TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/7 W128 2267814-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.09.2023
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Entscheidungsdatum

07.09.2023

Norm

StudFG §46
VwGVG §29 Abs5
  1. StudFG § 46 heute
  2. StudFG § 46 gültig ab 17.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  3. StudFG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  4. StudFG § 46 gültig von 01.09.2007 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2007
  5. StudFG § 46 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  6. StudFG § 46 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  7. StudFG § 46 gültig von 01.10.1993 bis 31.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1994
  8. StudFG § 46 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1993
  9. StudFG § 46 gültig von 01.09.1992 bis 30.09.1993

Spruch



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W128 2267814-1/5E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 29.08.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien vom 19.12.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien vom 19.12.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
A), Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


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Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.08.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.08.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung Studienbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W128.2267814.1.00

Im RIS seit

01.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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