TE Vwgh Erkenntnis 1991/1/30 90/01/0216

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Veröffentlicht am 30.01.1991
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Juni 1990, Zl. 4.232.574/3-III/13/88, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die 1964 geborene Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Nationalität, reiste am 11. Oktober 1987 in das Bundesgebiet ein und stellte Asylantrag. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 16. November 1987 führte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrages aus, weder sie noch ihre Familienangehörigen hätten einer Partei oder einer anderen politischen Organisation angehört. Im Jahre 1980 sei türkisches Militär in das Dorf, in welchem sie mit ihrer Familie wohnte, gekommen und hätte einige Personen, unter anderem auch die Beschwerdeführerin, verhaftet und zum Polizeikommissariat gebracht. Dort sei sie zwei Tage lang mißhandelt worden. Man habe von ihr wissen wollen, ob kurdische Terroristen regelmäßig in das Dorf kämen und ihnen von den Dorfbewohnern Lebensmittel oder Geld gegeben würde. Im Zuge dieser Verhöre sei die Beschwerdeführerin auf den Rücken geschlagen worden, wovon sie heute noch Beschwerden habe. Wegen dieser Beschwerden bzw. der Folgeerscheinungen der Folterung habe sie im Jahre 1984 ein Spital aufgesucht. Ärzte hätten dort attestiert, daß die Beschwerden von einem Herzfehler herrührten und hätten eine Herzoperation durchgeführt. Diese Operation sei jedoch nur deshalb vorgenommen worden, um die Folgen der Folterungen zu vertuschen. Es gebe in der Türkei kein "freies Leben" als Kurde. Das türkische Militär habe Kontrollen durchgeführt, und nach Einbruch der Dunkelheit habe man sich nicht auf den Straßen aufhalten dürfen, ohne sofort als Terrorist "eingestuft" zu werden. Die Beschwerdeführerin sei deswegen nicht bereits im Jahre 1980 aus der Türkei ausgereist, weil sie die finanziellen Möglichkeiten nicht gehabt habe. Da sich nunmehr zwei Brüder der Beschwerdeführerin in Österreich aufhielten, die für ihren Lebensunterhalt aufkämen, habe sie die Türkei verlassen können.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 22. Jänner 1988 wurde festgestellt, daß die Beschwerdeführerin nicht Flüchtling im Sinne der Konvention sei.

Gegen diesen Bescheid berief die Beschwerdeführerin im wesentlichen mit der Begründung, sie sei wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit verfolgt worden. In ihrer Heimatprovinz seien die Kurden besonders unterdrückt worden; ständig seien militärische Operationen durchgeführt worden. Die Behörden hätten die Beschwerdeführerin auch nach dem Aufenthalt ihrer in Österreich lebenden Brüder gefragt.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei, daß den vom Asylwerber im Laufe des Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Argumenten zu entnehmen sei, er müsse konkrete Verfolgungen befürchten. Dies treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Die von der Beschwerdeführerin als Fluchtgrund vorgebrachten Befragungen über ihre in Österreich aufhältigen Brüder seien nicht als gegen sie selbst gesetzte Verfolgungsakte anzusehen, die eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Konvention bescheinigen könnten. Wenn die Beschwerdeführerin behaupte, an ihr sei eine Herzoperation vorgenommen worden, um die Folgen von Folterungen zu vertuschen, müsse diesem Vorbringen jede Glaubwürdigkeit versagt bleiben. Aus welchen Beweggründen sollten Ärzte eine äußerst kostspielige Operation durchführen, um etwaige Spuren von Mißhandlungen zu vertuschen? Eine kurzfristige Festnahme, die überdies bereits mehrere Jahre zurückliege, könne nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen, da sich die Furcht vor Verfolgung auf Umstände beziehen müsse, die im zeitlichen Naheverhältnis zur Ausreise aus dem Heimatland lägen. Die sonstigen allgemein gehaltenen Angaben, die Kurden würden in der Türkei verfolgt und unterdrückt, vermögen die Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer Minderheit allein könne nicht als Grund für seine Anerkennung als Konventionsflüchtling angesehen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Asylgesetz) in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974 ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach den Bestimmungen dieses Gesetzes festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955 unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974 erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F dieser Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Die belangte Behörde begründet ihren abweislichen Bescheid im wesentlichen damit, daß es nicht glaubwürdig sei, daß an der Beschwerdeführerin eine Herzoperation vorgenommen worden sei, um die Folgen einer Folterung zu vertuschen. Um zu einer solchen Schlußfolgerung zu gelangen, bedarf es jedoch fachärztlicher Kenntnisse, die aber der belangten Behörde nicht zukommen. Die belangte Behörde hätte in einem Fall wie dem vorliegenden ein fachärztliches Gutachten zur Frage, ob - die Behörde erster Instanz stellte eine "Narbe auf der Brust ca. 30 cm senkr." fest - überhaupt eine Herzoperation vorgenommen wurde und bejahendenfalls, ob eine solche der Behebung eines Herzleidens diente oder nicht, einholen müssen. In der Unterlassung der Einholung eines fachkundigen Gutachtens liegt bereits ein wesentlicher Verfahrensmangel.

Aus der Mißhandlung der Beschwerdeführerin im Jahre 1980 hat die belangte Behörde den Schluß gezogen, daß die Mißhandlung in keinem zeitlichen Naheverhältnis zur Flucht liege. Nun hat die Beschwerdeführerin aber vorgebracht, sie stamme aus ärmlichen Verhältnissen und habe keine finanziellen Mittel für eine Ausreise gehabt. Darauf ist die belangte Behörde überhaupt nicht eingegangen, obschon bei dem gegebenen Sachverhalt nicht auszuschließen ist, daß auf Grund der behaupteten Folterung, deren Folgeerscheinungen und deren unrichtiger Behandlung eine anhaltende wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Konvention genannten Gründen gelegen sein kann.

Da der Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben und nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensfehler zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da der Beschwerdeführerin Verfahrenshilfe auch im Umfange der Befreiung von den Stempelgebühren gewährt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990010216.X00

Im RIS seit

30.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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