TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/8 W117 2107795-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.09.2023
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Entscheidungsdatum

08.09.2023

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §56
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W117 2107795-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst, betreffend den am 29.05.2019 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG, in eventu gemäß § 55 AsylG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst, betreffend den am 29.05.2019 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG, in eventu gemäß Paragraph 55, AsylG, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

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Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste im Mai 2014 ins österreichische Bundesgebiet ein und beantragte internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 07.05.2015 (Zl.: 1019139703-14628581) wurde dem BF in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt, die zuletzt mit Bescheid des BFA vom 06.05.2016 (Zl.: 1019139703-14628581) bis 07.05.2018 verlängert wurde.

Mit Bescheid des BFA vom 16.05.2018 (Zl.: 1019139703-180457048) wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und gegen ihn (rechtskräftig mit hg. Erkenntnis vom 16.10.2018, Zl.: W122 2107795-2/10E) eine Rückkehrentscheidung erlassen, wobei gleichzeitig festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.

Am 29.05.2019 beantragte der BF beim BFA persönlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG; in eventu, die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG, jeweils in Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 56 Abs. 1 bzw. § 55 Abs. 1 AsylG). Unter einem brachte er eine begründete Stellungnahme zum Antrag ein und legte diverse Dokumente zur Bescheinigung der erforderlichen Voraussetzungen vor (AS 78 ff).Am 29.05.2019 beantragte der BF beim BFA persönlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG; in eventu, die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG, jeweils in Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 56, Absatz eins, bzw. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG). Unter einem brachte er eine begründete Stellungnahme zum Antrag ein und legte diverse Dokumente zur Bescheinigung der erforderlichen Voraussetzungen vor (AS 78 ff).

Mit Verbesserungsauftrag vom 29.05.2019 trug das BFA dem BF auf, binnen vier Wochen ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde (oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument) vorzulegen (AS 89 f).

Mit Schriftsatz vom selben Tag brachte der BF einen Antrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV ein (AS 112 f).Mit Schriftsatz vom selben Tag brachte der BF einen Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV ein (AS 112 f).

Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2019 (Zl.: 1019139703-181078215) wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Konkret wurde der BF – unter Androhung einer 14-tägigen Haftstrafe – dazu aufgefordert, den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Afghanistan am 26.07.2019 wahrzunehmen und diverse (im Bescheid näher bezeichnete Dokumente) mitzubringen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.) (AS 123 ff).Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2019 (Zl.: 1019139703-181078215) wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Konkret wurde der BF – unter Androhung einer 14-tägigen Haftstrafe – dazu aufgefordert, den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Afghanistan am 26.07.2019 wahrzunehmen und diverse (im Bescheid näher bezeichnete Dokumente) mitzubringen (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.) (AS 123 ff).

Dieser Bescheid wurde dem BF (ebenso wie eine Verfahrensanordnung des BFA vom selben Tag, mit dem dem BF ein Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt wurde) nachweislich am 22.07.2019 durch Hinterlegung (§ 11 Abs. 3 BFA-VG iVm § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG) zugestellt und noch am selben Tag vom BF behoben (AS 138).Dieser Bescheid wurde dem BF (ebenso wie eine Verfahrensanordnung des BFA vom selben Tag, mit dem dem BF ein Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt wurde) nachweislich am 22.07.2019 durch Hinterlegung (Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, Satz 1 bis 3 ZustG) zugestellt und noch am selben Tag vom BF behoben (AS 138).

Zum Interviewtermin am 26.07.2019 ist der BF – aus Krankheitsgründen (bzw. nach Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung) – nicht erschienen (AS 141 ff).

Mit Bescheid des BFA vom 11.11.2019 (Zl.: 1019139703-1810782115) wurde über den BF die – für den Fall der Nichterfüllung der ihm mit Bescheid vom 17.07.2019 auferlegten Mitwirkungspflicht – angedrohte 14-tägige Haftstrafe gemäß § 5 VVG über ihn verhängt. Dieser Bescheid konnte dem BF in weiterer Folge jedoch nicht zugestellt werden (AS 145 ff).Mit Bescheid des BFA vom 11.11.2019 (Zl.: 1019139703-1810782115) wurde über den BF die – für den Fall der Nichterfüllung der ihm mit Bescheid vom 17.07.2019 auferlegten Mitwirkungspflicht – angedrohte 14-tägige Haftstrafe gemäß Paragraph 5, VVG über ihn verhängt. Dieser Bescheid konnte dem BF in weiterer Folge jedoch nicht zugestellt werden (AS 145 ff).

Am selben Tag erging betreffend den BF seitens des BFA, jeweils an die Landespolizeidirektion Wien (in der Folge: LPD), ein Festnahmeauftrag gemäß §§ 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG, in weiterer Folge (ebenfalls am selben Tag) ein Durchsuchungsauftrag gemäß § 35 Abs. 1 BFA-VG sowie eine Vollstreckungsverfügung gemäß § 5 Abs. 2 VVG (AS 148 ff).Am selben Tag erging betreffend den BF seitens des BFA, jeweils an die Landespolizeidirektion Wien (in der Folge: LPD), ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraphen 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG, in weiterer Folge (ebenfalls am selben Tag) ein Durchsuchungsauftrag gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG sowie eine Vollstreckungsverfügung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VVG (AS 148 ff).

Der BF konnte in der Folge jedoch mehrfach nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden (AS 160 f, 163).

Ein am 19.11.2019 (Abholfrist: 04.12.2019) behördlich hinterlegtes, an den BF zu eigenen Handen zuzustellendes Schriftstück wurde in der Folge ebenfalls nicht behoben (AS 162).

Am 13.12.2019 erging betreffend den BF seitens des BFA abermals ein Festnahmeauftrag (nunmehr gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG) an die LPD. Unter einem wurde die amtliche Abmeldung des BF an seiner Meldeadresse veranlasst (AS 166 f).Am 13.12.2019 erging betreffend den BF seitens des BFA abermals ein Festnahmeauftrag (nunmehr gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG) an die LPD. Unter einem wurde die amtliche Abmeldung des BF an seiner Meldeadresse veranlasst (AS 166 f).

Am 17.12.2019 wurde gegen den BF seitens des LPD Anzeige gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 1 MeldeG erstattet (AS 211).Am 17.12.2019 wurde gegen den BF seitens des LPD Anzeige gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, MeldeG erstattet (AS 211).

Mit Schriftsatz vom 19.12.2019 brachte der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG beim BFA ein (AS 170 ff).Mit Schriftsatz vom 19.12.2019 brachte der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG beim BFA ein (AS 170 ff).

Begründend wurde darin ausgeführt, dass das Verfahren über den Antrag des BF auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung vom 29.05.2019 nunmehr seit über sechs Monaten beim BFA anhängig sei, offenbar ohne dass Verfahrensschritte gesetzt worden seien. Es liege daher eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch das BFA vor, zumal die Säumnis des BFA nicht sachlich gerechtfertigt sei.

Beantragt wurde die Erlassung eines Bescheides durch die Behörde gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG; in eventu, den gegenständlichen Verwaltungsakt gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über den Antrag vom 29.05.2019 vorzulegen.Beantragt wurde die Erlassung eines Bescheides durch die Behörde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG; in eventu, den gegenständlichen Verwaltungsakt gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über den Antrag vom 29.05.2019 vorzulegen.

Am 27.12.2019 gab der BF beim BFA telefonisch bekannt, dass er sich nunmehr wieder an seiner (vormaligen) Meldeadresse aufhalte (AS 208).

Mit Ladungsbescheid des BFA vom 21.02.2020 (Zl.: 1019139703-190545602) wurde der BF – unter Androhung der Anordnung seiner Festnahme gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG – gemäß § 19 AVG aufgefordert, am 18.03.2020, 10 Uhr, persönlich vor dem BFA, RD Wien (unter genauer Bezeichnung der Adresse), zum Zwecke der Einvernahme im Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu erscheinen (Spruchpunkt I.). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.) (AS 213 ff).Mit Ladungsbescheid des BFA vom 21.02.2020 (Zl.: 1019139703-190545602) wurde der BF – unter Androhung der Anordnung seiner Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG – gemäß Paragraph 19, AVG aufgefordert, am 18.03.2020, 10 Uhr, persönlich vor dem BFA, RD Wien (unter genauer Bezeichnung der Adresse), zum Zwecke der Einvernahme im Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu erscheinen (Spruchpunkt römisch eins.). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) (AS 213 ff).

Dieser Bescheid sowie eine Verfahrensanordnung des BFA gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG, mit dem dem BF abermals amtswegig ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt wurde, wurde dem BF nachweislich am 26.02.2020 durch Hinterlegung zugestellt (AS 215), vom BF in der Folge jedoch nicht behoben (vgl. OZ 2).Dieser Bescheid sowie eine Verfahrensanordnung des BFA gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG, mit dem dem BF abermals amtswegig ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt wurde, wurde dem BF nachweislich am 26.02.2020 durch Hinterlegung zugestellt (AS 215), vom BF in der Folge jedoch nicht behoben vergleiche OZ 2).

Die für 18.03.2020 geplante Einvernahme wurde vom BFA aufgrund der damaligen COVID 19-Maßnahmen am 16.03.2020 abberaumt (AS 229).

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) gegenständliche Säumnisbeschwerde vom 19.12.2019 sowie den bezughabenden Verwaltungsakt, einlangend am 07.04.2020, vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt stützen sich auf den unzweifelhaften Inhalt des erstinstanzlichen Verfahrensaktes, insbesondere auf die jeweils in Klammer angeführten Aktenseiten desselben, bzw. auf den Inhalt der (ebenfalls in Klammer) näher bezeichneten Teile des Gerichtsaktes.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht – soweit sich aus Abs. 3, der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt – nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht – soweit sich aus Absatz 3,, der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt – nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Der BF hat am 19.12.2019 in einem Verfahren nach dem AsylG – somit in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von einer Bundesbehörde, nämlich dem BFA, besorgt wird – Säumnisbeschwerde erhoben. Über diese Beschwerde hat demnach das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Zu A) Abweisung:

Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

In die Frist nicht eingerechnet werden gemäß Abs. 2 leg.cit.:In die Frist nicht eingerechnet werden gemäß Absatz 2, leg.cit.:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Gemäß § 16 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen (Abs. 1). Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen (Abs. 2).Gemäß Paragraph 16, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen (Absatz eins,). Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen (Absatz 2,).

Im konkreten Fall hat der BF am 29.05.2019 persönlich einen begründeten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG (gemäß § 56, in eventu: gemäß § 55 AsylG) bei der zuständigen Behörde, dem BFA, eingebracht.Im konkreten Fall hat der BF am 29.05.2019 persönlich einen begründeten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG (gemäß Paragraph 56,, in eventu: gemäß Paragraph 55, AsylG) bei der zuständigen Behörde, dem BFA, eingebracht.

Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen – weder das AsylG 2005 noch das BFA-VG kennen in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ nach dem AsylG wie im gegenständlichen Verfahren Sonderfristen – keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden ist, war das BFA verpflichtet, binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrags – sohin spätestens am 29.11.2019 (vgl. § 32 Abs. 2 AVG) – mit Bescheid über den Antrag zu entscheiden.Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen – weder das AsylG 2005 noch das BFA-VG kennen in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ nach dem AsylG wie im gegenständlichen Verfahren Sonderfristen – keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden ist, war das BFA verpflichtet, binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrags – sohin spätestens am 29.11.2019 vergleiche Paragraph 32, Absatz 2, AVG) – mit Bescheid über den Antrag zu entscheiden.

Es besteht demnach kein Zweifel daran, dass das BFA im vorliegenden Fall seine Entscheidungspflicht verletzt hat, weshalb die am 19.12.2019 vom BF richtigerweise beim BFA eingebrachte, verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde in einem ersten Schritt grundsätzlich als zulässig zu werten war.

Gegenständlich hat die Behörde von ihrem Recht, ihre (säumige) Entscheidung binnen drei Monaten nachzuholen (vgl. § 16 Abs. 1 VwGVG), keinen Gebrauch gemacht, sondern die Beschwerde (entsprechend § 16 Abs. 2 VwGVG) zulässigerweise dem (hierfür zuständigen) Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Gegenständlich hat die Behörde von ihrem Recht, ihre (säumige) Entscheidung binnen drei Monaten nachzuholen vergleiche Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG), keinen Gebrauch gemacht, sondern die Beschwerde (entsprechend Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG) zulässigerweise dem (hierfür zuständigen) Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Der VwGH hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde wiederholt ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG 2014 nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen sei, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen sei, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, mwN). Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069).Der VwGH hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde wiederholt ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw. nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG 2014 nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen sei, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen sei, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, mwN). Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069).

Ein VwG kann die Abweisung einer Säumnisbeschwerde darauf stützen, dass der Behörde zwar ein gewisses Verschulden an der Verzögerung zukommt, das überwiegende Verschulden an der Verzögerung aber der beschwerdeführenden Partei anzulasten ist, ohne (zusätzlich) das Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses – welches jegliches Verschulden der Behörde ausschließen würde – zu prüfen (VwGH 18.05.2021, Ro 2019/07/0005).

Gegenständlich ist für das erkennende Gericht offenkundig, dass das überwiegende Verschulden an der Verfahrensverzögerung unzweifelhaft den BF trifft: So war dieser für die zur Bescheiderlassung zuständige Behörde (BFA) seit Ende Juli 2019 (bzw. nach seinem pflichtwidrigen Nichterscheinen vor dem afghanischen Konsulat zur Mitwirkung an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes) nicht mehr greifbar und liefen sämtliche Versuche der Behörde, dem BF ein Schriftstück zuzustellen, bzw. diesen (anlässlich mehrerer Festnahmeaufträge) an seiner Meldeadresse aufzugreifen, ins Leere. Dies hatte zur Folge, dass die LPD am 17.12.2019 gegen den BF eine Anzeige nach dem Meldegesetz erstattete und vonseiten des BFA am 13.12.2019 letztlich sogar die amtliche Abmeldung des BF an seiner Meldeadresse veranlasst wurde.

Erst mit verfahrensgegenständlichem Beschwerdeschriftsatz vom 19.12.2019 trat der BF erstmals wieder in Erscheinung und aus eigenem an die Behörde heran.

Aber auch ein in weiterer Folge am 21.02.2020 gegenüber dem BF erlassener und durch Hinterlegung zugestellter Ladungsbescheid des BFA (zum Zwecke seiner persönlichen Einvernahme zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 bzw., in eventu, nach § 55 AsylG vom 29.05.2019) blieb vom BF letztlich unbehoben.Aber auch ein in weiterer Folge am 21.02.2020 gegenüber dem BF erlassener und durch Hinterlegung zugestellter Ladungsbescheid des BFA (zum Zwecke seiner persönlichen Einvernahme zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, bzw., in eventu, nach Paragraph 55, AsylG vom 29.05.2019) blieb vom BF letztlich unbehoben.

Die Abberaumung des für 18.03.2020 geplanten Einvernahme des BF ist der Ausbreitung von COVID 19 in Österreich und den damit einhergehenden Maßnahmen („Lockdown“) – und somit unzweifelhaft dem Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses – geschuldet, sodass diesbezüglich von vorne herein nicht von einem Verschulden der Behörde auszugehen war.

Es wird nicht verkannt wird, dass das BFA – im Sinne einer zügigen Verfahrensführung – dazu angehalten gewesen wäre, bereits unmittelbar nach Einlangen des Antrags des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 (in eventu: § 55) AsylG am 29.05.2019 einen (offenbar aus Sicht der Behörde gebotenen) Termin zum Zwecke der persönlichen Einvernahme des BF anzuberaumen, de facto hingegen bis zum 17.07.2019 untätig blieb, womit gleichwohl auch der Behörde ein gewisses Verschulden an der Verzögerung anzulasten ist.Es wird nicht verkannt wird, dass das BFA – im Sinne einer zügigen Verfahrensführung – dazu angehalten gewesen wäre, bereits unmittelbar nach Einlangen des Antrags des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, (in eventu: Paragraph 55,) AsylG am 29.05.2019 einen (offenbar aus Sicht der Behörde gebotenen) Termin zum Zwecke der persönlichen Einvernahme des BF anzuberaumen, de facto hingegen bis zum 17.07.2019 untätig blieb, womit gleichwohl auch der Behörde ein gewisses Verschulden an der Verzögerung anzulasten ist.

In einer Gesamtbetrachtung ist die Verfahrensverzögerung aber jedenfalls nicht auf das überwiegende Verschulden der Behörde (BFA) zurückzuführen, sondern vielmehr größtenteils der Sphäre des BF zuzurechnen, der sich dem gegenständlichen Verfahren – welches überdies von ihm selbst eingeleitet wurde (!) – über mehrere Monate hinweg entzogen hat, wobei ihm auch ein Verstoß gegen seine gesetzliche Meldepflicht anzulasten ist, und für die Behörde somit nicht greifbar war.

Die Beschwerde war daher gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Entscheidungspflicht Meldepflicht Mitwirkungspflicht Säumnisbeschwerde Verfahrensentziehung Verschulden Verschulden kein überwiegendes Verzögerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W117.2107795.3.00

Im RIS seit

05.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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