Entscheidungsdatum
06.09.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
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W103 2276004-1/E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Ukraine, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Ukraine, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu Recht:
A) Die Säumnisbeschwerde wird gemäß §§ 8 Abs. 1, 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Säumnisbeschwerde wird gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im März 2020 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.04.2020 bei der MA35 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel „Angehöriger EWR-Bürger“, über welchen bis dato nicht entschieden wurde.
2. Am 29.06.2022 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, zu welchem der BF am 29.06.2022 erstbefragt und am 02.02.2023 niederschriftlich einvernommen wurde.
3. Mit Schriftsatz vom 13.12.2022, eingelangt beim Bundesamt am 19.12.2022, stellte der BF einen Antrag seine Eigenschaft als Vertriebener iSd § 3 Abs. 2 der Vertriebenen-VO, BGBl. II Nr. 92/2022 festzustellen und ihm gemäß § 62 Abs. 4 AsylG iVm § 2 Abs. 5 AsylG-DV einen Ausweis für Vertriebene auszustellen.3. Mit Schriftsatz vom 13.12.2022, eingelangt beim Bundesamt am 19.12.2022, stellte der BF einen Antrag seine Eigenschaft als Vertriebener iSd Paragraph 3, Absatz 2, der Vertriebenen-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022, festzustellen und ihm gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 5, AsylG-DV einen Ausweis für Vertriebene auszustellen.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid erwuchs am 31.03.2023 in Rechtskraft.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid erwuchs am 31.03.2023 in Rechtskraft.
5. Am 20.04.2023 zog der BF seinen Feststellungsantrag vom 13.12.2022 betreffend der Zuerkennung des Aufenthaltsrechts als Ukraine-Vertriebener aus freien Stücken zurück.
6. Mit Schriftsatz vom 27.06.2023, eingelangt am 29.06.2022, brachte der BF eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über sein Feststellungsbegehren vom 13.12.2022 nach der Vertriebenen-Verordnung ein.
7. Der Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 01.08.2023 samt der Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist ukrainischer Staatsangehöriger und reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im März 2020 in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Identität des BF steht fest. Er stellte am 15.04.2020 bei der MA35 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel „Angehöriger EWR-Bürger“, über welchen bis dato nicht entschieden wurde.
Am 29.06.2022 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, welchem mit Bescheid vom 27.02.2023 stattgegeben wurde und wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt.
Am 13.12.2022 stellte der BF den Antrag seine Eigenschaft als Vertriebener iSd § 3 Abs. 2 Vertriebenen-Verordnung festzustellen, welchen er am 20.04.2023 schriftlich zurückzog.Am 13.12.2022 stellte der BF den Antrag seine Eigenschaft als Vertriebener iSd Paragraph 3, Absatz 2, Vertriebenen-Verordnung festzustellen, welchen er am 20.04.2023 schriftlich zurückzog.
Mit Schriftsatz vom 27.06.2023 erhob der BF Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich seines Feststellungsbegehrens nach § 3 Abs. 2 Vertriebenen-Verordnung vom 13.12.2022. Mit Schriftsatz vom 27.06.2023 erhob der BF Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich seines Feststellungsbegehrens nach Paragraph 3, Absatz 2, Vertriebenen-Verordnung vom 13.12.2022.
2. Beweiswürdigung:
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt sowie Gerichtsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verwaltungsverfahren und vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Vorlage seines ukrainischen Reisepasses.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3). 3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3.2. Zur Zurückweisung der Säumnisbeschwerde:
3.2.1. Abs. 1 des mit „3. Abschnitt: Entscheidungspflicht“ übertitelte § 73 AVG lautet: 3.2.1. Absatz eins, des mit „3. Abschnitt: Entscheidungspflicht“ übertitelte Paragraph 73, AVG lautet:
„Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.“„Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.“
Abs. 1 des mit „Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde“ übertitelte § 8 VwGVG lautet:Absatz eins, des mit „Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde“ übertitelte Paragraph 8, VwGVG lautet:
„Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist“.„Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist“.
3.2.2. Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2013, Zl. 2013/07/0099). Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides, möglich ist (vgl. VwGH vom 18.03.2022, Ra 2020/22/0070). 3.2.2. Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2013, Zl. 2013/07/0099). Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides, möglich ist vergleiche VwGH vom 18.03.2022, Ra 2020/22/0070).
Die Zurückziehung eines Antrages bewirkt automatisch das Ende des damit eingeleiteten Verfahrens, ohne dass es einer behördlichen Entscheidung bedarf und zieht grundsätzlich auch keinen weiteren über die formlose Einstellung des Verfahrens hinausgehenden Akt der Behörde nach sich; sie führt zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (vgl. VwGH Zl. 96/02/0144, Zl. 2002/12/0294, Zl. 2008/05/0241) sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden, auch zum Erlöschen der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag bei sonstiger Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht mehr abgesprochen werden darf (vgl. VwGH Zl. 2006/12/0044, Zl. 2008/05/0241).Die Zurückziehung eines Antrages bewirkt automatisch das Ende des damit eingeleiteten Verfahrens, ohne dass es einer behördlichen Entscheidung bedarf und zieht grundsätzlich auch keinen weiteren über die formlose Einstellung des Verfahrens hinausgehenden Akt der Behörde nach sich; sie führt zum Erlöschen der Entscheidungspflicht vergleiche VwGH Zl. 96/02/0144, Zl. 2002/12/0294, Zl. 2008/05/0241) sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden, auch zum Erlöschen der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag bei sonstiger Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht mehr abgesprochen werden darf vergleiche VwGH Zl. 2006/12/0044, Zl. 2008/05/0241).
Der BF hat seinen Antrag nach der Vertriebenen-Verordnung am 20.04.2023 vor der belangten Behörde zurückgezogen und dies mit seiner Unterschrift bestätigt, weshalb die belangte Behörde über den Feststellungsantrag vom 13.12.2022 nicht mehr entscheiden durfte.
3.2.3. Nach § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde mit Beschluss zurückweisen (vgl. VwGH vom 28.03.2019 Ra 2018/14/0286 und VwGH vom 02.05.2016 Ra 2016/11/0043).3.2.3. Nach Paragraph 8, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde mit Beschluss zurückweisen vergleiche VwGH vom 28.03.2019 Ra 2018/14/0286 und VwGH vom 02.05.2016 Ra 2016/11/0043).
Da der BF seinen Antrag nach der Vertriebenen-Verordnung zurückgezogen hat und die belangte Behörde über den Feststellungsantrag vom 13.12.2022 nicht mehr entscheiden durfte, liegt eine Säumnis der belangten Behörde aufgrund des Erlöschens der Entscheidungspflicht somit nicht vor. Die Säumnisbeschwerde ist daher mit Beschluss zurückweisen (vgl. VwGH vom 02.05.2016, Ra 2016/11/0043).Da der BF seinen Antrag nach der Vertriebenen-Verordnung zurückgezogen hat und die belangte Behörde über den Feststellungsantrag vom 13.12.2022 nicht mehr entscheiden durfte, liegt eine Säumnis der belangten Behörde aufgrund des Erlöschens der Entscheidungspflicht somit nicht vor. Die Säumnisbeschwerde ist daher mit Beschluss zurückweisen vergleiche VwGH vom 02.05.2016, Ra 2016/11/0043).
3.3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Die mündliche Verhandlung konnte nach § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG entfallen, weil die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war.Die mündliche Verhandlung konnte nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG entfallen, weil die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Antragszurückziehung Asylantragstellung Asylverfahren Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Säumnisbeschwerde Unzulässigkeit der Beschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Voraussetzungen Zurückweisung Zurückziehung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W103.2276004.1.00Im RIS seit
01.12.2023Zuletzt aktualisiert am
01.12.2023