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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Vorstellungsverfahren 2. Rechtsgang; Bindung des VfGH an ersten Vorstellungsbescheid steht verfassungskonformer Interpretation des Gesetzes und Prüfung präjudizieller Normen nicht entgegen keine mangelhafte Grundlagenforschung; Vermeidung von Siedlungstätigkeit in isolierter Lage; keine Bedenken gegen den Flächenwidmungsplan der Gemeinde Wiesmarth vom 19. Dezember 1975 - Festlegung der Widmung "Grünland" für das Grundstück der Bf. nicht gesetzwidrig; keine gleichheitswidrige Auslegung des §97 Abs1 NÖ BauO 1976Spruch
Die Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
und dem VwGH zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Bf. durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Wiesmath vom 20. Mai 1983 wurde das Ansuchen der Bf. vom 10. Oktober 1977 um Erteilung der Baubewilligung zum Neubau eines Wirtschaftsgebäudes auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück 143/5 in EZ 1030 KG Wiesmath unter Berufung auf §100 Abs4 der NÖ. Bauordnung 1976, LGBl. 8200, abgewiesen.römisch eins. 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Wiesmath vom 20. Mai 1983 wurde das Ansuchen der Bf. vom 10. Oktober 1977 um Erteilung der Baubewilligung zum Neubau eines Wirtschaftsgebäudes auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück 143/5 in EZ 1030 KG Wiesmath unter Berufung auf §100 Abs4 der NÖ. Bauordnung 1976, Landesgesetzblatt 8200, abgewiesen.
Die Berufung der Bf. gegen diesen Bescheid wies der Gemeinderat der Marktgemeinde Wiesmath mit Bescheid vom 19. Oktober 1984 ab, nachdem die Bf. Säumnisbeschwerde an den VwGH erhoben hatte.
Die Niederösterreichische Landesregierung gab der Vorstellung der Bf. mit dem - von der Bf. nicht bekämpften Bescheid vom 2. Mai 1985 Folge, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat. Dies mit der Begründung, daß die Baubehörden den für die Entscheidung rechtlich bedeutsamen Sachverhalt nicht ausreichend erhoben hätten.
In der Folge erteilte der Gemeinderat unter Berufung auf §13 Abs3 AVG 1950 der Bf. den Auftrag, ihr Bauansuchen durch bestimmte Angaben zu ergänzen.
Schließlich wies der Gemeinderat mit Bescheid vom 15. Mai 1986 das Bauansuchen unter Berufung auf §13 Abs3 AVG 1950 mit der Begründung zurück, die Bf. habe dem Verbesserungsauftrag nicht vollständig entsprochen.
Die Vorstellung der Bf. gegen diesen Bescheid wies die bel. Beh. mit Bescheid vom 8. Jänner 1987 als unbegründet ab.
2.a) Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung von Rechten durch Anwendung einer gesetzwidrigen V sowie die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. 2.a) Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung von Rechten durch Anwendung einer gesetzwidrigen römisch fünf sowie die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
b) Die bel. Beh. hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Der Gemeinderat hat als Baubehörde II. Instanz in einer Angelegenheit der örtlichen Baupolizei, somit in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (Art118 Abs3 Z9 B-VG, §32 Abs2 Z9 NÖ Gemeindeordnung 1973, im folgenden NÖ GO 1973) einen auf §13 Abs3 AVG 1950 gestützten verfahrensrechtlichen Bescheid erlassen. Auch gegen einen solchen Bescheid ist die Vorstellung zulässig (VwSlg. 7456 A/1968). Zur Entscheidung hierüber ist, da es sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Vollziehung des Landes handelt, die Landesregierung berufen (§86 Abs1 iVm §85 Abs2 NÖ GO 1973). 1. Der Gemeinderat hat als Baubehörde römisch zwei. Instanz in einer Angelegenheit der örtlichen Baupolizei, somit in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (Art118 Abs3 Z9 B-VG, §32 Abs2 Z9 NÖ Gemeindeordnung 1973, im folgenden NÖ GO 1973) einen auf §13 Abs3 AVG 1950 gestützten verfahrensrechtlichen Bescheid erlassen. Auch gegen einen solchen Bescheid ist die Vorstellung zulässig (VwSlg. 7456 A/1968). Zur Entscheidung hierüber ist, da es sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Vollziehung des Landes handelt, die Landesregierung berufen (§86 Abs1 in Verbindung mit §85 Abs2 NÖ GO 1973).
2.a) Gegenstand der Beschwerde ist ausschließlich der (zweite) Vorstellungsbescheid vom 8. Jänner 1987. Die bel. Beh. hatte bei der Erlassung dieses Bescheides zu beurteilen, ob durch den (zweiten) Bescheid des Gemeinderates vom 15. Mai 1986 Rechte der Bf. verletzt wurden (§61 Abs4 NÖ GO 1973). Dabei hatte die bel. Beh. als Vorstellungsbehörde im zweiten Rechtsgang nur mehr zu prüfen, ob der Gemeinderat als Berufungsbehörde bei seiner neuerlichen Entscheidung der den Spruch des - unbekämpft gebliebenen - (ersten) Vorstellungsbescheides vom 2. Mai 1985 tragenden Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde Rechnung getragen hatte.
Der Gemeinderat war im neuerlichen Verfahren gemäß §61 Abs5 erster Satz NÖ GO 1973 an die im (ersten) Vorstellungsbescheid vom 2. Mai 1985 geäußerte "Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde" gebunden, wobei sich diese Bindung sowohl auf Fragen des materiellen Rechts wie auch des Verfahrensrechts bezog (VwGH 27. 11. 1972, Zl. 801/72). Auch für die bel. Beh. als (Aufsichts- und damit) Vorstellungsbehörde bestand im zweiten Rechtsgang eine Bindung an die in ihrem ersten Vorstellungsbescheid geäußerte Rechtsansicht (VfSlg. 10012/1984), wonach der Gemeinderat als Baubehörde II. Instanz auf Grund entsprechender, von der Bf. gemäß §97 Abs1 NÖ Bauordnung 1976 (im folgenden: NÖ BO 1976) zu machender Angaben unter Heranziehung eines Sachverständigengutachtens zu klären haben werde, ob das geplante Gebäude im Sinne des §19 Abs4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (NÖ ROG 1976) für eine Grünlandnutzung nach §19 Abs2 dieses Gesetzes erforderlich ist. Zur Erstellung des erforderlichen Sachverständigengutachtens bedürfe es, wie die bel. Beh. in den den Spruch ihres (ersten) Vorstellungsbescheides tragenden Gründen weiters zum Ausdruck brachte, einer umfassenden Darstellung der Bf., wie sie ihre als Grünland gewidmete Grundfläche zu nutzen beabsichtige und aus welchen Gründen die Errichtung des geplanten Gebäudes aus betriebswirtschaftlicher Sicht für diese Nutzung erforderlich sei. Die Vorstellungsbehörde hielt eine eingehende Darstellung des Verwendungszweckes und der Betriebsweise der zu errichtenden Räumlichkeiten und Anlagen sowie betriebswirtschaftlich begründete Angaben zur Beurteilung der Frage für erforderlich, ob eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit beabsichtigt ist, die zumindest als landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb (und damit als eine dem §19 Abs2 NÖ ROG 1976 entsprechende "land- und forstwirtschaftliche Nutzung"), angesehen werden kann. Der Gemeinderat war im neuerlichen Verfahren gemäß §61 Abs5 erster Satz NÖ GO 1973 an die im (ersten) Vorstellungsbescheid vom 2. Mai 1985 geäußerte "Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde" gebunden, wobei sich diese Bindung sowohl auf Fragen des materiellen Rechts wie auch des Verfahrensrechts bezog (VwGH 27. 11. 1972, Zl. 801/72). Auch für die bel. Beh. als (Aufsichts- und damit) Vorstellungsbehörde bestand im zweiten Rechtsgang eine Bindung an die in ihrem ersten Vorstellungsbescheid geäußerte Rechtsansicht (VfSlg. 10012/1984), wonach der Gemeinderat als Baubehörde römisch zwei. Instanz auf Grund entsprechender, von der Bf. gemäß §97 Abs1 NÖ Bauordnung 1976 (im folgenden: NÖ BO 1976) zu machender Angaben unter Heranziehung eines Sachverständigengutachtens zu klären haben werde, ob das geplante Gebäude im Sinne des §19 Abs4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (NÖ ROG 1976) für eine Grünlandnutzung nach §19 Abs2 dieses Gesetzes erforderlich ist. Zur Erstellung des erforderlichen Sachverständigengutachtens bedürfe es, wie die bel. Beh. in den den Spruch ihres (ersten) Vorstellungsbescheides tragenden Gründen weiters zum Ausdruck brachte, einer umfassenden Darstellung der Bf., wie sie ihre als Grünland gewidmete Grundfläche zu nutzen beabsichtige und aus welchen Gründen die Errichtung des geplanten Gebäudes aus betriebswirtschaftlicher Sicht für diese Nutzung erforderlich sei. Die Vorstellungsbehörde hielt eine eingehende Darstellung des Verwendungszweckes und der Betriebsweise der zu errichtenden Räumlichkeiten und Anlagen sowie betriebswirtschaftlich begründete Angaben zur Beurteilung der Frage für erforderlich, ob eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit beabsichtigt ist, die zumindest als landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb (und damit als eine dem §19 Abs2 NÖ ROG 1976 entsprechende "land- und forstwirtschaftliche Nutzung"), angesehen werden kann.
b) Auch der VfGH ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an den Spruch und die ihn tragenden Gründe des (ersten) Vorstellungsbescheides vom 2. Mai 1985 gebunden (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4, S 204; VwGH 24. 2. 1984, 83/17/0147). Diese Bindung bestünde selbst dann, wenn die den Spruch des aufhebenden Vorstellungsbescheides tragenden Gründe mit der objektiven Rechtslage nicht im Einklang stünden (VwSlg. 8091 A/1971; VwGH 18. 11. 1982, 81/06/0078). b) Auch der VfGH ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an den Spruch und die ihn tragenden Gründe des (ersten) Vorstellungsbescheides vom 2. Mai 1985 gebunden vergleiche Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4, S 204; VwGH 24. 2. 1984, 83/17/0147). Diese Bindung bestünde selbst dann, wenn die den Spruch des aufhebenden Vorstellungsbescheides tragenden Gründe mit der objektiven Rechtslage nicht im Einklang stünden (VwSlg. 8091 A/1971; VwGH 18. 11. 1982, 81/06/0078).
Allerdings hindert sie den VfGH nicht, die dem (ersten und den zweiten) Vorstellungsbescheid zugrundeliegenden - und daher im Sinne des Art140 Abs1 B-VG vom VfGH anzuwendenden - Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen (vgl. die zur Bindung des VfGH an die Rechtsanschauung des VwGH mit VfSlg. 7330/1974 eingeleitete Rechtsprechung, insbesondere VfSlg. 10459/1985 und die dort zitierte Vorjudikatur). Eine Bindung des VfGH an die den Spruch des (ersten) Vorstellungsbescheides tragenden Elemente seiner Begründung besteht ferner dann nicht, wenn der VfGH zum Ergebnis kommt, daß infolge des Erfordernisses einer verfassungskonformen Interpretation ein Gesetz einen anderen als den von der Vorstellungsbehörde angenommenen Inhalt haben muß (vgl. auch diesbezüglich die Judikatur zur Bindung des VfGH an die Rechtsanschauung des VwGH, hier etwa VfSlg. 8536/1979, 8782/1980). Allerdings hindert sie den VfGH nicht, die dem (ersten und den zweiten) Vorstellungsbescheid zugrundeliegenden - und daher im Sinne des Art140 Abs1 B-VG vom VfGH anzuwendenden - Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen vergleiche die zur Bindung des VfGH an die Rechtsanschauung des VwGH mit VfSlg. 7330/1974 eingeleitete Rechtsprechung, insbesondere VfSlg. 10459/1985 und die dort zitierte Vorjudikatur). Eine Bindung des VfGH an die den Spruch des (ersten) Vorstellungsbescheides tragenden Elemente seiner Begründung besteht ferner dann nicht, wenn der VfGH zum Ergebnis kommt, daß infolge des Erfordernisses einer verfassungskonformen Interpretation ein Gesetz einen anderen als den von der Vorstellungsbehörde angenommenen Inhalt haben muß vergleiche auch diesbezüglich die Judikatur zur Bindung des VfGH an die Rechtsanschauung des VwGH, hier etwa VfSlg. 8536/1979, 8782/1980).
Die Bindung des VfGH an den Spruch des (ersten) Vorstellungsbescheides und die diesen tragenden Gründe steht auch einer Prüfung der Gesetzmäßigkeit der dem (ersten und dem zweiten) Vorstellungsbescheid zugrundeliegenden - und daher vom VfGH im Sinne des Art139 Abs1 B-VG anzuwendenden Verordnungen durch den VfGH nicht entgegen.
3.a) Sowohl der Gemeinderat (bei der Erlassung des Verbesserungsauftrages und des zweiten Berufungsbescheides) als auch die bel. Beh. (bei der Erlassung des ersten und des zweiten Vorstellungsbescheides) gingen davon aus, daß das geplante Gebäude auf einem Grundstück errichtet werden soll, das auf Grund des geltenden Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Wiesmath zum "Grünland" gehört. Auf Grund dieser Widmung des Grundstückes sind auf ihm zufolge der Vorschrift des §19 Abs4 NÖ ROG 1976 Neu-, Zu- und Umbauten nur zulässig, wenn sie für eine Nutzung nach §19 Abs2 leg. cit. - im vorliegenden Fall für die (im §19 Abs2 NÖ ROG 1976 unter anderem genannte) landund forstwirtschaftliche Nutzung - erforderlich sind. Die vom Gemeinderat mit dem Verbesserungsauftrag von der Bf. geforderten ergänzenden Angaben sollten dem Gemeinderat - im Sinne der von der Vorstellungsbehörde in der Begründung des (ersten) Vorstellungsbescheides geäußerten, den Spruch des Bescheides tragenden Rechtsansicht - eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Frage liefern, ob das von der Bf. geplante Gebäude für die beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes im Sinne des §19 Abs4 NÖ ROG 1976 erforderlich ist. Die vom Gemeinderat (mit dem zweiten Berufungsbescheid) ausgesprochene Zurückweisung des Bauansuchens erfolgte, weil die Bf. nach Ansicht der bel. Beh. es (entgegen dem Verbesserungsauftrag) unterlassen hatte, alle jene Angaben zu machen, die der bel. Beh. die in Rede stehende Beurteilung ermöglichen sollten.
Der Gemeinderat und die Vorstellungsbehörde stützten ihre Entscheidung, daß das Grundstück der Bf. als "Grünland" gewidmet ist, auf den Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Wiesmath, soweit sich dieser auf das Grundstück der Bf. bezieht. In diesem Umfang wurde der Flächenwidmungsplan somit (auch) von der bel. Beh. bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendet.
Der hier maßgebende Flächenwidmungsplan ist ein Bestandteil des örtlichen Raumordnungsprogrammes der Marktgemeinde Wiesmath, das vom Gemeinderat am 19. Dezember 1975 beschlossen und mit dem Bescheid der NÖ Landesregierung vom 29. April 1976, unter Berufung auf §17 Abs4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1974 genehmigt wurde. Der Flächenwidmungsplan ist am 5. Juni 1976 in Kraft getreten. Ihm kommt nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH der Rechtscharakter einer V im Sinne des Art139 B-VG zu (siehe etwa VfSlg. 9260/1981). Der hier maßgebende Flächenwidmungsplan ist ein Bestandteil des örtlichen Raumordnungsprogrammes der Marktgemeinde Wiesmath, das vom Gemeinderat am 19. Dezember 1975 beschlossen und mit dem Bescheid der NÖ Landesregierung vom 29. April 1976, unter Berufung auf §17 Abs4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1974 genehmigt wurde. Der Flächenwidmungsplan ist am 5. Juni 1976 in Kraft getreten. Ihm kommt nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH der Rechtscharakter einer römisch fünf im Sinne des Art139 B-VG zu (siehe etwa VfSlg. 9260/1981).
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Flächenwidmungsplanes bildete das NÖ Raumordnungsgesetz 1974 dessen Rechtsgrundlage. Es war dies die mit Kundmachung der NÖ Landesregierung vom 23. April 1974, LGBl. 8000-0, vorgenommene Wiederverlautbarung des NÖ Raumordnungsgesetzes, LGBl. 275/1968, in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1973, LGBl. 8000-1. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Flächenwidmungsplanes bildete das NÖ Raumordnungsgesetz 1974 dessen Rechtsgrundlage. Es war dies die mit Kundmachung der NÖ Landesregierung vom 23. April 1974, LGBl. 8000-0, vorgenommene Wiederverlautbarung des NÖ Raumordnungsgesetzes, Landesgesetzblatt 275 aus 1968,, in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1973, Landesgesetzblatt 8000-1.
Das NÖ Raumordnungsgesetz 1974 ist mit dem Inkrafttreten des NÖ ROG 1976 am 1. Jänner 1977 außer Kraft getreten. Nach §30 Abs3 NÖ ROG 1976 gelten die nach den bisherigen Bestimmungen aufgestellten örtlichen Raumordnungsprogramme nach diesem Gesetz weiter. Kraft dieser Übergangsbestimmung des NÖ ROG 1976 steht der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Wiesmath vom 19. Dezember 1975 weiterhin als V in Geltung (siehe dazu VfSlg. 8280/1978). Das NÖ Raumordnungsgesetz 1974 ist mit dem Inkrafttreten des NÖ ROG 1976 am 1. Jänner 1977 außer Kraft getreten. Nach §30 Abs3 NÖ ROG 1976 gelten die nach den bisherigen Bestimmungen aufgestellten örtlichen Raumordnungsprogramme nach diesem Gesetz weiter. Kraft dieser Übergangsbestimmung des NÖ ROG 1976 steht der Flächenwidmungspl