TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/11 W237 2275716-1

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Veröffentlicht am 11.09.2023
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Entscheidungsdatum

11.09.2023

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs5
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


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W237 2275716-1/5Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Peter GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , betreffend Spruchpunkt B) des Bescheids des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 28.06.2023 betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Ausspruch des befristeten Verlusts der Notstandshilfe von 09.03.2022 bis 19.04.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Peter GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , betreffend Spruchpunkt B) des Bescheids des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 28.06.2023 betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Ausspruch des befristeten Verlusts der Notstandshilfe von 09.03.2022 bis 19.04.2022 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 5 iVm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 24.03.2022 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (in der Folge: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 09.03.2022 bis 19.04.2022 kein Arbeitslosengeld erhalte, und erteilte keine Nachsicht.

2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Erledigung mit Schreiben vom 04.04.2022 Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2022 wies das AMS die Beschwerde inhaltlich ab, änderte die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 24.03.2022 jedoch dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 09.03.2022 bis 19.04.2022 keine Notstandshilfe erhalte.

3. Nach Erhebung eines Vorlageantrags wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Erkenntnis vom 14.06.2022 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

4. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 27.06.2022 verpflichtete das AMS den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von
€ 1.370,46; unter einem erkannte es einer Beschwerde gegen diese Erledigung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ab.
4. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 27.06.2022 verpflichtete das AMS den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von , € 1.370,46; unter einem erkannte es einer Beschwerde gegen diese Erledigung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung ab.

5. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Erledigung mit Schreiben vom 28.07.2022 vollinhaltlich Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2022 wies das AMS diese Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin am 13.09.2022 einen Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

6. Der Verwaltungsgerichtshof gab mit Erkenntnis vom 15.05.2023 der am 29.07.2022 erhobenen außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2022 Folge und änderte das angefochtene Erkenntnis dahingehend ab, dass die Beschwerde gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 24.03.2022 zurückgewiesen wird. Begründend hielt der Verwaltungsgerichtshof (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 18.04.2023, Ra 2021/08/0043) im Wesentlichen fest, dass die genannte Erledigung weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift des Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei aufweise. Daher sei der vom AMS intendierte Bescheid als nicht erlassen anzusehen und habe das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.

7. Das Bundesverwaltungsgericht wies in weiterer Folge die Beschwerde gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 27.06.2022 mit Beschluss vom 27.06.2023 als unzulässig zurück, weil diese Erledigung weder eine Unterschrift oder eine Beglaubigung noch eine Amtssignatur aufweise und der Bescheid als nicht erlassen anzusehen sei.

8. Mit nunmehr gegenständlichem Bescheid vom 28.06.2023 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 09.03.2022 bis 19.04.2022 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A); unter einem erkannte es einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt B). 8. Mit nunmehr gegenständlichem Bescheid vom 28.06.2023 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 09.03.2022 bis 19.04.2022 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A); unter einem erkannte es einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt B).

9. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 25.07.2023 vollinhaltlich Beschwerde. Diese legte das AMS dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der maßgeblichen Teile des Verwaltungsakts am 26.07.2023 zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer stand im Zeitraum von 17.09.2017 bis 31.01.2023 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; zuletzt bezog er im Zeitraum von 18.12.2018 bis 31.01.2023 Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.02.2023 eine Korridorpension.

1.2. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 27.06.2022 verpflichtete das AMS den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von
€ 1.370,46 und sprach aus, dass die Rückforderung von seinen Ansprüchen einbehalten werde, sofern er im Leistungsbezug stehe. In weiterer Folge behielt das AMS diesen Betrag von der an den Beschwerdeführer ausbezahlten Notstandshilfe wie folgt ein: € 489,45 am 04.07.2022, € 295,00 am 02.08.2022, € 295,00 am 02.09.2022 und € 291,01 am 03.10.2022.
1.2. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 27.06.2022 verpflichtete das AMS den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von , € 1.370,46 und sprach aus, dass die Rückforderung von seinen Ansprüchen einbehalten werde, sofern er im Leistungsbezug stehe. In weiterer Folge behielt das AMS diesen Betrag von der an den Beschwerdeführer ausbezahlten Notstandshilfe wie folgt ein: € 489,45 am 04.07.2022, € 295,00 am 02.08.2022, € 295,00 am 02.09.2022 und € 291,01 am 03.10.2022.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 27.06.2022 mit Beschluss vom 27.06.2023 als unzulässig zurück, weil diese Erledigung weder eine Unterschrift oder eine Beglaubigung noch eine Amtssignatur aufwies und als Bescheid nicht erlassen worden war.

1.3. Mit Bescheid vom 28.06.2023 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 09.03.2022 bis 19.04.2022 keine Notstandshilfe erhalte, weil er eine ihm vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung dadurch vereitelt habe, dass er dem potentiellen Dienstgeber im Rahmen der Bewerbung mitgeteilt habe, dass er sich lieber selbständig um eine andere Beschäftigung bemühen werde.

1.3.1. Unter einem erkannte das AMS einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab. Dies begründete es damit, dass dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an der zumindest vorläufigen Auszahlung der Notstandshilfe das öffentliche Interesse entgegenstehe, ausschließlich Personen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zukommen zu lassen, die sämtliche gesetzliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllen würden bzw. von denen ein Überbezug von Leistungen nachträglich wieder einbringlich gemacht werden könne. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer inzwischen nicht mehr im Bezug von Notstandshilfe stehe, sondern eine Korridorpension beziehe, ergebe sich, dass eine allfällig zu Unrecht ausbezahlte Leistung nicht mehr auf zu erbringende Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung aufgerechnet werden könnte und daher eine nachträgliche Einbringung eines Überbezuges zumindest erheblich erschwert, wenn nicht – im Fall eines Einkommens unter dem Existenzminimum – faktisch unmöglich wäre. Aufgrund der bestehenden Gefahr der nachträglichen Uneinbringlichkeit überwiege sohin das zwingende öffentliche Interesse an der umgehenden Umsetzung des Bescheides.

1.3.2. Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Spruchpunkte des Bescheids vom 28.06.2023 Beschwerde. Diese begründete er damit, dass die Entscheidung unrichtig sei, da er keinen Sanktionsgrund gesetzt habe und durchgehend alle Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt habe, bzw. die Leistung nicht in der gesetzlichen Höhe ausbezahlt erhalten habe, weil die Sperre zu Unrecht erfolgt sei. Seiner Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu; dazu werde darauf verwiesen, dass § 56 Abs. 3 AlVG als verfassungswidrig aufgehoben worden sei.1.3.2. Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Spruchpunkte des Bescheids vom 28.06.2023 Beschwerde. Diese begründete er damit, dass die Entscheidung unrichtig sei, da er keinen Sanktionsgrund gesetzt habe und durchgehend alle Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt habe, bzw. die Leistung nicht in der gesetzlichen Höhe ausbezahlt erhalten habe, weil die Sperre zu Unrecht erfolgt sei. Seiner Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu; dazu werde darauf verwiesen, dass Paragraph 56, Absatz 3, AlVG als verfassungswidrig aufgehoben worden sei.

Eine angekündigte Beschwerdeergänzung erfolgte bis dato nicht.

1.4. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor und führte zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ergänzend aus, dass die Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgrund der faktischen Umsetzung der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 27.06.2022 zwischenzeitlich einbehalten worden sei und das AMS dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe während des anhängigen Beschwerdeverfahrens neuerlich im Rahmen der aufschiebenden Wirkung zur Auszahlung zu bringen hätte. Da der Beschwerdeführer nicht mehr im Leistungsbezug stehe, bestehe die Gefahr der nachträglichen Uneinbringlichkeit.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Leistungsbezug bzw. zum Bezug der Notstandshilfe in den letzten Jahren fußen auf einer im Verwaltungsakt aufliegenden Darstellung des Bezugsverlaufs. Dass der Beschwerdeführer seit dem 01.02.2023 eine Korridorpension bezieht, ergibt sich aus der jeweils im Verwaltungsakt aufliegenden Darstellung seiner Versicherungszeiten sowie einer Anspruchsprüfung der PVA vom 28.12.2020. Die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 27.06.2022 und der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2023 sind gerichtsbekannt. Dass das AMS den Gesamtbetrag von
€ 1.370,46 von der an den Beschwerdeführer ausbezahlten Notstandshilfe einbehielt, gründet auf einem dem Verwaltungsakt beigefügten historischen Verlauf der Übergenüsse. Der verfahrensgegenständliche Bescheid, die Beschwerde und die Beschwerdevorlage sind ebenfalls im Verwaltungsakt ersichtlich; dass die Beschwerde gegen beide Spruchpunkte des Bescheids vom 28.06.2023 zu verstehen ist, geht aus ihrer Gesamtschau klar hervor.
Die Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Leistungsbezug bzw. zum Bezug der Notstandshilfe in den letzten Jahren fußen auf einer im Verwaltungsakt aufliegenden Darstellung des Bezugsverlaufs. Dass der Beschwerdeführer seit dem 01.02.2023 eine Korridorpension bezieht, ergibt sich aus der jeweils im Verwaltungsakt aufliegenden Darstellung seiner Versicherungszeiten sowie einer Anspruchsprüfung der PVA vom 28.12.2020. Die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 27.06.2022 und der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2023 sind gerichtsbekannt. Dass das AMS den Gesamtbetrag von , € 1.370,46 von der an den Beschwerdeführer ausbezahlten Notstandshilfe einbehielt, gründet auf einem dem Verwaltungsakt beigefügten historischen Verlauf der Übergenüsse. Der verfahrensgegenständliche Bescheid, die Beschwerde und die Beschwerdevorlage sind ebenfalls im Verwaltungsakt ersichtlich; dass die Beschwerde gegen beide Spruchpunkte des Bescheids vom 28.06.2023 zu verstehen ist, geht aus ihrer Gesamtschau klar hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ausweislich des im Akt in Kopie aufliegenden Rückscheins am 03.07.2023 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 25.07.2023 beim AMS eingelangte Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ausweislich des im Akt in Kopie aufliegenden Rückscheins am 03.07.2023 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 25.07.2023 beim AMS eingelangte Beschwerde ist somit gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig.

Zu A)

3.1. Nach dem im vorliegenden Fall anzuwendenden § 13 Abs. 1 VwGVG (zur Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. I Nr. 71/2013, vgl. VfGH 02.12.2014, G 74/2014) hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.3.1. Nach dem im vorliegenden Fall anzuwendenden Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG (zur Aufhebung des Paragraph 56, Absatz 3, AlVG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, vergleiche VfGH 02.12.2014, G 74 aus 2014,) hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG (vgl. § 64 Abs. 2 AVG) kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG vergleiche Paragraph 64, Absatz 2, AVG) kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

3.2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Die vom Verfassungsgerichtshof im o.a. Erkenntnis aufgezeigten Rechtsschutzdefizite bestehen bei der hier anzuwendenden Regelung nicht. § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und das Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides sicherzustellen, zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.3.2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Die vom Verfassungsgerichtshof im o.a. Erkenntnis aufgezeigten Rechtsschutzdefizite bestehen bei der hier anzuwendenden Regelung nicht. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und das Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides sicherzustellen, zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.

Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, § 64 AVG, Rz 31; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG, K 12).Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Paragraph 64, AVG, Rz 31; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 13, VwGVG, K 12).

Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen. Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil [Hrsg.], AlVG-Komm, § 56, Rz 19). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezugs wäre nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. dazu grundlegend VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen. Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil [Hrsg.], AlVG-Komm, Paragraph 56,, Rz 19). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezugs wäre nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen vergleiche dazu grundlegend VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).

Um die Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.Um die Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.

3.3. Eine solche konkrete Darlegung der für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechenden Umstände erfolgte im vorliegenden Fall nicht, zumal die gegenständliche Beschwerde auf den die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aussprechenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids nicht näher eingeht. Der Beschwerdeführer brachte – in offenkundiger Verkennung des gegenständlichen Spruchpunkts im angefochtenen Bescheid – lediglich vor, dass seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und verwies darauf, dass § 56 Abs. 3 AlVG als verfassungswidrig aufgehoben worden sei. Er legte in seiner Beschwerde somit nicht ansatzweise substantiiert dar, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der Durchsetzbarkeit des angefochtenen Bescheids über den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 09.03.2022 bis 19.04.2022 verbunden wären, um die Abwägung mit dem auf der anderen Seite bestehenden öffentlichen Interesse am Hintanhalten einer ungerechtfertigten Auszahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Gefahr der nachträglichen Uneinbringlichkeit vorzunehmen. 3.3. Eine solche konkrete Darlegung der für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechenden Umstände erfolgte im vorliegenden Fall nicht, zumal die gegenständliche Beschwerde auf den die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aussprechenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids nicht näher eingeht. Der Beschwerdeführer brachte – in offenkundiger Verkennung des gegenständlichen Spruchpunkts im angefochtenen Bescheid – lediglich vor, dass seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und verwies darauf, dass Paragraph 56, Absatz 3, AlVG als verfassungswidrig aufgehoben worden sei. Er legte in seiner Beschwerde somit nicht ansatzweise substantiiert dar, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der Durchsetzbarkeit des angefochtenen Bescheids über den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 09.03.2022 bis 19.04.2022 verbunden wären, um die Abwägung mit dem auf der anderen Seite bestehenden öffentlichen Interesse am Hintanhalten einer ungerechtfertigten Auszahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Gefahr der nachträglichen Uneinbringlichkeit vorzunehmen.

Im vorliegenden Fall ist von besonderer Bedeutung, dass aufgrund des unter Pkt. I. dargelegten Verfahrensverlaufs die verfügte Bezugsunterbrechung einen eineinhalb Jahre zurückliegenden Zeitraum von sechs Wochen umfasst und die aus dieser Bezugsunterbrechung resultierende Rückforderung durch das AMS bereits einbehalten wurde. Damit besteht – auch mangels diesbezüglichen Vorbringens – keine Veranlassung zur Annahme, der Beschwerdeführer würde nunmehr in eine unverhältnismäßige Notlage geraten, wenn ihm die Notstandshilfe für den gegenständlichen Zeitraum nicht neuerlich ausbezahlt wird. Insbesondere ist die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 28.07.2022 gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 27.06.2022 vorgebrachte finanzielle Situation veraltet, weil er seit 01.02.2023 eine Korridorpension und nicht mehr Notstandshilfe bezieht.Im vorliegenden Fall ist von besonderer Bedeutung, dass aufgrund des unter Pkt. römisch eins. dargelegten Verfahrensverlaufs die verfügte Bezugsunterbrechung einen eineinhalb Jahre zurückliegenden Zeitraum von sechs Wochen umfasst und die aus dieser Bezugsunterbrechung resultierende Rückforderung durch das AMS bereits einbehalten wurde. Damit besteht – auch mangels diesbezüglichen Vorbringens – keine Veranlassung zur Annahme, der Beschwerdeführer würde nunmehr in eine unverhältnismäßige Notlage geraten, wenn ihm die Notstandshilfe für den gegenständlichen Zeitraum nicht neuerlich ausbezahlt wird. Insbesondere ist die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 28.07.2022 gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 27.06.2022 vorgebrachte finanzielle Situation veraltet, weil er seit 01.02.2023 eine Korridorpension und nicht mehr Notstandshilfe bezieht.

Zudem ist prima facie nicht ersichtlich, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheids wahrscheinlich Erfolg haben wird, zumal das Bundesverwaltungsgericht bereits in der Vergangenheit über diesen Sachverhalt entschieden und die damalige Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat. Damit ist freilich noch keine Aussage über die Erfolgsaussichten der gegenständlichen Beschwerde getroffen, weil der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend abänderte, dass die (damalige) Beschwerde zurückgewiesen wird. Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabs vermag das Bundesverwaltungsgericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung – insbesondere den Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer infolge Bezugs einer Korridorpension gar nicht mehr im Leistungsbezug seitens des AMS steht – auch nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen.

3.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des Bescheids vom 28.06.2023 ist daher mittels vorliegenden Teilerkenntnisses abzuweisen. Über den Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheids wird das Bundesverwaltungsgericht zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zur Frage des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen den Verlust von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden, die auch auszugsweise in der Begründung zu Spruchteil A zitiert wird.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zur Frage des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen den Verlust von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden, die auch auszugsweise in der Begründung zu Spruchteil A zitiert wird.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Konkretisierung öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W237.2275716.1.00

Im RIS seit

19.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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