Entscheidungsdatum
06.09.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
W131 2242913-2/15Z
W131 2267830-1/13Z
W131 2267828-1/13Z
W131 2267834-1/13Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard Grasböck über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb XXXX , 2.) mj XXXX , geb XXXX , 3.) mj XXXX , geb XXXX und 4.) mj XXXX , geb XXXX , alle StA Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX und XXXX , Zlen 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX und 4 XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard Grasböck über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb römisch 40 , 2.) mj römisch 40 , geb römisch 40 , 3.) mj römisch 40 , geb römisch 40 und 4.) mj römisch 40 , geb römisch 40 , alle StA Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 und römisch 40 , Zlen 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 und 4 römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
A)
I. Das Beschwerdeverfahren W131 XXXX wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ausgesetzt.römisch eins. Das Beschwerdeverfahren W131 römisch 40 wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ausgesetzt.
II. Das Beschwerdeverfahren W131 XXXX wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ausgesetzt.römisch zwei. Das Beschwerdeverfahren W131 römisch 40 wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ausgesetzt.
III. Das Beschwerdeverfahren W131 XXXX wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ausgesetzt.römisch drei. Das Beschwerdeverfahren W131 römisch 40 wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ausgesetzt.
IV. Das Beschwerdeverfahren W131 XXXX wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ausgesetzt. römisch vier. Das Beschwerdeverfahren W131 römisch 40 wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1. Der Erstbeschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie die Viertbeschwerdeführerin wurden in Syrien bzw in der Türkei geboren. Sie reisten am XXXX gemeinsam mit ihrer Mutter, sprich der Ehregattin des Erstbeschwerdeführers, über den Luftweg nach Österreich ein. In der Erstbefragung am XXXX stellte die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Zweit- und Drittbeschwerdeführers sowie der Viertbeschwerdeführerin Asylanträge für die minderjährigen Kinder und gab an, dass diese keine eigenen Asylgründe hätten. 2. Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie die Viertbeschwerdeführerin wurden in Syrien bzw in der Türkei geboren. Sie reisten am römisch 40 gemeinsam mit ihrer Mutter, sprich der Ehregattin des Erstbeschwerdeführers, über den Luftweg nach Österreich ein. In der Erstbefragung am römisch 40 stellte die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Zweit- und Drittbeschwerdeführers sowie der Viertbeschwerdeführerin Asylanträge für die minderjährigen Kinder und gab an, dass diese keine eigenen Asylgründe hätten.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge des Erst- bis Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des bzw der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) ab. Sie erkannte ihnen gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt II und III).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge des Erst- bis Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des bzw der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) ab. Sie erkannte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei).
3. Der Erst- bis Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin erhoben ebenso wie die Ehegattin bzw Kindesmutter fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide, die wie folgt beim Bundesverwaltungsgericht protokolliert sind:
Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , protokolliert zu Beschwerdeverfahren W131 XXXX .Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , protokolliert zu Beschwerdeverfahren W131 römisch 40 .
Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl XXXX , protokolliert zu Beschwerdeverfahren W131 XXXX .Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl römisch 40 , protokolliert zu Beschwerdeverfahren W131 römisch 40 .
Beschwerde des Drittbeschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl XXXX , protokolliert zu Beschwerdeverfahren W131 XXXX .Beschwerde des Drittbeschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl römisch 40 , protokolliert zu Beschwerdeverfahren W131 römisch 40 .
Beschwerde der Viertbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl XXXX protokolliert zu Beschwerdeverfahren W131 XXXX .Beschwerde der Viertbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl römisch 40 protokolliert zu Beschwerdeverfahren W131 römisch 40 .
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX einen ersten Verhandlungstermin der mündlichen Verhandlung verbunden mit dem Beschwerdeverfahren der Ehegattin und Kindesmutter zu W131 XXXX durch.4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 einen ersten Verhandlungstermin der mündlichen Verhandlung verbunden mit dem Beschwerdeverfahren der Ehegattin und Kindesmutter zu W131 römisch 40 durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (samt Beweiswürdigung):
Der Verfahrensgang wird als entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt und ergibt sich aus den Verfahrensakten zu W131 XXXX , W131 XXXX , W131 XXXX , W131 XXXX und W131 XXXX .Der Verfahrensgang wird als entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt und ergibt sich aus den Verfahrensakten zu W131 römisch 40 , W131 römisch 40 , W131 römisch 40 , W131 römisch 40 und W131 römisch 40 .
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ua über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ua über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich mangels sondergesetzlich vorgesehener Senatszuständigkeit durch einen Einzelrichter. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich mangels sondergesetzlich vorgesehener Senatszuständigkeit durch einen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG kann das BVwG den § 38 AVG anwenden. Gemäß Paragraph 17, VwGVG kann das BVwG den Paragraph 38, AVG anwenden.
Zu A)
§ 38 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1991) = AVG, idgF, normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen Nachstehendes:Paragraph 38, Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1991) = AVG, idgF, normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen Nachstehendes:
"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
Aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahrensgeschehen ein Familienverfahren nach § 34 AsylG vorliegt, kommt der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage, ob der Mutter des minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin bzw der Ehefrau des Erstbeschwerdeführers originär, also ohne Anwendung des § 34 AsylG, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist, maßgebliche Bedeutung zu. Hinsichtlich dieser Kindesmutter bzw Ehegattin ist beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W131 XXXX ein Verfahren anhängig, dessen Ausgang für die Beschwerdeverfahren des Ehegatten bzw der drei Kinder von wesentlicher Bedeutung ist.Aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahrensgeschehen ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG vorliegt, kommt der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage, ob der Mutter des minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin bzw der Ehefrau des Erstbeschwerdeführers originär, also ohne Anwendung des Paragraph 34, AsylG, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist, maßgebliche Bedeutung zu. Hinsichtlich dieser Kindesmutter bzw Ehegattin ist beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W131 römisch 40 ein Verfahren anhängig, dessen Ausgang für die Beschwerdeverfahren des Ehegatten bzw der drei Kinder von wesentlicher Bedeutung ist.
Insoweit konnten hinsichtlich des Vorfragenverfahrens betreffend die allfällig gebotene Asylzuerkennung an die Kindesmutter und Ehegattin die Beschwerdeverfahren betreffend den Ehegatten und die drei minderjährigen Kinder gemäß § 38 AVG ausgesetzt werden, nachdem es zweckmäßig und verfahrensökonomisch erscheint, vorerst zu prüfen, ob allenfalls in den vier im Spruch genannten Beschwerdeverfahren Asyl gemäß § 34 AsylG zuzuerkennen ist, an Stelle bei diesen vier Beschwerdeverfahren originäre Asylzuerkennungsfragen, insb an den Erstbeschwerdeführer zu prüfen, zumal nach der Rsp des VwGH Asyl gemäß § 34 AsylG insoweit gleichwertig mit einem "originären" Asylzuerkennungsausspruch ist, siehe dazu VwGH Zlen Ra 2022/20/0191 bzw Ra 2021/20/0105 uva.Insoweit konnten hinsichtlich des Vorfragenverfahrens betreffend die allfällig gebotene Asylzuerkennung an die Kindesmutter und Ehegattin die Beschwerdeverfahren betreffend den Ehegatten und die drei minderjährigen Kinder gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt werden, nachdem es zweckmäßig und verfahrensökonomisch erscheint, vorerst zu prüfen, ob allenfalls in den vier im Spruch genannten Beschwerdeverfahren Asyl gemäß Paragraph 34, AsylG zuzuerkennen ist, an Stelle bei diesen vier Beschwerdeverfahren originäre Asylzuerkennungsfragen, insb an den Erstbeschwerdeführer zu prüfen, zumal nach der Rsp des VwGH Asyl gemäß Paragraph 34, AsylG insoweit gleichwertig mit einem "originären" Asylzuerkennungsausspruch ist, siehe dazu VwGH Zlen Ra 2022/20/0191 bzw Ra 2021/20/0105 uva.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision wäre gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird bzw sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision wäre gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird bzw sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Betreffend die ausgesprochene Aussetzung findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von derartigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.
Schlagworte
anhängiges Verwaltungsverfahren Asylverfahren Aussetzung Ehe Familienverfahren VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W131.2267834.1.00Im RIS seit
07.12.2023Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023