Entscheidungsdatum
11.09.2023Norm
AVG §10 Abs1Spruch
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W157 2275072-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde des XXXX (für XXXX ) in der Beschwerdesache XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde des römisch 40 (für römisch 40 ) in der Beschwerdesache römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 :
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom XXXX wies die GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) den Antrag der XXXX auf Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen vom XXXX (vermutlich gemeint: XXXX ) ab.1. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) den Antrag der römisch 40 auf Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen vom römisch 40 (vermutlich gemeint: römisch 40 ) ab.
2. Gegen diese Entscheidung erhob XXXX (im Folgenden: „Einschreiter“) am XXXX Beschwerde. Er gab an, u.a. im Auftrag der XXXX zu handeln, schloss seiner Eingabe aber keine Vertretungsvollmacht an.2. Gegen diese Entscheidung erhob römisch 40 (im Folgenden: „Einschreiter“) am römisch 40 Beschwerde. Er gab an, u.a. im Auftrag der römisch 40 zu handeln, schloss seiner Eingabe aber keine Vertretungsvollmacht an.
3. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.3. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX wurde der Einschreiter aufgefordert, eine Vollmacht zur Beschwerdeerhebung nachzureichen.4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 wurde der Einschreiter aufgefordert, eine Vollmacht zur Beschwerdeerhebung nachzureichen.
5. Bis zum heutigen Tag verbesserte der Einschreiter diesen Mangel nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. XXXX brachte am XXXX einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ein, über den die belangte Behörde am XXXX absprach.1.1. römisch 40 brachte am römisch 40 einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ein, über den die belangte Behörde am römisch 40 absprach.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Einschreiter am XXXX Beschwerde.1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Einschreiter am römisch 40 Beschwerde.
1.3. Da dem Rechtsmittel keine Vertretungsvollmacht beigefügt war, wurde dem Einschreiter mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.1.3. Da dem Rechtsmittel keine Vertretungsvollmacht beigefügt war, wurde dem Einschreiter mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.
1.4. Der Einschreiter kam dem Verbesserungsauftrag bis dato nicht nach.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Inhalt des Behörden- und Gerichtsaktes.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde.
3.2. Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich gemäß § 10 Abs. 2 AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behebung etwaiger Mängel ist unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.3.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behebung etwaiger Mängel ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen.
Einschreiter in einem Verfahren ist, wer ein Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen (VwGH 10.01.1985, 83/05/0073).
Eine Eingabe ist – bis zum Nachweis der Bevollmächtigung – nicht dem Machtgeber, sondern dem Einschreiter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen, wobei bei dessen Nichterfüllung die Eingabe zurückzuweisen ist (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336).
3.3. Die Beschwerde vom XXXX wurde vom Einschreiter erhoben, ohne eine von der Bescheidadressatin XXXX ausgestellte Vollmacht oder einen sonstigen Beleg für ein Vertretungsverhältnis vorzulegen; die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 AVG für ein Absehen einer Vollmacht lagen nicht vor.3.3. Die Beschwerde vom römisch 40 wurde vom Einschreiter erhoben, ohne eine von der Bescheidadressatin römisch 40 ausgestellte Vollmacht oder einen sonstigen Beleg für ein Vertretungsverhältnis vorzulegen; die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 4, AVG für ein Absehen einer Vollmacht lagen nicht vor.
Dem Einschreiter wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt, der jedoch unbeantwortet blieb.Dem Einschreiter wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt, der jedoch unbeantwortet blieb.
Da der Einschreiter den Mangel nicht rechtzeitig behob, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.4. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Zu B)
3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.5. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Die vorliegende Entscheidung folgt der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
angemessene Frist Beschwerdelegimitation Beschwerderecht Bevollmächtigter Mängelbehebung Mangelhaftigkeit Parteistellung Rundfunkgebührenbefreiung Unzulässigkeit der Beschwerde Verbesserungsauftrag Vertretungsverhältnis Vertretungsvollmacht Vollmacht Zurechenbarkeit ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W157.2275072.1.00Im RIS seit
20.11.2023Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023