Entscheidungsdatum
08.09.2023Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
, ,
W233 2267519-2/19E
im namen der republik
Gekürzte Ausfertigung des am 10.05.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Indien, gegen die Festnahme am 14.02.2023 und gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vom 14.02.2023 bis zum 17.02.2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.05.2023, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Indien, gegen die Festnahme am 14.02.2023 und gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vom 14.02.2023 bis zum 17.02.2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.05.2023, zu Recht:
A. I. Die Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 14.02.2023 um 22:10 Uhr wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm §§ 40 Abs. 1 Z 1, 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG abgewiesen.A. römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 14.02.2023 um 22:10 Uhr wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 40, Absatz eins, Ziffer eins, 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG abgewiesen.
A. II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers im Rahmen der Festnahme von 14.02.2023, 22:10 Uhr bis 17.02.2023, 09:30 Uhr, wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm §§ 40 Abs. 1 Z 1, 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.A. römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers im Rahmen der Festnahme von 14.02.2023, 22:10 Uhr bis 17.02.2023, 09:30 Uhr, wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 40, Absatz eins, Ziffer eins, 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
A. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.A. römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
A. IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.A. römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.05.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift durch Hinterlegung gemäß § 8 Abs. 2 ZustG am 17.08.2023 stellte und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.05.2023 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet hat. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.05.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift durch Hinterlegung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG am 17.08.2023 stellte und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.05.2023 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet hat.
Schlagworte
Anhaltung Festnahme gekürzte Ausfertigung KostenersatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W233.2267519.2.00Im RIS seit
20.09.2023Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023