Entscheidungsdatum
08.09.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W147 2268145-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 19. September 2022, GZ: 0000033156, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 19. September 2022, GZ: 0000033156, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde hinsichtlich der Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags wird gemäß § 72 Abs. 1 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2022 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 EAG-Befreiungsverordnung, BGBl. II Nr. 61/2022, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde hinsichtlich der Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags wird gemäß Paragraph 72, Absatz eins, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, EAG-Befreiungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2022,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit am 27. Mai 2022 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die Befreiung von der Entrichtung des Erneuerbaren-Förderbeitrags und der Erneuerbaren-Förderpauschale (in weiterer Folge: EAG-Kostenbefreiung) und gab einen Zweipersonenhaushalt an. Unter Punkt 4 des Antragsformulars kreuzte er keine der zur Auswahl stehenden Anspruchsvoraussetzungen an. Dem Antrag waren folgende Unterlagen (jeweils in Kopie) beigeschlossen:
? Eine Auflistung diverser höchstgerichtlicher Entscheidungen,
? eine Mitteilung der Österreichischen Gesundheitskasse vom 25. Mai 2022 über eine Rezeptgebührenbefreiung,
? eine an die Mitbewohnerin des Beschwerdeführers adressierte Mitteilung der Österreichischen Gesundheitskasse vom 03. Mai 2022 über die Mitversicherung des Beschwerdeführers,
? Meldebestätigungen des Beschwerdeführers und seiner Mitbewohnerin sowie
? zwei Zahlscheine.
2. Mit Bescheid vom 04. Juli 2022, GZ: 0002294678, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Rundfunkgebühr Für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen stattgegeben und eine Gebührenbefreiung bis 30. September 2026 erteilt.
3. Mit Schreiben vom 04. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde aufgefordert, die für die Bearbeitung seines Antrages erforderliche Angabe der Zählpunktnummer sowie Unterlagen zu deren Verifizierung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens nachzureichen, widrigenfalls sein Antrag auf EAG-Kostenbefreiung zurückgewiesen werden müsse.
4. Hierauf langten keine weiteren Unterlagen bei der belangten Behörde ein.
5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf EAG-Kostenbefreiung ab und führte begründend aus, der Beschwerdeführer zähle nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung und erfülle daher nicht die Voraussetzungen für eine EAG-Kostenbefreiung. Auch sei der Beschwerdeführer bereits schriftlich darauf hingewiesen worden, dass sein Antrag abgewiesen werde, sollte er die benötigten Angaben bzw. Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung nachreichen.
6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht und vorgebracht, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Rundfunkgebühr bereits mit Bescheid vom 04. Juli 2022 stattgegeben worden sei.
7. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 03. März 2023 langte am 07. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Mit Schreiben vom 30. März 2023, dem Beschwerdeführer am 06. April 2023 zugestellt, forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, eine Angabe der vollständigen Zählpunktnummer, für die die EAG-Kostenbefreiung begehrt wird, sowie Unterlagen zu deren Verifizierung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Aufforderungsschreibens, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorzulegen.
9. Hierauf langten weder Unterlagen noch eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist bis zum 30. September 2026 von der Rundfunkgebühr befreit.
Die dem verfahrensgegenständlichen Haushalt zugeordnete Strom-Zählpunktnummer kann nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von der Rundfunkgebühr befreit ist, ergibt sich aus dem vorliegenden Bescheid vom 04. Juli 2022 zu GZ: 0002294678.
Die beschwerdeführende Partei wurde vom Bundesverwaltungsgericht zur Nennung der korrekten Strom-Zählpunktnummer und zur Vorlage von geeigneten Dokumenten für die Identifizierung dieser aufgefordert. Die Aufforderung wurde nachweislich zugestellt, in weiterer Folge langten jedoch keine Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Es liegen somit keinerlei taugliche Nachweise für die Beurteilung der entscheidungsrelevanten Sachlage vor, weshalb keine entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft die Parteien eine allgemeine Mitwirkungspflicht bei der Tatsachenermittlung. Dabei ist die antragstellende Partei zum Beweisanbot aufzufordern, die Missachtung eines solchen ist als Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln, insbesondere wenn das Vorliegen von anspruchsbegründenden Tatsachen in Frage steht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 (Stand 1.4.2021, rdb.at) RZ 14ff).Es liegen somit keinerlei taugliche Nachweise für die Beurteilung der entscheidungsrelevanten Sachlage vor, weshalb keine entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft die Parteien eine allgemeine Mitwirkungspflicht bei der Tatsachenermittlung. Dabei ist die antragstellende Partei zum Beweisanbot aufzufordern, die Missachtung eines solchen ist als Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln, insbesondere wenn das Vorliegen von anspruchsbegründenden Tatsachen in Frage steht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, (Stand 1.4.2021, rdb.at) RZ 14ff).
Die beschwerdeführende Partei wurde in diesem Sinne zum Anbot von Angaben und Beweisen aufgefordert, die für die Identifizierung der mit der antragsgegenständlichen Adresse verbundenen Zählpunktnummer nach § 4 Abs. 3 EAG-Befreiungsverordnung, erforderlich wären. Da daraufhin keine Stellungnahme mit begleitenden Beweismitteln übermittelt wurde und sonst keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beurteilung der maßgeblichen Tatsachen vorliegen, konnten diesbezüglich keine Feststellungen getroffen werden.Die beschwerdeführende Partei wurde in diesem Sinne zum Anbot von Angaben und Beweisen aufgefordert, die für die Identifizierung der mit der antragsgegenständlichen Adresse verbundenen Zählpunktnummer nach Paragraph 4, Absatz 3, EAG-Befreiungsverordnung, erforderlich wären. Da daraufhin keine Stellungnahme mit begleitenden Beweismitteln übermittelt wurde und sonst keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beurteilung der maßgeblichen Tatsachen vorliegen, konnten diesbezüglich keine Feststellungen getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 72 Abs. 1 EAG, BGBl. I Nr. 150/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2022 iVm § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 72, Absatz eins, EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
3.2. Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, lauten wortwörtlich: Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, lauten wortwörtlich:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn, 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder, 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 72 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2022 lautet:Paragraph 72, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022, lautet:
„(1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 3 Abs. 5 des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.„(1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 3, Absatz 5, des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.
(2) Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 6 Abs. 1 RGG sowie die §§ 47 bis 50, § 51 Abs. 1 bis 4 und § 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.(2) Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 6, Absatz eins, RGG sowie die Paragraphen 47 bis 50, Paragraph 51, Absatz eins bis 4 und Paragraph 53, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(3) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über
1. das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;
2. die Frist, innerhalb der die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag, die nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Grüngas-Förderbeitrag von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist;
3. die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten;
4. die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;
5. die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der GIS Gebühren Info Service GmbH;
6. eine angemessene Abgeltung der Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle.(3) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über, 1. das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;, 2. die Frist, innerhalb der die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag, die nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Grüngas-Förderbeitrag von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist;, 3. die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten;, 4. die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;, 5. die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der GIS Gebühren Info Service GmbH;, 6. eine angemessene Abgeltung der Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle.
Die Verordnung hat eine rasche, einfache und verwaltungsökonomische Abwicklung der Aufgaben der GIS Gebühren Info Service GmbH zu gewährleisten.
(4) (…)“
§ 4 der EAG-Befreiungsverordnung BGBl. II Nr. 61/2022 lautet:Paragraph 4, der EAG-Befreiungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2022, lautet:
„(1) Die Befreiung gemäß § 2 oder die Deckelung gemäß § 3 sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.„(1) Die Befreiung gemäß Paragraph 2, oder die Deckelung gemäß Paragraph 3, sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.
(2) Das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt nachzuweisen:
1. durch den Anspruchsberechtigten gemäß § 2 dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;
2. durch den Anspruchsberechtigten gemäß § 3 dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 Abs. 2 bis Abs. 6 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.(2) Das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt nachzuweisen:, 1. durch den Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;, 2. durch den Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 3, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50, Absatz 2 bis Absatz 6 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.
(3) Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.
(4) Der Anspruchsberechtigte ist durch die GIS innerhalb von vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Befreiung bzw. Deckelung schriftlich zu informieren. Der Zeitraum für die Befreiung bzw. Deckelung ist in dem Schreiben anzugeben. Eine Ablehnung des Antrages ist zu begründen.“
3.3. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:
Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags wurde von der belangten Behörde mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung zähle. Soweit der Beschwerdeführer dem in seiner Beschwerde widerspricht, ist ihm beizupflichten, zumal seinem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr von der belangten Behörde in einem separaten Bescheid für den antragsgegenständlichen Zeitraum stattgegeben wurde. Jedoch konnte der antragsgegenständliche Haushalt mangels Feststellbarkeit der betreffenden Zählpunktnummer nicht von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags befreit werden:
Die Zuerkennung der EAG-Kostenbefreiung setzt die Identifizierung der dem betreffenden Haushalt zugeordneten Strom-Zählpunktnummer voraus, welche gemäß § 4 Abs. 3 EAG-Befreiungsverordnung durch die Vorlage geeigneter Unterlagen vonseiten der antragstellenden Person zu erfolgen hat. Die Zuerkennung der EAG-Kostenbefreiung setzt die Identifizierung der dem betreffenden Haushalt zugeordneten Strom-Zählpunktnummer voraus, welche gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EAG-Befreiungsverordnung durch die Vorlage geeigneter Unterlagen vonseiten der antragstellenden Person zu erfolgen hat.
Grundsätzlich trifft die Behörden im Verwaltungsverfahren (ebenso wie die Verwaltungsgerichte im Bescheidbeschwerdeverfahren) die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung der materiellen Wahrheit, dies gilt auch, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet wird. Diesfalls besteht jedoch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers, dessen Aufgabe es gegebenenfalls ist, geeignete Beweismittel vorzulegen (vgl. VwGH 09.04.2013, VwGH 2011/04/0001 mwN). Unterlässt die Partei die gehörige Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, obwohl ihr dazu im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben wurde, ist dies im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen.Grundsätzlich trifft die Behörden im Verwaltungsverfahren (ebenso wie die Verwaltungsgerichte im Bescheidbeschwerdeverfahren) die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung der materiellen Wahrheit, dies gilt auch, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet wird. Diesfalls besteht jedoch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers, dessen Aufgabe es gegebenenfalls ist, geeignete Beweismittel vorzulegen vergleiche VwGH 09.04.2013, VwGH 2011/04/0001 mwN). Unterlässt die Partei die gehörige Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, obwohl ihr dazu im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben wurde, ist dies im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
Trotz Aufforderungen, sowohl durch die belangte Behörde als auch durch das Bundesverwaltungsgericht, die korrekte und komplette Strom-Zählpunktnummer anzugeben und der Belehrung, welche Dokumente zur Identifizierung dieser geeignet sind, wurden die notwendigen Angaben nicht getätigt und die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt. Insofern war es dem Bundesverwaltungsgericht mangels der erforderlichen Mitwirkung des Beschwerdeführers innerhalb des vom Verfahrenszweck her zumutbaren und gebotenen Aufwandes nicht möglich, die betreffende Zählpunktnummer zu ermitteln und festzustellen, weshalb der verbundene Haushalt folglich nicht von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des erneuerbaren-Förderbeitrags befreit werden konnte.
Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden und die vorliegende Beschwerde abzuweisen.
3.4. Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vergleiche VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).
Schlagworte
Anspruchsberechtigter Anspruchsvoraussetzungen RundfunkgebührenbefreiungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W147.2268145.1.00Im RIS seit
13.11.2023Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023