungsgängen mit dem Schloss verbunden ist und daher als dessen Zubehör ebenfalls der Unterschutzstellung unterliegt.Soweit die Beschwerdeführer aber vorbringen, der errichtete Liftturm sei an einer von der Unterschutzstellung nicht umfassten Stelle gelegen, kann ihnen nicht gefolgt werden, da der Ehrenhof in der Begründung des Unterschutzstellungsbescheides erwähnt wird vergleiche S 2: „[d]ie dreigeschossige, einen offenen Ehrenhof umfangende Dreiflügelanlage“) und hinsichtlich des Umfangs der Unterschutzstellung auf den Wortlaut des Spruchs im Zusammenhalt mit der Begründung abzustellen ist vergleiche etwa VwGH 15.12.2011, 2011/09/0104). Doch auch wenn dies nicht zuträfe, würde sich am Ergebnis nichts ändern, da der Liftturm mit geschossweisen Verbindungsgängen mit dem Schloss verbunden ist und daher als dessen Zubehör ebenfalls der Unterschutzstellung unterliegt.

Die Beschwerde war daher bezüglich der Frage einer (nachträglichen) Bewilligung des Liftturms als unbegründet abzuweisen.

3.2.2.2. Bezüglich des Antrags auf (nachträgliche) Bewilligung der Photovoltaikanlage:

Da die angebrachte Photovoltaikanlage bei gegenständlich beantragtem bloß befristetem Verbleib die Denkmalbedeutung des Objekts nur geringfügig schmälert, kommt das Bundesverwaltungsgericht unter Bedachtnahme nicht nur auf die festgestellten wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführer, sondern auch auf den Umstand, dass an der Verwendung von Photovoltaikanlagen zur umweltschonenden Gewinnung von Energie ein öffentliches Interesse besteht (vgl. BVwG 03.08.2016, W170 2013356-1/40E), zum Ergebnis, dass die für die (befristete) Veränderung des Denkmals sprechenden Interessen das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung des Objekts – gerade noch – überwiegen.Da die angebrachte Photovoltaikanlage bei gegenständlich beantragtem bloß befristetem Verbleib die Denkmalbedeutung des Objekts nur geringfügig schmälert, kommt das Bundesverwaltungsgericht unter Bedachtnahme nicht nur auf die festgestellten wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführer, sondern auch auf den Umstand, dass an der Verwendung von Photovoltaikanlagen zur umweltschonenden Gewinnung von Energie ein öffentliches Interesse besteht vergleiche BVwG 03.08.2016, W170 2013356-1/40E), zum Ergebnis, dass die für die (befristete) Veränderung des Denkmals sprechenden Interessen das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung des Objekts – gerade noch – überwiegen.

Der Beschwerde war daher bezüglich des Antrags auf (nachträgliche) Bewilligung der Photovoltaikanlage stattzugeben.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Augenschein Bauausführung Bausubstanz Befristung Denkmalbedeutung Denkmaleigenschaft Denkmalschutz Einzeldenkmal historische Bedeutung Interessenabwägung kulturelle Bedeutung öffentliches Erhaltungsinteresse Sachverständigengutachten Teilstattgebung Veränderungsantrag Veränderungsbewilligung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W176.2266134.1.00

Im RIS seit

14.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten