TE Bvwg Beschluss 2023/9/7 L529 2123132-4

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Veröffentlicht am 07.09.2023
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Entscheidungsdatum

07.09.2023

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §9
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §33
VwGVG §7 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


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L529 2123132-3/8E

L529 2123132-4/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Florian LEGIT als Abwesenheitskurator, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2022, Zl. XXXX und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.11.2022:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Florian LEGIT als Abwesenheitskurator, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2022, Zl. römisch 40 und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.11.2022:

A)

I. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1 Der Beschwerdeführer (in der Folge „BF“) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 15.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1 Der Beschwerdeführer (in der Folge „BF“) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 15.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge „BFA“) vom 22.02.2016, Zl. XXXX wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.02.2017 erteilt. Die in weiterer Folge dagegen erhobene Beschwerde (zu § 3 AsylG) wurde vom Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge „BVwG“) als unbegründet abgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge „BFA“) vom 22.02.2016, Zl. römisch 40 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.02.2017 erteilt. Die in weiterer Folge dagegen erhobene Beschwerde (zu Paragraph 3, AsylG) wurde vom Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge „BVwG“) als unbegründet abgewiesen.

I.3. Am 16.01.2017 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung. Mit Bescheid des BFA 26.01.2017, Zl. XXXX wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.02.2019 erteilt.römisch eins.3. Am 16.01.2017 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung. Mit Bescheid des BFA 26.01.2017, Zl. römisch 40 wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.02.2019 erteilt.

I.4. Am 11.01.2019 beantrage der BF erneut die Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung. Erneut wurde ihm mit Bescheid des BFA vom 20.09.2019,
Zl. XXXX die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.02.2021 erteilt.
römisch eins.4. Am 11.01.2019 beantrage der BF erneut die Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung. Erneut wurde ihm mit Bescheid des BFA vom 20.09.2019, , Zl. römisch 40 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.02.2021 erteilt.

I.5. Mit Meldung der LPD 10.12.2020 wurde eine Reisebewegung des BF (vom 21.11.2020) bekanntgegeben. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass der BF bei seiner Einvernahme angab, vor zwei Monaten über Istanbul nach Bagdad gereist und 2019 im Irak gewesen zu. römisch eins.5. Mit Meldung der LPD 10.12.2020 wurde eine Reisebewegung des BF (vom 21.11.2020) bekanntgegeben. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass der BF bei seiner Einvernahme angab, vor zwei Monaten über Istanbul nach Bagdad gereist und 2019 im Irak gewesen zu.

I.6. Am 07.01.2021 stellte der BF erneut einen Antrag auf Verlängerung seines Status als subsidiärer Schutzberechtigter.römisch eins.6. Am 07.01.2021 stellte der BF erneut einen Antrag auf Verlängerung seines Status als subsidiärer Schutzberechtigter.

I.7. Der BF wurde zur Einvernahme für den 25.02.2021 im Aberkennungsverfahren des Status des subsidiär Schutzberechtigten vom BFA geladen. Der Termin wurde nach Einlagen eines Ersuchens auf Aufschiebung durch die damalige Rechtsvertretung („RV“) des BF verschoben.römisch eins.7. Der BF wurde zur Einvernahme für den 25.02.2021 im Aberkennungsverfahren des Status des subsidiär Schutzberechtigten vom BFA geladen. Der Termin wurde nach Einlagen eines Ersuchens auf Aufschiebung durch die damalige Rechtsvertretung („RV“) des BF verschoben.

I.8. Am 06.04.2021 teile die damalige RV des BF dem BFA mit, keinen Kontakt mit dem BF herstellen zu können. Zum Einvernahme-Termin vom 06.04.2021 kam der BF zu spät.römisch eins.8. Am 06.04.2021 teile die damalige Regierungsvorlage des BF dem BFA mit, keinen Kontakt mit dem BF herstellen zu können. Zum Einvernahme-Termin vom 06.04.2021 kam der BF zu spät.

I.9. Mit Mitteilung vom 10.05.2021 löste die damalige RV des BF das Vollmachtsverhältnis auf.römisch eins.9. Mit Mitteilung vom 10.05.2021 löste die damalige Regierungsvorlage des BF das Vollmachtsverhältnis auf.

I.10. Nach gescheiterten Kontaktaufnahmeversuchen mit dem BF erging am 24.11.2021 an das Bezirksgericht XXXX eine Anregung gem. § 22 AVG zur Bestellung eines Abwesenheitskurators für diesen. Mit Gerichtsbeschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 09.12.2021 wurde Mag. Dr. Florian Legit zum Abwesenheitskurator des BF bestellt.römisch eins.10. Nach gescheiterten Kontaktaufnahmeversuchen mit dem BF erging am 24.11.2021 an das Bezirksgericht römisch 40 eine Anregung gem. Paragraph 22, AVG zur Bestellung eines Abwesenheitskurators für diesen. Mit Gerichtsbeschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 09.12.2021 wurde Mag. Dr. Florian Legit zum Abwesenheitskurator des BF bestellt.

I.11. Am 09.05.2022 wurde dem Abwesenheitskurator ein Parteiengehör zur Stellungnahme mit einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung eingeräumt. Am 31.05.2022 langte ein Antrag auf Fristerstreckung bis zum 14.06.2022 ein, welchem das BFA entsprach. Die Stellungnahme des Abwesenheitskurators langte am 13.06.2022 beim BFA ein.römisch eins.11. Am 09.05.2022 wurde dem Abwesenheitskurator ein Parteiengehör zur Stellungnahme mit einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung eingeräumt. Am 31.05.2022 langte ein Antrag auf Fristerstreckung bis zum 14.06.2022 ein, welchem das BFA entsprach. Die Stellungnahme des Abwesenheitskurators langte am 13.06.2022 beim BFA ein.

I.12. Mit Bescheid des BFA vom 25.08.2022, Zl. XXXX , wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die mit Bescheid erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen und der Antrag vom 07.01.2021 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Abschiebung für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und eine freiwillige Ausreise mit einer 14 Tage Frist zugestanden
(Spruchpunkt. VI.). Inhaltlich gab das BFA an, dass sich die Lage im Irak seit der erstmaligen Antragstellung auf subsidiären Schutz wesentlich verbessert hätte. Der BF sei vom
01.05.2019-21.11.2019 im Herkunftsstaat aufhältig gewesen und gäbe es von ihm seit 15.06.2020 keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet.
römisch eins.12. Mit Bescheid des BFA vom 25.08.2022, Zl. römisch 40 , wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die mit Bescheid erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen und der Antrag vom 07.01.2021 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Abschiebung für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine freiwillige Ausreise mit einer 14 Tage Frist zugestanden , (Spruchpunkt. römisch sechs.). Inhaltlich gab das BFA an, dass sich die Lage im Irak seit der erstmaligen Antragstellung auf subsidiären Schutz wesentlich verbessert hätte. Der BF sei vom , 01.05.2019-21.11.2019 im Herkunftsstaat aufhältig gewesen und gäbe es von ihm seit 15.06.2020 keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet.

Der Bescheid wurde am 01.09.2022 dem Abwesenheitskurator zugestellt.

I.12.1. Am 12.10.2022 langte die Beschwerde des BF beim BVwG ein, welche an das BFA weitergeleitet wurde. Die Beschwerde langte sodann nach Weiterleitung durch das BVwG am 13.10.2022 beim BFA ein. Inhaltlich führte der Abwesenheitskurator des BF aus, dass die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs 1. Z 1 AsylG sehr wohl vorliegen würden, da derzeit eine Reisewarnung aufgrund Sicherheitsstufe 6 für den Irak aufrecht sei. Weiters könne alleine aufgrund des fehlenden Kontakts zu den österreichischen Behörden seitens des BF nicht darauf geschlossen werden, dass sich der BF in einem anderen Staat niedergelassen hätte. Die Aberkennung und Abschiebung des BF würde einen Eingriff in das Privat-und Familienleben darstellen. Es wurde die Zuerkennung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter beantragt, dem Antrag auf Verlängerung stattzugeben, den Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und keine Rückkehrentscheidung zu erlassen.römisch eins.12.1. Am 12.10.2022 langte die Beschwerde des BF beim BVwG ein, welche an das BFA weitergeleitet wurde. Die Beschwerde langte sodann nach Weiterleitung durch das BVwG am 13.10.2022 beim BFA ein. Inhaltlich führte der Abwesenheitskurator des BF aus, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG sehr wohl vorliegen würden, da derzeit eine Reisewarnung aufgrund Sicherheitsstufe 6 für den Irak aufrecht sei. Weiters könne alleine aufgrund des fehlenden Kontakts zu den österreichischen Behörden seitens des BF nicht darauf geschlossen werden, dass sich der BF in einem anderen Staat niedergelassen hätte. Die Aberkennung und Abschiebung des BF würde einen Eingriff in das Privat-und Familienleben darstellen. Es wurde die Zuerkennung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter beantragt, dem Antrag auf Verlängerung stattzugeben, den Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und keine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Die Beschwerdevorlage erfolgte mit 14.10.2022; diese langte am 17.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.13. Das BVwG übermittelte dem BF am 09.11.2022 einen Verspätungsvorhalt, welchem der Abwesenheitskurator des BF am 24.11.2022 (hg. einlangend) entgegnete. Demnach sei seinerseits eine fristgerechte Beschwerde gegen den Bescheid des BFA verfasst und bei der Post rechtzeitig aufgegeben worden. Da er im Beschwerdebriefkopf sowohl die Adresse des BVwG als auch des BFA anführte und das Beschwerdeschreiben in ein Kuvert mit Sichtfenster deponiert wurde, seien für das Zustellorgan beide Adressen sichtbar gewesen. Nachdem das Zustellorgan die Beschwerde folgend an die erstangeführte Adresse (BVwG) verbracht habe, sei es zur verspäteten Eingabe gekommen. Da nach Ansicht des Abwesenheitskurators die einschlägige Adresse (BFA) eindeutig erkennbar (weil fettgedruckt geschrieben) war, würde nur ein minderer Grad des Versehens vorliegen. Es hätte sich rein um einen Verwechslungsfehler des Zustellorganes gehandelt. Als Beilagen wurden zwei fotografische Nachstellungen des Kuverts mit Sichtfenster samt darin enthaltenem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen, wobei in beiden Nachstellungen sowohl die Adresse des BFA als auch des BVwG ersichtlich sind.römisch eins.13. Das BVwG übermittelte dem BF am 09.11.2022 einen Verspätungsvorhalt, welchem der Abwesenheitskurator des BF am 24.11.2022 (hg. einlangend) entgegnete. Demnach sei seinerseits eine fristgerechte Beschwerde gegen den Bescheid des BFA verfasst und bei der Post rechtzeitig aufgegeben worden. Da er im Beschwerdebriefkopf sowohl die Adresse des BVwG als auch des BFA anführte und das Beschwerdeschreiben in ein Kuvert mit Sichtfenster deponiert wurde, seien für das Zustellorgan beide Adressen sichtbar gewesen. Nachdem das Zustellorgan die Beschwerde folgend an die erstangeführte Adresse (BVwG) verbracht habe, sei es zur verspäteten Eingabe gekommen. Da nach Ansicht des Abwesenheitskurators die einschlägige Adresse (BFA) eindeutig erkennbar (weil fettgedruckt geschrieben) war, würde nur ein minderer Grad des Versehens vorliegen. Es hätte sich rein um einen Verwechslungsfehler des Zustellorganes gehandelt. Als Beilagen wurden zwei fotografische Nachstellungen des Kuverts mit Sichtfenster samt darin enthaltenem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen, wobei in beiden Nachstellungen sowohl die Adresse des BFA als auch des BVwG ersichtlich sind.

I.14. Mit gleichem Tag (24.11.2022) langte beim BVwG ein Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand des Abwesenheitskurators ein, der inhaltsgleich mit der zuvor eingebrachten Stellungnahme und Beschwerde war.römisch eins.14. Mit gleichem Tag (24.11.2022) langte beim BVwG ein Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand des Abwesenheitskurators ein, der inhaltsgleich mit der zuvor eingebrachten Stellungnahme und Beschwerde war.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. 1. Feststellungen (Sachverhalt)römisch zwei. 1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der Bescheid des BFA wurde an den Abwesenheitskurator des BF adressiert und diesem auch am 01.09.2022, durch persönliche Übernahme eines Angestellten, zugestellt.

Die daraufhin gegen diesen Bescheid verfasste Beschwerde des Abwesenheitskurators führte im Briefkopf sowohl die Adresse des BVwG als auch BFA an. Der Beschwerdeschriftsatz wurde in ein Briefkuvert mit Sichtfenster deponiert, wobei in diesem Sichtfenster die beiden im Briefkopf angeführten Adressen ersichtlich waren. Die Sendung langte am 12.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Erstmals am 13.10.2022 langte der Beschwerdeschriftsatz des BF nach Weiterleitung durch das BVwG beim BFA ein.

Mit Datum 14.10.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage; diese langte am 17.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. 2. Beweiswürdigungrömisch zwei. 2. Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.römisch zwei.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.

II.2.2. Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtgsakten.römisch zwei.2.2. Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtgsakten.

Dass der verfahrensgegenständliche Bescheid am 01.09.2022 an die Adresse des Abwesenheitskurators des BF postalisch zugestellt und von einen seiner Mitarbeiter übernommen wurde, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen Übernahmebestätigung der Post (vgl. AS 311). Dass der verfahrensgegenständliche Bescheid am 01.09.2022 an die Adresse des Abwesenheitskurators des BF postalisch zugestellt und von einen seiner Mitarbeiter übernommen wurde, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen Übernahmebestätigung der Post vergleiche AS 311).

Der ursprüngliche Beschwerdeschriftsatz ist datiert mit 22.09.2022 und weist das zugehörige Kuvert einen Poststempel vom 29.09.2022 auf [vgl. Verfahren Nr. 2 (L530 2123132-2 – Weiterleitung gemäß § 6 AVG)]. Bei Zustellung am 01.09.2022 wäre der 29.09.2022 der letzte Tag der Beschwerdefrist.Der ursprüngliche Beschwerdeschriftsatz ist datiert mit 22.09.2022 und weist das zugehörige Kuvert einen Poststempel vom 29.09.2022 auf [vgl. Verfahren Nr. 2 (L530 2123132-2 – Weiterleitung gemäß Paragraph 6, AVG)]. Bei Zustellung am 01.09.2022 wäre der 29.09.2022 der letzte Tag der Beschwerdefrist.

Die Stellungnahme des Abwesenheitskurators zum Verspätungsvorhalt des BVwG vom 09.11.2022 ist datiert mit 23.11.2022 und langte am 24.11.2022 beim BVwG ein [Verfahren Nr. 3 (L529 2123132-3); vgl. OZ 6 zu L529 2123132-3]. Die Stellungnahme des Abwesenheitskurators zum Verspätungsvorhalt des BVwG vom 09.11.2022 ist datiert mit 23.11.2022 und langte am 24.11.2022 beim BVwG ein [Verfahren Nr. 3 (L529 2123132-3); vergleiche OZ 6 zu L529 2123132-3].

Soweit in der Beschwerde angeführt ist, dass der angefochtene Bescheid am 06.09.2022 hinterlegt worden sei, erweist sich das als aktenwidrig. Gleiches gilt für eben diese Behauptung im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.11.2022 [einlangend beim BVwG am 24.11.2022 - Verfahren Nr. 4 (L529 2123132-4); vgl. OZ 1 zu L529 2123132-4].Soweit in der Beschwerde angeführt ist, dass der angefochtene Bescheid am 06.09.2022 hinterlegt worden sei, erweist sich das als aktenwidrig. Gleiches gilt für eben diese Behauptung im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.11.2022 [einlangend beim BVwG am 24.11.2022 - Verfahren Nr. 4 (L529 2123132-4); vergleiche OZ 1 zu L529 2123132-4].

Nimmt man diese Daten als gegeben an, so wäre also der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt verfasst worden.


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II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung– BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung– BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.


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Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins)

II.3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerderömisch zwei.3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde

II.3.2.1. Rechtliche Grundlagenrömisch zwei.3.2.1. Rechtliche Grundlagen

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG (idF BGBl. I Nr. 109/2021)Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,)

§ 7 BeschwerdeParagraph 7, Beschwerde

Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7.(1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.Paragraph 7 Punkt (, eins,) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,1. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,2. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und3. in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und

4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.4. in den Fällen des Artikel 132, Absatz 4, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

II.2.2. Für den konkreten Fall bedeutet diesrömisch zwei.2.2. Für den konkreten Fall bedeutet dies

Die Beschwerdefrist ergibt sich aus § 7 Abs. 4 Z. 1 VwGVG, wonach sie vier Wochen ab Zustellung währt, in Verbindung mit § 32 Abs. 2 AVG, wonach Wochenfristen mit Ablauf des Tages der letzten Woche enden, dessen Benennung jener des Tages des Fristbeginns entspricht. Konkret dauerte damit die Frist bis einschließlich Donnerstag 29.09.2022.Die Beschwerdefrist ergibt sich aus Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG, wonach sie vier Wochen ab Zustellung währt, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, AVG, wonach Wochenfristen mit Ablauf des Tages der letzten Woche enden, dessen Benennung jener des Tages des Fristbeginns entspricht. Konkret dauerte damit die Frist bis einschließlich Donnerstag 29.09.2022.

Der Bescheid wurde dem Abwesenheitskurator des BF am 01.09.2022 zugestellt. Nachdem die Beschwerde sowohl an das unzuständige BVwG als auch zuständige BFA adressiert wurde und zunächst beim BVwG einlangte, wurde diese an das BFA iSd § 6 AVG weitergeleitet und langte erst am 13.10.2022 dort ein. Da auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides keine längere Beschwerdefrist als vier Wochen angeführt ist, erweist sich die vorliegende Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht.Der Bescheid wurde dem Abwesenheitskurator des BF am 01.09.2022 zugestellt. Nachdem die Beschwerde sowohl an das unzuständige BVwG als auch zuständige BFA adressiert wurde und zunächst beim BVwG einlangte, wurde diese an das BFA iSd Paragraph 6, AVG weitergeleitet und langte erst am 13.10.2022 dort ein. Da auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides keine längere Beschwerdefrist als vier Wochen angeführt ist, erweist sich die vorliegende Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Sie war daher gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen.Sie war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen.

Spruchpunkt IISpruchpunkt römisch zwei

II.3.3. Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzungrömisch zwei.3.3. Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung

II.3.3.1. Rechtliche Grundlagenrömisch zwei.3.3.1. Rechtliche Grundlagen

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG (idF BGBl. I Nr. 109/2021)Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33 (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33, (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.

II.3.3.2 Für den konkreten Fall bedeutet diesrömisch zwei.3.3.2 Für den konkreten Fall bedeutet dies

Gemäß § 33 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht.Gemäß Paragraph 33, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht.

Die Beschwerdesache war bereits dem BVwG vorgelegt worden. Für den nach diesem Zeitpunkt eingelangten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher iS des Abs. 4 des § 33 VwGVG das Bundesverwaltungsgericht zuständig.Die Beschwerdesache war bereits dem BVwG vorgelegt worden. Für den nach diesem Zeitpunkt eingelangten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher iS des Absatz 4, des Paragraph 33, VwGVG das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des
§ 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 22.4.2020, Ra 2020/14/0139 bis 0141, mwN).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des , Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 22.4.2020, Ra 2020/14/0139 bis 0141, mwN).

Gegenständlich wurde das Beschwerdeanbringen aufgrund der Anführung zweier Adressen (BVwG und BFA) am Beschwerdebriefkopf falsch adressiert.

Wenn der BF vermeint, dass dem Briefkopf des Beschwerdeanbringens ausdrücklich das BFA als Einbringungsbehörde erkenntlich war, ist dem entgegen zu halten, dass die in seinem Antwortschreiben auf den Verspätungsvorhalt angeschlossenen fotografischen Nachstellungen gegenteiliges aufzeigen. Dem Sichtfenster des Beschwerdeaufgabekuverts war sowohl die Adresse des BVwG als auch des BFA zu entnehmen. Aus dem Umstand, dass auf das BFA als Einbringungsbehörde grafisch hervorgehoben wurde, führt entgegen den Ausführungen des BF nicht zu einer ausdrücklichen Erkennbarkeit der einzubringenden Stelle. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Anführung zweier Adressen für das Zustellorgan befremdlich war, da es für dieses üblich ist, lediglich an eine angeführte Adresse zuzustellen und konnte das Zustellorgan aus einem Kuvert schließlich nicht zwei Zustellungen durchführen; es wurde an die erstangeführte Adresse zugestellt.

Dass der RV seine gegenständliche Vorgehensweise (Anführung von zwei Adressen, welche im Sichtfenster des Kuverts ersichtlich sind) selbst als nicht zweckerfüllend ansah, zeigte sich in seinem zuletzt eingebrachten Anbringen; darin führte er lediglich die Adresse des BVwG und nicht auch die des BFA an.Dass der Regierungsvorlage seine gegenständliche Vorgehensweise (Anführung von zwei Adressen, welche im Sichtfenster des Kuverts ersichtlich sind) selbst als nicht zweckerfüllend ansah, zeigte sich in seinem zuletzt eingebrachten Anbringen; darin führte er lediglich die Adresse des BVwG und nicht auch die des BFA an.

In Hinblick auf den der gesetzlichen Vertretung unterlaufenen Fehler ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Verschulden des Parteienvertreters die von ihm vertretene Partei trifft, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl.VwGH 22.4.2020, Ra2020/14/0139 bis 0141, mwN). Dass das gegenständliche Beschwerdeanbringen lediglich beim BFA einzubringen gewesen wäre und nicht beim BVwG hätte dem Abwesenheitskurator als rechtskundige Person bekannt sein müssen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Abwesenheitskurator – als Rechtsanwalt – tagtäglich Schriftsätze bei zuständigen Gerichten/Behörden einzubringen hat, sollte dieser außerdem mit der Adressierung etwaiger Schreiben mehr betraut sein.

Nach herrschender VwGH-Judikatur kann aus der falschen Adressierung (etwa VfGH statt VwGH) keineswegs ein bloßes Versehen minderen Grades erblickt werden (vgl. zu solchen Konstellationen VwGH 25.10.2013, 2013/02/0221, 0222, mwH auf VwGH 14.10.1994, 94/02/0290, 0291).Nach herrschender VwGH-Judikatur kann aus der falschen Adressierung (etwa VfGH statt VwGH) keineswegs ein bloßes Versehen minderen Grades erblickt werden vergleiche zu solchen Konstellationen VwGH 25.10.2013, 2013/02/0221, 0222, mwH auf VwGH 14.10.1994, 94/02/0290, 0291).

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand musste sohin abgewiesen werden.

II.4. Entfall einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung kann trotz Beantragung unterbleiben, wenn die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, da der verfahrensgegenständliche Bescheid nachweislich der vorhandenen Beweismittel (siehe Beweiswürdigung) dem Abwesenheitskurator des BF am 01.09.2022 zugestellt und die anschließend erhobene Beschwerde nicht fristgerecht erfolgte. Es liegt somit eine Tatsache vor, welche auch mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Eine weitere Klärung der Rechtssache, wäre nicht zu erwarten und liegt auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abwesenheitskurator Adressierung Beschwerde Fristversäumung Rechtsmittelfrist Sorgfaltspflicht Verschulden Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurechenbarkeit Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L529.2123132.4.01

Im RIS seit

03.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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